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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –7–                         Drucksache 19/32662 •   BSN4Hospital – Studie zur Arbeitszufriedenheit und Verbleibmotivation von akademisch ausgebildeten Pflegefachpersonen in deutschen Kranken- häusern und Identifikation von Maßnahmen der Rekrutierung und Mitarbei- terbindung auf Management- und Politikebene (Standort: TU Berlin) •   Enrole Acute – Erweiterte Rollen für Pflegefachpersonen zur personen- zentrierten Versorgung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen im Krankenhaus (Standort: Universität zu Köln) •   ROAD – CaRegiving from A Distance: Häusliche Pflege in der Zukunft: flexibel und nah (Standort: Charité Berlin) •   ASK a Midwife/Erwerb von Kompetenzen und Fertigkeiten von Hebam- men zur Unterstützung von interventionsarmen Geburten in Geburtshäusern (Standort: Evangelische Hochschule Berlin) •   PROTECT – Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Akut- krankenhaus (Standort: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg). Verbund: •   Expand Care-Erweiterte pflegerische Kompetenzen zur Verbesserung perso- nenzentrierter Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern in Langzeit- pflegeeinrichtungen (Standorte: Universität Lübeck und Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf). a) Wie hoch ist die hierfür im Bundeshaushalt jährlich bereitgestellte Fördersumme? Die vorgesehene Fördersumme für Modul 1 (Anreizsetzung Professuren) be- trägt insgesamt bis zu 6 Mio. Euro für einen Zeitraum von zweimal bis zu drei Jahren. Für die Förderung der Vorhaben in Modul 2 (Nachwuchsprojekte) sind von 2021 bis 2024 insgesamt 5,6 Mio. Euro vorgesehen: 2021 sind es 0,95 Mio. Euro, für 2022 sind es 1,76 Mio. Euro, für 2023 sind es 1,77 Mio. Euro und für 2024 sind es 1,11 Mio. Euro. b) Welche Angaben machen die antragstellenden Hochschulen zur Finan- zierung dieser Stellen nach dem Ende der Förderung? Aufgrund der Zielsetzung der Förderrichtlinie waren Aussagen zur Nachhaltig- keit nur für Modul 1 (Anreizsetzung Professuren) gefordert. Hierfür waren in der ersten Verfahrensstufe zunächst Projektskizzen vorzulegen, in welchen die Erfüllung der standortbezogenen Kriterien darzulegen waren. Diese standortbe- zogenen Kriterien umfassen gemäß der Förderrichtlinie auch die Gewährleis- tung der Nachhaltigkeit der Maßnahme in Form einer sichergestellten Weiterfi- nanzierung durch die Fakultäten nach Ablauf der Bundesförderung. Die antrag- stellenden Einrichtungen mussten demnach in der vorgelegten Skizze ihre Be- reitschaft erklären, zusätzlich zur Weiterführung der Professur mindestens die Hälfte der geförderten Personalstellen nach Auslaufen der Bundesförderung für mindestens sechs Jahre zu übernehmen. Diese standortbezogenen Kriterien haben alle drei positiv bewerteten antragstellenden Einrichtungen mit der Vor- lage von Teil A der Skizze erfüllt.",
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            "content": "Drucksache 19/32662                                      –8–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung zwischen der hochschulischen Ausbildung für Hebammen und Pflegefachpersonen hinsichtlich der Zahlung einer Praxisvergütung (vgl. die Gesetzentwürfe der Bundesregierung für das Hebammenreformgesetz, Bundestagsdruck- sache 19/12557 in Verbindung mit Bundestagsdrucksache 19/10612, und das Pflegeberufereformgesetz, Bundestagsdrucksache 18/7823)? Die Reformen der Pflegeausbildung zum einen und der Hebammenausbildung zum anderen einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Finanzierungsregelun- gen erfolgten unabhängig voneinander und sind jeweils auf die Gegebenheiten und Besonderheiten der einzelnen Ausbildung bezogen und zugeschnitten. Es besteht keine direkte Vergleichbarkeit der im PflBG neben der beruflichen Pfle- geausbildung verankerten Möglichkeit einer hochschulischen Pflegeausbildung zum neuen Hebammenstudium, das als duales Studium ausgestaltet und künftig der alleinige Zugang zum Hebammenberuf ist. a) Wie erklärt die Bundesregierung die Finanzierungslücke zur prakti- schen hochschulischen Pflegeausbildung in Anbetracht des exazerbier- enden Pflegekräftemangels und der wissenschaftlich belegten höheren Patientensicherheit durch den Einsatz hochschulisch qualifizierter Pflegefachpersonen (vgl. https://nachrichten.idw-online.de/2020/06/1 5/positionspapier-zur-primaerqualifizierenden-hochschulischen-pflege ausbildung-in-sachsen)? Das Hochschulrecht und die Einrichtung von Studiengängen sowie deren Fi- nanzierung liegt verfassungsrechtlich in der Zuständigkeit der Länder. In der beruflichen Pflegeausbildung hat die Ausbildungsvergütung ihre Grundlage im Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Träger der prakti- schen Ausbildung. Die hochschulische Pflegeausbildung sieht weder einen Träger der praktischen Ausbildung vor, noch einen Vertrag zwischen der stu- dierenden Person und den verschiedenen ausbildenden Einrichtungen. Sofern die finanziellen Voraussetzungen für ein Studium fehlen, greifen die für Stu- diengänge üblichen Regelungen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vergütung von berufsqualifi- zierenden Pflegestudierenden gemäß Teil 3 des Pflegeberufegesetzes zu sichern und somit die Ungleichbehandlung zu Studierenden der Hebammenwissenschaften sowie zu Auszubildenden der berufsschuli- schen Pflegeausbildung abzubauen, und wenn ja, wie? c) Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der praktischen hochschulischen Pflegeausbildung bisher nicht über die Umlagefinanzierung der Ausbildungsfonds finanziert? Die Fragen 8b und 8c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Finanzierung der fachschulischen Pflegeausbildung aus den Pflegeaus- bildungsfonds der Länder ergibt sich aus der geltenden Rechtslage. Darüber hinausgehende Finanzierungstatbestände bedürften einer Änderung dieser Rechtslage durch den Gesetzgeber. 9. Wie und durch welche konkreten Aktivitäten fördert die Bundesregie- rung den Einsatz von hochschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen in der unmittelbaren Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf? In Bezug auf die hochschulische Pflegeausbildung wurde im Rahmen der Aus- bildungsoffensive Pflege u. a. vereinbart, dass die Sozialpartner unter Einbezie- hung von Hochschulen, Kostenträgern, Pflegefachverbänden und den Einrich- tungsträgerverbänden des Krankenhauswesens und der Altenhilfe, der Deut-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –9–                         Drucksache 19/32662 schen Krankenhausgesellschaft e. V., der Berufsverbände und der Pflegekam- mern Tätigkeitsprofile für hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen er- arbeiten. Im Kontext der Einführung des neuen PflBG sind dem BIBB Forschungsauf- gaben zur beruflichen Ausbildung, zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf übertragen worden. Davon sind u. a. Forschungsprojekte zur Ein- führung der hochschulischen Erstausbildung in die Praxis, zu Berufsperspekti- ven und möglichen Tätigkeitsprofilen für hochschulisch Ausgebildete in der Pflege und der hochschulischen Praxisanleitung umfasst. Zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in voll- stationären Pflegeeinrichtungen wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung (GPVG) gesetzlich ein Modellpro- gramm verankert. Bei der Konzeptentwicklung wird die Einbindung hochschu- lisch qualifizierter Pflegefachpersonen ergänzend berücksichtigt. 10. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Förderung der Implementie- rung von „Advanced Nursing Practice“-Rollen in der direkten pflege- rischen Versorgung, wie es bereits 2007 vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen angeregt wurde (vgl. Hausner, H., Hajak, G. und Spießl, H. (2007). „Kooperation und Verantwortung“: Das neue Gutachten des Sachverständigenrates zur Entwicklung des Gesundheitswesens. Psychiatrische Praxis, 34(08), S. 365–366.), und wenn ja, welche? Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheits- wesen hat in seinem Gutachten „Kooperation und Verantwortung – Vorausset- zungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung“ im Jahr 2007 auf die Be- deutung von interprofessionell kooperierenden Berufsgruppen und einer kom- petenzorientierten Aufgabenverteilung in der Versorgung hingewiesen. Im Gut- achten wird vorgeschlagen, die Übertragung internationaler Modelle wie die Advanced Nursing Practice (z. B. Nurse Practitioners) zu prüfen. Vor diesem Hintergrund hatte eine Arbeitsgruppe (Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung der KAP) unter dem Vorsitz des BMG Maßnahmen vereinbart, mit denen neue Aufgaben- und Verantwortungsbereiche für Pflegefachkräfte, identifiziert und umgesetzt sowie die interprofessionelle Zusammenarbeit ver- bessert werden können. Durch das GPVG können seit dem 1. Januar 2021 nach § 8 Absatz 3a des Elf- ten Buches Sozialgesetzbuch durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung und Erprobung attraktiver und innovativer Aufgaben- und Verantwortungsbe- reiche für Pflegefachpersonen aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflege- versicherung in Höhe von 3 Mio. Euro pro Kalenderjahr finanziert werden. Auf dieser Grundlage soll auch eine Erweiterung der Versorgungsverantwortung von Pflegefachpersonen im Sinne der Kompetenzen einer Advanced Practice Nurse (APN) erprobt werden. Im Rahmen des Strategieprozesses zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflegebereich wurden Möglichkeiten zur Stärkung der Rolle der Pflege in der Versorgung beraten, damit Pflegefachpersonen selbständiger und eigenverantwortlicher arbeiten und ihre Fachkompetenz in der Versorgung zielgerichteter für die Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftigen ein- setzen können. Vorschläge aus den Beratungen wurden mit dem Gesundheits- versorgungsweiterentwicklungsgesetz umgesetzt. So erhalten Pflegefachkräfte im Rahmen der Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie in geeigneten Leistungsbereichen der häuslichen Krankenpflege mehr Entschei-",
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