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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2407 20. Wahlperiode 20.06.2022 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 20/2136 – Stand der Reform der Grunderwerbsteuer Vorbemerkung der Fragesteller Die Koalition der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat im geltenden Koalitionsvertrag vereinbart, „den Ländern eine flexiblere Ge- staltung der Grunderwerbsteuer z. B. durch einen Freibetrag [zu] ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Zur Gegen- finanzierung [wollen sie] (…) steuerliche Schlupflöcher beim Immobilien- erwerb von Konzernen (Share Deals) schließen.“ In der vergangenen Woche berichteten unterschiedliche Medien, dass der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner eine Reform vorbereite (z. B. https://www.hausundgrund-ve rband.de/aktuelles/einzelansicht/grunderwerbsteuer-bundesfinanzminister-lind ner-bereitet-reform-vor-6106/ – zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Die Reform sollte auch dazu genutzt werden, Rechtssicherheit bei der Grund- erwerbsteuer herzustellen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personen- gesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 24. Juni 2021 fand eine Zäsur im Gesellschaftsrecht statt, die sich maß- geblich auch auf die Grunderwerbsteuer auswirkt. Die Reform des Personen- gesellschaftsrechts wird in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Kernelement der Reform ist, dass Personenhandelsgesellschaften (Entspre- chendes soll auch für die rechtsfähige [Außen-]GbR gelten) nicht länger Ge- samthandsvermögen, sondern nunmehr (originäres) Gesellschaftsvermögen aufweisen. Träger der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten ist somit die Gesellschaft als solche (d. h. die Personengesellschaft selbst) und sind nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Auf eben dieses Gesamthandsvermögen stellt allerdings das Steuerrecht an zahlreichen Stellen ab, auch im Grunderwerbsteuerrecht, insbe- sondere in den Nichterhebungsregeln der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuer- gesetzes (GrEStG). Die dort niedergelegten Voraussetzungen für die Begünsti- gung können nach Inkrafttreten des MoPeG nicht mehr erfüllt werden. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurden von verschiedenen Verbänden die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung – insbesondere die Abkehr vom zivilrechtlichen Gesamthandsprinzip – auf das Steuerrecht thematisiert. So wurde beispielsweise die Grunderwerbsteuerfreiheit nach den §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes als gefährdet angesehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 20/2407 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Personengesellschaftsmoder- nisierungsgesetz vom 22. Januar 2021 und vom 17. März 2021 nahmen dies zum Anlass, folgende Aussage in der entsprechenden Gesetzesbegründung aufzunehmen: „Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften sind mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden. Dies gilt insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesell- schaften. Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gespro- chen wird, ist dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Ver- mögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist.“ Vor diesem Hintergrund und der Ankündigung der Bundesregierung, die Grunderwerbsteuer in dieser Legislaturperiode reformieren zu wollen, fragen wir die Bundesregierung. 1. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das nächste Gesetzgebungsver- fahren zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zu initiieren? 2. Welche Eckpunkte sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor? 3. Plant die Bundesregierung die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes dahin gehend, dass bei einem bloßen Zwischenerwerb durch Ausübung des grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts die doppelte Grund- erwerbsteuer abgeschafft wird? 4. Wie ist die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zum Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus durch Familien? 5. Plant die Bundesregierung, den Ersterwerb von Immobilien oder Grund- stücken mit dem Ziel eines Neubaus steuerlich zu fördern, z. B. durch ei- nen Erlass auf die Grunderwerbsteuer für den Ersterwerb? 6. Wie hoch sollen die einzuführenden Freibeträge für den Erwerb selbstge- nutzten Wohneigentums sein? 7. Sind die Eckpunkte mit den Bundesländern abgestimmt? 8. Mit welchen Steuermindereinnahmen jeweils für das einzelne Bundes- land rechnet die Bundesregierung, wenn Länder künftig ermäßigte Steu- ersätze festlegen könnten, die sogar einen Nullsatz vorsehen (bitte tabel- larisch nach Bundesland und Steuersätzen auflisten)? 9. Mit welchen Steuermindereinnahmen jeweils für das einzelne Bundes- land rechnet die Bundesregierung, wenn Länder künftig auch Folgeer- werbe oder auch gewerbliche Erwerbe für den sozialen Wohnungsbau steuerfrei stellen könnten (bitte tabellarisch nach Bundesland und Reich- weite der Steuerfreistellung auflisten)? 10. Welche steuerlichen Schlupflöcher bestehen nach Auffassung der Bun- desregierung noch bei der Grunderwerbsteuer? 11. Wie gedenkt die Bundesregierung, etwaige verbliebene Schlupflöcher bei der Grunderwerbsteuer zu schließen? 12. Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der Grund- erwerbsteuer bei mittelbaren Flächenkäufen durch Anteilserwerb, sog. Share Deals, die derzeit bestehende 90-Prozent-Grenze für die Befreiung",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2407 von der Grunderwerbsteuer auf 75 Prozent zu senken und die Haltefrist von zehn Jahre auf 15 Jahre zu verlängern? Falls nein, ist dies zumindest beim Anteilserwerb von Agrarflächen ge- plant? 13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die grunderwerbsteuer- rechtlichen Regelungen (insbesondere die Begünstigungsvorschriften ge- mäß den §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) ab dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes weiterhin unverändert (d. h. sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechts- folgenseite) auf Personen(handels)gesellschaften und deren Gesellschaf- ter anwendbar sind? 14. Falls dies nicht der Fall sein sollte, erwägt die Bundesregierung, ein Ge- setzgebungsverfahren zu initiieren, wonach die grunderwerbsteuerrecht- lichen Regelungen (insbesondere die Begünstigungsvorschriften gemäß den §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) auch ab dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes weiterhin unverändert (d. h. sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechts- folgenseite) auf Personen(handels)gesellschaften und deren Gesellschaf- ter anwendbar sind? 15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Inkrafttreten des Perso- nengesellschaftsmodernisierungsgesetzes nicht schädlich für bestehende zehnjährige Nachlauffristen ist (§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Ab- satz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes), die aus der Inanspruchnahme von grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften gemäß den §§ 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Vergangenheit resul- tieren und dass diese Nachlauffristen nach Inkrafttreten des Personenge- sellschaftsmodernisierungsgesetzes unverändert weiterlaufen? 16. Falls dies nicht der Fall sein sollte, erwägt die Bundesregierung, ein Ge- setzgebungsverfahren zu initiieren (vgl. § 22 Absatz 8 des Umwand- lungssteuergesetzes [UmwStG] bei Brexit), wonach das Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes als nicht schädlich für be- stehende Nachlauffristen fingiert wird, die aus der Inanspruchnahme von grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften in der Vergan- genheit resultieren, sodass es nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Begünstigung kommt? 17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Beteiligungsgrenze von 95 Pro- zent in § 6a Satz 4 GrEStG wegen der Abweichung zu den Beteiligungs- quoten in den Ergänzungstatbeständen des § 1 GrEStG abzusenken, und falls nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 17 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hält es für erforderlich, das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personenge- sellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10. August 2021 anzu- passen. Derzeit sind die Überlegungen noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird auf die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages verwie- sen.",
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