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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/28982 19. Wahlperiode 26.04.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/28286 – Ausgestaltung des Steuerrechts hinsichtlich ökologischer und wirtschaftlicher Effizienz Vorbemerkung der Fragesteller Um den Herausforderungen des menschengemachten Klimawandels zu begeg- nen wird immer wieder die Erhöhung vorhandener Steuern oder die Einfüh- rung neuer Steuern und Abgaben wie etwa der Fleischsteuer, der CO2-Steuer, der Plastiksteuer, der Klimasteuer angeführt. Obwohl das Aufkommen aus umweltbezogenen Steuern, Abgaben und Umlagen nach Angaben des Statisti- schen Bundesamtes zuletzt von 60,7 Mrd. Euro auf 95,2 Mrd. Euro pro Jahr angestiegen ist, wächst die Kritik an deren zielgerichtetem Einsatz und der Wirksamkeit der vorhandenen staatlichen Mechanismen zum Umwelt- und Klimaschutz (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/ Umwelt/UGR/steuern-weitere-abgaben/umweltbezogene-steuereinnahme n.html). Nach Ansicht der Fragestellenden ist die Forderung nach immer neuen Steu- ern, Abgaben und Umlagen kein geeignetes Instrument, um den Kampf gegen den Klimawandel zielgerichtet zu führen. Denn neue Steuern und Abgaben führen nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, insbesondere dann, wenn be- reits vorhandene Möglichkeiten – wie etwa der aus Sicht der Fragestellenden entscheidende Emissionshandel, die Digitalisierung oder ders Bürokratieabbau – nicht ausgeschöpft, sinnvoll eingesetzt oder adäquat bedacht werden. Das Steuerrecht, das etwa im Hinblick auf den Abbau von bürokratischen Kosten – durch die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens oder die Mes- sung von Klima- und Umweltkosten in den Bilanzen von Unternehmen oder im öffentlichen Sektor – einen entscheidenden Beitrag zum Klima- und Um- weltschutz leisten kann, bleibt nach Ansicht der Fragestellenden aber weit hin- ter seinen Möglichkeiten zurück und ist insbesondere im Hinblick auf wirt- schaftlich zielführende Maßnahmen im Kampf gegen die globale Erwärmung ineffizient aufgestellt. Insbesondere die systematische und einheitliche Erfas- sung der Kosten, die aus Umweltverbrauch und Umweltbelastung entstehen, werden nach Ansicht der Fragestellenden nicht gebührend gewürdigt; auch Anreize für Investitionen in die Digitalisierung und weitere klimaschonende Investitionen werden nicht adäquat eingesetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. April 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/28982 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vor diesem Hintergrund möchten sich die Fragestellenden nach der Zielgenau- igkeit und dem Erfolg der Maßnahmen erkundigen, die in den Geschäftsbe- reich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) fallen. Zudem wurde mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt, dass die Bundesministerien für eine Reduzierung der Jahresemissionsmengen in ihrem Sektor verantwortlich sind. Auch wenn das BMF keinen im KSG genannten Sektor verantwortet, so ist es dennoch an vielen Regelungen zum Umwelt- und Klimaschutz beteiligt. Aus diesem Grund möchten sich die Fragestellen- den näher über die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Bemühungen des Bun- desministeriums der Finanzen zum Klimaschutz informieren und dabei zu- gleich auch allgemeinen Fragen zum Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz in der Finanzpolitik nachgehen. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach Ansicht der Bundesregierung kann der Klimawandel nur mit weitreichen- den Maßnahmen begrenzt und die Lebensgrundlagen für zukünftige Generatio- nen gesichert werden. Dies ist ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, dem sich Deutschland auch international verpflichtet hat. Der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Begrenzung des Klimawandels sind ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Das Steuerrecht kann dazu einen Beitrag leisten. Die Bundesregierung geht mit ihren steuerlichen Maßnahmen die Herausforde- rung der CO2 -Reduktion in den zentralen Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung entschlossen an. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass die daraus resultierenden Auswirkungen sich sozial gerecht verteilen. 1. Welche Rolle misst die Bundesregierung aus welchen Gründen dem Steuerrecht bei der Bekämpfung des menschengemachten Klimawandels bei? Dem Steuerrecht kommt aufgrund seiner Lenkungswirkung eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels zu. Ökologisch lenkende Steuerpolitik stellt einen wichtigen Baustein von nachhaltiger Klimapolitik dar. Sie bietet die Möglichkeit, einen steuerlichen Rahmen für ein klimafreundliches Verhalten aufzubauen und dabei insbesondere durch Lenkungssteuern Anreize für die Ab- kehr von klimaschädlichem Verhalten zu setzen. Die verschiedenen Instrumen- te im Klimabereich müssen dabei aber auch immer systematisch auf Komple- mentarität, Wechselwirkungen und Effizienz in der Gesamtwirkung betrachtet werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung bereits mit dem Klima- schutzplan 2050 beschlossen, die Anreiz- und die Lenkungswirkung derzeit be- stehender, hoheitlich veranlasster Energiepreisbestandteile in Form von Abga- ben, Umlagen und Steuern zu überprüfen. 2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung (aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Steuern, Abgaben und Umlagen) die umweltbezoge- nen Steuern, Abgaben und Umlagen in Euro seit 2016 bis heute jeweils jährlich entwickelt (bitte tabellarisch darstellen, bitte auch vorläufige Zahlen aus dem Jahr 2021 aufführen)? Die untenstehenden Daten werden aus Gründen der Vereinheitlichung auf volle Millionenbeträge gerundet. Etwaige Abweichungen an bestimmten Werten durch mögliche Rundungsdifferenzen im Vergleich zu anderen Veröffentlichun- gen können nicht ausgeschlossen werden.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aufkommen in Mio. Euro 2016 2017 2018 2019 2020 bis einschließlich März 2021 Energiesteuer 1 40.091 41.022 40.882 40.683 37.635 4.126 Stromsteuer1 6.569 6.944 6.858 6.689 6.561 1.692 Kraftfahrzeugsteuer1 8.952 8.948 9.047 9.372 9.526 2.567 Luftverkehrsteuer1 1.074 1.121 1.187 1.182 292 68 Versteigerung ETS- 836 1.131 2.563 3.147 2.642 812 Zertifikate2 Veräußerung Emissions- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 zertifikate BEHG LKW-Maut 3 4.603 4.654 5.127 7.317 7.379 1.738 Beiträge an den Erdölbe- k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. vorratungsverband 4 Offshore-Netzumlage5 182 6 184 1.704 1.600 1.621 Kraft-Wärme-Kopplungs- 1.296 1.319 1.125 1.035 k. A. k. A. Gesetz(KWKG)-Umlage 6 Erneuerbare-Energien- 22.738 24.593 24.196 22.476 k. A. k. A. (EEG)-Umlage 7 Abschaltbare-Lasten- 19 34 35 32 42 k. A. Umlage Stromnetzentgeltverord- 1.100 1.137 1.076 893 1.035 1.209 nung (§ 19-StromNEV)- Umlage 8 Förderabgabe9 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Wasserentnahmeabgabe10 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Abwasserabgabe 11 267 278 279 297 k. A. k. A. Quelle: BMF, BMU, BMVI, BMWi und Bundesnetzagentur Hinweise: 1 Die Steuereinnahmen entsprechen dem kassenmäßigen Ergebnis. 2 Die ETS-Zertifikate sind jeweils „netto“, nach Abzug der anfallenden geringen Kosten für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) dargestellt. 3 Die Einnahmen zur LKW-Maut beinhalten die Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes auf alle Bundesstraßen ab 1. Juli 2018 sowie die Anhebung der Mautsätze ab 2019. 4 Der EBV ist mitgliederfinanziert. Er erhält keinerlei Zuwendungen, Zuschüsse, Beiträge, Steuer- erlasse der öffentlichen Hand. 5 Es können nur Jahresprognosewerte angegeben werden. 6 Das Aufkommen der KWKG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch keine Jahresabrechnungen vor. 7 Das Aufkommen der EEG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch keine Jahresabrechnungen vor. 8 Nach hiesigem Verständnis handelt es sich bei dieser Umlage nicht um unmittelbar umweltbezo- gene Kosten. Bei 2020 und 2021 handelt es sich um Jahresprognosewerte. 9 Keine Daten verfügbar. Feldes- und Förderabgaben fließen den Ländern zu und werden aus- schließlich von diesen erhoben. 10 Die Wasserentnahmeabgabe wird nur in 13 der 16 Bundesländer aufgrund Landesrecht erhoben. Hinsichtlich der daraus erzielten Einnahmen liegen dem Bund keine Daten vor.",
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"content": "Drucksache 19/28982 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11Für 2020 liegen die Daten von den Bundesländern noch nicht vollständig vor. Die Daten für 2021 liegen den Bundesländern bislang noch nicht vor. 3. Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach Schätz- ungen, die der Bundesregierung vorliegen (aufgeschlüsselt nach den Bundesministerien, die gemäß § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für die jeweiligen Sektoren verantwortlich sind) die Jahresemissi- onsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils jährlich dar (bitte tabellarisch darstellen)? Wie viele dieser Jahresemissionen wurden (aufgeschlüsselt nach den zu- ständigen Ressorts der Bundesregierung) jeweils jährlich ausgeglichen, überkompensiert oder nicht ausgeglichen (bitte tabellarisch darstellen) Jahresemissionsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils jähr- lich dar (bitte tabellarisch darstellen)? Seit Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 19. Dezember 2019 stellen sich die Emissionsdaten nach § 5 Abs. 1 KSG wie folgt dar (Anga- ben in Tausend Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten, Stand 15. März 2021): Quelle: UBA (2021) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Ge- schäftsbereichs für einen Sektor zuständige Bundesministerium verantwortlich (vgl. § 4 Abs. 4 KSG). Bei Überschreitung der sektoralen Jahresemissionsmengen legt das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vor, das die Ein- haltung der Jahres-emissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre si- cherstellt. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich (vgl. § 8 KSG).",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Welche Maßnahmen zur Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes hat das BMF seit Beginn der Legislaturperiode umgesetzt bzw. befinden sich zurzeit in Planung (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr sortieren)? a) Welche steuerlichen Regelungen zur privaten und/oder gewerblichen Förderung von Photovoltaik-Anlagen wurden angestoßen oder befin- den sich zurzeit in Planung (bitte nach privaten und gewerblichen Fördermaßnahmen sortieren)? 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Neuregelung von Die Steuerbefreiungen umfassen insbe- Stromsteuerbefreiungen sowie zur sondere Strom, der aus erneuerbaren Änderung energiesteuerrechtlicher Energieträgern in Anlagen mit einer Vorschriften vom 27. Juni 2019: elektrischen Nennleistung von bis zu Neufassung der Stromsteuerbefrei- zwei Megawatt erzeugt und im räumli- ungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und chen Zusammenhang zu der Anlage zum Nr. 3 StromStG Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) sowie Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern in Anlagen mit einer elektrischen Nenn- leistung von mehr als zwei Megawatt er- zeugt und zum Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kann auf- grund umfangreicher Vereinfachungsre- gelungen in mit erneuerbaren Energie- trägern betriebenen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu ei- nem Megawatt erzeugter Strom grds. ohne jeden Bürokratieaufwand steuer- befreit zum Selbstverbrauch entnommen werden (privat und gewerblich). Gesetz zur steuerlichen Förderung Zur Förderung von Investitionen in er- des Mietwohnungsneubaus vom neuerbare Energien wurde in § 5 Abs. 1 4. August 2019 (BGBl I S. 1122) Nr. 10 Satz 3 des Körperschaftsteuerge- setzes eine steuerliche Förderung von Wohnungsgenossenschaften und -verei- nen normiert, wonach die Steuerfreiheit dieser Körperschaften bei Einnahmen aus Lieferung von Strom aus erneuerba- ren Energien grundsätzlich unberührt bleibt (gewerblich).",
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"content": "Drucksache 19/28982 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In Planung: Regelung Bemerkungen Bürokratieabbau bei kleinen Photo- Betreiber von kleinen Photovoltaik- voltaikanlagen durch Veröffentli- Anlagen sollen auf zu eigenen Wohn- chung eines BMF-Schreibens zwecken genutzten Ein- und Zweifamili- enhäusern von Verwaltungsaufwand ent- lastet werden. Im Wege einer unterge- setzlichen Regelung (BMF-Schreiben befindet sich Abstimmung mit den ober- sten Finanzbehörden der Länder). soll in diesen Fällen widerlegbar von einer feh- lenden Gewinnerzielungsabsicht ausge- gangen werden können. Insoweit bestün- de dann insoweit auch keine Gewerbe- steuerpflicht mehr und die Frage der Ab- gabe der Anlage EÜR und von Gewer- besteuererklärungen stellt sich dann nicht mehr. Damit werden Hemmnisse für Investitionen in solche Anlagen ab- gebaut (gewerblich). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. b) Plant das BMF, Ausweitungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvor- schrift des § 9 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für Unternehmen, die Photovoltaik- bzw. Solaranlagen betreiben, um den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu fördern, falls ja, wann möchte sie dies auf welche Gruppen ausweiten, und falls nein, weshalb plant sie dies nicht? Das im Rahmen der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 22. April 2021 verabschiedete Fondsstandortgesetz enthält Regelungen zur Anpassung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Hinblick auf die Möglichkeit von Grundstücksunternehmen, So- laranlagen zu betreiben, ohne dass sie die Kürzungsmöglichkeit verlieren. c) Welche steuerlichen Regelungen zur Förderung von Windkraftanlagen wurden angestoßen oder befinden sich zurzeit in Planung? 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbef- Siehe Bemerkungen zur identi- reiungen sowie zur Änderung energiesteuer- schen Regelung unter Ziffer 4a. rechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2019: Neufassung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG d) Plant das BMF, Änderungen an § 29 GewStG, um den Ausbau erneu- erbarer Energien zu fördern, und falls ja, wann soll die Regelung auf welche Gruppen ausgeweitet werden, und, falls nein, weshalb plant sie dies nicht? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Welche steuerlichen Regelungen zur Energieeffizienz wurden angesto- ßen oder befinden sich zurzeit in Planung? 2021: Regelung Bemerkungen fe 6/20 – Effekte einer No- Der sog. Spitzenausgleich nach dem Energie- und vellierung der Entlastungs- Stromsteuergesetz sieht in seiner derzeitigen tatbestände für die Unter- Ausgestaltung vor, dass die Entlastung nur ge- nehmen des Produzieren- währt werden kann, wenn die Bundesregierung den Gewerbes im Energie- festgestellt hat, dass die Ziele des Bezugsjahres und Stromsteuergesetz zur Energiereduktion des Erzeugungssektors für das jeweilige Antragsjahr erfüllt worden sind. Das BMF will mittels eines Forschungsvorhabens untersuchen lassen, ob Maßnahmen zur Energie- effizienz als generelle Voraussetzung für die Ge- währung von Entlastungen nach dem Energie- und Stromsteuergesetz eingeführt werden sollten (fe 6/20 – Effekte einer Novellierung der Entlas- tungstatbestände für die Unternehmen des Produ- zierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteu- ergesetz – https://bundesfinanzministerium.de/Co ntent/DE/Standardartikel/Service/Ausschreibung en/2021-01-11-ausschreibung-forschungsvorhabe n-fe-06-20_Anlage_1.pdf?__blob=publicationFil e&v=2) f) Plant das BMF, Änderungen an § 6 Absatz 1 des Einkommensteuerge- setzes (EStG), um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, und falls ja, wann soll die Regelung auf welche Gruppen ausgeweitet wer- den, und falls nein, weshalb plant sie dies nicht? g) Welche sonstigen Regelungen zur Reduzierung von CO2 wurden ange- stoßen oder befinden sich zurzeit in Planung? Die Fragen 4f bis 4g werden zusammen beantwortet. 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Änderung des Die mit diesem Gesetz erfolgte Anhebung der Luftverkehrsteuergesetzes Luftverkehrsteuer ist Teil des Klimaschutzpro- vom 12. Dezember 2019 gramms 2030 der Bundesregierung. Bereits ge- (BGBl. I S. 2492) setzte Anreize für ein umweltgerechtes Verhalten im Flugverkehr werden damit verstärkt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14339 S. 6).",
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"content": "Drucksache 19/28982 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Regelung Bemerkungen Gesetz zur weiteren steuer- Die Bundesregierung führte bei der sog. Dienst- lichen Förderung der wagenbesteuerung die Viertelung der Bemes- Elektromobilität und zur sungsgrundlage bei der Nutzung von rein elektri- Änderung weiterer steuer-schen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemissi- licher Vorschriften vom on mit einem Listenpreis von nicht mehr als 12. Dezember 2019 (BGBl 40.000 Euro ein. Ferner wurde die Steuerbefrei- I S. 2451) ung für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) und für das Aufladen eines Elektrofahrzeuges im Be- trieb des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 46 EStG bis 2030 verlängert. Auch eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebe- ne Lastenfahrräder soll Investitionsimpulse set- zen. Allerdings kann die in § 7c EStG eingeführte Regelung erst Anwendung finden, wenn der bei- hilferechtliche Inkrafttretensvorbehalt aufgeho- ben wird. Gesetz zur Umsetzung des Durch die steuerliche Förderung von energeti- Klimaschutzprogramms schen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundes- 2030 im Steuerrecht vom regierung einen Anreiz geschaffen, die eigene 21. Dezember 2019 (BGBl Wohnung oder das eigene Wohnhaus klima- I. 2886) freundlicher zu machen. Die steuerliche Förde- rung der energetischen Gebäudesanierung ist ab dem Jahr 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse eingeführt worden. Die steuerliche Förderung ermöglicht eine Minderung der Steu- erschuld verteilt über drei Jahre und gewährleis- tet damit zugleich, dass eine Vielzahl von steuer- pflichtigen Wohngebäudeeigentümern einfach und unbürokratisch von der Maßnahme profitiert. Gefördert werden alternativ zur Inanspruchnah- me sonstiger Förderprogramme energetische Ein- zelmaßnahmen bzw. ggf. schrittweise umfassende Sanierungen, die auch in den bestehenden Pro- grammen der Bundesförderung effiziente Gebäu- de (BEG) als förderwürdig eingestuft sind. Das heißt, die einzuhaltenden energetischen Mindest- anforderungen für die steuerliche Förderung ent- sprechen dem existierenden Gebäude- Förderprogramm für Einzelmaßnahmen. Durch Art. 3 des Gesetzes wurde der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeut- schen Schienenbahnverkehr auch für den Perso- nenfernverkehr auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Im Mittel- punkt dieser Regelung steht die CO2-Minderung durch die Verlagerung von Verkehr auf den Ver- kehrsträger Schiene.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2020: Regelung Bemerkungen Zweiten Gesetz zur Umset- Die Regelung umfasst u. a. in der Dienstwagen- zung steuerlicher Hilfs- besteuerung die Anhebung des Höchstbetrags des maßnahmen zur Bewälti- Listenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro. gung der Corona-Krise (Zweites Corona- Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. 1512) Siebtes Gesetz zur Ände- Die CO2-Komponente im Steuertarif für Pkw rung des Kraftfahrzeugs- wird deutlicher abgebildet. Hierdurch soll ein teuergesetzes vom 16. Ok- stärkerer Anreiz beim Neuwagenkauf hin zu ver- tober 2020 (BGBl. I brauchsärmeren Antrieben mit niedrigem CO2- S. 2184) Emissionspotenzial ausgehen. Zudem wurde die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, lokal emissionsfreie Neufahrzeuge zu erwerben (vgl. Bundestags- drucksache 19/20978 S. 10). Darüber hinaus wer- den besonders emissionsreduzierte Pkw befristet begünstigt. 5. Inwiefern wird das BMF von den gemäß § 4 KSG jeweils zuständigen Bundesministerien, die für die Minderung der CO2-Emissionen in ihren jeweiligen Sektoren verantwortlich sind, bei Fragen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einbezogen? a) Welche ressortübergreifenden Arbeitsgruppen gibt es diesbezüglich, und welche Bundesministerien sind hieran jeweils beteiligt? Die Ressortzusammenarbeit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zur Einhaltung der sektorspezifischen Jahresemissionsmengen des Klima- schutzgesetzes ist nicht nur auf ressortübergreifende Arbeitsgruppen be- schränkt. Bei allen klimapolitisch relevanten Maßnahmen (z. B. Erarbeitung von Gesetzen und Förderprogrammen) erfolgt eine enge Ressortbeteiligung im Rahmen formalisierter Prozesse nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Die Abfrage in den betroffenen Ressorts BMEL, BMI, BMU, BMVI und BMWi zu den ressortübergreifenden Arbeitsgruppen ergab folgende Rückmel- dungen: Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts Kabinettausschuss Klima- BK-Amt, BMU, BMF, BMI, schutz („Klimakabinett“) BMWi, BMEL, BMVI, BPA BMU Treffen der im Klimakabinett BK-Amt, BMU, BMF, BMI, vertretenen Ressorts auf Ebe- BMWi, BMEL, BMVI, BMBF, ne der Staatssekretär*innen BPA",
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"content": "Drucksache 19/28982 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts Nationale Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) - BMVI, BMU, BMWi, BMF, BMVI Lenkungskreis BMAS, BMJV Nationale Plattform Zukunft BMVI, BMU (gemeinsame Fe- der Mobilität (NPM) - derführung für AG 1), BMWi, Arbeitsgruppe 1 BMF, BMBF, BMEL Gremium beteiligte Ressorts Bund-Länder- Kooperationsausschuss auf Staatssekretärsebene nach BMWi (Vorsitz), BMU, BMEL, BMWi § 97 EEG 2021 BMVI, BMF, BMI, BK-Amt Arbeitsgruppe zur Vorberei- BMWi (Federführung), BMU, tung des Kooperationsaus- BMEL, BMVI, BMF, BMI, schusses nach § 97 EEG BK-Amt 2021 (Arbeitsebene) b) Wann haben welche Arbeitsgruppen seit Inkrafttreten des KSG getagt, und welche Bundesministerien waren jeweils vertreten? teilgenommene Arbeitsgruppe Datum Ressorts Kabinettausschuss 02.12.2020 BK-Amt, BMU, BMF, Klimaschutz („Kli- BMI, BMWi, BMEL, makabinett“) BMVI, BPA Treffen der im Kli- 25.05.2020 BK-Amt, BMU, BMF, makabinett vertre- BMI, BMWi, BMEL, tenen Ressorts auf BMVI, BMBF Ebene der Staats- BMU sekretär*innen* 07.07.2020 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF 30.10.2020 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF 12.03.2021 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF, BPA * Vorbereitende Treffen auf Arbeitsebene sind nicht aufgeführt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. teilgenommene Arbeitsgruppe Datum Ressorts NPM, Lenkungskreis, 7. 02.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis, 8. 02.07.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis, 9. 08.10.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis,10. 01.12.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMBF NPM, Lenkungskreis,11. 18.03.2021 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMBF, BMAS NPM, Arbeitsgruppe 1, 12. 20.02.2020 BMVI, BMU Sitzung (gemeinsame Federführung für AG 1), BMWi, BMF, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 27.03.2020 BMVI, BMU, Sondersitzung mit AG2 BMWi NPM, Arbeitsgruppe 1, 13. 20.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF BMWi BMVI, BMU, BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 27.03.2020 BMVI, BMU, Sondersitzung mit AG2 BMWi NPM, Arbeitsgruppe 1, 13. 20.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 14. 04.06.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 15. 01.07.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 16. 13.08.2020 BMVI, BMWi Sitzung NPM, Arbeitsgruppe 1, 17. 23./ BMVI, BMU, Sitzung und Sondersitzung 24.09.2020 BMWi, BMF mit AG 2 NPM, Arbeitsgruppe 1, 18. 28.10.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 19. 18.11.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 20. 09.12.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 21. 28.01.2021 BMVI, BMF Sitzung NPM, Arbeitsgruppe 1, 22. 18.02.2021 BMVI, BMWi, Sitzung BMF NPM; Arbeitsgruppe 1, 23. 04.03.2021 BMVI, BMF Sitzung",
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"content": "Drucksache 19/28982 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. teilgenommene Gremium beteiligte Ressorts Ressorts Bund-Länder- Kooperationsaus- BMWi, BMU, schuss auf Staats- BMEL, BMVI, 24.03.2021 sekretärsebene BMF, BMI, BK- nach § 97 EEG Amt 2021 BMWi Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des BMWi, BMU, Kooperationsaus- 04.03.2021 BMEL, BMVI, schusses nach § 97 BMF, BK-Amt EEG 2021 (Ar- beitsebene) BMWi, BMU, 18.03.2021 BMEL, BMVI, BMF, BK-Amt 6. Mit welchen Maßnahmen hat das BMF seit Beginn der Legislaturperiode dazu beigetragen, den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als Kostenfaktor transparenter und messbarer zu machen? Das BMF unterstützt eine Reihe von weiteren Maßnahmen der Bundesregie- rung, die den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als Kostenfaktor ad- ressieren. So ist beispielsweise zum 1. Januar 2021 das Brennstoffemissions- handelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten, das ein wirksames Preis- und Kosten- signal für den Ausstoß von CO2 in den nicht vom europäischen Emissionshan- delssystem erfassten Sektoren Wärme und Verkehr setzt. Des Weiteren hat sich die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode dafür eingesetzt, Sustainable Finance weiter zu etablieren. Sustainable Finance wid- met sich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in Entscheidungs- prozessen von Finanzmarktakteuren bzw. in der Finanzmarktpolitik. Dazu hat die Bundesregierung beispielsweise den Sustainable Finance-Beirat ins Leben gerufen, der im Februar 2021 seinen Abschlussbericht veröffentlicht hat. Unter Berücksichtigung der im Bericht enthaltenen Handlungsempfehlungen erstellt die Bundesregierung derzeit eine eigene Sustainable Finance Strategie. Die Of- fenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen wird dabei ein wichti- ges Element sein. Mit Hilfe der so gewonnenen Erkenntnisse können auch in anderen Bereichen Nachhaltigkeitsaspekte besser integriert werden. Auch auf europäischer Ebene unterstützt die Bundesregierung entsprechende Initiativen, wie zum Beispiel den 2018 entwickelten „Action Plan on Financing Sustainab- le Growth“ der Europäischen Kommission und das darin enthaltene wichtige Element, die sogenannte EU-Taxonomie. Mit ihr soll es für Finanzinvestoren einfacher werden, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu identifizieren. Eben- falls Teil des Aktionsplans ist die „Sustainable Finance Disclosure Regulation“, die die Transparenz über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei Finanzmarktprodukten und -teilnehmern verbessert. 7. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung die in Deutsch- land angewandten Rechnungsführungsgrundsätze dazu verwendet wer- den, die Messbarkeit von umweltschädlichen Kosten in den Bilanzen (des öffentlichen Sektors) besser zu erfassen? Bund und Länder entwickeln im Gremium nach § 49a Haushaltsgrundsätzege- setz (HGrG) einheitliche Standards für doppisch und kameral buchende Einhei-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten. Für die doppisch buchenden Einheiten gelten die Standards staatlicher Doppik und der Verwaltungskontenrahmen, die sich an den Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB) anlehnen. Rückstellungen für Schadstoff- und Ge- fahrgutentsorgung sowie für Rekultivierung sind hier vorgesehen. Zudem gibt es die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR) des Statis- tischen Bundesamtes. Diese werten unter anderem die Haushalte und Bilanzen des öffentlichen Sektors nach Umweltschutzausgaben aus. Die Umweltschut- zausgabenrechnung im Rahmen der UGR greift dabei auf vorhandene Basisda- ten aus Primär- und Sekundärstatistiken zurück, verknüpft diese in systemati- scher Weise und verarbeitet sie entsprechend weiter. Unter anderem werden da- bei auch die Ausgaben des Staates nach ausgewählten Funktionen, in denen die Ausgaben bzw. Kosten für Umweltschutz gesondert nachgewiesen werden, aus- gewertet und in der Umweltschutzausgabenrechnung der UGR nachgewiesen. 8. Unterstützt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) für Deutschland, und falls ja, weshalb, und falls nein, aus welchen Gründen lehnt sie eine Unterstützung (in der jet- zigen Form des EU-Vorhabens) ab? Das Ziel der angestrebten Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze ist seitens der Europäischen Kommission die Verbesserung der Transparenz öf- fentlicher Jahresabschlüsse und der Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung ist im EPSAS-Prozess zum einen an die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat gebunden, die sich kritisch zu einer EPSAS-Einfüh- rung äußern (BR-DS 811/13, BT-Drs 17/14148, Bundestagsdrucksache 18/4182). Zum anderen haben Bund und Länder im Jahr 2017 ein Grundsatzpa- pier zu EPSAS erstellt, nachdem die in Deutschland im Haushaltsgrundsätzege- setz kodifizierte Wahlfreiheit bezüglich der Form des Rechnungswesens erhal- ten bleiben soll. Darüber hinaus sollen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie ein entsprechendes Kosten-/Nutzen-Verhältnis ge- wahrt werden. Im Laufe des Prozesses hat sich auch der Eindruck verfestigt, dass eine deutlich verbesserte Vergleichbarkeit von Daten zur Finanzlage öf- fentlicher Haushalte im Verhältnis zum derzeit verwendeten System der Fi- nanzstatistik (ESVG 2010) fraglich bleibt. Ob die zentralen Ziele des EPSAS- Prozesses erreicht werden können, ist demnach im Gegensatz zu den sicheren Reformkosten äußerst ungewiss. 9. Welche einmaligen Einführungskosten erwartet die Bundesregierung auf Basis der ihr vorliegenden Informationen und Berichte, wenn die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung der Rechnungs- führungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) in Deutschland umgesetzt wird, und welche Folgekosten würden sich hieraus ergeben? In Deutschland umfasst der Sektor Staat rund 18 000 Haushalte in Bund, Län- dern, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Einführung einheitlicher Stan- dards in allen öffentlichen Einheiten würde zu einem sehr hohen Umstellungs- aufwand führen. Die Kosten für die Einführung von EPSAS wurden in einer im Jahr 2020 von PricewaterhouseCoopers im Auftrag von Eurostat vorgelegten Studie für DEU (Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen) insgesamt auf 3,1 Mrd. Euro geschätzt. Allerdings dürfte ein höherer Betrag als in der vorgelegten Kostenstudie angegeben, realistisch sein. In dem Bericht werden die Kosten der",
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"content": "Drucksache 19/28982 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. EPSAS-Einführung sowie die Reifegrade vom Rechnungswesen und der Infor- mationstechnik (IT) in den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten auf- gezeigt. Laut der Studie zählt Deutschland auf allen drei staatlichen Ebenen zur Gruppe der Mitgliedstaaten, deren IT und Rechnungswesen am wenigsten ent- wickelt sind. Die Studie macht keine Aussagen über die Folgekosten. 10. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Europäische Kommis- sion Alternativen zu EPSAS prüft, mit denen die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten verbes- sert werden können? a) Falls ja, aus welchen Gründen? b) Falls nein, weshalb nicht? 11. Welche Alternativen zu EPSAS prüft die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, mit denen die Transparenz und die Ver- gleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten verbessert werden können, und welche Informationen zu den jeweiligen Alternati- ven liegen der Bundesregierung hierzu vor? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Bund und Länder koordinieren die Position Deutschlands zu EPSAS in regel- mäßigen Treffen. Den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat wird dabei Rechnung getragen. Die deutsche Position wird von Vertretern des Bundes und der Länder in die Arbeit der EPSAS Working Group eingebracht. Die Prüfung von weniger aufwändigen Alternativen wurde mehrfach von Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten eingefordert. Die Europäische Kommission – vertreten durch Eurostat – konzentriert sich in den Sitzungen und Dokumenten der Working Group aber auf die Entwicklung von EPSAS auf Basis der IPSAS. 12. Inwiefern werden die Regelungen des Pariser Klimaabkommens, denen Deutschland im Jahr 2016 beigetreten ist, in den Jahresabschlüssen der Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist berücksichtigt? In Ziffer 8.1.3 Public Corporate Governance Kodex des Bundes (Teil I der Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes – Stand 16. September 2020) wird für die Bundesunternehmen auf die Anwendung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verwiesen (www.bundesf inanzministerium.de/grundsaetze). Der Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) aus dem Jahre 2020 macht bereits in seinem Vorwort (Seite 2) deutlich, dass der DNK „…ei- nen Rahmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Ma- nagement zur Verfügung stellt. Anwender des DNK können so bspw. nicht nur über ihren Beitrag zum Pariser Klimaschutzabkommen…berichten.“ Die Klima-Thematik wird im DNK zudem unter dem Ziel 13 „Klimarelevante Emissionen“ ausführlich beschrieben (www.deutscher-nachhaltigkeitskode x.de/de-DE/Home/DNK/Criteria). Welche Unternehmen des Bundes den Deutschen Nachhaltigkeitskodex anwen- den, ist im Beteiligungsbericht des Bundes 2020 auf Seite 27 im Kapitel „V. Nachhaltigkeit“ ausgewiesen. Der Beteiligungsbericht 2020 ist unter www.bun desfinanzministerium.de/beteiligungsbericht (veröffentlicht am 8. April 2021) abrufbar.",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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