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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                                              Deutscher Bundestag Aktueller Begriff Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur unechten Rückwirkung von Steuergesetzen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 seine Recht- sprechung zur unechten Rückwirkung von Steuergesetzen weiterentwickelt. Danach sind rück- wirkende Änderungen des Steuerrechts für den laufenden Veranlagungszeitraum (VZ) zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch stehen sie den Fällen echter Rückwirkung so nahe, dass gestei- gerte Anforderungen an den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Hintergrund: Beim Rechtsbegriff der Rückwirkung von Gesetzen geht es um die Frage, ob belas- tende Gesetze ihre Wirkung auch für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können. Ein Gesetz ist belastend, wenn es die Rechtsposition des Betroffenen verschlechtert oder eine Ver- günstigung desselben aufhebt oder verkürzt. Ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot gilt nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz nur für das Strafrecht; eine entsprechende Anwendung auf das Steu- errecht scheidet aus. Dennoch leitet das BVerfG aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grund- rechten sowie den damit einhergehenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes auch für das Steuerrecht ein grundsätzliches Verbot rückwirkender belastender Gesetze ab. Der Bürger soll auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für seine Selbstbestimmung und Freiheit vertrauen können. Eine nachträglich Änderung der Rechts- lage bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es wird zwischen der echten Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) und der unech- ten Rückwirkung („tatbestandlichen Rückanknüpfung“) unterschieden. Ein Fall der echten Rückwirkung liegt vor, wenn ein belastendes Gesetz nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ändernd eingreift. Diese Rückwirkung ist bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig. Dagegen wird ein Fall der unechten Rückwirkung ange- nommen, wenn ein belastendes Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkt. Die unechte Rückwirkung war verfassungsrechtlich bislang regelmäßig zulässig. Im Steuerrecht ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung maßgeblich, ob der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld abändert. Die Steuer- schuld entsteht im Bereich der Einkommen- und Gewerbesteuer mit Ablauf des VZ (regelmäßig das Kalenderjahr). Greift also eine Regelung in einen früheren VZ ein, liegt eine echte Rückwir- kung vor; wirkt sich die Änderung demgegenüber auf den laufenden VZ aus, stellt dies eine un- echte Rückwirkung dar. Nr. 03/13 (30. Januar 2013) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.",
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