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            "content": "Drucksache 7/2158                   Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Eine weitere personelle Verstärkung im Bereich der „Flugbetriebsprüfungen\" ist für 1975/76 vorgemerkt. b) Organisationsmängel beim LBA RndNr. 703 ff. - Die bisher in zwei weit auseinanderliegenden Gebäuden untergebrachten Teile des LBA sind in einem neuen Ge- bäude am Flughafen Braunschweig zusammengeführt. worden. — Eine vollständige Neuorganisation des LBA wurde am 1. Mai 1974 abgeschlossen, nachdem bereits zuvor in für die Überwachung der Luftfahrtunternehmen wichtigen Teilbereichen Umorganisationen vorgenommen worden waren. c) Ungünstiger Standort des LBA RndNr. 705 S. 109 — Die ursprünglich beabsichtigte Verlegung des LBA an einen Verkehrsflughafen ist wegen sozialer Schwierig- keiten seitens des LBA-Personals nicht mehr geplant; statt dessen werden den Außenstellen des LBA auf den verschiedenen Verkehrsflughäfen die Aufgaben über- tragen, die eine besondere Praxisnähe erfordern. d) Mangelhafte Schulung und Inübunghaltung des Prüfperso- nals des LBA. Wünschenswerte Einführung des Systems- Worthiness-Analysis Programm der FAA. RndNr. 693 ff. S. 107 Mangelhafte Verfahren der wirtschaftlichen und technischen Prüfungen der Luftfahrtunternehmen. RndNr. 654 S. 101 — Die wirtschaftliche, technische und flugbetriebliche Über- wachung der Luftfahrtunternehmen wird nach neuen Ver- fahren durchgeführt. Zur Unterstützung des LBA auf tech- nischem und flugbetrieblichem Gebiet und zur Schulung der Betriebsprüfer in der Systemanalyse wurde ein Ab- kommen über die Zusammenarbeit mit der auf diesem Gebiet besonders erfahrenen amerikanischen Zivilluft- fahrtbehörde (Federal Aviation Administration) im De- zember 1973 unterzeichnet. Nach einem Einführungssemi- nar wird z. Z. das erste deutsche Unternehmen in Zusam- menarbeit mit den amerikanischen Sachverständigen ge- prüft. Auf wirtschaftlichem Gebiet werden, falls erforder- lich, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingesetzt. — Die Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation des fliegerischen Personals des LBA wurde verbessert. Die Mittel hierfür wurden von 250 000 DM (1971) auf 545 000 DM (1974) gesteigert. Zudem wird das LBA ab Januar 1975 über ein eigenes Flugzeug verfügen. Eine Verein- barung mit zwei Luftfahrtunternehmen über die zeitwei- lige fliegerische Tätigkeit der Flugbetriebsprüfer des LBA zu deren allgemeiner Inübunghaltung in den Unterneh- men steht kurz vor dem Abschluß.",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2158 2. Sind die notwendigen Initiativen ergriffen worden, um die vom 1. Untersuchungsausschuß aufgezeigten Möglichkeiten zur Ver- besserung der gesetzlichen Vorschriften zu nutzen? a) Wenn ja, inwieweit und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Die Vorschläge des Ausschusses zur Verbesserung der gesetz- lichen Vorschriften werden bei der derzeitigen Überarbeitung der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO), der Luft- verkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), der Ersten und der Zweiten Durchführungsverordnung (DVO) zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) berücksichtigt. Die Arbeiten an den gesetzlichen Vorschriften nehmen zwangs- läufig, insbesondere durch die notwendigen Anhörungsverfah- ren der Fachgremien und -verbände, längere Zeit in Anspruch. Im einzelnen sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der Luftrechtlichen Vorschriften vorgesehen: Feststellung aus dem Bericht des Ausschusses a) Wünschenswerte klarere Abgrenzung verschiedener Verord- nungen zueinander. RndNr. 712 S. 110 - Die klarere Abgrenzung der Verordnungen zueinander wird als Ziel bei der derzeitigen Überarbeitung der Luft- PersPO, der LuftVZO und der LuftBO verfolgt. b) Unklarheiten über die Zuständigkeit des LBA für die Auf- sicht über Luftfahrtunternehmen, für die der BMV Genehmi- gungsbehörde ist. RndNr. 714 S. 111 Widerspruch zwischen § 20 Abs. 2 Satz 1 LuftVG und § 63 Abs. 2 LuftVZO. Genehmigung „ist\" (LuftVG) zu widerrufen und „kann\" (LuftVZO) widerrufen werden. RndNr. 715 S. 11.1 — Die Änderungen sind in dem Entwurf der 2. Verordnung zur Änderung der LuftVZO berücksichtigt. Die Bespre- chungen des Entwurfes auf Referentenebene (Bund und Länder) stehen kurz vor dem Abschluß. c) Erforderliche Konkretisierung der Anforderungen an Flug- betriebsleiter. RndNr. 716 ff. S. 111 — die Anforderungen werden bei der derzeitigen Überarbei- tung der 1. DVO zur LuftBO durch das LBA festgelegt. Vorgesehen sind: a) mindestens einjährige Erfahrung als Prüfkapitän (Checkpilot) oder Chefpilot, b) mündliche Prüfung beim LBA zur Feststellung ausrei- chender Kenntnisse im Luftrecht und der organisato- rischen Befähigung. Zwischenzeitlich werden diese Anforderungen im Rah- men der Zustimmung zur Bestellung eines Flugbetriebs- leiters gestellt.",
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            "content": "Drucksache 7/2158                   Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode d) Erweiterte Auswertung der Flugschreiber im Rahmen der Unternehmensüberwachung. RndNr. 719 S. 111 — Die 1. Verordnung zur Änderung der 1. DVO zur LuftBO, in der dieser Vorschlag berücksichtigt ist, wird innerhalb der nächsten drei Monate erlassen. e) Fehlen technischer Durchführungsvorschriften zur LuftBO. RndNr. 720 S. 112 — Die „Technischen Richtlinien\" wurden völlig überarbei- tet. Nach Erprobung dieser Richtlinien ist die Umwand- lung in eine DVO zur LuftBO beabsichtigt. f) Erforderliche Überarbeitung der Flugdienstzeitenregelung; Umwandlung in eine verbindliche Vorschrift. RndNr. 712 S. 112 - Die fachlichen Arbeiten an dem Entwurf der 2. DVO zur LuftBO wurden im wesentlichen abgeschlossen. Mit Erlaß der Verordnung innerhalb der nächsten vier Monate ist zu rechnen. g) Übernahme der Aufgaben des Flugingenieurs durch ein ande- res Flugbesatzungsmitglied im Notfall. RndNr. 722 S. 112 Erforderliche Vereinheitlichung der Gewichte von Personen und Gepäck zur Gewichts- und Schwerpunktkontrolle. Rnd- Nr. 725 S. 112 — Die Ergänzungen der 1. DVO zur LuftBO erfolgen im Rah- men ihrer Überarbeitung durch das LBA. h) Erforderliche Erhöhung der Anforderungen zum Erwerb der Einweisungsberechtigung. RndNr. 723 S. 112 — Die fachliche Vorbereitung der Neufassung der LuftPers- PO konnte abgeschlossen werden. Nach der Überarbei- tung der Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals wird die Verordnung voraussichtlich Ende 1974/Anfang 1975 in Kraft treten können. i) Festlegung von Mindestflugzeiten zum Erwerb einer Mu- sterberechtigung. RndNr. 724 S. 112 — Die Frage ist eingehend mit den Fachverbänden mit dem Ergebnis erörtert worden, daß eine für alle Fälle verbind- liche Festlegung der Mindestflugzeiten für den Erwerb von Musterberechtigungen nicht möglich ist. Die Richt- linien für den Erwerb einer Musterberechtigung wurden im übrigen der Entwicklung angepaßt. k) Konkretisierung und verbindliche Festlegung der Flughafen- wettermindestbedingungen. RndNr. 726 S. 113 — Die Flughafen-Wettermindestbedingungen wurden in Zu- sammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen vereinheit- licht und in die Flugbetriebshandbücher übernommen. Die",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2158 Ergänzung der 1. DVO zur LuftBO erfolgt im Rahmen ihrer Überarbeitung durch das LBA. 1) Fehlen von Kennzeichnungsvorschriften. RndNr. 727 ff. S. 113/114 - Die Ergänzung der Technischen Betriebshandbücher ist nach LBA-Anweisung erfolgt. Zur Klärung auf internatio- naler Ebene stellt die Internationale Zivilluftfahrt-Orga- nisation z. Z. Erhebungen an. m) Erhöhungen des Bußgeldrahmens in § 58 LuftVG. RndNr. 732 S. 114 - Die Frage bedarf der eingehenden Prüfung in Zusammen arbeit mit dem BMJ. 3. Sind die vom Untersuchungsausschuß aufgezeigten sonstigen Sicherheitsaspekte (siehe Textziffern 734 ft. des Schriftlichen Berichts) geprüft worden? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Feststellung aus dem Bericht des Ausschusses: a) Erforderliche Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwi- schen Bund und Ländern. RndNr. 735 ff. S. 115 a) Genehmigung von Luftfahrtunternehmen b) Erlaubniserteilung an Luftfahrtpersonal - Die Vorbesprechung mit den Luftfahrtreferenten der Länder wurden abgeschlossen. Eine Änderung der LuftVG wird vorbereitet. Die Zuständigkeiten                  -         zwi- schen Bund und Ländern sollen so neu verteilt wer- den, daß alle Luftfahrtunternehmen, Luftfahrerschulen und Luftfahrzeugführer, die im Flugbetrieb nach den Instrumentenflugregeln tätig sind, in die Bundeszu- ständigkeit zurückgenommen werden. b) Wünschenswerte Einrichtung einer zentralen Ausbildungs- stätte für Flugzeugführer und Fluglehrer. RndNr. 141 S. 116 — Im BVM wurden hierzu Voruntersuchungen angestellt. Die derzeitige schlechte Arbeitsmarktsituation für Flug- zeugführer zeigt, wie problematisch ein solches Vorhaben ist. Besondere Schwierigkeiten bereiten zudem das Feh- len geeigneter Übungsplätze und -lufträume (die Bundes- republik Deutschland gehört zu den dichtest beflogenen Gebieten), Lärmfragen und Finanzierungsfragen. Eine im wesentlichen auf die Ausbildung von Fluglehrern ausge- richtete kleine Ausbildungsstätte soll jedoch im Interesse einer über die Fluglehrer erreichbare Verbesserung der Flugsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland nach- drücklich weiterverfolgt werden.",
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            "content": "Drucksache 7/2158                Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode c) Mangelhafte zentrale Registrierung des Luftfahrtpersonals. RndNr. 743 S. 117 — Die Arbeiten an der Neufassung der Richtlinien für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Luftfahrt- personals einschließlich der Regelung der Registrierung nichttauglicher Luftfahrer wurden zum Abschluß ge- bracht. Die Neuregelungen wurden zum 1. Mai 1974 in Kraft gesetzt. Das LBA wird Mitte diesen Jahres einen Fliegerarzt einstellen. Ein bundeseinheitlicher fliegerärzt- licher Gutachterausschuß zur Beurteilung von Fällen zweifelhafter fliegerärztlicher Tauglichkeit wurde ins Le- ben gerufen. e) Wünschenswerte Einrichtung einer dem amerikanischen „National Transportation Safety Board\" entsprechenden Be- hörde. RndNr. 744 S. 117 — Die Untersuchungen über die Einrichtung einer dem ame- rikanischen „National Transportation Safety Board\" ent- sprechenden deutschen Behörde sind noch nicht abge- schlossen. Zur besseren Erfassung und Auswertung von Flugunfällen und anderen, für die Flugsicherheit wichti- gen Daten wurden beim LBA die elektronische Datenver- arbeitung eingeführt, die personellen und ausstattungs- mäßigen Voraussetzungen für die Untersuchung der Un- fälle verbessert und eine unmittelbare fachliche Bericht- erstattung des Untersuchungsreferenten des LBA an den Bundesminister für Verkehr vorgesehen. Eine Zusammenstellung aller, im Bereich des Bundes- ministers für Verkehr mit Unfalluntersuchung und Unfall- verhütung befaßten Stellen auf den Gebieten der Binnen- schiffahrt, Eisenbahn, Luftfahrt, Seeverkehr und Straßen- verkehr ist als Anlage beigefügt.",
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            "content": "Tabellarische Zusammenfassung der Zuständigkeiten für die Untersuchung, Erforschung und Ver hütung von Unfällen beim Betrieb von Verkehrsmitteln in den Fachbereichen Binnenschiffahrt, Eisenbahn, Luftfahrt, Seever kehr, Straßenverkehr sowie entsprechende Rechtsvorschriften, soweit gegeben Deutsch e r B und est ag— 7.W ahlperi od e Verkehrsbereich   Unfalluntersuchung           Ursachenerforschung         Unfallstatistiken            Unfallverhütung              Fachaufsicht im BVM 1. Binnenschiff   Wasserschutzpolizei          WSV des Bundes mit          WSP                          BMV und WSV gemäß            Ref. B 5 bzw. fahrt          (WSP) bzw. bei deren         Unterstützung der WSP       WSV                          § 1, 3 BinSchAufgG           B4 Verhinderung die WSV         ohne zusammenfassende       BMV                                  -                    (Statistik) des Bundes gemäß §§ 4,       gesetzliche Regelung        (keine gesetzliche           WSP gemäß Bund/Länder- 5 u. 6 Bund/Länder-Ver                                   Regelung)                    Vereinbarung einbarung über die Aus- übung der schiffahrts                                                                 keine spezielle Rechtsvor- polizeilichen Vollzugs                                                                schrift zur Unfallver- aufgaben                                                                              hütung 2. Eisenbahn a) DB          Bundesbahnverwaltung         Bundesbahnverwaltung        Statistisches Bundesamt      Bundesbahnverwaltung         Ref. E 7 gemäß Bundesbahngesetz       gemäß BbG                   gemäß VO über eine           gemäß BbG                    (Rechtsauf- (BbG) sowie Betriebs                                     Eisenbahnstatistik sowie                                  Sicht) unfallvorschrift der DB                                  Bundesbahnverwaltung (BUVO)                                                   nach internen Vorschriften Dr u cksach e 7/ 215 8 b) NE                                    — fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung — Bahnen                                                      — gemäß § 5 AEG — -",
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            "content": "D rucks ache7/ 215 8 Verkehrsbereich   Unfalluntersuchung          Ursachenerforschung        Unfallstatistiken         Unfallverhütung          Fachaufsicht im BVM 3. Luftfahrt      Luftfahrt-Bundesamt         LBA gemäß §§ 4, 10         Statistisches Bundesamt   LBA gemäß § 2 Abs. 1     Ref. L 7 (LBA) gemäß § 2 Abs. 1      Allgem. VVO f. d. fach     sowie LBA ohne gesetz     Nr. 12 LBA-Gesetz Deuts ch e r B und e stag— 7 . W ah l pe ri od e Nr. 12 LBA-Gesetz           liche Untersuchung von     liche Grundlage Unfällen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen 4. Seeverkehr     Seeämter der Länder         durch Ursachenfest         Ref. See 6,               BMV lediglich aufgrund   Ref. See 9 sowie als Berufungs         stellung der Seeämter      ohne gesetzliche Grund    allgemeiner Rechts       bzw. See 6 nstanz das Bundesober   bzw. des Bundesobersee     lage                      vorschriften             (Statistik) seeamt gemäß §§ 1, 2 ff.    amten gemäß §§ 2 bis 5 Gesetz über die Unter       SUG suchung von Seeunfällen (SUG) 5. Straßenver     lediglich umfassende        Fachbereich Unfall         Statistisches Bundesamt   Bund und Länder auf      StV 1 kehr           Untersuchungen durch        forschung bei der BASt     gemäß Gesetz zur Durch    grund allgemeiner Forschungsaufträge der             —                   führung einer Straßen     Rechtsvorschriften BASt                        keine gesetzliche Grund    verkehrsunfallstatistik lage keine gesetzliche Grund- lage --i",
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