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            "content": "Drucksache VI/ 221                Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode „1. Kleinschäden bis 1000 DM werden gegen Abtretung et- waiger Ersatzansprüche der Geschädigten gegenüber Dritten sofort reguliert. Zu diesen Schäden gehören auch die der Eisenbahner. In diesen Fällen wird auf eine Berufung auf den Haftungshöchstbetrag des § 4 SHG ver- zichtet. 2. Die Regulierung der übrigen Schäden und der Ansprüche der Versicherungsgesellschaften aus abgetretenem Recht wird bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung der Unfallursachen zurückgestellt.\" Hinsichtlich der Regulierung der weiteren Schäden, also auch der mittleren und großen Schäden ist am 16. Dezember 1969 die BD Hannover von der HVB wie folgt angewiesen worden: „Die bisherigen Untersuchungen zu den Unfallursachen des Explosionsunglücks in Hannover-Linden am 22. Juni 1969               - haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Sabotage- aktes gebracht. Es kann infolgedessen nicht mehr damit ge- rechnet werden, daß die DB den bei dem Explosionsunglück Geschädigten gegenüber das Vorliegen höherer Gewalt wird nachweisen können. Die Anträge auf Schadensersatz nach RHG und SHG und auf Entschädigung nach EVO sind daher der Rechtslage entsprechend zu behandeln. Ausgenommen von dieser Regelung bleibt zunächst die Entschädigung für die Ladung Munition in Höhe von 68 504,40 DM. Dazu ergeht noch weitere Weisung. Die Regulierung der Schäden hat gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche der Geschädigten gegenüber Dritten an die DB zu erfolgen. Die Höhe der geleisteten Schadensersatzbeträge und der Entschädigungs- beträge nach EVO ist uns je getrennt bis spätestens 1. März 1970 zu melden.\" Die Schadensregulierung durch die DB ist also im Gange. Sie bezieht sich - abgesehen von der Entschädigung für die explo- dierte Munition - auf alle Personen- und Sachschäden der Kat strophe. Bei dieser Sachlage ist für die Gewährung weiterer Überbrük- kungshilfen kein Raum mehr. 3. Trifft es zu, daß die Deutsche Bundesbahn, falls sie haften müßte, in diesem Falle nur für insgesamt 25 000 DM aufzu- kommen hat? Die in § 4 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940 (RGBl. I S. 691, geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1957, BGBl. I S. 710) enthaltene Höchstgrenze von 25 000 DM gilt nur für Schäden an beweglichen Sachen. Sie gilt nicht für Personenschäden und bei Sachschäden nicht für Schäden an Grundstücken (vgl. § 4 Abs. 3 SHG).",
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