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            "content": "Drucksache 20/2299                                         –2–                 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Deutschen Städte- tages in der Anhörung vom 27. April 2022, es sei dringend notwendig, Verfahrensfragen und Ermessenleitlinien in den Bundesländern zu har- monisieren, damit es bei der Umsetzung der Impfpflicht nicht zu Rechts- unsicherheiten komme (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Impfpflich t-im-Gesundheitswesen-Betretungsverbote-koennten-juristisch-heikel-we rden-428669.html)? Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Länder in eigener Zuständigkeit verantwortlich. Die Länder haben inzwischen Maßnahmen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festgelegt, insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen zur Meldung von ungeimpften Mitarbeitenden, die Durchführung von Anhörungen und die Ermessensausübung bei der Verhän- gung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste vom 2. Mai 2022, die einrichtungsbe- zogene Impfpflicht auf den Prüfstand zu stellen (https://www.bpa.de/Ne ws-detail.12.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9201&c Hash=20597fa0e10a9d97fe3cc8c9f6516ed3)? Die Vorschrift des § 20a IfSG wird gemäß § 5 Absatz 9 IfSG von einer unab- hängigen Sachverständigenkommission evaluiert. 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft vom 25. April 2022, die einrichtungsbezogene Impf- pflicht sofort auszusetzen (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/13360 3/Kliniken-fordern-sofortige-Aussetzung-der-Impfpflicht-fuer-Pers onal)? Auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) sieht die Bundesregierung der- zeit keinen Anlass, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. 5. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser breiten Kritik der Auffassung, die Bundesländer, Kommunen und Einrichtungen bei der Vorbereitung und Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestmöglich unterstützt zu haben? Die Bundesregierung hat diverse Abstimmungen mit den Ländern im Hinblick auf die sich stellenden Umsetzungsfragen durchgeführt. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie findet zudem ein regelmäßiger Austausch mit Vertrete- rinnen und Vertretern der Verbände und der Kostenträger in den betroffenen Bereichen auf Bundesebene statt. Fragen der Verbände zur einrichtungsbezoge- nen Impfpflicht wurden in diesem Rahmen intensiv diskutiert und Lösungen bereitgestellt. Zur daraus resultierenden Handreichung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Ist der Bundesregierung konkret bekannt, wie hoch die Impfquoten vor bzw. nach Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in den be- troffenen Einrichtungen des Gesundheitswesens (insgesamt) waren bzw. aktuell sind? a) Falls ja, wie hoch war die Impfquote in den betroffenen Einrichtun- gen vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht?",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                      –3–                          Drucksache 20/2299 b) Falls ja, welche Impfquote in Einrichtungen des Gesundheitswesens ergibt sich aus den Meldungen nicht geimpfter Beschäftigter seit dem gesetzlichen Stichtag 15. März 2022? c) Falls ja, wie hoch ist die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aktuell, und welchem Anstieg (in Prozent) entspricht dies? d) Falls nein, warum liegen der Bundesregierung diese Daten nicht vor? Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet. Impfdaten von Beschäftigten der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfassten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden im Rahmen des Digita- len Impfquotenmonitorings (DIM) nicht gesondert erfasst und stehen somit nicht flächendeckend zur Verfügung. Es gibt jedoch Studien zur Ermittlung der Impfquoten, deren Ergebnisse im Folgenden dargestellt werden. Im 10. Bericht der „COVID-19-Impfquoten-Monitoring in Deutschland“ (COVIMO-Studie) ergab die Erfassung über den Zeitraum 10. Januar 2022 bis 27. Januar 2022 eine Durchimpfung bei medizinischem Personal von 96,9 Pro- zent (n=78 Beschäftigte). Zur Kategorie „medizinisches Personal” zählen Per- sonen, die angegeben haben, in Pflegeeinrichtungen, ambulanter Pflege oder in medizinischen Einrichtungen tätig zu sein. Näheres zur COVIMO-Studie ist zu finden unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronaviru s/Projekte_RKI/COVIMO_Reports/covimo_studie_bericht_10.pdf. Im Rahmen der Studie „Krankenhausbasierte Online-Befragung zur COVID-19-Impfung“ (KROCO) ergab der Ergebnisbericht zur dritten Befra- gungswelle (Zeitraum: 18. Oktober 2021 bis 15. November 2021), dass 92 Pro- zent des teilnehmenden Krankenhauspersonals vollständig geimpft waren. 16 Prozent des Personals gaben an, bereits eine Auffrischimpfung erhalten zu haben. 4 Prozent des teilnehmenden Personals waren unvollständig geimpft und 4 Prozent waren ungeimpft (n=16.069 Beschäftigte aus 104 Krankenhäu- sern). Näheres ist zu finden unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Ne uartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/Kroco-Report100122.pdf. Das RKI hat seit Oktober 2021 sechs Berichte zu einem freiwilligen „Monito- ring von COVID-19 und der Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen“ veröffentlicht, die insbesondere auch Impfquoten des Personals dieser Einrich- tungen enthalten. Der sechste Bericht erschien am 2. Juni 2022. Er ist abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-1 9/Monitoring_Covid-19_Impfen_Langzeitpflege.html. In diesem Bericht wurden für den Monat März 2022 92,5 Prozent des Personals als grundimmunisiert angegeben, 66 Prozent mit erster Auffrischimpfung und 9,5 Prozent mit zweiter Auffrischimpfung. Im Oktober 2021 lag die Impfquote der Grundimmunisierung bei 86 Prozent und die der ersten Auffrischimpfung bei 23 Prozent. Gegenüber den Angaben für den Februar 2022 zeigte sich im März 2022 eine Steigerung der Impfquoten der Grundimmunisierung um 1,2 Prozent, die der ersten Auffrischimpfung um 6,2 Prozent und die der zweiten Auffrischimpfung um 7,5 Prozent. Im März 2022 lag die Spannweite der Impfquoten des Personals in den einzel- nen Einrichtungen zwischen 50 und 100 Prozent. In 5 Prozent der teilnehmen- den Einrichtungen waren weniger als 80 Prozent der Beschäftigten geimpft (im Oktober 2021 waren es 52 Prozent der Einrichtungen). Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vor- schriften vom 18. März 2022 wurde ein verpflichtendes Impfquotenmonitoring für zugelassene Pflegeeinrichtungen eingeführt, mit dem auch der Anteil der",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                    –7–                           Drucksache 20/2299 18. Wie viele Menschen mit Behinderungen sind nach Kenntnis der Bundes- regierung davon betroffen, dass ihre im Rahmen eines Persönlichen Bud- gets nach § 29 SGB IX beschäftigten Assistenzkräfte ihrer Impfpflicht gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) nicht nachkommen, in wie vielen Fällen davon ha- ben Menschen mit Behinderungen ihre vertraute und eingelernte Assis- tenzkraft verloren, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung un- ternommen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen aus- reichend Assistenzkräfte finden und keine Versorgungslücke entsteht, die ihre Gesundheit und Selbständigkeit gefährdet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die Nachweispflicht für Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell, das heißt Personen, die im Rahmen ei- nes Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind, gilt nur für sol- che Personengruppen, die im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen er- bringen, die ansonsten in Einrichtungen oder von ambulanten Diensten erbracht werden, und soweit das dort beschäftigte Personal einer Nachweispflicht nach § 20a IfSG unterliegt. Die Gesundheitsämter haben auch in diesem Fall bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, welche Folgen eine Untersagung für die Betreuten hätte. Im Übrigen können die Budgetnehmenden mit den für die zugrundeliegende Sach- oder Dienstleistung zuständigen Leistungsträgern zwecks alternativer Hilfemöglichkeiten in Kontakt treten. 19. Wie will die Bundesregierung den Schutz der vulnerablen Personengrup- pe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in Förderschulen, die im Grundsatz wie andere Schulen dem § 20a IfSG nicht unterliegen, im räumlichen und konzeptionellen Verbund mit heilpädagogischen Tages- stätten und heilpädagogischen Heimen bzw. Internaten, die dem § 20a IfSG hingegen unterliegen, auch in der Praxis sicherstellen? Ausführungen zum Umgang mit Förderschulen, die an heilpädagogische Kin- dergärten/Tagesstätten beziehungsweise an Heime oder Internate (Wohnbe- reich) angeschlossen sind, finden sich in der – auf die Antwort zu Frage 1 be- nannten – Handreichung. Danach unterfällt in heilpädagogischen Kindergärten/Tagesstätten beziehungs- weise in Heimen oder Internaten (Wohnbereich) tätiges Personal der Nachweis- pflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG, falls es sich bei dem Ange- bot um eine „voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen“ handelt. Förderschulen sind hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht nach § 20a IfSG umfasst. Ist an die Förderschule jedoch ein heilpädagogischer Kindergarten/eine Tages- stätte, ein Heim oder Internat (Wohnbereich) angeschlossen, ist unter Berück- sichtigung des Schutzzwecks der Norm folgendes zu prüfen: Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen an dem jeweiligen Standort meh- rere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf ab- zustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass ein für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevanter Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausge- schlossen werden kann. Ist dies sichergestellt, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                     –9–                           Drucksache 20/2299 25. Sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die hinreichend belegen, dass eine Impfpflicht Patientinnen und Patienten in den betroffenen Einrichtungen signifikant besser vor Infektionen schüt- zen? Aus den bereits bekannten Studien geht hervor, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante des Coronavirus SARS- CoV-2 die Übertragbarkeit der Infektion um etwa 6 bis 21 Prozent nach Grund- immunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 Prozent redu- ziert; diese sind im Internet zu finden unter: https://www.medrxiv.org/content/1 0.1101/2022.02.07.22270437v3; https://www.medrxiv.org/content/10.1101/202 2.01.28.22270044v1. Neue Studien, die zu diesem Thema seit Inkrafttreten der einrichtungsbezoge- nen Impfpflicht veröffentlicht wurden, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 26. Welchen Nutzen für Patientinnen und Patienten hat aus Sicht der Bundesregierung eine Impfpflicht, wenn bei der aktuellen SARS-CoV-2- Variante und den aktuellen Impfstoffen ein Fremdschutz nicht vollstän- dig gewährleistet ist? Durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen betreuen, wird das Risiko gesenkt, dass sich besonders gefährdete Personen- gruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren. Ein vollständiger Schutz kann mit Impfung zwar nicht gewährleistet werden. Allerdings wird das Risiko einer Übertragung, wie auf die Antwort zu Frage 25 erläutert, reduziert, wodurch auch das Risiko potenzieller Sekundärinfektionen verkleinert wird. Um das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion für vulnerable Gruppen so gering wie möglich zu halten, gilt es, den quantitativen Aspekt des Impfschutzes (möglichst hohe Impfquoten) voll auszuschöpfen. 27. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Fortführung und/oder Weiterent- wicklung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor diesem Hintergrund und dem des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsmäßigkeit der ein- richtungsbezogenen Impfpflicht in ihrer aktuellen Form bestätigt (BVerfG, Be- schluss der Ersten Senats vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21). Eine Fortfüh- rung wird derzeit geprüft. 28. Plant die Bundesregierung aktuell, die zum Jahresende auslaufende Impfpflicht zu verlängern? Falls hierzu noch keine Überlegungen getroffen wurden, wann wird sich die Bundesregierung zu dieser Frage positionieren? Diese Frage wird aktuell geprüft und in Kürze mit Ländern und Verbänden ab- gestimmt werden.",
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