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"content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Beauftragung von sog. „Vertrauensanwälten“ in der Türkei Die Festnahme des türkischen „Vertrauensanwalts“ der deutschen Botschaft in Ankara, 1 Yilmas S., wegen des Vorwurfs der Spionage hat nicht nur für diplomatische Verwicklungen im deutsch-türkischen Verhältnis gesorgt, sondern auch Fragen nach der Auslegung der einschlägi- gen Vorschriften des Konsulargesetzes (Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und 2 Befugnisse) aufgeworfen. § 3 KonsularG betreffend die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben lautet: (3) Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechts- angelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens be- dienen. Die Vorschrift regelt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts durch deutsche Botschafts- oder Konsularbeamte – eine Praxis, die schon lange vor der Verabschiedung des Konsulargeset- 3 zes im Jahre 1974 bestanden hat und vor allem deswegen eingefügt wurde, um Honorarforde- rungen der Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte abrechnungstechnisch eine gesetzliche Grund- 4 lage zu verschaffen. 1 SPIEGEL online vom 26. November 2019, „Festgenommener Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft: Diplomatischer Affront“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ankara-wer-ist-der-festgenommene-anwalt- der-deutschen-botschaft-a-1298353.html. Tagesschau online vom 21. November 2019, „In Türkei verhafteter Anwalt. Eine diplomatische Kampfansage“, https://www.tagesschau.de/investigativ/anwalt-tuerkei-101.html. 2 Gesetz vom 11. September 1974, BGBl. I, S. 2317, https://www.gesetze-im- internet.de/konsg/BJNR023170974.html. 3 Das Auswärtige Amt spricht von einer international üblichen und gängigen Praxis. 4 Vgl. die Kommentierung des Konsulargesetzes bei Hoffmann, Klaus/Glietsch, Herbert, Konsularrecht - Sammlung der völkerrechtlichen Vereinbarungen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland über konsularische Beziehungen, Loseblatt, 76. Erg.-Lfg., München, 2011, Bd. 1, § 3, Rdnr. 3.1. WD 2 – 3000 – 140/19 (11. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfas- serinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Ab- geordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Beauftragung von sog. „Vertrauensanwälten“ in der Türkei Für die Beauftragung von Vertrauensanwälten im Gastland bestehen verfahrensrechtlich keine besonderen Richtlinien. Es bleibt der Auslandsvertretung überlassen, einen oder mehrere Anwäl- te als Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte – eine amtliche Bezeichnung dafür existiert nicht – in Anspruch zu nehmen, sofern diese als fachlich versiert, zuverlässig und vertrauenswürdig bekannt sind. Konsularrechtlich gesehen unterliegt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts folgenden Voraussetzungen: Die Beauftragung von Vertrauensanwälten dient der Wahrnehmung konsulari- scher Aufgaben in Rechtsangelegenheiten; der Vertrauensanwalt fungiert damit gewissermaßen als „juristisches Werkzeug“ der deutschen Auslandsvertretung. Die Inanspruchnahme des Ver- trauensanwalts muss nicht nur durch die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ursächlich bedingt sein, sondern muss zudem auch erforderlich sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Konsularbeamte die benötigten Informationen oder Rechtskenntnisse ohne eine anwaltliche Mitarbeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand verschaffen 5 könnte. Die Bandbreite konsularischer Aufgaben ist vielfältig; die jeweiligen Aufgaben sind in § 2 des deutschen Konsulargesetzes sowie in Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) aber nicht abschließend („insbesondere“) und zum Teil nur auch generalklauselartig (vgl. z.B. Art. 5 lit. m WÜK) aufgelistet. Die Überprüfung von Asylbewerbern, die in Deutschland um Asyl nachgesucht haben, gehört de lege lata nicht zum klassischen konsularischen Aufgabenkanon. Die deutsche Auslandsvertre- tung kann hier aber für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Wege der Rechts- und Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG tätig werden. Der Geschäftsführer des niedersächsischen Flüchtlingsrats, Kai Weber, erklärt gegenüber dem 6 Online-Magazine Legal Tribune online die Praxis wie folgt: „Ein Richter an einem deutschen Verwaltungsgericht ist mit Asylunterlagen eines Flüchtlings konfrontiert, den das BAMF für unglaubwürdig hält. Er wendet sich deshalb an das Auswärtige Amt mit der Bitte, die Echtheit von vorgelegten Beweismitteln oder Aussagen auf ihre Korrektheit zu prüfen. Die Beamten ließen sich dann per Amtshilfe aus dem BAMF die entsprechenden Akten kommen. Teilweise werden Information dann auch an die vor Ort tätigen \"Vertrauensanwälte\" weitergegeben. (…) Die Anwälte werden vor Ort zuwei- len auch damit beauftragt, Nachforschungen im familiären Umfeld anzustellen.“ 5 Vgl. Hoffmann, Klaus/Glietsch, Herbert, Kommentierung zum Konsulargesetz, a.a.O. (Anm. 4), § 3, Rdnr. 3.4.2. und 3.4.3. 6 Vgl. zu den folgenden Ausführungen und Zitaten Marion Sendker / Markus Sehl, „Nach Festnahme von Vertrauensanwalt in der Türkei: Ein \"Anwaltspion\" im Auftrag Deutschlands?“, Legal Tribune online vom 27. November 2019, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-festnahme-haft-vertrauensanwalt- anwalt-botschaft-auswaertiges-amt/. Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Beauftragung von sog. „Vertrauensanwälten“ in der Türkei Bei der Amtshilfe handelt es sich um ein punktuelles Zusammenwirken zwischen zwei in keinem Weisungsverhältnis zueinander stehenden Landes- oder Bundesbehörden. Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet „alle Behörden“ zur gegenseitigen Amtshilfe. Rechts- und Amtshilfe be- zieht sich auf den ergänzenden Beistand der ersuchenden Behörde (hier: Auswärtiges Amt bzw. das betreffende Konsulat), um der ersuchenden Behörde (hier: BAMF) unter Überwindung beste- hender Kompetenz- und Zuständigkeitsgrenzen die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben 7 zu ermöglichen. Laut Bericht von Legal Tribune online gibt es in der Türkei ein zentrales Datenregister für anhängige Verfahren – das sogenannte UYAP. Anwälte hätten dazu einen privilegierten Zugang und könnten sich, bevor sie ein Mandat übernehmen, einen Eindruck von dem Verfahren verschaffen. Nach Darstellung aus türkischen Anwaltskreisen werde der entsprechende Vertrau- ensanwalt der deutschen Auslandsvertretung bei der türkischen Generalstaatsanwaltschaft vorstellig und frage die Fälle über die Identitätsnummern der Betroffenen ab. In dem Datenregis- ter seien z.B. Informationen zu Verurteilungen oder Anklagen abrufbar. Informationen zu sen- siblen Verfahren, etwa mit Terrorismusbezug, könne die Staatsanwaltschaft für eine Eintragung in der Datenbank jedoch sperren lassen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sei die Institution des „Kooperationsanwalts“ ein 8 sehr „wertvolles und sehr gut funktionierendes Instrument“. Damit können auch aus schwer zugänglichen Quellen Informationen, die für ein Asylverfahren in Deutschland relevant sind, eingeholt und bestätigt werden. *** 7 Vgl. näher zur Rechts- und Amtshilfe Epping, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, München: Beck, 2. Aufl. 2013, Art. 35 Rdnr. 4 f. Münkler, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Köln: Heymanns, 14. Aufl. 2018, Art. 35 Rdnr. 15 f. 8 Tagesschau online vom 25. November 2019, „Nach Verhaftung in Ankara. Zusammenarbeit mit Anwälten gestoppt“, https://www.tagesschau.de/inland/anwalt-deutsche-botschaft-tuerkei-101.html. Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe",
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