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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2496 20. Wahlperiode 27.06.2022 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 20/2218 – Identitätsklärung im Zusammenhang mit Migration und Integration Vorbemerkung der Fragesteller Die Kenntnis der Identität der Menschen, die nach Deutschland einreisen und die sich bereits in Deutschland aufhalten, ist nicht nur ein zentraler Aspekt für die Durchführung des Asylverfahrens, sondern auch für die innere Sicherheit. Das gesamte Rechtssystem basiert darauf, dass die Identität einer Person ein- deutig feststeht. Die erkennungsdienstliche Sicherung der Identität von Asyl- antragstellenden bei der Registrierung geschieht auch, um Mehrfachidentitä- ten, unzulässige Vielfachanträge und registrierte Kriminelle und Gefährder zu erkennen. Im Rahmen der individuellen Anhörung kommt der Identität darü- ber hinaus eine große Bedeutung bei der Verifizierung der Verfolgungsge- schichte einer Person zu. Aber auch nach Beendigung des Asylverfahrens spielt die Identitätsklärung eine wichtige Rolle – dies sowohl bei der gesell- schaftlichen und rechtlichen Integration anerkannter Schutzberechtigter als auch bei der freiwilligen oder zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes von Menschen, die nicht schutzberechtigt sind. Angesichts der Bedeutung der Identitätsklärung sowohl für die innere Sicher- heit als auch für die bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht hat die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD in der vergangenen Legislatur diverse Ver- schärfungen im Rahmen des sog. Migrationspakets eingeleitet. Es wurde unter anderem die spezielle „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ mit den möglichen Sanktionen der Wohnsitzauflage, des Erwerbstätigkeitsverbots und mangelnder Berücksichtigung der Duldungszeiten im Rahmen der Bleibe- rechte eingeführt. Hinzu kam die sog. Mitwirkungshaft für ausreisepflichtige Menschen, die sich der Identitätsklärung verweigern. Auch wurde die Bedeu- tung der Identitätsklärung für die Ausbildungsduldung und für die neu einge- führte Beschäftigungsduldung gesetzlich verankert. Im Gegensatz zu diesen Bestrebungen beabsichtigt nach Ansicht der Frage- steller die Bundesregierung, den Druck zur Identitätsklärung zu verringern. Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (sog. Duldung Light) soll ebenso abgeschafft werden wie mögliche Arbeitsverbote. Darüber hinaus be- absichtigt die Bundesregierung, eine Klärung der Identität durch eine Versi- cherung an Eides statt zu ermöglichen. So heißt es im Koalitionsvertrag zwi- schen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: „Arbeitsverbote für be- reits in Deutschland Lebende schaffen wir ab. Die ‚Duldung light‘ schaffen wir ab. Wir werden die Klärung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers um die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 27. Juni 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 20/2496 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode erweitern und werden hierzu eine gesetzliche Regelung im Ausländerrecht schaffen.“ (Koalitionsvertrag 2021 bis 2025, S. 138, letzter Absatz). 1. Wie viele Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis, jedoch ohne Identi- tätsnachweis bzw. ohne Identitätsklärung leben in Deutschland (bitte nach Asyl-, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungs- verboten und sonstigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Aufent- haltsgesetz (AufenthG) aufschlüsseln)? Vor Erteilung eines Aufenthaltstitels prüft die zuständige Ausländerbehörde grundsätzlich die Identität der betroffenen Person (vgl. § 5 Absatz 1 Num- mer 1a des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Somit ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels in der Regel ein Identitätsnachweis vor- liegt oder eine Identitätsklärung vorgenommen wurde. Zahlen, in wie vielen Fällen hiervon abgewichen worden ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Wie viele Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis und ohne Identitätsnach- weis bzw. Identitätsklärung leben in Deutschland (bitte nach Status und Duldungskategorie im Ausländerzentralregister (AZR) aufschlüsseln)? Von den zum Stichtag 31. Dezember 2021 im Ausländerzentralregister (AZR) erfassten in Deutschland aufhältigen Personen liegt bei 390 937 Personen kein gültiger im AZR gespeicherter Identitätsnachweis vor. Als ein gültiger Identi- tätsnachweis ist hierbei ein für Deutschland erteilter Aufenthaltstitel (vgl. § 4 AufenthG) oder eine Duldung (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) oder ein anerkanntes Pass- bzw. Passersatzdokument (vgl. § 3 AufenthG) anzusehen. Die Differen- zierung nach dem jeweiligen Status kann der nachfolgenden Tabelle entnom- men werden: Grund des Aufenthalts Anzahl Personen Gesamt 390.937 davon: Ankunftsnachweis 21.417 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt 38.849 Aufenthaltsgestattung 124.694 kein Aufenthaltsrecht 205.977 3. Wie viele Asylerstantragsteller konnten im Jahr 2021 keinen Pass oder ein Passersatzpapier vorlegen (bitte nach Herkunftsländern aufschlüs- seln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen: Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragstellende im Alter ab 18 Jahren Jahr 2021 Anzahl der Antrags- Anzahl der Antrags- Anzahl der stellenden mit Identitäts- stellenden ohne Identi- Staatsangehörigkeiten Erstantragsstellenden papieren* tätspapiere* Gesamt 74.952 41.331 33.621 davon: Afghanistan 11.989 4.646 7.343 Syrien 23.514 16.913 6.601 Irak 8.540 5.797 2.743 Türkei 5.093 3.551 1.542",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2496 Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragstellende im Alter ab 18 Jahren Jahr 2021 Anzahl der Antrags- Anzahl der Antrags- Anzahl der stellenden mit Identitäts- stellenden ohne Identi- Staatsangehörigkeiten Erstantragsstellenden papieren* tätspapiere* Gesamt 74.952 41.331 33.621 davon: Somalia 1.564 88 1.476 Algerien 1.417 55 1.362 Georgien 2.640 1.539 1.101 Ungeklärt 2.466 1.373 1.093 Iran 1.700 617 1.083 Marokko 920 114 806 Nigeria 776 63 713 Pakistan 795 148 647 Moldau, Republik 1.367 734 633 Nordmazedonien 983 581 402 Guinea 392 14 378 Russische Föderation 581 211 370 Eritrea 575 261 314 Vietnam 933 715 218 Albanien 634 445 189 Serbien 299 167 132 übrige 7.774 3.299 4.475 * Pass, Passersatz, Personalausweis 4. Erfolgt für den Fall, dass mehrere Duldungsgründe in einer Person vor- liegen, eine statistische Erfassung bei ungeklärter Identität im AZR prio- ritär unter den Kategorien „Duldung wegen fehlender Reisedokumente“ bzw. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“? Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit selbst her- beiführen oder sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung ihrer Passbeschaf- fungspflicht nicht vornehmen. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit ungeklärter Identität, die die Un- möglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente aber nicht zu vertreten haben, erhalten eine „Duldung wegen fehlender Reisedokumente“ nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. 5. Für den Fall, dass Frage 4 verneint wurde, welche Anweisungen beste- hen im Fall multikausaler Duldungen zur Priorisierung der Ursachen- kategorien bei der AZR-Erfassung? Explizite rechtliche Vorgaben zur Erfassung im AZR im Sinne der Fragestel- lung gibt es nicht. Allerdings hat der Beauftragte für Flüchtlingsmanagement (BFM) Ende August 2017 in enger Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein- Westfalen ein Dokument mit dem Titel „Vorgehen zur Prüfung des Duldungs- bestands“ erarbeitet. Dieses Dokument gibt den Ausländerbehörden Hand- lungsempfehlungen zur Zuordnung von Duldungssachverhalten.",
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"content": "Drucksache 20/2496 –4– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 6. Für den Fall, dass Frage 4 verneint wurde, inwieweit ist das AZR im Hinblick auf die Feststellung aller Fälle ungeklärter Identität nach An- sicht der Bundesregierung objektiv aussagekräftig, und welche Maßnah- men plant die Bundesregierung, um die Aussagekraft des AZR zu ver- bessern? Die Aussagekraft des AZR im Hinblick auf die Feststellung von Fällen unge- klärter Identität wird als hoch bewertet. Die Daten des Registers sind belastbar, so dass das allgemeine Niveau abgeschätzt sowie Schwankungen über die Zeit hinweg im Sinne einer Zu- oder Abnahme in der Erteilungspraxis abgelesen werden können. Derzeit sind daher keine weiteren Maßnahmen zur Verbesse- rung der Aussagekraft des AZR im Sinne der Fragestellung geplant. 7. An wie viele Personen, deren Abschiebung aus von ihnen selbst zu ver- tretenden Gründen nicht vollzogen werden konnte, wurden seit Inkraft- treten der Regelung in § 60b AufenthG bis heute sog. Duldungen für Per- sonen mit ungeklärter Identität erteilt? Angaben liegen lediglich vor zu der Zahl der in Deutschland aufhältigen Perso- nen mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (Gesamtbe- stand) zu bestimmten Stichtagen. Ausweislich des AZR waren dies zum Stich- tag 31. Dezember 2021 insgesamt 25 486 Personen. 8. In wie vielen Fällen kam es seit Inkrafttreten der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach deren Erteilung zu einer Identitätsklä- rung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da im AZR keine Angaben zu erfolgten Identitätsklärungen erfasst werden. 9. Wie viele Menschen ohne Pass konnten in den Jahren 2018 bis 2021 in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden und welche Passersatzmittel (z. B. Laissez Passer oder Ähnliches) kamen hierbei gegebenenfalls zum Einsatz? Zum ersten Teil der Fragestellung liegen keine Erkenntnisse vor, da entspre- chende Statistiken nicht geführt werden. Als Passersatzmittel kommen u. a. Passersatzpapiere und Europäische Reise- dokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 zum Einsatz. Je nach Herkunftsland können die zu verwen- denden Dokumente abweichen. 10. Sind der Bundesregierung Drittstaaten bekannt, die die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren für nach Deutschland migrierte Staatsan- gehörige grundsätzlich verweigern, und wenn ja, um welche Länder han- delt es sich? 11. Welche Drittstaaten sind der Bundesregierung bekannt, die die Aus- stellung von Pässen oder Passersatzpapieren zwar nicht grundsätzlich ab- lehnen, jedoch aus Sicht deutscher Behörden regelmäßig unzumutbare Handlungen von migrierten Staatsangehörigen verlangen oder deren Staatsangehörigkeit als solche regelmäßig bestreiten?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –5– Drucksache 20/2496 12. Welche Rolle soll im Zusammenhang mit den Fragen 9 bis 11 der im Koalitionsvertrag und von der Bundesregierung mehrfach angekündigte Sonderbevollmächtigte einnehmen? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen be- antwortet. Der Bundesregierung ist kein Herkunftsland bekannt, das die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger ausdrücklich bestreitet und die Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren prinzipiell verweigert. Gleichwohl bestehen bei den Herkunftsländern nicht unerhebliche Unterschie- de in der Qualität der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staats- angehöriger. Die seitens der Herkunftsländer bestehenden Hindernisse bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren sind mannigfaltig und sehr un- terschiedlicher Natur. Sie knüpfen aber überwiegend nicht an von der ausreisepflichtigen Person vor- zunehmende (und ggf. als unzumutbar zu betrachtende) Handlungen an, son- dern haben ihre Ursache zumeist im staatlich-behördlichen Bereich (z. B. sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Staatsangehörigkeit; strenge Doku- mentationserfordernisse; keine Möglichkeit des biometrischen Datenabgleichs; überlange Antwort- und Bearbeitungszeiten; Verweigerung von Anhörungen; uneinheitliche Entscheidungspraxis von Konsulaten/Vertretungen; Unzulässig- keit von Charterflügen etc.). Durch die im Koalitionsvertrag vorgesehenen um- fassenden Migrationsabkommen, zu deren Gestaltung der oder die Sonderbe- vollmächtigte eingesetzt wird, soll das Thema „Rückkehr“ noch stärker als bis- her mit anderen Politikbereichen verknüpft und damit die Zusammenarbeit mit den betroffenen Herkunftsländern verbessert werden. 13. Nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Fällen, in denen bei Beantragung von Asyl keine Identitätspapiere vorge- legt werden, regelmäßig eine Sprachbiometrie vor, und in wie vielen Fäl- len fand diese in den Jahren 2020 und 2021 statt, und mit welchem Er- gebnis? Die Sprachbiometrie wird bei Ausländern ab 14 Jahren durchgeführt, die kei- nen gültigen Pass, Passersatz oder ein anderes Identitätspapier vorlegen kön- nen. Mit dem Einsatz der Sprachbiometrie können derzeit die arabischen Groß- dialekte (Maghrebinisch, Ägyptisch, Irakisch, Levantinisch und Golf) identifi- ziert werden. Das Auswertungsergebnis gibt dabei eine Wahrscheinlichkeit an, mit welcher ein Dialekt erkannt wurde. Es hat keine Beweiskraft. Die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit bleibt der mündlichen Anhörung durch den zuständigen Sachbearbeiter vorbehalten. Im Jahr 2020 wurde in 9 923 Fällen eine Sprachbiometrie durchgeführt. In rund 79 Prozent der Fälle konnten die Angaben der Antragsstellenden bestätigt wer- den. In rund 21 Prozent der Fälle wurden die Angaben widerlegt. Im Jahr 2021 wurde in 15 052 Fällen eine Sprachbiometrie durchgeführt. In rund 78 Prozent der Fälle konnten die Angaben der Antragsstellenden bestätigt werden. In rund 22 Prozent der Fälle wurden die Angaben widerlegt.",
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"content": "Drucksache 20/2496 –6– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 14. Bedient sich das BAMF zusätzlich zur digitalen Sprachbiometrie zwecks Überprüfung der behaupteten Herkunft auch des Fachwissens von Her- kunftsstaatlern bzw. Muttersprachlern, etwa in Bezug auf Dialekt, Fami- liennamenszugehörigkeit und regionaler Besonderheiten, und wenn ja, mit welcher Häufigkeit (bitte jeweils Zahlenverhältnis 2020 und 2021)? Sowohl bei der Asylantragstellung als auch bei der Anhörung werden die ein- gesetzten Dolmetscher darauf hingewiesen, auf sprachliche Auffälligkeiten zu achten und unmittelbar darauf hinzuweisen. Die Aussagen der Dolmetschenden werden aktenkundig gemacht. In Fällen, in denen trotz vollständig durchgeführter Anhörung erhebliche Zwei- fel an der von den Antragstellenden vorgetragenen Herkunft bestehen, können zudem eine Sprach- und Text-Analyse durchgeführt werden. Aus den erstellten Gutachten kann sich eine Zuordnung zu einem Herkunftsland ergeben, die im Asylverfahren entsprechend berücksichtigt wird. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. 15. In wie vielen Fällen und in welchen Fallgruppen kam es in den Jahren 2020 und 2021 zum Auslesen von Metadaten mitgeführter mobiler Da- tenträger durch das BAMF und mit welchen jeweiligen Erkenntniszielen und Erkenntniserfolgen? Das Auslesen von mobilen Datenträgern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darf nur dann erfolgen, wenn die Antragstellenden keinen gültigen Pass, Passersatz oder ein anderes Identitätspapier vorlegen kön- nen und im Besitz eines mobilen Datenträgers sind. Die Auswertung ist nach § 15a Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) nur zulässig, soweit dies für die Fest- stellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Ab- satz 2 Nummer 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Die Ergebnisse haben keine Be- weiskraft. Die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit bleibt der Anhö- rung vorbehalten. Im Jahr 2020 wurden 12 113 Datenträger ausgelesen. Durch die Ergebnisdoku- mentation konnte in rund 30 Prozent der Fälle die Identität der Antragsteller bestätigt und bei rund 2 Prozent widerlegt werden. In ca. 68 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden. Im Jahr 2021 wurden 14 104 Datenträger ausgelesen. Durch die Ergebnisdoku- mentation konnte in rund 30 Prozent der Fälle die Identität der Antragsteller bestätigt und bei rund vier Prozent widerlegt werden. In ca. 66 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden. 16. In wie vielen Fällen seit 2015 in Deutschland geborener Kinder konnten die zuständigen Behörden aufgrund mangelnder Identitätsklärung eines oder beider Elternteile keine Geburtsurkunde erteilen, sondern erteilten lediglich einen Auszug aus dem Geburtenregister im Sinne des § 55 Ab- satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 des Personenstandsgesetzes (PStG), § 54 Absatz 1 und 2 PStG und § 35 Absatz 1 der Personenstandsverord- nung (PStV)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Grundsätzlich werden personenstands- und namensrechtliche Bestimmungen nach Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –7– Drucksache 20/2496 17. Wie wird in den in Frage 15 erfragten Fällen mit der nachfolgenden Ge- neration ungeklärter Identität verfahren? Mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt sind die in § 33 der Personen- standsverordnung (PStV) aufgezählten Nachweise über die Geburt und die Identität der Eltern vorzulegen. Wenn geeignete Nachweise zur Identitätsklä- rung der Eltern fehlen, kann die Beurkundung gemäß § 7 Absatz 1 PStV durch den Standesbeamten zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass diese in Kürze vorgelegt werden können. Andernfalls sind die Personalien so, wie von den Eltern angegeben, in das Personenstandsregister einzutragen und gemäß § 35 PStV dabei ein Hinweis aufzunehmen, dass aktuell keine geeigneten Nachweise zur Identität vorgelegen haben. Bis zur Vorlage dieser Nachweise wird den Eltern ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt, dem aber als Personenstandsurkunde dieselbe Beweiswirkung zu- kommt, wie den Beurkundungen in den Personenstandsregistern oder den übri- gen Personenstandsurkunden. Durch die spätere Vorlage weiterer Identitäts- nachweise kann dann eine Folgebeurkundung erfolgen. 18. In wie vielen Verfahren wegen mangelnder Mitwirkung bei der Identi- tätsklärung aufgrund von § 95 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 AufenthG sowie wegen Falschangaben nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG ist es seit 2019 zu Verurteilungen gekommen, und wie viele Verfahren sind derzeit anhängig (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen wird in der jährlich vom Statis- tischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen. Dabei wird eine Verurteilung nur bei dem jeweils schwersten Delikt erfasst, das der Entscheidung zugrunde gelegen hat. Aktuell liegen die Zahlen bis zum Be- richtsjahr 2020 vor. Angaben zu aktuell anhängigen Verfahren werden statis- tisch nicht erfasst. Angaben zu Verurteilungen wegen „allgemeinen Falschan- gaben nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG“ können nicht gemacht wer- den, da § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG nicht nur „die Vornahme unrichti- ger oder unvollständiger Angaben“ unter Strafe stellt, sondern als weitere Tat- handlungen auch das Benutzen bzw. Gebrauchen unrichtiger oder unvollständi- ger Angaben in Form einer Urkunde – zur Täuschung im Rechtsverkehr – zu verschiedenen Zwecken (wie z. B. zur Beschaffung eines Titels oder einer Dul- dung, um das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung abzuwenden) be- straft, die aber für die Statistik nicht differenziert erfasst werden. Die Zahl der Verurteilungen nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 49 Ab- satz 2 AufenthG für die Jahre 2019 und 2020 differenziert nach Ländern kön- nen der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Verurteilte gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Land 2019 2020 Baden-Württemberg 6 2 Bayern 5 2 Berlin 0 0 Brandenburg 0 3 Bremen 0 0 Hamburg 0 0 Hessen 2 1 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 Niedersachsen 4 4",
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"content": "Drucksache 20/2496 –8– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Verurteilte gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Land 2019 2020 Nordrhein-Westfalen 11 10 Rheinland-Pfalz 0 1 Saarland 0 0 Sachsen 2 5 Sachsen-Anhalt 2 0 Schleswig-Holstein 1 0 Thüringen 1 1 Deutschland insgesamt 34 29 Quelle: Strafverfolgungsstatistik (Hrsg. Statistisches Bundesamt) 19. In welchen Fällen soll die einführend zitierte, laut Koalitionsvertrag ge- plante Versicherung an Eides statt zur Identitätsklärung möglich sein? 20. Welche Rolle soll eine mögliche Ermessensausübung der Ausländerbe- hörden bei der Akzeptanz einer Versicherung an Eides statt zur Identi- tätsklärung spielen? 21. Wie gedenkt die Bundesregierung bei der Einführung der geplanten Ver- sicherung an Eides statt zur Identitätsklärung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur abgestuften Zulassung von Nachweisarten zwecks effektiver Begegnung von Missbrauchsgefahren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. 9. 2011 – 5 C 27.10 – BVerwGE 140, 311 Randnummer 16, BVerwG, Urteil vom 23. 9. 2020 – 1 C 36/19 in NVwZ 2021, 494) gerecht zu werden? 22. Soll für den Fall, dass nach Klärung der Versicherung an Eides statt zur Identitätsklärung neue Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen Miss- brauch bekannt werden, eine „Rückabwicklung“ der Identitätsklärung stattfinden, und wenn ja, auf welche Weise? Die Fragen 19 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen be- antwortet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Klärung der Identität eines Ausländers um die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, erweitert wer- den und hierzu eine gesetzliche Regelung im Ausländerrecht geschaffen wer- den soll. Im Rahmen der näheren Ausgestaltung einer derartigen Regelung wird auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen sein. Die Bundesregierung befindet sich allerdings noch in einem frühen Sta- dium der Ausarbeitung einer entsprechenden Rechtsgrundlage, sodass Angaben zur konkreten Ausgestaltung im Sinne der Fragestellungen noch nicht erfolgen können. 23. In welchem Bezug steht die von der Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser am 20. Januar 2022 in der „Süddeutschen Zei- tung“ getätigten Aussage „Wir müssen wissen, wer kommt und wer schon mal da war“ zu der nun von der Koalition beabsichtigten Einfüh- rung der Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Identitätsklärung? Die Einführung der Möglichkeit zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt zur Klärung der Identität eines Ausländers steht im Einklang mit dieser Aus- sage. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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