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            "content": "Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 17 / 1672 Begründung Die Digitalisierung entscheidet über die Zukunftsfähigkeit unserer Kommunen und die Perspektiven der dort lebenden Menschen. Sie kann die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessern helfen. In ihrer Digitalisierungsstrategie hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, dass die Kommunen in Baden- Württemberg zu den Vorreitern bei der Digitalisierung gehören, unter anderem bei digitalen Diensten einer modernen und bürgernahen Verwaltung 4.0. Diese Kleine Anfrage soll klären, wie die Kommunen des Landkreises Böblingen sowie das Landratsamt Böblingen diesbezüglich aufgestellt sind und wie sie vom Land Ba- den-Württemberg bei ihren Digitalisierungsbemühungen unterstützt werden. Antwort Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 Nr. IM7-0141-27/2/4 beantwortet das Mi- nisterium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen die Kleine Anfrage wie folgt: 1.\t\u0007Inwieweit haben die Kommunen im Landkreis Böblingen sowie das Landrats- amt Böblingen gesetzliche Digitalisierungsvorgaben bereits erfüllt, die sich etwa aus dem E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW), dem Onlinezugangsgesetz (OZG), der Single Digital Gateway-Verordnung der EU oder dem Registermodernisierungsgesetz ergeben, mit Angabe der jeweils noch ausstehenden Maßnahmen sowie der Angabe, wo eine fristgerechte Umsetzung noch nicht sicher zugesagt werden kann (tabellarische Auflistung aller digital umzusetzenden Abläufe)? Zu 1.: Das Land bietet auf Basis der landeseigenen Dienstleistungsplattform „service-bw“ die technischen Möglichkeiten an, mit deren Hilfe sich die Anforderungen, die sich aus dem EGovG BW, dem OZG, der Single Digital Gateway-Verordnung (SDG- VO) sowie dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) ergeben, grundsätzlich fristgerecht umsetzen lassen. Mit Blick auf die Umsetzung des EGovG BW bietet service-bw beispielsweise die Möglichkeit, dass Informationstexte zu Verwaltungsleistungen sowie bereits ver- fügbare PDF-Formulare den Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen angeboten werden. Die wesentlichen Verpflichtungen aus dem EGovG BW zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs (§ 1 Absatz 1 E-Gov-G BW) und zur Bereitstel- lung von behördenspezifischen Informationen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 E-Gov-G BW) werden von allen Gemeinden im Landkreis Böblingen erfüllt. Die Verpflichtung zur Eröffnung eines speziellen gesicherten elektronischen Zugangs (§ 1 Absatz 2 E-Gov-G BW) wird von allen Städten und Gemeinden des Landkreises Böblingen, bis auf Deckenpfronn, über das Serviceportal des Landes erfüllt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Deckenpfronn diese Verpflichtung über einen anderen Weg erfüllt. Mit Hilfe der des Universalprozesses und des integrierten Schnellbaukastens für digitale Antragsverfahren können schnell und kostengünstig digitale Verwaltungs- leistungen erstellt werden, die die Anforderungen des OZG und der SDG-VO grundsätzlich erfüllen. Die Anbindung von Fachverfahren und Registern an service-bw, für eine vollständig Ende-zu-Ende-digitalisierte Verwaltungsleistung ist ebenfalls grundsätzlich technisch möglich. Die Kommunen des Landkreises Böblingen haben über service-bw bereits digitale Verwaltungsleistungen für Bür- gerinnen, Bürger und Unternehmen aktiviert (siehe Frage 3). Die Aktivierung bzw. Bereitstellung von verfügbaren digitalen Verwaltungsleistungen liegt im Zustän- digkeitsbereich jeder einzelnen Kommune. Eine dezidierte Aussage zum Erfül- lungsgrad kann daher nicht gemacht werden. Derzeit besteht noch keine gesetzliche Verpflichtung aus dem RegMoG für die registerführenden Stellen, die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungs- merkmal zu den Personendaten zu speichern. Diese entsteht erst mit Inkrafttreten 2",
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