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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                         Seite 6 Sie eignen sich daher eher für Standbilder, wie sie in der urbanen Aufklärung oder für Statusauf- nahmen von bewirtschafteten Äckern verwendet werden. Die Micro-UAV (MAV) sind noch einmal eine Stufe kleiner und erreichen ein Gewicht von ma- ximal 2 kg, das zu einer starken Windabhängigkeit führt, und erreichen eine Fluggeschwindigkeit von ca. 30 km/h. Ihre Einsatzgebiete liegen vorwiegend in der Gebäudeaufklärung oder Perso- nenüberwachung. Weitere Typenkategorien wie UGV, UUV, USV für den bodennahen Einsatz oder Unterwasser- fahrzeuge, werden hier nicht näher betrachtet . Drohnen mit größeren Flughöhen, Reichweiten 5 und Abmessungen wie MALE – UAV und HALE – UAV (medium/high altitude long endurance) werden im zweiten Teil (Kapitel 2.2.2) beschrieben. Darüber hinaus liefern die Vorschriften der Luftverkehrsordnung weitere Kategorisierungskriteri- en. In Deutschland sind seit 2012 unbemannte Flugzeuge in das Luftverkehrsgesetz aufgenom- men worden. Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden, und der Steuerer muss beim Einsatz darauf ach- ten, dass beispielsweise datenschutzrechtliche Bestimmungen, Urheberrechte, Persönlichkeits- rechte nicht verletzt werden. Die zentralen Grundregeln beim Betrieb der unbemannten Luft- fahrtsystemen sehen vor, dass der Betrieb in Sichtweite des Steuerers erfolgt, die maximale Flug- höhe von 100 m über Grund nicht überschritten wird und kein Betrieb über Menschen und Men- schenansammlungen stattfindet. Weitere Nebenbestimmungen und Regelungen zum Notfallver- fahren sind in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) beschrieben. Drohnen, die sich im hoheitlichen Luftraum bewegen sollen, dürfen ein Fluggewicht von maxi- mal 25 Kilogramm nicht überschreiten und nicht über 100 m hoch fliegen . Dies begrenzt auch 6                                                                  7 die Nutzlasten für z.B. Kameras, Datenerfassungstechnik und Energiesysteme. UAVs bzw. Drohnen fallen unter den Begriff „Schwerer-als-Luft“-Technologie (SaL). Die „Leich- ter-als-Luft“ (LaL) – Technologien, wie Fesselballone oder Luftschiffe, die neben ihren Anwen- dungsmöglichkeiten beim (Personen-)Transport oder in der Werbung auch für Umwelt- monitoring, Fischereizonenüberwachung oder die Sensorerprobung im Forschungs- und Ent- wicklungsstadium eingesetzt werden, sollen hier nicht betrachtet werden.                8 Der Begriff „Drohne“ wird für ein unbemanntes Flugobjekt synonym und umgangssprachlich verwendet, bezeichnet jedoch im engeren Sinn ein unbewaffnetes Übungsziel (Person, Gebäude, Fläche). Die Firma Aibotix nennt beispielsweise ihre für den zivilen Einsatz entwickelten Droh- nen „Kopter“. Als „Defikopter“ wird eine Drohne bezeichnet, die zukünftig, nach der 5 s.a. TAB-Arbeitsbericht Nr. 144, S. 276. 6 Luftverkehrszulassungsordnung LuftVZO §1 7 Die Zeit No2: „Im Drohnenfieber“, 2. Januar 2014. 8 Auch unbemannte Stratosphärenluftschiffe, deren Einsatz für künftige militärische Aufklärungszwecke denkbar erscheint, werden im Rahmen dieses Sachstands nicht betrachtet, da die Entwicklung solcher LaL-Systeme noch am Anfang steht und zu ihrer Leistungsfähigkeit keine verlässlichen Daten zur Verfügung stehen.",
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