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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache V/3799 5. Wahlperiode Der Bundesminister Bonn, den 31. Januar 1969 für Arbeit und Sozialordnung Ia 6 - 6436 1/68 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Luda, Dichgans, Burgemeister, Lampersbach, Schmidhuber und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache V/3638 - Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dein Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für Wirt- schaft und dem Bundesschatzminister wie folgt: 1. Teilt die Bundesregierung die schon im ersten Vermögens- bildungsgesetz zum Ausdruck gekommene Auffassung, daß eine leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung dort, wo sie möglich ist, gegenüber anderen Fällen von Zuwendungen der Unternehmen an die Arbeitnehmer vorzuziehen ist, weil sie die Mehrleistung des einzelnen Arbeitnehmers im Bereich ihrer Entstehung erfaßt und somit durch Dezentralisierung der Betriebslenkung dem Arbeitnehmer neben der Erfolgsbeteiligung zugleich größeren Spielraum für Information, Eigeninitiative und Eigenverant- wortung gibt? Als „leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung\" wird anders als bei einer Beteiligung am Unternehmensgewinn, der z. B. von Markt- lage, Wettbewerbssituation, Kapitalausstattung usw. abhängt, eine Beteiligung verstanden, deren Höhe im wesentlichen von der Mitarbeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in Betriebs- teilen bestimmt wird. In der Praxis sind fast soviel Beteili- gungsformen gebräuchlich, wie es Betriebe gibt, die sie an- wenden. Dabei kann die Abgrenzung zu einem Akkord- oder Prämiensystem im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten berei- ten. Ein Erfolgsbeteiligungssystem ist nicht notwendig mit einer dezentralen Betriebslenkung oder einem größeren Informations- spielraum verbunden. Jedoch können bei entsprechender Aus- gestaltung durchaus das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an einem wirtschaftlichen Arbeitsablauf geweckt und der Spiel- raum für Einfallsreichtum, Eigeninitiative und Verantwortungs- bewußtsein erweitert werden.",
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"content": "Drucksache V/3799 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Solche Überlegungen haben die Bundesregierung 1961 veran- laßt, im Ersten Vermögensbildungsgesetz die leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung im Sinne der Definition des § 8 Abs. 1 der Vermögensbildung nutzbar zu machen und als Bemessungs- grundlage für vermögenswirksame Leistungen besonders her- auszustellen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß ein solches System geeignet ist, innerbetriebliche Leistungsfaktoren zu aktivieren. Es bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß leistungsbezogene Erfolgsbeteiligungssysteme, worauf auch in der Anfrage hin- gewiesen wird, in vielen Fällen nicht anwendbar sind. Vor allein in vollautomatisierten Betrieben und in weiten Teilen des Dienstleistungsbereiches dürfte die Einführung einer leistungs- bezogenen Erfolgsbeteiligung kaum möglich sein. Darüber hin- aus müssen vielfach komplizierte technische Hilfsmittel zur Be- rechnung des Leistungserfolges eingesetzt werden, so daß ihre Einführung vor allein in kleinen Betrieben mit großen Schwie- rigkeiten verbunden sein kann. Die Bundesregierung begrüßt jede unternehmerische Initiative zur Einführung solcher leistungsbezogenen Erfolgssysteme, die die Idee der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Arbeit- nehmern und Unternehmern stärken. Die weitere Frage aller- dings, ob die leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung überall dort, wo sie an sich möglich ist, gegenüber anderen Fällen von Zu- wendungen der Unternehmer an die Arbeitnehmer vorzuziehen ist, läßt sich nur aufgrund einer eingehenden Untersuchung beantworten. In einer solchen Untersuchung sollte nicht nur eine Bestandsaufnahme, Systematisierung und eine Zusammen- fassung der bisherigen Erfahrungen enthalten sein. Sie müßte darüber hinaus auch die wirtschaftlichen und sozialen Gesichts- punkte berücksichtigen, wie sie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Akkord- und Prämienentlohnung bekannt sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beabsichtigt, eine solche umfassende Untersuchung, die allerdings erhebliche methodische Schwierigkeiten aufwerfen dürfte, einem wissen- schaftlichen Institut in Auftrag zu geben. 2. Ist die Bundesregierung bereit, die Einführung leistungsbezoge- ner Erfolgsbeteiligungssysteme durch Bewilligung günstiger ERP-Kredite zu erleichtern, um so bisher weitgehend ungenutzte Reserven für betriebliche Rentabilät und Wirtschaftswachstum zu nutzen? Die Bundesregierung hat im ERP-Wirtschaftsplan 1969 erstmals zinsgünstige Kredite zur Finanzierung von Investitionen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung veranschlagt. Der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft soll hiermit die Anpassung an den technischen Fortschritt auf diesem Gebiet erleichtert werden. Soweit eine leistungsbezogene Erfolgsbe- teiligung besondere innerbetriebliche Abrechnungen erfordert, kann die Einführung eines solchen Systems mit dem neuen ERP-Kreditprogramm erleichtert werden.",
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"content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/3799 3. Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob die Vermögens- bildung aus leistungsbezogener Erfolgsbeteiligung stärker als bisher gefördert werden kann? Nur wenige Betriebe dürften vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 8 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes ge- währen. Die genaue Zahl ist nicht bekannt. Der Grund hierfür ist im wesentlichen, daß die Voraussetzungen kompliziert sind und sich dem Arbeitgeber durch die Gewährung allgemeiner vermögenswirksamer Leistungen eine einfachere Möglichkeit bietet, um dieselbe vermögensbildende Wirkung zu erreichen. Im übrigen hat die Bundesregierung im Rahmen eines eigen- tumspolitischen Sofortprogramms dem Gesetzgeber den Entwurf einer Novelle zum Zweiten Vermögensbildungsgesetz vorge- legt. Durch die dort vorgesehenen überwiegend „technischen\" Anderungen soll die Anwendung des Gesetzes in der Praxis erleichtert werden. Eine stärkere Förderung der Vermögens- bildung aus leistungsbezogener Erfolgsbeteiligung gegenüber allgemeinen vermögenswirksamen Leistungen ist in dem Ent- wurf nicht vorgesehen. Hiergegen könnten Bedenken be- stehen, weil zu befürchten ist, daß solche Arbeitnehmer benach- teiligt würden, die in Betrieben oder Betriebsteilen tätig sind, in denen allein aus betrieblichen Gründen Systeme der lei- stungsbezogenen Erfolgsbeteiligung nicht anwendbar sind. Hans Katzer",
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