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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 20/2740 20. Wahlperiode 07.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Lutze, Bernd Riexinger, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/2442 – Demokratische Kontrolle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. Vorbemerkung der Fragesteller Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) ist ein gemeinnütziger Verein, der aber quasi öffentliche Aufgaben übernimmt, indem er das „Technische Regelwerk für das gesamte Straßen- und Verkehrs- wesen in Deutschland“ erstellt. Die von der FGSV verabschiedeten Regelwer- ke haben zwar nur den Charakter von Empfehlungen, werden aber dennoch von den Behörden angewandt. Auf welchem Wege diese dann zunächst durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und später durch die Länder als offizielle Regelwerke eingeführt werden, beschreiben Becker und Schwedes (Udo Becker, Oliver Schwedes: Zur Reformbedürftigkeit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. Plädoyer für ein repräsentatives Verfahren bei der Festlegung von Richtlinien im Straßenver- kehr, 7. Dezember 2020, TU Berlin, IVP-Discussion Paper 2020 (3), S. 12 ff.). 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Anwendung der Technischen Regelwerke der FGSV durch Bund, Länder und Kommunen? 2. Inwiefern prüft das BMDV die Empfehlungen der FGSV, bevor sie diese einführt und dies den Ländern ebenfalls empfiehlt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung bittet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS), Regelwerke der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) durch Erlass in ihrem nachgeordneten Bereich für die Bundesstraßen einzuführen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden. Ferner empfiehlt das BMDV den Län- dern ggfs. die Einführung auch für andere Straßenkategorien, wenn eine ein- heitliche Anwendung zweckmäßig ist. Für die Bundesfernstraßen, die in Bun- desverwaltung geführt werden, kann das BMDV das Fernstraßen-Bundesamt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 7. Juli 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 20/2740 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. durch ein ARS anweisen, ein Regelwerk durch Erlass gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes einzuführen, wenn dieses Regelwerk den hoheitlichen Auf- gabenbereich der Autobahn GmbH des Bundes betrifft. Ist dies nicht der Fall, gilt das Regelwerk unmittelbar mit Bekanntgabe durch das BMDV gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes als eingeführt. Für Regelwerke, die durch ein ARS für den Bereich der Bundesfernstraßen ein- geführt werden sollen, holt das BMDV Stellungnahmen der Länder, der Auto- bahn GmbH des Bundes, des Fernstraßen-Bundesamtes und gegebenenfalls an- derer Institutionen ein. 3. Wie begründet die Bundesregierung die Einführung von Regelwerken für den Verkehr im öffentlichen Raum, die durch die FGSV erarbeitet wur- den, durch den privaten Verein? Die FGSV erstellt Regelwerke und Wissensdokumente für das Straßen- und Verkehrswesen in Deutschland unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Forschung und Praxis. Dabei arbeiten Verwaltung, Wirtschaft und Wissen- schaft in den Fachgremien der FGSV zusammen. Der Vorteil eines solchen An- satzes ist, dass technische Regeln unter Beteiligung aller relevanten Akteure, Auftragnehmer und Auftraggeber, Industrie und Verbraucher, Verwaltung und Wissenschaft etc. gemeinsam erarbeitet werden. 4. In welcher Weise tauscht sich das BMDV mit der FGSV aus, und wie konkret gestaltet sich die Zusammenarbeit (regelmäßig, anlassbezogen etc.)? a) Nimmt das BMDV in irgendeiner Weise Einfluss darauf, welche Re- gelwerke die FGSV erstellt bzw. überarbeitet, wenn ja, wieso, und wie erfolgt dieses? b) Gibt es während der Erarbeitung der Regelwerke Abstimmungen mit dem BMDV, wenn ja, wie erfolgen diese? c) Nehmen Vertreterinnen und Vertreter des BMDV regelmäßig oder gelegentlich an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, Kommissionen und Koordinierungsausschüsse der FGSV teil, und wenn ja, wieso? d) Nimmt das BMDV in irgendeiner Weise Einfluss auf die Mitglied- schaft in der FGSV, die Leitung deren Koordinierungsausschüsse, Kommissionen oder Arbeitsgruppen? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Das BMDV informiert die FGSV bei der Er- oder Überarbeitung von Regel- werken über die Absicht, dieses mit ARS einzuführen. Dabei behält sich das BMDV die abschließende Entscheidung über eine Einführung des jeweiligen Regelwerks vor. In der Regel ist das BMDV durch Beschäftigte des Ministeriums, der Bundes- anstalt für Straßenwesen und des Fernstraßen-Bundesamts sowie der Autobahn GmbH des Bundes in den relevanten Arbeitsausschüssen und Arbeitskreisen vertreten, die an der Erstellung von Regelwerken beteiligt sind.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2740 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. War oder ist das BMDV insbesondere bei der aktuellen Überarbeitung der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) der FGSV beteiligt, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Parkraumgestaltung im öffentlichen Straßenraum, insbesondere in Großstädten, zu? Das BMDV hat keinen Vertreter in den entsprechenden Ausschuss der FGSV zur Fortschreibung der „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR)“ entsendet. Der Bund ist, mit Ausnahme von Rastanlagen, nicht zustän- diger Baulastträger für den ruhenden Verkehr. Dennoch ist die Parkraumgestal- tung für die Bundesregierung ein wichtiger Baustein für die Verkehrswende. Der Nationale Radverkehrsplan 3.0. betont den Bedarf der Flächenneuvertei- lung und die hohe Relevanz von ausreichenden und hochwertigen Abstellanla- gen für den Radverkehr. Das BMDV fördert umfangreich Fahrradabstellanla- gen, u. a. mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ und mit dem neuen Pro- gramm zum Fahrradparken an Bahnhöfen. 6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) des BMDV, b) nachgeordneter Behörden des BMDV, c) der Autobahn GmbH des Bundes und d) der DEGES GmbH sind jeweils Mitglied der FGSV? 7. Wie viele dieser (Frage 6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jeweils Mitglied a) des Vorstands, b) eines Koordinierungsausschusses, c) einer Kommission und d) einer der Arbeitsgruppen? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Anzahl der Mitgliedschaften bei der FGSV von Beschäftigten des BMDV und seines nachgeordneten Bereichs, der Autobahn GmbH oder der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH wird systemisch nicht erfasst. 8. Ist die FGSV oder sind deren Koordinierungsausschüsse, Kommissionen oder Arbeitsgruppen an der Erarbeitung von Gesetz- und Verordnungs- entwürfen des BMDV beteiligt, und wenn ja, a) an welchen Gesetz- und Verordnungsentwürfen des BMDV war die FGSV seit 2010 beteiligt, b) wie gestaltet sich diese Zusammenarbeit? Nein. Der FGSV kann aber im Rahmen von Verbändeanhörungen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.",
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"content": "Drucksache 20/2740 –4– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. War die FGSV oder waren einige ihrer Gremien oder ein oder mehrere einzelne Mitglieder der FGSV an dem Gesetzgebungsverfahren zur Pkw- Maut beteiligt, und wenn ja, auf welche Weise? Nach hiesiger Kenntnis waren die FGSV und ihre Gremien nicht an dem Ge- setzgebungsverfahren beteiligt. 10. War die FGSV oder waren einige ihrer Gremien oder ein oder mehrere einzelne Mitglieder der FGSV bei der Entwicklung der Autobahn GmbH des Bundes beteiligt, und wenn ja, auf welche Weise? Nein. 11. Sind aktuelle oder ehemalige Vorstandsmitglieder der FGSV in ent- scheidender Funktion in der Autobahn GmbH des Bundes tätig, und wenn ja, wie viele? Ja, drei. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333",
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