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            "content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                     –7–                         Drucksache 20/2276 nen das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten vereinbart sind. Am 30. Juni 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Über- arbeitung der bestehenden Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt. Der Vorschlag bezieht bislang vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossene Kre- ditverträge, wie Kreditverträge unter 200 Euro sowie Kreditverträge, nach de- nen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur ge- ringe Kosten anfallen, in den Anwendungsbereich ein. Die Bundesregierung begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Einbeziehung bislang ausgenommener Kreditformen. Zugleich setzt sie sich in den Verhand- lungen dafür ein, genau zu prüfen, welche Regelungen der Richtlinie im Ein- zelnen sinnvoll und unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils auf die neu in den Anwendungsbereich einbezogenen Kreditformen übertragen werden können. Damit soll einerseits ein effektiver Schutz vor den spezifischen Risi- ken der einzelnen Kreditformen gewährleistet sein, ohne andererseits durch ei- ne Überregulierung den Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Krediten unangemessen zu beeinträchtigen. 10. Ist die BaFin nach Auffassung der Bundesregierung mit den notwendi- gen Kompetenzen ausgestattet, um effektiv dafür zu sorgen, dass Mini- kreditanbieter mit ihren Angeboten auf dem deutschen Markt in der Re- gel deutsche Regulierung und Gesetze einhalten? Das Kreditgeschäft, einschließlich der Vergabe von „Minikrediten“ im Sinne der Kleinen Anfrage, steht in Deutschland grundsätzlich unter Erlaubnisvorbe- halt nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG. Ausnahmen sind in § 2 Absatz 1 KWG abschließend geregelt. Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf das Kreditgeschäft ohne gesonderte Er- laubnis der BaFin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland betrei- ben, sofern es über einen sogenannten Europäischen Pass verfügt und die übri- gen Voraussetzungen des § 53b Absatz 1 KWG erfüllt sind. Die Beaufsichti- gung dieser Kreditinstitute ist Aufgabe der zuständigen Behörden des Her- kunftsmitgliedsstaates nach den Grundsätzen der einheitlichen Erlaubnis und der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht. Die BaFin ist in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit allen erforderlichen Kompetenzen ausgestattet, um die Aufgaben ihres Aufsichts- mandats zu erfüllen. Zudem unterstützt die Bundesregierung die laufende Re- form der BaFin, die das Aufsichtshandeln der BaFin weiter stärken wird. Zu den Aufgaben der BaFin gehört auch der Schutz der kollektiven Verbraucherin- teressen gemäß § 4 Absatz 1a FinDAG. Eine Durchsetzung individualvertragli- cher Ansprüche im Zivilrecht gehört dem gegenüber nicht zu den Aufgaben der BaFin. Hier ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. 11. Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein Problem, dass unkooperative Heimatlandaufsichten im europäischen Ausland ein Ver- folgungsdefizit bei Verstößen gegen hiesige Vorschriften und Gesetze hervorrufen können? 12. Inwiefern existiert aus Sicht der Bundesregierung das Potenzial für Ver- folgungsdefizite als Folge unzureichend handelnder Heimatlandaufsich- ten bei Finanzdienstleistungen, insbesondere im Bereich Minikredite? a) Falls aus Sicht der Bundesregierung kein Potenzial für Verfolgungs- defizite besteht, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?",
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