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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                     –9–                            Drucksache 20/2308 32. Welche Positionierung vertrat die Bundesregierung in den Trilogver- handlungen hinsichtlich der Regelung, dass die Identität des Händlers für den Verbraucher zwingend erkennbar sein muss (Artikel 22)? Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung auf Basis der Einigung im Trilog? Der DSA sieht neue Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nut- zer auf Online-Plattformen vor (sog. Know-Your-Business-Customer-Prinzip). Dieses Prinzip betrifft das Verhältnis zwischen der Online-Plattform und dem Händler. Die Bundesregierung hat sich im Trilog dafür eingesetzt, dass das Know-Your-Business-Customer-Prinzip stärker ausgestaltet wird. 33. Wie beurteilt die Bundesregierung die präventiven Designpflichten auf Basis der Einigung im Trilog, und sind diese aus Sicht der Bundesregie- rung ausreichend? Die Bundesregierung begrüßt die im DSA vorgesehenen Designpflichten. Die Anwendung des DSA in der Praxis wird zeigen, ob weitere Designpflichten notwendig sind. 34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zu sogenannten Dark Patterns? a) Wie definiert die Bundesregierung „Dark Patterns“? b) Welche konkreten Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung für die Definition als „Dark Pattern“ maßgebend? Die Fragen 34 bis 34b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen des Trilogs konnten Verbesserungen zu Dark Patterns erzielt wer- den, für die sich die Bundesregierung eingesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung die Regelung zu Dark Patterns. Der Begriff und die Kriterien werden sich aus dem DSA ergeben. Ferner wird die Europäische Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien zu bestimmten Praktiken zu veröffentlichen, die zu Dark Patterns im Sinne des DSA zählen können. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Offenlegung von Parametern zu Empfehlungsalgorithmen durch die Plattformbetreiber in den Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (AGB)? Befürchtet die Bundesregierung einen Eingriff in die Geschäftsgeheim- nisse der Unternehmen? Die Bundesregierung begrüßt diese transparenzschaffende Vorgabe und sieht keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Geschäftsgeheimnisse betroffener Un- ternehmen.",
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            "content": "Drucksache 20/2308                                        – 10 –            Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen im DSA hinsichtlich personalisierter Werbung? Strebt die Bundesregierung zukünftig ein umfassenderes Verbot von per- sonalisierter Werbung an, das über die jetzige Einigung im DSA hinaus- geht? Die Bundesregierung begrüßt die Regelungen des DSA zu personalisierter Wer- bung. Die Bundesregierung hat sich im Trilog erfolgreich für ein Verbot der Werbeverarbeitung der Daten Minderjähriger und für ein Verbot der Werbung, die auf Profilbildung aufgrund von sensiblen Daten i. S. d. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO basiert, eingesetzt. 37. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Ende-zu- Ende-Verschlüsselung, und wie beurteilt sie diesbezüglich die Einigung im DSA? Die Bundesregierung hat sich im Trilog für den Vorschlag des Europäischen Parlaments zu Artikel 7 eingesetzt, wonach Mitgliedstaaten Anbieter von Ver- mittlungsdiensten nicht daran hindern sollen, eine Ende-zu-Ende Verschlüsse- lung von Diensten anzubieten. 38. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen im DSA auf Basis der Ei- nigung im Trilog zu bildbasierter sexueller Gewalt? Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Trilog bei dieser Thematik zu Verbesserungen geführt, die die Bundesregierung begrüßt. So ist vorgesehen, dass die Bekämpfung von Cybergewalt Gegenstand der Risikominderungsmaß- nahmen von sehr großen Online-Plattformen ist. 39. Sieht die Bundesregierung einen Eingriff in den Datenschutz der Bürge- rinnen und Bürger darin begründet, dass laut Entwurf DSA, Artikel 9 „Auskunftsanordnung“ Anbieter von Vermittlungsdiensten zukünftig na- tionalen Behörden die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zur Verfü- gung stellen sollen? Welche Position hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) diesbezüglich der Bundesregierung übermit- telt? a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Artikels auf andere EU-Mitgliedstaaten, in denen derzeit Rechtstaatlichkeits- verfahren laufen? b) Könnten aus Sicht der Bundesregierung Bürgerrechte durch den DSA in anderen EU-Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, und wenn ja, was wird die Bundesregierung dagegen unternehmen? c) Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebung, mit dem DSA das Sammeln persönlicher Daten für personalisierte Werbung stark ein- zuschränken? Welche konkreten Punkte hat sie in diesem Zusammenhang in die Gesetzgebung eingebracht, und welche weiteren Schritte sind ge- plant? Die Fragen 39 bis 39c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                   – 11 –                       Drucksache 20/2308 Auskunftsanordnungen nach Artikel 9 des DSA können nur auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Uni- onsrecht erlassen werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung Artikel 9 des DSA im Einklang mit dem Recht über den Schutz personenbezo- gener Daten. Überdies müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Auskunftsanordnungen bei ihrer Übermittlung an den Anbieter bestimmte Bedingungen erfüllen müs- sen. Zudem ist vorgesehen, dass allen Koordinatoren für digitale Dienste eine Kopie der betreffenden Auskunftsanordnungen übermittelt wird. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichende Vorkehrungen, die eine unionsrechtskonforme Anwendung von Artikel 9 des DSA gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18 angekün- digt, plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG abzu- bauen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA? Die Bundesregierung prüft, welche Hürden bei der Geltendmachung von Aus- kunftsrechten durch die von Hassrede Betroffenen abgebaut werden müssen. Der DSA trifft hierzu keine Festlegungen. 41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und For- scher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im DSA auf Basis der Einigung im Trilog? 42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung von Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der Bundesregie- rung noch ausbaufähig? a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor? b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser Auffassung? Die Fragen 41 bis 42c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der DSA sieht vor, dass die Europäische Kommission nach Anhörung des Eu- ropäischen Gremiums für digitale Dienste delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen erlässt, unter denen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform Daten zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen und die einschlägigen objektiven Indikatoren so- wie die Verfahren festgelegt, nach denen ein Datenzugang an zugelassene For- schende im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform und der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schut- zes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes. Die Bundesregierung begrüßt die Regelung. Die Bundesregierung hat sich im Legislativverfahren erfolgreich dafür eingesetzt, dass ein Nachweis von Sach- kenntnis von Forschenden kein Kriterium für die Zulassung sein sollte, damit junge Forschende nicht vom Datenzugang ausgeschlossen werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                    – 13 –                        Drucksache 20/2308 45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA? Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Tri- log? Die Bundesregierung begrüßt die Vorgaben des DSA zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Entscheidungen durch die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen nicht bin- dend sind. 46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlun- gen bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen Ver- bandsklagerechts (bitte begründen)? Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach Auffas- sung der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden? Die Bundesregierung begrüßt die im DSA vorgesehene Möglichkeit der Nut- zerinnen und Nutzer, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu be- auftragen. Dies gilt auch für die im DSA vorgesehene Änderung der Richtline (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, wodurch der DSA in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird. Auf diese Weise kann durch Verbandsklagen wirksam gegen Verstöße gegen die Verpflichtungen des DSA vorgegangen werden. 47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf Bundestags- drucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt? Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen? Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen kommt? 48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt? Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden inner- halb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein? a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregie- rung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden diese wechseln? b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden soll bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA zu- ständig sein? c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG? Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese Kapa- zitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich blei- ben, gesenkt oder erhöht?",
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