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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/195105/",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/28075 19. Wahlperiode 29.03.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reginald Hanke, Britta Katharina Dassler, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/27054 – Werbeverbot für GKV im organisierten Sport Vorbemerkung der Fragesteller Der Referentenentwurf der Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung (KKWerbeV) aus dem Bundesministerium für Gesundheit soll zur Konkreti- sierung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen in den Themenbereichen des § 4a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beitragen. Allerdings sieht § 6 des Entwurfs vor, Werbung durch ge- setzliche Krankenkassen bei Sportveranstaltungen fast gänzlich einzuschrän- ken. Explizit als unzulässig genannt werden Banden- und Trikotwerbung durch Krankenkassen im Spitzen- bzw. Profisport. Alle weiteren Werbemaß- nahmen sind nur noch zulässig, wenn dabei die Information über Leistungen der Krankenkasse im Vordergrund stehen oder wenn eine Präventionsmaßnah- me durchgeführt wird. Während grundsätzlich eine einheitliche und restrikti- vere Beschränkung des Wettbewerbs der Krankenkassen aus Sicht der Frage- steller zu begrüßen ist, so sind doch die Folgen der Regelungen des § 6 in ih- rer Tragweite besonders gravierend und weitreichend für den Sport als Ganzes in Deutschland. Sie kommt einem praktischen Werbeverbot im Rahmen von Veranstaltungen des Profi- und Spitzensports gleich und stellt gleichsam die Auflösung einer langjährigen und bewährten Partnerschaft von Krankenkassen und Vereinen dar. Der Begründung zufolge soll die Platzierung von Logos des Werbenden auch nicht dadurch zulässig werden, dass sie mit gewissen Ele- menten der Information verknüpft wird. Anders wird Werbung nach Auffas- sung der Fragesteller in Zeiten des schnellen Informationsflusses und tenden- ziell verkürzter Aufmerksamkeitsspannen aber auch für andere Werbeträger unmöglich sein. Andere Werbeträger sind jedoch nicht von weitreichenden be- reichsspezifischen Einschränkungen erfasst. Solche sollen zukünftig aus- schließlich für den Sport gelten. Umso schwerwiegender trifft das die Vereine während der Corona-Pandemie, die trotz staatlicher Hilfen im Sport vor einer ungewissen Zukunft stehen. Die starke Kritik aus den Reihen der Krankenkas- sen wie auch aus dem etablierten Sport sollte daher nach Meinung der Frage- steller ernst genommen und berechtigte Interessen der Krankenkassen und des Sports in der Verordnung berücksichtigt werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. März 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/28075 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorbemerkung der Bundesregierung Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kran- kenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBl. I S. 604) wurden erstmals die grundsätzlichen Zwecke und Schranken des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander in § 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Kran- kenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) soll nun der in § 4a Absatz 4 Satz 1 SGB V aufgenommene Auftrag, das Nähere über die Zulässig- keit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, umgesetzt werden. Teil 1 und Teil 2 KKWerbeV regeln insoweit den Anwendungsbereich (§ 1) und Vorgaben zu In- halt und Art der Werbung. Dabei macht Kapitel 3 des Teil 2 Vorgaben für be- sondere Arten der Werbung. § 6 KKWerbeV konkretisiert für Werbemaßnahmen im Bereich des organisier- ten Sports den gesetzlichen Grundsatz aus § 4a Absatz 3 Satz 2 SGB V, wonach bei allen Werbemaßnahmen die sachbezogene Information im Vordergrund ste- hen muss. Hintergrund hierfür sind u. a. die Feststellungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht über den Wettbewerb um Versicherte in der gesetzlichen Kran- kenversicherung vom 23. Juni 2020. Danach nutzen Krankenkassen die Wer- bung bei Sportvereinen und -veranstaltungen insbesondere dafür, sich als Mar- ke zu etablieren und das Image dieser Marke zu steigern. Inhaltliche Aussagen träfen sie mit der Werbung kaum. Auch die Wirtschaftlichkeit solcher Werbe- kooperationen mit dem organisierten Sport sei fraglich, da den teilweise sehr hohen Ausgaben kein angemessener Nutzen in Form von Wechselbewegungen bei den Krankenkassenmitgliedern gegenüberstehe oder zumindest keine valide Erfolgskontrolle stattfinde. Da der Gesetzgeber als wesentliches Prinzip für alle Werbeformate der Kran- kenkassen in § 4a Absatz 3 SGB V aber vorgegeben hat, dass bei Werbemaß- nahmen die sachbezogene Information im Vordergrund stehen muss, ist eine reine Marken- oder Imagewerbung, die ausschließlich dazu dient, den Bekannt- heitsgrad der Krankenkasse zu steigern, ohne jegliche Information über Versorgungs- oder Serviceleistungen zu vermitteln, auch im Sport unzulässig. Sponsoringverträge, die lediglich die Platzierung eines Logos auf Trikots oder Banden zum Gegenstand haben, entsprechen daher nicht den gesetzlichen An- forderungen. § 6 KKWerbeV sieht vor diesem Hintergrund vor, dass Werbe- maßnahmen von Krankenkassen im Rahmen von Sportveranstaltungen nur zu- lässig sind, wenn bei der jeweiligen Veranstaltung insgesamt die Information über die Leistungen der betreffenden Krankenkasse im Vordergrund steht oder es sich bei der Veranstaltung um die Durchführung einer Präventionsmaßnahme nach §§ 20a, 20b SGB V handelt. Dies hat nach den Überlegungen, die dem Referentenentwurf zu Grunde liegen zur Folge, dass damit insbesondere die Banden- und Trikotwerbung im Spitzen- und Profisport unzulässig ist. Werbe- maßnahmen im Rahmen von Sportveranstaltungen im Breiten- und Nach- wuchssport und damit auch die damit verbundene finanzielle Unterstützung durch die Krankenkassen in diesem Zusammenhang sollen weiterhin möglich sein, soweit die in § 6 KKWerbeV geregelten Anforderungen erfüllt sind. Bewegungsförderung durch den Breitensport spielt eine wichtige Rolle im Be- reich der Gesundheitsförderung und Prävention. Die Leistungen der Kranken- kassen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sind in den §§ 20 ff. SGB V geregelt, wonach auch Leistungen in der Lebenswelt der Frei- zeitgestaltung einschließlich des Sports im Sinne von § 20 Absatz 4 Nummer 2",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/195105/",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/28075 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SGB V unter den Voraussetzungen der §§ 20 ff. SGB V erbracht werden kön- nen. Der Verordnungsentwurf geht in der Begründung ausdrücklich davon aus, dass auf der Grundlage des § 6 Satz 1 Nummer 2 KKWerbeV auf kommunaler Ebene Kooperationen mit Sportvereinen eingegangen werden können. Unter- stützen die Krankenkassen im Rahmen ihrer Werbemaßnahme in diesem Zu- sammenhang gesundheitsbezogene Angebote, ist auch die Werbung mit dem Logo der Krankenkassen zulässig. Darüber hinaus sind keine Leistungen der Krankenkassen für den Sport zuläs- sig, insbesondere ist eine rein finanzielle Unterstützung des organisierten Sports auch heute schon keine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen. Derzeit wird unter Auswertung der im Rahmen der Anhörung zum Referenten- entwurf der KKWerbeV eingegangenen Stellungnahmen geprüft, ob an dem bisherigen Regelungsentwurf Änderungs- oder Konkretisierungsbedarf besteht, damit sinnvolle Kooperationen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prä- vention nicht unnötig erschwert werden. 1. Welchen Wert misst die Bundesregierung den Gesundheitspartnerschaf- ten zwischen Krankenkassen und dem organisierten Sport bei, um die ge- setzlichen Ziele der Krankenkassen nach § 1 SGB V zu erfüllen (bitte begründen)? a) Werden nach Meinung der Bundesregierung die Institutionen und die Effektivität der Gesundheitspartnerschaften zwischen Krankenkassen und Sport eher geschwächt oder eher gestärkt durch § 6 des aktuellen Referentenentwurfs der Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verord- nung (bitte begründen)? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welche gesetzlichen Kran- kenkassen Sponsoren und Partner bei Spitzensportverbänden sowie Profisportlerinnen und Profisportlern sind und welche Gesundheits- partnerschaften dahingehend bestehen? Wenn nicht, wird die Bundesregierung versuchen, Informationen zu ermitteln? Wenn ja, welche (bitte nach Gesamtvolumen und Einzelposten auf- schlüsseln)? Für die Erfüllung der gesetzlichen Ziele des § 1 SGB V, wie beispielsweise die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern oder durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung dazu beizutragen, den Eintritt von Krankheiten zu vermeiden, können Kooperationen zwischen Krankenkassen und Sportvereinen eine wichtige Rolle spielen. Die Leistungen der Krankenkassen im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention schließen daher auch Leistungen im Bereich des Sports als Lebenswelt im Sin- ne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 SGB V mit ein, die unter den Voraussetzungen der §§ 20 ff. SGB V erbracht werden können. Mit § 6 KKWerbeV wird der für alle Werbeformate geltende gesetzliche Grundsatz aus § 4a Absatz 3 Satz 2 SGB V, dass Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Sachbezug im Vordergrund steht, für den Bereich des organisierten Sports konkretisiert. In der Vergangenheit haben sich gerade im Bereich des Sports eine Vielzahl von unterschiedlichen Kooperationen entwickelt, bei de- nen dieser gesetzlich geforderte Sachzusammenhang nicht immer erkennbar und auch die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zumindest fraglich war. In § 6 KKWerbeV sollen nun Vorgaben für Werbemaßnahmen im Sport festgeschrie- ben werden, um sinnvolle und mit dem Gesetz zu vereinbarende Kooperationen auf eine klare rechtliche Grundlage zu stellen und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Dabei gehen die Möglichkeiten der Werbung",
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"content": "Drucksache 19/28075 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. für die Krankenkassen im Bereich des Sports sogar weiter als bei anderen Wer- beformaten, da in § 6 Satz 1 Nummer 2 KKWerbeV Werbung auch dann als zu- lässig erachtet wird, wenn zwar der Sachzusammenhang nicht im Vordergrund steht, die Werbung aber im Rahmen von Präventionsmaßnahmen erfolgt. Die Botschaften der Präventionsmaßnahmen ergänzen in diesem Fall die Werbebot- schaften der Krankenkassen, so dass der notwendige Sachbezug damit herge- stellt ist. Insoweit ist eine Schwächung der Effektivität von Kooperationen zwi- schen Krankenkassen und Sportvereinen im Rahmen der gesetzlichen Aufga- ben der Krankenkassen nicht erkennbar. Die bloße finanzielle Förderung von Verbänden oder Institution außerhalb der gesetzlichen Aufgaben der Kranken- kassen war auch bisher schon unzulässig. Die Bundesregierung hat keine systematische Übersicht oder Kenntnisse darü- ber, welche Krankenkassen Sponsoren und Partner bei Spitzensportverbänden sowie Profisportlerinnen und Profisportlern sind und welche Gesundheitspart- nerschaften dahingehend bestehen. Ein höheres Maß an Transparenz wäre inso- weit wünschenswert. 2. Hat sich die Bundesregierung, konkret das Bundesministerium für Ge- sundheit, bei seinem Entwurf für die Krankenkassen-Werbemaßnahmen- Verordnung auch mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem zuständigen „Sportministerium“, abgestimmt, insbe- sondere hinsichtlich des § 6, und wenn nicht, warum nicht (bitte begrün- den)? a) Wenn ja, wie lautete die Einschätzung des BMI? b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf der KKWer- beV am 2. Dezember 2020 an die Bundesressorts mit der Bitte um Stellungnah- me versendet. Die Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet und der Refe- rentenentwurf im Lichte der Stellungnahmen überarbeitet. Das Bundesminis- terium des Innern, für Bau und Heimat hat zum Referentenentwurf Stellung ge- nommen. Die betroffenen Bundesministerien und damit auch das Bundesminis- terium des Innern, für Bau und Heimat werden dabei weiter eingebunden. 3. Warum schließt die Bundesregierung explizit und ausschließlich den Werbeträger Sport aus, obwohl nach geltender Rechtslage bereits finan- zielle Maßgaben bestehen und nach Ansicht der Fragesteller der Sport ei- ner der natürlichen Partner bei der Gesundheitsförderung ist (bitte be- gründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass im Zuge der weitestgehenden Unterbindung der bisher etablierten Partner- schaft bei der Gesundheitsförderung zwischen Krankenkassen und Sport die Krankenkassen diese Maßnahmen anschließend in Eigenre- gie zu deutlich höheren Kosten selbst anbieten müssen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss des Werbeträgers Sport unter dem gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit (bitte be- gründen)? b) Welche konkreten Sachgründe liegen dieser Entscheidung zugrunde, und warum wurden nicht andere Bereiche abseits des Sports ebenso oder stattdessen entsprechend reglementiert (bitte Argumente aufzäh- len und begründen)? Der gesetzliche Grundsatz aus § 4a Absatz 3 Satz 2 SGB V, der besagt, dass bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen der Sachbezug im Vordergrund stehen muss, gilt für alle Werbeformate. Da gerade im Bereich des organisierten",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/28075 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Sports in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Kooperationen entstanden sind, wird seitens des Bundesministerium für Gesundheit die Notwendigkeit gesehen, hier Konkretisierungen vorzunehmen, um rechtssichere Rahmenbe- dingungen zu schaffen. § 6 KKWerbeV ist dabei gerade nicht so formuliert, dass der Sport als Werbeträger zukünftig ausgeschlossen würde. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 4. Welchen Effekt erhofft sich die Bundesregierung von den nach Ansicht der Fragesteller weitreichenden Einschränkungen im Sport auf Verwal- tungs- und Werbeausgaben, obwohl das Werbebudget der Krankenkassen im Verordnungsentwurf weiterhin gleichbleibend auf 0,15 Prozent der Beitragszahlungen begrenzt bleibt (bitte begründen)? a) Könnte es in diesem Fall zu einer Verlagerung der Werbekosten auf andere Werbeträger kommen, und welche Vorzüge erwartet man hier- durch (bitte begründen)? b) Welche anderen Werbeträger sind nach Meinung der Bundesregie- rung ebenfalls geeignet, um den Zielen der gesetzlichen Krankenkas- sen Rechnung zu tragen? c) Welche dieser Werbeträger sind nach Meinung der Bundesregierung besser geeignet für die Krankenkassen, um ihre Ziele zu erreichen und das Werbebudget entsprechend anderweitig einzusetzen (bitte begründen)? Ziel der Regelung ist es nicht, finanzielle Einsparungen zu erzielen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Werbung im Sport im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben stattfindet. Auch nach Meinung der Bundesregierung ist der organisierte Sport für Werbemaßnahmen der Krankenkassen ein wichtiger Partner, da er die Botschaften der Krankenkassen mit der praktischen Umset- zung von Bewegungsförderung verbindet. Es ist daher nicht zu befürchten, dass es zu Verlagerungen der Werbung auf andere Formate kommen würde, zumal der notwendige Sachbezug bei allen Werbeformaten im Vordergrund stehen muss. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die finanziellen Konsequenzen für die organisierte Sportlandschaft in Deutschland, wenn der Referentenent- wurf der Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung mit seinem ak- tuellen § 6 unverändert umgesetzt wird? a) Hat die Bundesregierung Informationen in Form von Zahlen, Daten oder Gutachten vorliegen, um die finanziellen Folgen für den organi- sierten Sport absehen zu können? Wenn nein, wird die Bundesregierung versuchen, Informationen zu ermitteln? Wenn ja, welche konkret? b) Hat die Bundesregierung im Vorfeld Überlegungen zu möglichen Folgen des § 6 auf den organisierten Sport angestellt, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? c) Wie bewertet die Bundesregierung die finanziellen Folgen für den Profisport in Deutschland im Einzelnen (bitte begründen)?",
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"content": "Drucksache 19/28075 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Wie bewertet die Bundesregierung die finanziellen Folgen für den Amateur- und Breitensport in Deutschland im Einzelnen (bitte begrün- den)? Die Finanzierung des organisierten Sports ist keine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen. Da die Bundesregierung keinen systematischen Überblick über die finanziellen Leistungen der Krankenkassen im Rahmen der Werbekoopera- tionen hat, kann zu den möglichen Folgen keine abschließende Bewertung ab- gegeben werden. Die von den betroffenen Institutionen (u. a. DOSB, DFB, Ini- tiative Profisport Deutschland, Teamsport Deutschland) und einzelnen Vereinen geäußerten Positionen lassen den Schluss zu, dass man dort beachtliche Risiken für die auch aus Sicht der Bundesregierung wertvollen Partnerschaften des Sports mit gesetzlichen Krankenkassen sieht. 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auflösung der bewährten Werbe- partnerschaft von Krankenkassen und organisiertem Sport vor dem Hin- tergrund, dass sich viele Vereine aktuell in einer existenziellen finanziel- len Krise wegen der Corona-Pandemie befinden (bitte begründen)? a) Wie soll der organisierte Sport nach Meinung der Bundesregierung den Wegfall eines derart wichtigen Werbepartners, voraussichtlich mit deutlichen Einschränkungen für den Geschäftsbetrieb und Ein- nahmengenerierung, in Corona-Zeiten, kompensieren? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für den Profi- und Spitzensport? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für den Breiten- sport? b) Hat die Bundesregierung geplant oder ist dazu bereit, weitere Unter- stützungsmaßnahmen zu leisten, sofern der organisierte Sport durch Wegfall der Werbeeinnahmen aus den Krankenkassen erschwerend in existenzielle finanzielle Nöte kommt? Es ist nicht das Ziel der Bundesregierung, Werbepartnerschaften von Kranken- kassen und organisiertem Sport aufzulösen. Mit § 6 KKWerbeV soll lediglich eine klare Rechtsgrundlage für Kooperationen, die nach § 4a Absatz 3 Satz 2 SGB V zulässig sind, geschaffen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen. 7. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass in Folge der Verordnung und der Corona-Pandemie Akteure aus dem Breiten-, Profi- und Spitzensport durch die wegfallenden Werbeeinahmen eventuell ihr Angebot reduzieren oder Teile davon aufgeben müssen, was geringere Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung zur Folge hat und damit einhergehende gesteigerte Krankheitsrisiken, und wenn ja, wie ist dies unter Berücksichtigung der immensen Bedeutung von Sport und Bewe- gung auf die Gesundheit aus Sicht der Bundesregierung zielführend und vertretbar (bitte begründen)? Zur Frage, ob in Folge der geplanten KKWerbeV Sportangebote reduziert und damit Krankheitsrisiken gesteigert würden, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Die Bundesregierung teilt die Sorge des organi- sierten Sports, dass in Folge der Corona-Pandemie Sportvereine ihr Angebot reduzieren müssen; zur Frage, ob dies gesteigerte Krankheitsrisiken zur unmit- telbaren Folge hat, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/28075 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Wie genau stellt sich die Bundesregierung die künftige eigenständige Sport- und Bewegungsförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend ohne den organisierten Sport vor (bitte begründen)? a) Ist diese eigenständige Sport- und Bewegungsförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach Meinung der Bundesregierung oh- ne erheblichen Mehraufwand zu leisten (bitte begründen)? b) Wenn ja, wie genau sollen die Krankenkassen das umsetzen? c) Welcher finanzielle Mehraufwand entstünde den Krankenkassen, wenn sie zukünftig in Eigenregie und außerhalb des Einflussbereichs des organisierten Sports die Bewegungs- und Sportförderung, samt Präventionsarbeit vornehmen müssten? Die gesetzlichen Leistungen der Krankenkassen im Rahmen von Gesundheits- förderung und Prävention sind in den §§ 20 ff. SGB V geregelt. In diesem Zu- sammenhang spielt der organisierte Sport eine wichtige Rolle. Der Verord- nungsentwurf der KKWerbeV gibt den Krankenkassen keinen Anlass, diese Zusammenarbeit zu beenden. Darüber hinaus werden die Krankenkassen auch weiterhin im Rahmen von zulässigen Werbekooperationen mit dem organisier- ten Sport zusammenarbeiten. Die Bundesregierung hat keinen Anlass anzuneh- men, dass der organisierte Sport als verlässlicher Partner der Krankenkassen für diese gesetzlichen Leistungen im Rahmen von Gesundheitsförderung und Prä- vention nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen wird auf die Ant- wort auf Frage 5 verwiesen. 9. Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Streichung des § 6 im Verordnungsentwurf, wie sie von Krankenkassen und Akteuren des Sports z. B. im gemeinsamen Positionspapier der Sportallianz (aus DOSB, DFB, Initiative Profisport Deutschland, Initiative Teamsport Deutschland und VSA) gefordert wird (bitte begründen)? Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zu- lässigkeit von Werbemaßnahmen unter anderem im Hinblick auf die Beauftra- gung von Dritten zu Werbezwecken zu regeln. Wie sich aus der Begründung der gesetzlichen Ermächtigungsnorm ergibt, sind damit beispielsweise die Be- dingungen für Sponsoringverträge mit Sportvereinen gemeint. Mit einer Kon- kretisierung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen bei Sportveranstaltungen im Verordnungsentwurf der KKWerbeV soll diesem ge- setzlichen Auftrag Rechnung getragen werden. 10. Wie bewertet die Bundesregierung eine Konkretisierung des vorgesehe- nen Verbots von Werbung im Sportbereich, indem in § 6 Absatz 1 Num- mer 1 „Veranstaltung“ durch „Werbemaßnahme“ ersetzt wird und in Ab- satz 2 Nummer 2 „soweit diese ausschließlich der Steigerung des Be- kanntheitsgrades der Krankenkasse dient ohne jegliche Informationen oder Bezug zu Versorgungs- oder Serviceleistungen“ zu ergänzen, wie im Alternativvorschlag des Bundesverbandes der AOK aufgeführt (bitte begründen)? Möglicher Änderungsbedarf am Referentenentwurf der KKWerbeV wird im Bundesministerium für Gesundheit derzeit geprüft. Der vom AOK Bundesver- band im Rahmen seiner Stellungnahme vorgelegte Regelungsvorschlag wird in die Prüfung einbezogen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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