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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/30850 19. Wahlperiode 21.06.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/29939 – Verhinderung von Prüfungen des Bundesrechnungshofes durch das Bundesministerium für Gesundheit Vorbemerkung der Fragesteller Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Aufgabe, zu prüfen, ob Bundesmittel ordnungsgemäß und wirtschaftlich verwendet werden. Da seit 2004 ein Bun- deszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen an die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gezahlt wird, ist auch die Mittel- verwendung der GKV regelmäßiger Prüfungsgegenstand des BRH. Teil des GKV-Systems sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) auf Landesebene und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die KZBV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen der einzelnen KZVs entsprechend der Anzahl der darin pflichtorganisierten Vertragszahnärztinnen und Vertragszah- närzte. Die KZVs finanzieren sich ihrerseits aus den an die einzelnen Zahnärz- tinnen und Zahnärzte überwiesenen Honoraren. Dieses Geld wiederum stammt von den Krankenkassen, denen es im Wesentlichen vom Gesundheits- fonds zugewiesen wird. Mittelbar handelt es sich daher um Steuergeld, das von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verausgabt wird. Hieraus leitet der BRH seine Kontrollpflichten ab. Seit Jahren lässt es die KZBV nicht zu, dass Mitarbeitende des BRH ihre Räumlichkeiten betreten, um Kontrollen durchzuführen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hat der BRH das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Rechtsaufsicht der KZBV gebeten, durch aufsichtsrechtliches Han- deln bei der KZBV eine Duldung der Prüfungen zu erwirken. Mit Schreiben vom 17. Febrauar 2020 hat das BMG dieses Ansinnen des BRH abgelehnt. Das BMG sieht im Verhalten der KZBV gegenüber dem BRH keinen Rechts- verstoß. Zudem erhalte die KZBV keine Bundesmittel, sondern finanziere sich aus den Beiträgen der Mitglieder, führte das BMG aus, weshalb der BRH auch keine Prüfungsrechte habe. Anhaltspunkte, das Ausgabeverhalten der KZBV genauer zu überprüfen, hat der BRH auch ohne Kooperationsbereitschaft der KZBV und des BMG ge- sammelt: – Reisekosten (Kilometerpauschale 85 Cent/km) deutlich über dem in der Bundesverwaltung Üblichen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Juni 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/30850 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. – Übernachtungskostenbegrenzung von jahresdurchschnittlich 150 Euro pro Übernachtung, aber ohne Grenze im Einzelfall, damit auch deutlich mehr als im Bundesreisekostenrecht, – zweimal im Jahr eine Vertreterversammlung mit 60 Mitgliedern (36 haupt- amtliche Vorstandsmitglieder der KZVs und 24 ehrenamtliche Vertreter der KZVs) für jeweils 100 000 Euro, also rund 1 700 Euro pro Person, – bisher ungeprüfte Neujahrsempfänge und Frühlingsfeste für rund 81 000 Euro, – jährlich zwei Vorstandsklausuren für rund 80 000 Euro, – Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe für 80 000 Euro jähr- lich, – regelmäßig unterlässt es die KZBV trotz Verpflichtung, dem BMG die Überschreitung der Haushaltsansätze zu melden (z. B. im Haushalt 2017 160 000 Euro überplanmäßige Ausgaben), – pauschale Ausgaben im Haushalt zur Instandsetzung eines Gebäudes (561 000 Euro), – regelmäßig hohe Haushaltsansätze führten zu einer Vermögensbildung von im Jahr 2018 rund 8,2 Mio. Euro, also 46 Prozent der jährlichen Ausga- ben, – Erwerb und Leasing von Grundstücken ohne die notwendige Genehmi- gung des BMG. Vorbemerkung der Bundesregierung Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Aufsichtsführung des Bundesministe- riums für Gesundheit (BMG) über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geprüft und hierzu im Februar 2019 örtliche Erhebungen im BMG durchgeführt. Um die Feststellungen aus dieser Prüfung weiter zu verfolgen, wollte der BRH örtliche Erhebungen bei der KZBV durchführen und hat das BMG gebeten, im Rahmen der Rechtsaufsicht gegenüber der KZBV auf eine Duldung und Unterstützung der Erhebungen durch den BRH hinzuwirken. Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen des BMG gegenüber der KZBV im Rahmen der Rechtsaufsicht setzt voraus, dass die KZBV durch ihre Weigerung geltendes Recht verletzt. Ein solcher Rechtsverstoß konnte aus Sicht des BMG jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Das BMG ist der Auffassung, dass die KZBV keine Bundesmittel bewirtschaftet, da sie keine Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhält, so dass Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz nicht einschlägig ist. Die Finanzierung der KZBV erfolgt über Mitgliedsbeiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen, die sich wiederum über Beiträge der Zahnärz- tinnen und Zahnärzte finanzieren. Im Ergebnis handelt es sich um Honoraran- sprüche der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Vor diesem Hintergrund sah das BMG keine Möglichkeit gegen die KZBV aufsichtsrechtlich vorzugehen, um eigene Erhebungen durch den BRH bei der KZBV mit Aufsichtsmitteln durch- zusetzen. Das BMG hat dem BRH jedoch angeboten, im Rahmen der Auf- sichtsführung von der KZBV selbst weitere Unterlagen und Informationen, die zur Beurteilung der getroffenen Feststellungen notwendig sind, anzufordern und dem BRH zugänglich zu machen. Von diesem Angebot hat der BRH kei- nen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das BMG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit nicht nur etwaige Rechtsverstöße verfolgt, sondern auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der unter der Aufsicht des BMG stehenden Körperschaften begleitet, indem die Haushaltspläne, die Jahresrechnung sowie auch die Beteiligungsberichte geprüft werden. Außerdem wurde im Jahr 2019 der Prüfdienst nach § 274 Absatz 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/30850 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. (SGB V) im BMG angesiedelt. Dadurch ist es möglich, diese Prüfungen mit der Aufsichtsführung des BMG stärker abzustimmen und damit einen umfas- senden Überblick über die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der un- ter der Aufsicht des BMG stehenden Körperschaften zu erhalten. So wurden bzw. werden auch die vom BRH getroffenen Feststellungen zum großen Teil im Rahmen der Prüfungen des Prüfdienstes bereits aufgegriffen. Auch diese Prü- fungsunterlagen kann der BRH zukünftig in seine Prüfung der Aufsichts- und Prüfdiensttätigkeit des BMG einbeziehen. 1. Hat das BMG ein Interesse daran, dass der BRH bei der KZBV und ggf. bei anderen vergleichbaren Körperschaften seine Prüfungen im ge- wünschten Umfang durchführen kann, und ist das BMG bereit, die dafür notwendigen oder hilfreichen rechtlichen Klarstellungen dem Deutschen Bundestag als Gesetzentwurf vorzulegen (beispielsweise durch Einfü- gung der KZBV und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in § 274 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), und wenn nein, warum nicht? Das BMG wird gemäß dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss vom 7. Mai 2021 eine Ergänzung des § 274 Absatz 4 SGB V um die Kassenärztli- chen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss prüfen und den Bericht über das Er- gebnis der Prüfung dem Beschluss entsprechend bis zum 30. Juni 2022 dem Rechnungsprüfungsausschuss vorlegen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bei einer spezialgesetzlich im SGB V geregelten zusätzlichen Prüfkompetenz des BRH etwaige vom BRH festgestellten Verstö- ße vom BMG nur im Rahmen seiner Kompetenz als Rechtsaufsicht verfolgt werden könnten. 2. Sieht das BMG eine eigene Befangenheit, wenn es einerseits über die In- formationsbeschaffung des BRH im Politikbereich des BMG entscheiden kann, andererseits aber auch als Behörde selbst Prüfungsgegenstand ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht das BMG daraus? Nein. Das BMG stellt dem BRH alle im Rahmen seiner Kompetenzen als Rechtsaufsicht erhaltenen Unterlagen und Informationen für die Prüfung der Aufsichtsführung des BMG über die Körperschaften zur Verfügung. Das BMG und der BRH verfolgen dabei gemeinsam das Ziel, dass die Selbstverwaltungs- körperschaften die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhal- ten. Hierzu arbeiten BMG und BRH konstruktiv zusammen. 3. Wie werden die einzelnen KZVs geprüft? Findet hier ebenfalls nur eine Rechtsaufsicht statt? Auch die KZVen unterstehen gemäß § 78 Absatz 1 und 3 SGB V in Verbindung mit §§ 88, 89 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Rechtsaufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Darüber hinaus wird auch die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch die Länder bzw. die Prüf- dienste der Länder nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V geprüft.",
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"content": "Drucksache 19/30850 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass zwar die Kranken- kassen nach § 274 SGB V durch den BRH geprüft werden, nicht aber die Körperschaften, die mittelbar von den Geldern der Krankenkassen finan- ziert werden und die es ohne Krankenkassen und deren Honorare gar nicht gäbe? Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten Bundeszuschüsse aus dem Gesund- heitsfonds, so dass bereits vor Inkrafttreten des § 274 Absatz 4 SGB V Prüfun- gen durch den BRH nach § 112 Absatz 1 in Verbindung mit § 111 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) möglich waren. Mit dem GKV-Wettbewerbs- stärkungsgesetz vom 26. März 2007 wurden diese Prüfrecht des BRH in § 274 Absatz 4 SGB V lediglich klargestellt. 5. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Aussage: „Eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts, deren Finanzierung durch Bundesgesetze und unter Einsatz von Mitteln aus dem Bundeshaushalt gesichert ist, schuldet dem Parlament Rechenschaft darüber, wie sie die Mittel ver- wendet. Finanziert werden die Selbstverwaltungskörperschaften am Ende durch die Bürger, weil dies vom Parlament so geregelt wurde. Das Parla- ment sollte erfahren, ob diese Regelungen sich bewähren und ausrei- chen.“? Die dargestellte Auffassung zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Fi- nanzierung durch Bundesgesetze und unter Einsatz von Mitteln aus dem Bun- deshaushalt gesichert ist, wird geteilt. Die KZBV erhält jedoch keine Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die notwendigen Mittel zur Finanzierung erhält die KZBV von ihren Mitgliedern auf der Grundlage der von der Vertreterversamm- lung erlassenen Satzungsbestimmungen. Auf die Vorbemerkungen der Bundes- regierung wird verwiesen. 6. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass im Gegensatz zu der KZBV beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) die Prüfungsbe- fugnisse der zuständigen Rechnungshöfe etabliert und spezialgesetzlich auch im Rundfunkstaatsvertrag kodifiziert sind, obwohl beim ÖRR im Gegensatz zur KZBV unstrittig ist, dass seine Einnahmen nicht – auch nicht mittelbar – von Seiten des Staates kommen? Die Prüfungen der Rechnungshöfe werden durch verschiedene rechtliche Grundlagen legitimiert. Das Prüfungsrecht der Landesrechnungshöfe für die Rundfunkanstalten ist im jeweiligen Landesrecht oder den jeweiligen Staatsver- trägen ausdrücklich gesetzlich verankert. Ein Prüfrecht des BRH bei der KZBV gibt es nach geltender Rechtslage nicht. Es wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. 7. Gehören die KZBV, die KBV und der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) nach Auffassung der Bundesregierung zur mittelbaren Staatsverwal- tung? Ja.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/30850 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Kann nach Auffassung der Bundesregierung durch die Zuständigkeit und politische Verantwortung des BMG für das Recht, dass die KZBV be- trifft, gleichzeitig ein Interesse des BMG bestehen, dass möglichst weni- ge Fehler an die Öffentlichkeit gelangen? Wäre eine politikfeldfremde Kontrolle durch den BRH effektiver? Es wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 9. Ist das vom BRH kritisierte Vermögen der KZBV von 46 Prozent einer Jahresausgabe seitens des BMG geprüft worden, und was ist das Ergeb- nis dieser Prüfung? Das Vermögen der KZBV wurde vom BMG geprüft. Die KZBV wurde im Rahmen der Haushaltsgespräche aufgefordert, bei der Haushaltsaufstellung ge- eignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Vermögen abzusenken, so dass für das Jahr 2020 eine deutliche Vermögensabnahme erwartet wird. Das BMG wird nach Vorlage der Jahresrechnung den erwarteten Vermögensabbau überprüfen und die Entwicklung weiter kritisch begleiten. 10. Gab es eine genauere Überprüfung der Mittel durch das BMG, die von der KZBV für das Kölner Zahnärztehaus (561 000 Euro im Jahr 2019) investiert wurden, und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 85 SGB IV fallen (bitte begründen)? Ja. Von den für das Jahr 2019 für jährliche Instandhaltungsaufwendungen und anstehende, langfristige Modernisierungsmaßnahmen des Kölner Zahnärz- tehauses insgesamt veranschlagten Mitteln von 561 000 EUR wurden 185 900 EUR verausgabt. Das BMG hat zu der geplanten baulichen Maßnahme am Kölner Zahnärztehaus im Juli 2019 eine aufsichtsrechtliche Prüfung einge- leitet. Ergebnis der Prüfung war, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen nicht um einen genehmigungsbedürftigen Umbau nach § 85 Absatz 1 SGB IV, sondern um eine genehmigungsfreie Instandhaltung/Sanierung handelt und die Aspekte der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von der KZBV hinreichend be- achtet werden. 11. Wurden überplanmäßige Ausgaben der KZBV immer fristgerecht dem BMG mitgeteilt, z. B. auch bei der im Juni 2018 erstellten Jahresrech- nung für 2017? Wenn nein, was waren die Konsequenzen? Die überplanmäßigen Ausgaben wurden in der Vergangenheit seitens der KZBV nicht immer fristgerecht gemäß § 73 SGB IV angezeigt. Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2019 hat das BMG auf die fehlende Anzeige hingewiesen und die KZBV aufsichtsrechtlich beraten. Die KZBV wurde aufgefordert, die überplanmäßigen Ausgaben dem BMG unverzüglich anzuzeigen, was von der KZBV seitdem so umgesetzt wird.",
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"content": "Drucksache 19/30850 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Volu- mina der Vorstandsdienstverträge der KZBV in den vergangenen 15 Jah- ren entwickelt, und in welchen Jahren hat das BMG hier Beanstandungen geübt? Wurden alle Hinweise des BMG, insbesondere in Bezug auf das Vergü- tungsvolumen, die Altersvorsorge und potenziellen Erhöhungen der Be- züge während der Amtszeit, aus dem aufsichtsrechtlichen Beratungsver- fahren zur Genehmigung der Vorstandsdienstverträge seitens der KZBV umgesetzt? Eine systematische Übersicht über die Entwicklung der jährlichen Volumina der Vorstandsdienstverträge der KZBV in den vergangenen 15 Jahren liegt nicht vor. Seit dem Jahr 2005 sind die Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie Versorgungsregelungen gemäß § 79 Ab- satz 4 SGB V im Bundesanzeiger und in den ärztlichen Mitteilungen der Kas- senzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie seit dem Jahr 2019 auch auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Seit dem Jahr 2014 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Ände- rung eines Vorstandsdienstvertrags gemäß § 35a Absatz 6a SGB IV zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Zu den von der KZBV im Jahr 2017 vorgelegten Vorstandsverträgen für die Amtsperiode der Jahre 2017 bis 2022 hat das BMG nach aufsichtsrechtlichen Beratungen und entsprechender Umsetzung der Hinweise des BMG durch die KZBV im Ergebnis die Zustimmung erteilt. Den von der KZBV in den Jahren 2020 und 2021 beantragten Vergütungsan- passungen entsprechend des Verbraucherpreisindexes wurde die Zustimmung versagt, da seit Inkrafttreten der Regelung in § 79 Absatz 6 Satz 5 SGB V am 11. Mai 2019 Vergütungserhöhungen während der Dauer der Amtszeit der Vor- standsmitglieder grundsätzlich unzulässig sind. 13. Wie lange dauern Vertreterversammlungen der KZBV nach Kenntnis der Bundesregierung für gewöhnlich, und sind Kosten von 100 000 Euro pro Zusammenkunft der 36 hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und die 24 ehrenamtlichen Mitglieder nach Auffassung der Bundesregierung wirt- schaftlich? Was ist in diesen 100 000 Euro alles enthalten? In welcher Höhe werden bei den Vertreterversammlungen Sitzungsgel- der, Fahrkosten, Übernachtungskosten, Kosten für Räumlichkeiten, Cate- ring u. a. gezahlt? Die KZBV führt jeweils im ersten und zweiten Halbjahr eines Jahres eine zweitägige Vertreterversammlung durch. Bei den in der Frage genannten Kos- ten in Höhe von rund 100 000 Euro handelt es sich um Kosten für Tagungen und Sitzungen. Etwaige Reisekosten und Sitzungsgelder sind darin nicht ent- halten. Das BMG bewertet die hohen Ansätze für diese Veranstaltungen kri- tisch. Die KZBV hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Kosten der Vertre- terversammlungen zu reduzieren. Dies führte im Jahr 2019 zu Minderausgaben in Höhe von 20 000 Euro. Das BMG prüft die Tagungskosten für die Vertreterversammlungen derzeit im Rahmen der aktuell laufenden Prüfung nach § 274 SGB V im Prüffeld Öffent- lichkeitsarbeit und Repräsentation. Die den Mitgliedern der Vertreterversamm- lung nach der Entschädigungsordnung zu erstattenden Kosten unterliegen nach",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/30850 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der aktuellen risikoorientierten, mehrjährigen Prüfplanung für die Prüfungen nach § 274 SGB V einer späteren Detailprüfung. Um zukünftig mehr Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf die Ent- schädigungszahlungen an die Organmitglieder herzustellen, wurde mit dem vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 beschlossenen Gesetz zur Weiter- entwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterent- wicklungsgesetz, GVWG) eine Änderung des § 81 SGB V auf den Weg ge- bracht. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Satzungen der Körper- schaften nicht nur den allgemeinen Rahmen der Entschädigungen für Organ- mitglieder, sondern alle Regelungen einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Zahlungen enthalten müssen. Vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesrates zu dem Gesetz tritt die Regelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Damit wird zu der Frage, ob auch die Höhe der Zahlungen als Teil der Satzung genehmigungsbedürftig sind, eine eindeutige Rechtslage geschaffen. 14. Waren die Ausgaben für Neujahrsempfänge, Frühlingsfeste und Klausur- tagungen der KZBV notwendig und wirtschaftlich, und inwieweit bedür- fen sie nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls einer inten- siveren aufsichtsrechtlichen Aufmerksamkeit? Die Ausgaben der KZBV für Empfänge und ähnliches wurden bereits im Jahr 2014 durch den Prüfdienst des damaligen Bundesversicherungsamtes nach § 274 SGB V geprüft, im Ergebnis aber nicht beanstandet. Auch der Prüfdienst des BMG prüft die Kosten für diese Veranstaltungen derzeit im Rahmen der ak- tuell laufenden Prüfung nach § 274 SGB V im Prüffeld Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation. Darüber hinaus beobachtet das BMG die Entwicklung der Ansätze für diese Veranstaltungen auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht kritisch. 15. Welchen Nutzen zieht die KZBV nach Kenntnis der Bundesregierung aus ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband der freien Berufe, und wäre eine solche Mitgliedschaft in einem Interessenverband nicht eher eine Sache für privatrechtliche Berufsverbände? Ist ein Mitgliedsbeitrag von 75 200 Euro für das Jahr 2019 wirtschaft- lich, und wie hoch war der Mitgliedsbeitrag in den übrigen der vergange- nen fünf Jahre? Welchen Nutzen hat eine Mitgliedschaft angesichts dessen, dass die Bun- deszahnärztekammer auch bereits Mitglied in diesem Verband ist? 16. Wenn, wie der BRH schreibt, aus Sicht des BMG „rechtlich nicht klar“ ist, ob bei diesen Mitgliedsbeiträgen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vorliegt, auf welche Weise führt das BMG diese Frage dann einer Klärung zu? Gab es Konsequenzen aus den Gesprächen des BMG mit der KZBV zu diesem Thema? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich ist es der KZBV erlaubt, Mitgliedschaften in Verbänden einzuge- hen, wenn ein Bezug zu ihrer gesetzlichen Aufgabe gegeben ist und das staatli- che Neutralitätsgebot beachtet wird. Kosten und Nutzen der Mitgliedschaft der KZBV im Bundesverband der Freien Berufe e.V. werden vom BMG derzeit im Rahmen einer Prüfung nach § 274 SGB V geprüft.",
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"content": "Drucksache 19/30850 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nach den Angaben in den Jahresrechnungen, mit denen die Geschäftsergebnis- se der betreffenden Rechnungsjahre dargestellt werden, belaufen sich die Mit- gliedschaftskosten für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 wie folgt: Kalenderjahr 2016 2017 2018 2019 Betrag 68.896 € 68.374 € 67.675 € 73.294 € Für das Geschäftsjahr 2020 steht die Jahresrechnung noch aus. 17. Ist ein Kilometergeld nach der Reisekostenordnung der KZBV von 85 Cent nach Auffassung des BMG wirtschaftlich, wenn man das Bun- desreisekostengesetz (BRKG) mit 20 Cent bzw. 30 Cent (bei erheblich- em dienstlichen Interesse an der Nutzung eines KFZ), maximal jedoch 130 Euro pro Fahrt als Referenz nimmt? Wenn ja, ist bei diesen Berechnungen die übliche Kostenintensität der Kraftfahrzeuge im Besitz der durch das Kilometergeld Begünstigten ein- geflossen? Gibt es in der Reisekostenordnung der KZBV einen Höchstsatz analog zum BRKG? 18. Ist ein Tagegeld bei einer Abwesenheit von drei bis sechs Stunden von 28 Euro, bei einer längeren Abwesenheit von 56 Euro entsprechend der Reisekostenordnung der KZBV nach Auffassung des BMG wirtschaft- lich, wenn man das Bundesreisekostengesetz (BRKG) als Referenz nimmt? Wird von diesen Beträgen ein Teil in Abzug gebracht (analog BRKG), wenn vor Ort Verpflegung kostenlos gestellt wird? 19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass es kein allgemeines Preislimit für Übernachtungen in Hotels gibt? Sind Übernachtungskosten nach der Reisekostenordnung der KZBV von maximal 150 Euro pro Übernachtung im Jahresdurchschnitt nach Auffas- sung der Bundesregierung wirtschaftlich? 20. Inwiefern hat das BMG als Aufsichtsbehörde Änderungen an der Reise- kostenordnung der KZBV durchsetzen können? Ist die vom BRH genannte Summe von rund 1,5 Mio. Euro Reisekosten- erstattung der KZBV für das Jahr 2017 richtig, und wie hoch waren die Reisekostenerstattungen der KZBV in den übrigen der vergangenen fünf Jahre? Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Höhe der Kilometerpauschale, des Verpflegungsmehraufwandes sowie der Übernachtungskosten wurden bereits im Jahr 2014 vom Prüfdienst des damali- gen Bundesversicherungsamtes gemäß § 274 SGB V geprüft. Danach sind die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) unter Hinweis auf steuerrechtliche Be- stimmungen festgelegten Beträge nicht konkret auf die Verhältnisse der KZBV anwendbar. Nach den Feststellungen des damaligen Bundesversicherungsamtes lag die Kilometerpauschale noch innerhalb der Einschätzungsprärogative der KZBV. Die Erstattung von 0,85 € pro Kilometer ab dem Jahr 2012 entsprach nach den damals vorliegenden Verhältnissen einem Nettoauszahlungsbetrag von 0,62 € je Kilometer. Hierbei blieben Kosten für eine besondere Kaskoversi- cherung für die Dienstreisenden unberücksichtigt. Um bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das damalige Bundesversicherungsamt die für die",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/30850 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dienstreisenden zustehenden kostendeckenden Erstattungsbeträge zu ermitteln, wurden Statistiken über Betriebskosten von Kraftwagen (beispielsweise des ADAC) und Fachzeitschriften erhoben, bei denen sich die Ansätze für das Fahrzeug der unteren Mittelklasse je Kilometer zwischen 0,53 € und 0,62 € (z. B. Opel Astra bzw. Mercedes C 180) bewegten. Mit dem Nettoauszahlungs- betrag sollten von daher entstandene Kosten ausgeglichen und Nachteile auf- grund der Dienstreise vermieden werden. Steuern und Sozialabgaben wurden für die übersteigenden Erstattungsbeträge von 0,30 € abgeführt. Im Hinblick auf die zunächst kritisierten Übernachtungskosten hatte die KZBV zwischenzeitlich verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diese zu senken. In ihrer Stellungnahme zum Prüfergebnis bestätigte sie, Rahmenvereinbarungen zur Inanspruchnahme von Firmenrabatten abzuschließen, Kostenvergleiche bei der Buchung von Hotelunterkünften durchzuführen sowie die Notwendigkeit von Übernachtungen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Bei dem Maxi- malbetrag von 150 € würde es sich um einen Grenzbetrag für Mitarbeiter im Außendienst, der Prüfstelle, handeln. Da diese Dienstreisen unumgänglich wä- ren, würden Spitzen durch kostengünstigere Übernachtungen im restlichen Jahr ausgeglichen werden. Die KZBV sagte zu, die Höhe der Übernachtungskosten im Auge zu behalten und, sofern es notwendig erscheine, regulierende Maßnah- men zu ergreifen. Weitere Maßnahmen waren aus Sicht des damaligen Bundes- versicherungsamtes seinerzeit nicht erforderlich. Bei der Zahlung der Verpflegungspauschale wurde bei der Prüfung durch das damalige Bundesversicherungsamt festgestellt, dass die Erstattungssätze bei Abwesenheit von drei bis sechs Stunden sowie bei mehr als 6 Stunden die bei Durchführung der Dienstreise vorgesehenen Erstattungssätze nach dem Ein- kommenssteuergesetz überschreiten und die KZBV wurde aufgefordert, eine Absenkung der Verpflegungspauschale zu prüfen. Die Höhe der Verpflegungspauschalen hat das BMG im Rahmen der Gespräche zum Haushalt des Jahres 2018 nochmals aufgegriffen und die KZBV nach den bereits getroffenen und bekannten Feststellungen des ehemaligen Bundesversi- cherungsamtes ebenfalls aufgefordert, Absenkungen zu prüfen. Die KZBV hat darauf verwiesen, dass von den Pauschalen sowohl Steuern als auch Sozialver- sicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden müssten. Außerdem zahlten an- dere vergleichbare zahnärztliche Institutionen gleich hohe Mehrverpflegungs- pauschalen. Da es keine konkreten, auf die KZBV anwendbaren gesetzlichen Maßstäbe für Reisekosten gibt und ein eindeutiger Verstoß gegen den Grund- satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 69 Absatz 2 SGB IV nicht rechtssicher festgestellt werden konnte, wurde von aufsichtsrechtlichen Maß- nahmen jedoch bisher abgesehen. Die Reisekostenordnung gilt sowohl für die Mitarbeiter und externe Beauftrag- te der KZBV als auch für die Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV. Zur Höhe der Entschädigungszahlungen an Mitglieder der Vertreterver- sammlung wird auf die Antwort auf Frage 13 verwiesen. Die in der Frage 20 genannte Summe von rund 1,5 Mio. Euro Reisekostener- stattung der KZBV für das Jahr 2017 ist richtig. Für die Jahre 2015 bis 2019 weisen die Jahresrechnungen Ausgaben für Reisekosten von rd. 1 543 Tsd. EUR, 1 509 Tsd. EUR, 1 507 Tsd. EUR, 1 423 Tsd. EUR, 1 308 Tsd. EUR aus. Das BMG führt zu den Erstattungen nach der Reisekostenordnung Prüfungen nach § 274 SGB V durch. Diese betreffen sowohl das Prüffeld der Selbstver- waltung als auch das des eigenen Personals. Die einzelnen Prüfungen sind nach der aktuellen risikoorientierten, mehrjährigen Prüfplanung zeitnah vorgesehen.",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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