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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2540 20. Wahlperiode 01.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Klaus Stöber und der Fraktion der AfD – Drucksache 20/2323 – Notifizierungsverfahren innerhalb der Europäischen Union Vorbemerkung der Fragesteller Laut Auskunft auf der Webpräsenz des Deutschen Bundestages hat die Bun- desrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Ver- pflichtung, bestimmte nationale binnenmarktrelevante Rechtsakte gegenüber der Europäischen Kommission anzuzeigen (https://www.bundestag.de/resourc e/blob/190866/d372b187d0228b27956769ab67d5c8ef/notifizierungsverfahre n-data.pdf). Anschließend beginnt eine drei- bis sechsmonatige Sperrzeit, in der die Beschlussfassung über den Rechtsakt nicht zum Abschluss kommen darf. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der notifizierungspflichtigen Norm und kann, unabhängig davon, zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen. 1. Wie ermittelt die Bundesregierung, welche Rechtsakte notifizierungs- pflichtig sind? Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Technische Vorschriften bei der Kommission der Europäischen Uni- on (EU) und den EU-Mitgliedstaaten im Entwurf zu notifizieren. Die Frage, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist und gegebenenfalls eine No- tifizierungspflicht besteht, ist durch die für den jeweiligen Rechtsakt federfüh- rende Arbeitseinheit zu prüfen und eine Entscheidung über die Einleitung einer Notifizierung zu treffen. Für die Richtlinie (EU) 2015/1535 ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als nationale Kontaktstelle benannt. Darüber hinaus gibt es in den Bundesministerien Ressortkontaktstellen. Als nationale Kontaktstelle stellt das BMWK Informationsunterlagen bereit und berät auf Anfrage die für die Ausarbeitung des Vorschriftenentwurfs fach- lich federführenden Arbeitseinheiten zur Anwendung der Richtlinie und zum Notifizierungsverfahren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 1. Juli 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 20/2540 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Wie wird die Notifizierung durch die Bundesregierung vollzogen? Nach Erhalt der erforderlichen Informationen (Notifizierungsantrag und Ent- wurfstext) leitet die nationale Kontaktstelle für die Richtlinie (EU) 2015/1535 die Notifizierungen für Deutschland über die Kommissionsdatenbank „TRIS“ (Technical Regulations Information System; https://ec.europa.eu/growth/tools- databases/tris/de/search/) ein. Nach Einleitung einer neuen Notifizierung vergibt die Europäische Kommis- sion eine Notifizierungsnummer (Jahr/Laufende Nummer/Länderkürzel, z. B. 2019/0001/D) und übermittelt automatisiert im txt-Format Mitteilungen u. a. zur sogenannten Stillhaltefrist. Die nationale Kontaktstelle leitet den fachlich betroffenen Ressorts und Fachreferaten alle Mitteilungen zu dieser Notifizie- rung weiter. Formal abgeschlossen wird das Notifizierungsverfahren in der Regel durch Übersendung des endgültig verabschiedeten Textes an die Europäische Kom- mission. 3. Wie reagiert die Bundesregierung auf Nachfragen und Beanstandungen der EU Kommission? Alle sogenannten TRIS-Mitteilungen der Europäischen Kommission im Rah- men eines Notifizierungsverfahrens werden von der nationalen Kontaktstelle für die Richtlinie (EU) 2015/1535 koordiniert und an die fachlich betroffenen Ressorts und Fachreferate weitergeleitet. Die Richtlinie (EU) 2015/1535 sieht innerhalb der Stillhaltefrist für die Euro- päische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten verschiedene Reaktionsmög- lichkeiten vor. Bemerkungen werden „so weit wie möglich“ berücksichtigt (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie). Für eine Bemerkung sieht die Richtlinie keine formelle Ver- pflichtung zur Beantwortung vor. Dennoch bemüht sich Deutschland in der Re- gel um eine Beantwortung einer vorgebrachten Bemerkung. Im Falle einer ausführlichen Stellungnahme (Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie) unterrichtet Deutschland die Europäische Kommission über die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme beabsichtigt sind, und erläutert die deutsche Rechtsposition. 4. Welche Rechtsakte wurden in der 19. und 20. Wahlperiode einer Notifi- zierung unterzogen? Die an die Europäische Kommission zur Einleitung einer Notifizierung über- mittelten grundlegenden Informationen werden in der öffentlich zugänglichen Kommissionsdatenbank „TRIS“ dauerhaft zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe der Suchfunktion können alle Notifizierungen der vergangenen Jahre bis heute ein- gesehen werden (vergleiche https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/ search).",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2540 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Welche Rechtsakte wurden in der 19. und 20. Wahlperiode nicht einer Notifizierung unterzogen (bitte begründen)? Rechtsakte unterfallen nur der Notifizierungspflicht, wenn der in Artikel 1 Ab- satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 definierte Regelungsbereich betroffen ist. Zudem findet die Richtlinie auf bestimmte Regelungsbereiche keine Anwen- dung, wenn Ausnahmen vorgesehen sind. Die gesetzlich festgelegten Ausnah- men von der Verpflichtung, den Entwurf einer technischen Vorschrift zu notifi- zieren, werden in Artikel 1 Absätze 2 bis 6 sowie Artikel 7 der Richtlinie ge- nannt. Datenerhebungen, welche Vorschriften im Einzelnen hiervon betroffen und in der Folge nicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert wurden, liegen nicht vor. 6. Gab es bei den in Frage 4 erfragten Rechtsakten eine Aufforderung der Notifizierung oder der Erläuterung, warum eine solche seitens der Bundesregierung nicht für erforderlich gehalten wurde, durch europä- ische Mitgliedstaaten, Institutionen oder sonstige Dritte (bitte nach be- troffenem Rechtsakt, Datum des Eingangs der Anmeldung, Anmelder, Bearbeitungsstand der Anmeldung und Bewertung durch die Bundes- regierung auflisten)? Die in der Antwort zu Frage 4 thematisierten Entwürfe wurden (unaufge- fordert) notifiziert da sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 fallen. Soweit sich die Frage auf nicht notifizierte Entwürfe im Sinne der Frage 5 be- ziehen sollte, gab es eine Bitte um Erläuterung der Europäischen Kommission vom 9. April 2021 zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotte- riegesetz auf Bundestagsdrucksache 19/28400, das nicht notifiziert wurde. Die Bundesregierung hat die Gründe dargelegt: Es handelt sich insoweit um reines Steuerrecht, das keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 enthält. Der Vorgang ist abgeschlossen. 7. Gab es bei den in Frage 4 genannten Rechtsakten, die nicht notifiziert worden sind, Beschwerden an die Bundesregierung durch europäische Mitgliedstaaten, Institutionen oder sonstige Dritte (bitte nach betroffe- nem Rechtsakt, Datum des Eingangs der Beschwerde, Beschwerdeführer, Bearbeitungsstand der Beschwerde und Bewertung durch die Bundes- regierung auflisten)? Die in der Antwort zu Frage 4 thematisierten Entwürfe wurden notifiziert, da sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 fallen. In der Annahme, dass sich Frage 7 auf Frage 5 bezieht (Rechtsakte, die „nicht einer Notifizierung unterzogen wurden“), liegen für die in der 19. und 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erlassenen Rechtsakte keine Be- schwerden an die Bundesregierung durch die Europäischen Mitgliedstaaten, Institutionen oder sonstigen Dritten zu nicht notifizierten Rechtsakten vor.",
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"content": "Drucksache 20/2540 –4– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Welche Rechtsfolgen könnten die in Frage 6 eingereichten Beschwerden für die Bundesrepublik Deutschland haben (bitte auch mögliche finan- zielle Folgen anführen und begründen)? Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann eine unterlassene Notifizierung zur Unanwendbarkeit der notifizierungspflichti- gen Inhalte der betreffenden Vorschrift führen. Ob bzw. welche finanziellen Folgen eine solche Unanwendbarkeit hätte, ist im Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsver- fahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einleiten, wenn ein EU-Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, der Kommission die Entwürfe seiner technischen Vorschriften zu übermitteln. 9. Wie hoch sind die Steuereinnahmen durch die Umsatzsteuer im terrestri- schen Automatenspiel (bitte nach Bundesland, Jahr, Monat und Höhe aufschlüsseln)? Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen weist für die Umsatzsteuer keine Untergliederung nach Umsatzarten auf. Einen groben Anhaltspunkt könnten die Daten der jährlichen Umsatzsteuersta- tistiken des Statistischen Bundesamtes liefern, in denen auch Angaben zu Un- ternehmen nach Wirtschaftszweigen ausgewiesen werden. Nach der Klassifika- tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes dürfte terrestrisches Automatenspiel im Wirtschaftszweig 92.00.1 „Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten“ erfasst sein. Die aktuellste Umsatzsteuerstatistik auf Basis der Voranmeldungen betrifft das Jahr 2020 (Fachserie 14, Reihe 8.1) und auf Basis der Veranlagungen das Jahr 2017 (Fachserie 14, Reihe 8.2). Hierin sind unter anderem die Fallzahlen und die Umsatzsteuer vor und nach Abzug der Vorsteuern nach detaillierten Wirt- schaftszweigen aufgeführt. Bei der Interpretation dieser Angaben ist jedoch zu beachten, dass die Zuord- nung zu den Wirtschaftszweigen nach der Haupttätigkeit erfolgt und daher ne- ben den Umsätzen aus Glücksspiel auch andere Umsätze enthalten sein können, beispielsweise aus dem Verkauf von Getränken. Zudem erfasst die Umsatzsteu- erstatistik auf Basis der Voranmeldungen keine Steuerpflichtigen mit jährlichen Lieferungen und Leistungen unter 22 000 Euro. Beide Statistiken können auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes abgerufen werden (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Umsatzsteuer/_ inhalt.html?nn=62698), ebenso die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen (www.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008-3 100100089004.pdf).",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –5– Drucksache 20/2540 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie hoch sind die Steuereinnahmen durch die virtuelle Automatensteuer, die durch die Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes 2021 einge- führt wurde (bitte nach Bundesland, Jahr, Monat und Höhe aufschlüs- seln)? Für die virtuelle Automatensteuer wurden ab August 2021 von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen Einnahmen gemeldet. Das monatliche Aufkommen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Einnahmen aus virtueller 2021 Automatensteuer in Euro August September Oktober November Dezember Jahr Bundesgebiet gesamt 4.425.700 28.300.629 70.565.102 45.227.956 41.055.607 189.574.994 Hessen 4.078.432 27.987.197 70.293.798 44.939.319 40.766.108 188.064.853 Rheinland-Pfalz 347.268 302.627 267.525 284.743 284.770 1.486.933 Sachsen 0 10.805 3.774 3.895 4.729 23.203 2022 Einnahmen aus virtueller Januar bis Automatensteuer in Euro Januar Februar März April Mai Mai 2022 Bundesgebiet gesamt 45.995.123 55.095.899 39.592.199 41.422.548 38.059.508 220.165.277 Hessen 45.608.256 54.739.391 39.275.565 41.117.422 36.739.277 217.479.910 Rheinland-Pfalz 378.183 347.667 309.027 298.253 284.568 1.617.698 Sachsen 8.683 8.841 7.607 6.873 1.035.664 1.067.669 11. Hat sich die Bundesregierung zur Wahrung des umsatzsteuerlichen Neu- tralitätsgrundsatzes (https://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/pr essemitteilungen/PM_4_17_01_2022/index.php) im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung der terrestrischen Anbieter im Gegensatz zu den virtuellen Anbietern juristischen Rat eingeholt (bitte ausführen)? 12. Hat sich die Bundesregierung die Wahrung des umsatzsteuerlichen Neu- tralitätsgrundsatzes und des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses im Zusammenhang mit der virtuellen Automatensteuer der Online-An- bieter im Gegensatz zu den terrestrischen Anbietern juristischen Rat ein- geholt (bitte ausführen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Wahrung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes wurde innerhalb der Bundesregierung juristisch geprüft. Ein externer juristischer Rat wurde nicht eingeholt. 13. Wie viele Verfahren laufen in Bezug zu den Fragen 9 und 10? Die Frage 13 ist mit Bezug auf die Fragen 9 und 10 unverständlich. Es ist nicht klar, inwiefern in Bezug auf Steuereinnahmen Verfahren laufen sollen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH reine Steuerregelungen keine technischen Vorschriften im Sinne der genannten Richtlinie sind.",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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