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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2787 20. Wahlperiode 15.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Petr Bystron, Dr. Malte Kaufmann, Tino Chrupalla und der Fraktion der AfD Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf das deutsche Afghanistan- Engagement Die Fragesteller interessieren sich für die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 auf das deutsche Engagement mit und in der Islamischen Republik Afghanistan sowie den hiervon betroffenen Anrainerstaa- ten. Im Nachgang der Machtübernahme hat die Bundesregierung ein Krisenpaket mit einem Volumen von 600 Mio. Euro für humanitäre, strukturbildende Über- gangshilfe und Basisversorgung umgesetzt (https://www.bmz.de/de/laender/afg hanistan). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Auswirkungen hat die Machtübernahme der Taliban nach Auffas- sung der Bundesregierung auf die völkerrechtliche Staatsqualität der Isla- mischen Republik Afghanistan? 2. Betrachtet die Bundesregierung die zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Islamischen Republik geschlossenen völkerrechtlichen Ver- einbarungen als fortwährend gültig und anwendbar (bitte für jede als gültig und in Anwendung befindliche völkerrechtliche Vereinbarung gesondert angeben)? 3. Wann und wo fanden die drei letzten Regierungsverhandlungen mit der von der Bundesregierung anerkannten Regierung der Islamischen Repub- lik Afghanistan statt? Welche politischen Inhalte waren Gegenstand der jeweiligen Regierungs- verhandlung und welche bilateralen Leistungen wurden zugesagt oder in sonstiger Weise vereinbart? 4. Wie hoch war das Volumen der zugesagten bilateralen Unterstützungsleis- tungen an die Islamische Republik Afghanistan zum Zeitpunkt des 15. Au- gust 2021 (bitte nach Zeitpunkt der Zusage, Modalität der Vereinbarung und Ressort aufschlüsseln)? 5. Welche der zum Zeitpunkt des 15. August 2021 zugesagten bilateralen Un- terstützungsleistungen an die Islamische Republik Afghanistan sind nach Auffassung der Bundesregierung rechtsverbindlich bzw. völkerrechtsver- bindlich?",
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"content": "Drucksache 20/2787 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wenn die Bundesregierung diese für nicht rechtsverbindlich hält, inwie- fern sieht sich die Bundesregierung an die bilateralen Zusagen an die Isla- mische Republik gebunden? 6. Welche verbindlichen Zusagen bilateraler Unterstützungsleistungen an die Islamische Republik Afghanistan sind im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 in welchen Einzelplänen, Kapiteln und Titeln etat- isiert? 7. Welche verbindlichen Zusagen bilateraler Unterstützungsleistungen an die Islamische Republik Afghanistan sind im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 in welchen Einzelplänen, Kapiteln und Titeln etat- isiert? 8. Zu welchen konkreten Ergebnissen kamen die in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32643 aufgeführten Evaluierungen jeweils (bitte die jeweiligen Ergeb- nisse der OECD/DAC-Kriterien angeben)? 9. Wie war das laufende bilaterale Unterstützungsportfolio aller tätigen Res- sorts in der Islamischen Republik Afghanistan bis zum Zeitpunkt des 15. August 2021 konkret ausgestaltet und wie hoch war das Mittelvolumen insgesamt (bitte nach Maßnahme bzw. Vorhaben, Kosten bzw. Auftrags- wert, Durchführer, Träger bzw. Durchführungspartner, Laufzeit, Zielset- zung sowie Haushaltskapitel und -titel aufschlüsseln)? 10. In welcher Höhe sind Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalts- plan für das Haushaltsjahr 2022 für bilaterale und multilaterale Unterstüt- zungsleistungen für die Islamische Republik Afghanistan eingestellt? 11. Welche Maßnahmen ergriff die Bundesregierung hinsichtlich des laufen- den bilateralen Unterstützungsportfolios in der Islamischen Republik Af- ghanistan im Nachgang der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021? Welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang beendet oder um- gesteuert? 12. Wie wird eine regierungsferne Durchführung bilateraler Maßnahmen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) durch die Bundesregierung sichergestellt? Durch wen wurden die staatlichen Träger und Durchführungspartner je- weils ersetzt (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/afghanistan)? 13. Stimmt sich die Bundesregierung mit der de-facto Regierung der Taliban über die Durchführung der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit und den sonstigen bilateralen Unterstützungsleistungen in der Islamischen Re- publik Afghanistan ab? a) Wenn ja, wo und in welchem Format finden und fanden diese Abstim- mungen statt? b) Sofern Abstimmungen stattfanden, inwiefern ist dann noch von einer tatsächlich regierungsfernen Umsetzung der Vorhaben und Maßnah- men auszugehen? c) Wenn nein, setzt die Bundesregierungen ihre staatliche und nichtstaatli- che Entwicklungszusammenarbeit somit gegen den Willen der de-facto Regierung der Taliban um? 14. Wie ist das aktuell laufende bilaterale Unterstützungsportfolio aller tätigen Ressorts in der Islamischen Republik Afghanistan konkret ausgestaltet und wie hoch ist das Mittelvolumen insgesamt (bitte nach Maßnahme bzw.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2787 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorhaben, Kosten bzw. Auftragswert, Durchführer, Träger bzw. Durchfüh- rungspartner, Laufzeit, Zielsetzung sowie Haushaltskapitel und -titel auf- schlüsseln)? 15. Was versteht die Bundesregierung unter „außerhalb des afghanischen Staatshaushalts“ im Kontext der regierungsfernen Unterstützung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/afghanistan)? 16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über im Rahmen des deutschen bilateralen Engagements in der Islamischen Republik Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban zurückgelassene Sachgüter und Vermö- genswerte vor? Wenn ja, welche Sachgüter und Vermögenswerte wurden zurückgelassen? 17. Sind die Kosten der von der Bundesregierung organisierten Charterflüge nach Deutschland für afghanische Ortskräfte und besonders gefährdete Af- ghanen ODA-fähig (ODA = Official Development Assistance)? 18. Plant die Bundesregierung weiteres finanzielles Engagement im Zusam- menhang mit der Situation der Islamischen Republik Afghanistan für die Jahre 2022 und 2023 und wenn ja, welches? 19. Sind der Bundesregierung Fälle bis zum 15. August 2021 bekannt, in de- nen deutsche Unterstützungsleistungen (beispielsweise im Rahmen des deutschen Engagements errichtete Gebäude oder angeschaffte Sachgüter) in den Herrschaftsbereich der Taliban gelangten? Wenn ja, um welche Leistungen handelte es sich und wie hoch schätzt die Bundesregierung deren Wert? 20. Welche Kredite wurden seit 2001 in welcher Höhe durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an staatliche Institutionen in Afghanistan verge- ben (bitte insgesamt und jährlich unter Angabe des jeweiligen Kreditneh- mers aufschlüsseln)? a) Gab es Kreditausfälle und wenn ja, in welcher Höhe? b) Welche Kredite wurden in welcher Höhe durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an die afghanische Staatsbank (DA Afghanistan Bank) vergeben (bitte insgesamt und jährlich aufschlüsseln) und wie ist der Sachstand bezüglich dieser Kredite nach der Übernahme der afgha- nischen Staatsbank durch die amtierende Regierung? Berlin, den 7. Juli 2022 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333",
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