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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/198112/?format=api",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2619 20. Wahlperiode 06.07.2022 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Sicherstellung und Auswertung von Smartphone in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617) Die Fraktion DIE LINKE. hatte eine umfassende Kleine Anfrage mit Fragen an die Bundesregierung gestellt, um das Phänomen der Beschlagnahmung von Smartphones bei der unerlaubten Einreise zu erhellen. Insbesondere wurden deshalb statistische Daten erfragt, um Befürchtungen von Anwältinnen und An- wälten, wohlfahrtlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen validieren zu können, diese Praxis habe zugenommen und die Betroffenen würden nicht aus- reichend informiert, um überhaupt ihre Rechte wahrnehmen zu können. Leider hat die Bundesregierung nach dem Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollen, diesem Eindruck entge- genzuwirken. Schon einfache Fragen, die nach hiesiger Ansicht mittels statisti- scher Auswertungen aus dem Vorgangsbearbeitungssystem beantwortet werden können müssten, wurden von der Bundesregierung nicht beantwortet. Das führt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu der Frage, ob die Bundespo- lizei als zuständige Behörde eine hinreichende Zuarbeit tatsächlich nicht leisten konnte, weil ihre Informationstechnik noch dem Stand der 1990er-Jahre ent- spricht, oder sie sich mit fadenscheinigen Argumenten der Zuarbeit verweigert hat. Dass aus einem Vorgangsbearbeitungssystem keine Daten zu wesentlichen Schritten der Vorgangsbearbeitung extrahiert werden können, ist nach Auffas- sung der Fragestellerinnen und Fragesteller jedenfalls wenig glaubwürdig. Aus Informationen zu einzelnen Vorgängen, die den Fragestellerinnen und Fra- gestellern aus dem Bereich der Beratungsstellen für geflüchtete Menschen vor- liegen, ergeben sich zudem Zweifel, ob die Rechte der Betroffenen tatsächlich ausreichend gewahrt werden. So überrascht es, dass in den ausgehändigten Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeprotokollen immer angegeben wird, die Smartphones würden freiwillig ausgehändigt. Ob dabei den Betroffenen immer klar ist, dass sie die Herausgabe verweigern können, ist nicht zweifelsfrei fest- stellbar. Aus den Schilderungen ergibt sich auch, dass die Smartphones häufig für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die technische Möglichkeit, relevante Daten sofort auszulesen und das Smartphone dann zurückzugeben, wird also gar nicht genutzt. Das wäre aber im Sinne der Betroffenen, weil sich auf den Smartphones neben wichtigen Kontaktdaten oftmals auch Fotos von",
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"content": "Drucksache 20/2619 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Personaldokumenten befinden, die diese zurückgelassen oder auf der Flucht verloren haben und die im Asylverfahren von Relevanz sind. Eine Mitteilung an die Betroffenen, ob ihre Daten letzten Endes überhaupt zum behaupteten Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung gegen Unbekannt wegen Einschleu- sens von Ausländern (§ 95 des Aufenthaltsgesetzes) verwendet wurden, scheint nicht zu erfolgen. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Bundespolizei in der Lage ist, die eigene Sicherstellungs- und Beschlagnahmepraxis daraufhin zu evaluieren, ob sie überhaupt nennenswert zu Ermittlungserfolgen beiträgt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wann wurde das derzeit bei der Bundespolizei eingesetzte Vorgangsbear- beitungssystem (VBS) beschafft, und wie häufig wurde es mit funktiona- len Updates versorgt? 2. Wie viele und welche Datenkategorien bzw. Datenobjekte existieren im VBS der Bundespolizei? 3. Existiert in diesem VBS eine Datenkategorie bzw. ein Datenobjekt für die Ermittlungsmaßnahmen, die im Rahmen der Vorgangsbearbeitung ergrif- fen worden sind? 4. Ist es möglich, innerhalb des Vorgangsbearbeitungssystems nach Objekten zu suchen, die unter anderem die Eigenschaft „Daten von Datenträger wur- den sichergestellt“, „Smartphone wurde sichergestellt“, „Maßnahme nach § 94 Strafprozessordnung beantragt“ o. Ä. haben, also nach ergriffenen Maßnahmen, und wenn nein, ist es also tatsächlich nicht möglich, inner- halb des VBS der Bundespolizei nach einer unbekannten Person zu su- chen, von der aber bekannt ist, dass sie sich in polizeilicher Bearbeitung befunden hat (beispielsweise mit den Daten Datum, Ort, ergriffene Maß- nahme)? 5. Zu welchen anderen Datenhaltungs- und Verarbeitungssystemen (Zentral- und Verbunddateien, EU-Datenbanken, etc.) gibt es Schnittstellen aus dem VBS der Bundespolizei? Kann die Abfrage von Daten aus dem VBS der Bundespolizei heraus sta- tistisch (auch anhand von Protokolldaten) nachgehalten werden? 6. Über welche Datenobjekte sind im Übrigen statistische Auswertungen im VBS der Bundespolizei möglich? 7. Aus welchen Quellen erfolgen Auswertungen beispielsweise zur Beant- wortung Kleiner Anfragen zu Kriminalität an Bahnhöfen, die offenbar mit großer Detailtiefe möglich sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/773), insbesondere mit Blick auf die Behauptung der Bundesregierung, eine Beantwortung „der Fragen zur Anzahl bestimmter Sachverhalte, Phänomene bzw. Vorkomm- nisse auf Basis des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems ist nicht möglich“ (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/617)? 8. Wie ist der Hinweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617 zu verstehen, es erfolge nach Sicherung der Daten dann keine Freigabe, wenn der Datenträger „zusätzlich nach Polizeirecht sichergestellt wurde“? a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor (auch Schätzun- gen erfahrener Bediensteter), in wie vielen Fällen beschlagnahmte oder sichergestellte Daten „zusätzlich nach Polizeirecht“ sichergestellt wur- den, in absoluten Zahlen oder dem (schätzungsweisen) Anteil an allen Beschlagnahmen und Sicherstellungen?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2619 b) Sind darunter Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu verstehen, und wenn ja, auf welche gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse der Bun- despolizei genau nimmt die Bundesregierung dabei Bezug? c) Welche polizeirechtlichen Sicherstellungsmaßnahmen sind ggf. ge- meint, die nicht unter die Befugnisse zur Gefahrenabwehr fallen? d) Was sind typische Sachverhalte, in denen ein Datenträger bzw. Smart- phone nach Polizeirecht sichergestellt wird (wie sie beispielsweise in der taktisch-rechtlichen Schulung von Polizeianwärtern als Beispiel an- geführt werden)? 9. Welches sind typische Delikte neben dem Verdacht des Einschleusens von Ausländern in das Bundesgebiet, deretwegen eine Beschlagnahme oder Si- cherstellung im Zusammenhang der Feststellung einer unerlaubten Einrei- se vorgenommen wird (so weit möglich, nach den zehn häufigsten Delik- ten auflisten)? 10. Welche Staatsanwaltschaften sind für etwaige Beschlagnahmen durch die Bundespolizei an der deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen Grenze zuständig? 11. Muss für eine Beschlagnahme, die in Ermittlungen „gegen Unbekannt“ wegen mutmaßlicher Schleusungsdelikte vorgenommen wird, die sich nicht gegen die Betroffenen der Beschlagnahme richten, nach Ansicht der Bundesregierung ein richterlicher Beschluss eingeholt werden? 12. Welche Softwareprodukte werden nach Kenntnis der Bundesregierung von diesen Staatsanwaltschaften zum Auslesen und Auswerten sichergestellter bzw. beschlagnahmter Datenträger benutzt, um einem Tatverdacht wegen Schleuserkriminalität nachzugehen, wenn die Zugangsdaten vorliegen, und wie ist der datenschutzkonforme Einsatz dieser Software sichergestellt? 13. Welche Softwareprodukte nutzen diese Staatsanwaltschaften nach Kennt- nis der Bundesregierung, um eine PIN-Sperre eines beschlagnahmten bzw. sichergestellten Datenträgers zu durchbrechen, und wie ist der daten- schutzkonforme Einsatz dieser Software sichergestellt? 14. Wie viele Smartphones haben diese Staatsanwaltschaften in ihren jeweili- gen Asservatenkammern im Zeitraum von 2018 bis 2021 eingelagert (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Welche anderen Daten liegen der Bundesregierung vor, auf deren Basis es möglich wäre, einzuschätzen, ob die Praxis der Sicherstellung bzw. Be- schlagnahme in der letzten Zeit tatsächlich zugenommen hat, wie von Be- ratungsstellen für geflüchtete Menschen angegeben wird? 15. Was sind mögliche Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen im Einzelfall die Bundespolizei davon ausgeht, dass das Smartphone eines im Grenzbereich zu Polen oder Tschechien angetroffenen Asylsuchenden oder bei der uner- laubten Einreise Festgestellten Beweismittel zu Schleuserkriminalität ent- hält? 16. Mit welchen Maßnahmen vermeidet die Bundespolizei bei der Beschlag- nahme von Datenträgern bei Asylsuchenden, dass sich durch die Dauer der Beschlagnahme besondere Härten ergeben, etwa weil sie nicht auf relevan- te Dokumente für das Asylverfahren zugreifen können? 17. Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 15 Ab- satz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes (AsylG) stützen, und wie oft hat sie in den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an das Bundesamt für Mig- ration und Flüchtlinge weitergegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?",
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"content": "Drucksache 20/2619 –4– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 18. Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 48 Ab- satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, und wie oft hat sie in den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an zuständige Stellen der Länder weitergegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 19. In welcher Größenordnung konnten sichergestellte oder beschlagnahmte Mobiltelefone oder andere Datenträger wegen eines Passwortschutzes nicht ausgelesen werden (auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter), und wieso hat die Bundesregierung auf in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617 die inhaltsgleiche Frage 14 mit einem Verweis auf Frage 10 nicht weiter beantwortet? 20. Wie lange dauert in der hier thematisierten Fallkonstellation im Durch- schnitt die Beschlagnahme von Smartphones (auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter), und wird dies als verhältnismäßig angesehen, angesichts der enormen Bedeutung von Smartphones gerade für Menschen auf der Flucht und angesichts der vielen wichtigen Funktionen des alltäglichen Lebens und im Rahmen der persönlichen Lebensführung, die Smartphones heutzu- tage übernehmen (bitte begründen, die Möglichkeit, einzelne Telefonnum- mern vor der Herausgabe zu notieren – vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bun- destagsdrucksache 20/617 – ersetzt diese vielen wichtigen Funktionen ei- nes modernen Smartphones nach Ansicht der Fragestellenden gerade nicht)? 21. In welcher Art und Weise wird innerhalb der Bundespolizei evaluiert, wie sich die (mutmaßlich zunehmende) Sicherstellung und Beschlagnahme von Smartphones auf Ermittlungen im Bereich Schleusungskriminalität auswirkt? 22. Welche internen Dienstanweisungen existieren innerhalb der Bundespoli- zei zur Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Si- cherstellung von mobilen Datenträgern? a) Wurden diese Dienstanweisungen in den vergangenen zehn Jahren ge- ändert, und wenn ja, wann jeweils, und was war der Tenor der Ände- rungen? b) Sind Bedienstete der Bundespolizei (auch ohne Vorliegen entsprechen- der schriftlicher Weisungen) in Dienst- und Lagebesprechungen auf diese Möglichkeiten hingewiesen oder angehalten worden, von ihnen (vermehrt) Gebrauch zu machen? 23. Wie genau erfolgt die Belehrung über die Rechte der Betroffenen in einer ihnen verständlichen Sprache bei entsprechenden Herausgabeverlangen der Bundespolizei in der Praxis, von der die Bundesregierung in ihrer Ant- wort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/617 spricht (bitte ausführ- lich darlegen)? a) Stehen hierfür insbesondere immer entsprechende Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung? b) Verfügen die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten im Einsatz im- mer über entsprechende Merk- und Hinweisblätter in den relevanten Sprachen, und wenn ja, in welchen Sprachen? c) Gibt es innerhalb der Bundespolizei ein Informations- oder Merkblatt zu den Rechten Betroffener bei Herausgabeverlangen der Bundespoli- zei in den hier relevanten Situationen, und wenn ja, in wie vielen Spra- chen und in welcher Form wird dies den Bundespolizistinnen und Bun- despolizisten in welcher Form zur Verfügung gestellt (bitte genau dar- legen)? Wenn nein, warum nicht?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –5– Drucksache 20/2619 Wenn ja, mit welchem Datum wurde dieses Schreiben erstmalig zur Verfügung gestellt, und was genau beinhaltete es in der ersten bzw. in der aktuell verwandten Fassung (bitte so genau wie möglich darstellen und wichtige Stellen gegebenenfalls im Wortlaut benennen)? d) Wird in solchen Informations- oder Merkblättern, sofern es sie gibt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herausgabe ohne richterli- che Anordnung freiwillig erfolgt und von den Betroffenen ohne nacht- eilige Konsequenzen für sie verweigert werden kann, und wenn nein, warum nicht? e) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) bei der Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Datenträger Widerspruch erhoben haben? f) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) zur Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Datenträger eine richterliche Entscheidung nach § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung beantragt haben? g) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (bitte so weit möglich nach Jahren auflisten) Beschwerde gegen die Si- cherstellung oder Beschlagnahme ihrer Daten oder Datenträger nach §§ 304 ff. i. V. m. § 98 der Strafprozessordnung eingelegt haben? 24. Werden die Betroffenen darüber informiert, dass und welche Daten tat- sächlich aus ihren Smartphones ausgelesen wurden, und wenn ja, in wel- cher Form, und wenn nein, warum nicht? 25. Kann – sofern Asylsuchende zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben im Asylverfahren auf dem Smartphone befindlichen Dokumente benötigen – das Verfahren beschleunigt werden, sodass die Asylantragsstellenden schnellstmöglich wieder in den Besitz ihres Smartphones kommen, um die darauf befindlichen Dokumente selbst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren auszuhändigen? Berlin, den 21. Juni 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333",
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