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            "content": "Drucksache 20/2495                                            –2–                Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Informationen über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, und über nationale Schutzstatus – mit Unterstützung von eu-LISA, der Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – vorgesehen. Außerdem wird laut Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auf europäischer Ebene für Zwecke der Verwaltungskooperation nach Arti- kel 27 der Richtlinie 2001/55/EG auf das „Vorsorge- und Krisenmanagement- netz“ für Migration zurückgegriffen, in dem laut Empfehlung der Kommission (EU) 2020/1366 vom September 2020 die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kom- mission, der Europäische Auswärtige Dienst, die Europäische Asylagentur, Frontex, Europol und eu-LISA zusammenarbeiten und – koordiniert durch die Kommission – Informationen austauschen. § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass Personen mit vorüberge- hendem Schutz auf die Bundesländer verteilt werden. Die Verteilung erfolgt durch das BAMF. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylsuchenden fest- gelegte Schlüssel. Bei der Besprechung des Bundeskanzlers Olaf Scholz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 17. März 2022 wurde eine Verteilung der Geflüchteten aus der Ukraine, die staatliche Unterstützung benötigen, nach dem Königsteiner Schlüssel beschlossen (TOP 2.10). Dies erfolgte durch das computergestützte System EASY (Erstvertei- lung Asylbegehrende). Nach Auskunft des BAMF geschieht die EASY-Verteilung der asylsuchenden Personen in anonymisierter Form. Weder ein Name noch eine Personenkenn- ziffer werde dabei gespeichert. Das EASY-System ist „keine Datenbank im üblichen Sinne, sondern nur ein reines fallbasiertes Verteilungssystem“. Von Bedeutung seien nur die Merkmale aufnehmendes Bundesland, Herkunftsland und die Familienzusammensetzung. Am 7. April 2022 wurde bei der Besprechung des Bundeskanzlers Olaf Scholz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer die zügi- ge Einführung der „Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erst- verteilung zum vorübergehenden Schutz – FREE“ beschlossen. Hierzu heißt es in dem Beschluss weiter: „In den Ankunftszentren, Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden können bundesweit von allen Ankommenden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere personenbezogene Daten er- fasst werden. FREE ermöglicht damit bereits vor der Registrierung im Auslän- derzentralregister eine individualisierte und nachvollziehbare Verteilung auf die Länder und Kommunen. Die Verteilentscheidungen sollen später nachvoll- zogen und Doppelanmeldungen und -verteilungen verhindert werden. Dies soll auch zur Vermeidung von Menschenhandel und Zwangsprostitution bei- tragen. Die Verteilung auf die Länder erfolgt nach Königsteiner Schlüssel. Der Bund ist für die Koordinierung zuständig und informiert die betreffenden Län- der jeweils über die anstehenden Verteilungen“ (Rn. 4). Seit dem 1. Mai 2022 erfolgt die Verteilung nach FREE. Zuvor hatte es Be- denken aus den Bundesländern gegeben. „Der Tagesspiegel“ berichtete Ende März 2022, die Anwendung sei in der Testphase auf „massiven Widerstand“ aus den Bundesländern gestoßen, die Einführung sei deshalb zunächst ver- schoben worden. Aus internen Mails der Länder an das BAMF gehe hervor, dass diese einen erhöhten Zeitaufwand beklagten. Das System stelle „eine un- überwindbare Hürde“ dar und sei deshalb „nicht tragbar“. 1. Was sind die Gründe für die Einführung von FREE als zusätzliches Ver- teilungssystem neben EASY? Handelt es sich bei FREE um das besagte Register nach § 91a AufenthG, und falls dies nicht zutrifft, wie ist der Status des besagten Registers? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Verteilung der Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                  –3–                           Drucksache 20/2495 (AufenthG) zuständig und hat in enger Abstimmung mit den Ländern eine Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vo- rübergehenden Schutz (FREE) entwickelt. FREE verbindet die Erfordernisse der Verteilung nach § 24 Absatz 3 AufenthG sowie der Registerführung nach § 91a AufenthG in einer modularen Webanwendung. FREE ersetzt EASY für die Verteilung des unter § 24 AufenthG fallenden Per- sonenkreises nach dem Königsteiner Schlüssel, um dadurch eine klare Tren- nung von der Verteilung Asylsuchender mittels EASY zu erreichen. Anders als bei EASY wird eine Steuerungswirkung erreicht, da Personendaten und Vertei- lung miteinander verknüpft werden und in FREE durch eindeutige Identifizie- rungsmerkmale jederzeit nachverfolgbar sind. FREE ermöglicht zusätzlich eine integrationsfördernde Steuerung, da der Verteilungsgrund (z. B. Familienange- hörige, Arbeitsplatz oder Wohnraum) ausgewählt und damit Weiterreisen inner- halb Deutschlands minimiert werden können und u. a. Familienzusammenfüh- rungen vereinfacht werden. FREE bildet außerdem die Grundlage für das Register nach § 91a AufenthG, ohne dass diese Daten erneut erfasst werden müssen. 2. Welche weiteren personenbezogenen Daten werden neben Name, Ge- burtsdatum und Staatsangehörigkeit in FREE gespeichert, wie lange, und auf welcher Rechtsgrundlage? Wie lange werden sämtliche personenbezogenen Daten in FREE gespei- chert, und wann werden sie gelöscht? Folgende personenbezogenen Daten werden in FREE gespeichert: – Name, – Vorname, – Geburtsdatum, – Geschlecht, – Staatsangehörigkeit, – Art des Identitäts- und Reisedokuments, – Dokument ID-Nr. eines Identitäts- und Reisedokuments inklusive Daten zur Gültigkeit des Dokuments, – AZR-Nummer. Aktuell werden im Erfassungs- und Verteilmodul von FREE lediglich die zum Zwecke der Verteilung im Bundesgebiet notwendigen Informationen erhoben (entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung). Rechtsgrundlage für die Datenerfassung in diesem Modul von FREE als Vorstufe des Registers ist § 91a i. V. m. § 24 Absatz 3 AufenthG. Gemäß § 91a Absatz 8 AufenthG sind die Da- ten spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Sobald die bereits erhobenen und in FREE gespeicher- ten Daten im Register erfasst sind, kommt die genannte Löschfrist zum Tragen. Nicht unter diese Löschfrist fallen solche Daten, die nicht in das Register über- führt werden. Für diese Daten ist § 91a Absatz 8 AufenthG nicht einschlägig, vielmehr wird hier auf allgemeine Regelungen zum Datenschutz zurückgegrif- fen. Gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind diese Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Verarbeitungszweck weggefallen ist.",
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            "content": "Drucksache 20/2495                                       –4–                Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 3. Gibt es Schnittstellen zwischen FREE und dem Ausländerzentralregister für eine automatisierte Datenübermittlung oder für Datenabgleiche zwi- schen den Registern? Es ist die Einrichtung einer mono- sowie im Weiteren einer bidirektionalen Schnittstelle zwischen FREE und dem Ausländerzentralregister (AZR) vorge- sehen, um eine automatisierte Datenübermittlung und Synchronisierung durch- führen zu können. Aktuell besteht lediglich die Möglichkeit der Datenvervollständigung (vgl. § 15 Absatz 1 Nummer 1 AZRG, § 91a Absatz 5 AufenthG): Wird ein Datensatz in FREE lediglich mit einer AZR-Nummer angelegt, werden die weiteren Perso- nendaten (u. a. Vor- und Nachname, Geburtsdatum) über einen automatisierten Datenabzug mit einem Zeitversatz von etwa einem Tag mit den im AZR hinter- legten Daten ergänzt. 4. Wie wurde auf die Bedenken der Bundesländer im Zusammenhang mit der Testphase von FREE reagiert, und welche Änderungen wurden ggf. vorgenommen? Die Fachanwendung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Ländern entwi- ckelt um eine möglichst passgenaue und bedarfsgerechte Anwendung bereitzu- stellen. Im regelmäßigen Austausch wurden die Bedürfnisse der Länder eruiert und nach Möglichkeit bereits vor dem Start in FREE implementiert. Umfassen- dere Optimierungen (wie beispielsweise die Einrichtung der bidirektionalen Schnittstelle zum AZR) werden in regelmäßigen Releases bereitgestellt. 5. Wie verteilt sich die Aufnahme von Personen mit vorübergehendem Schutz laut FREE auf die Bundesländer? Wie viele Personen wurden bislang zugeteilt? Zum 13. Juni 2022 wurden insgesamt 926 407 Personen, die unter § 24 Auf- enthG fallen, auf die Länder verteilt. Dies umfasst alle bis zum 1. Mai 2022 über EASY sowie seit dem 2. Mai 2022 über FREE verteilten Personen. Die konkrete Verteilung auf die Länder ist der nachstehenden Tabelle zu entneh- men. 2022 Summe:                926.407 Baden-Württemberg                                     113.455 Bayern                                                160.993 Berlin                                                 50.502 Brandenburg                                            29.259 Bremen                                                   8.965 Hamburg                                                21.306 Hessen                                                 68.450 Mecklenburg-Vorpommern                                 19.798 Niedersachsen                                          73.046 Nordrhein-Westfalen                                   188.509 Rheinland-Pfalz                                        52.955 Saarland                                                 8.532 Sachsen                                                52.726 Sachsen-Anhalt                                         28.071 Schleswig-Holstein                                     30.207 Thüringen                                              19.633",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                     –7–                             Drucksache 20/2495 Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen, zu er- stellen. Die europarechtliche Grundlage für die Registrierungsplattform ergibt sich daher aus Artikel 10 und Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. Die Regelung wird national umgesetzt durch § 91a AufenthG. 9. Was ist der Bundesregierung über die Arbeit des europäischen Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration im Zusammenhang mit der Registrierung, Aufnahme, Verteilung und Sicherheitsüberprüfung von Geflüchteten aus der Ukraine bekannt? Als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beschloss der Europäische Rat – unter französischem Vorsitz – am 27. Februar 2022 zum einen die Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) im Vollmodus. Die IPCR ist der EU- Rahmen für die Koordinierung sektorübergreifender Krisen auf höchster politi- scher Ebene. Der Modus der vollständigen Aktivierung ermöglicht die Ausarbeitung konkre- ter koordinierter EU-Maßnahmen bei Rundtischgesprächen unter Leitung des Vorsitzes, an denen die Europäische Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, das Büro des Präsidenten des Europäischen Rates, die Mitgliedstaaten, einschlägige EU-Agenturen und Experten teilnehmen. Ergänzend dazu wurde für das Lagebild Ukraine der Vorsorge- und Krisenplan für Migration im Rahmen des Blueprint-Netzwerkes (vgl. Empfehlung der Kommission vom 23. September 2020, C(2020) 6469 final) umgesetzt. Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration steht im Einklang mit den beste- henden Krisenbewältigungsmechanismen der EU, insbesondere mit dem Rah- men des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM) einschließlich des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC), mit der Inte- grierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates, mit dem ARGUS-System der Kommission und mit dem Krisenreaktionsmecha- nismus (CRM) des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die gleichzeitig oder nach der Aktivierung des Vorsorge- und Krisenplans für Migration in sei- ner Krisenmanagementphase aktiviert werden können, und ergänzt diese. Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration soll die Interaktion und Zusammenar- beit dieser allgemeinen Krisenmechanismen unterstützen, indem er sicherstellt, dass die eingebundenen Akteure aktuelle Informationen über die jeweilige Kri- senlage erhalten. Im Rahmen der mehrfach wöchentlich stattfindenden Netz- werktreffen wird die aktuelle Migrationslage im Hinblick auf die Ukraine ana- lysiert und ein gemeinsames Lagebild erstellt (Blueprint daily report on migra- tory implications of the Russian invasion on Ukraine and EU Member States preparedness and contingency planning). a) Spielt die in Frage 8 genannte Registrierungsplattform eine Rolle für die Arbeit des Netzwerkes? Die Registrierungsplattform (sog. TPD-Plattform) wird auf strategischer Ebene regelmäßig im IPCR Working-Level-Roundtable erörtert. b) Falls ja, ist ein Zugriff von EU-Agenturen auf die in der Plattform er- fassten Informationen geplant? Da es sich bei der Registrierungsplattform (sog. TPD-Plattform) um eine Infor- mationsaustauschplattform für die EU-Mitgliedstaaten handelt, ist dies nicht geplant.",
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            "content": "Drucksache 20/2495                                                       –8–                        Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 10. Wie wird damit umgegangen, wenn eine aus der Ukraine geflüchtete Per- son, die bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, in Deutschland erneut einen Antrag stellt, etwa weil die Un- terstützungsstrukturen in dem Erstaufnahmeland überlastet sind, und wie wird in anderen Mitgliedstaaten in solchen Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung verfahren? Der Schutzstatus besteht mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für die dort genannten Personen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein ent- sprechender Aufenthaltstitel zu erteilen, auch wenn der Betroffene bereits in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hat. Die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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