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            "content": "Aktueller Begriff Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschen- rechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (Artikel 1, Satz 1). Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) in New York verabschiedete am 13. Dezember 2006 das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Per- sons with Disabilities). Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die bestehenden Men- schenrechte an die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen angepasst hat. Die rechtlich verbind- lichen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen gelten zwar für jeden Menschen, einschließlich der Menschen mit Behinderungen. Eine von den Vereinten Nationen in Auftrag gegebene Studie von Quinn/Degener zeigte jedoch, dass die bereits vorhandenen Menschenrechtsverträge Menschen mit Behin- derungen nicht ausreichend schützen Das Übereinkommen ist am 3. Mai 2008 nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikationsurkunde internatio- nal in Kraft getreten. Als eines der ersten Länder unterzeichnete es Deutschland, vertreten durch den Stän- digen Vertreter Deutschlands bei den Vereinten Nationen am 30. März 2007. Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 20. März 2007 beigetreten und somit auch zum ersten Mal einem menschenrecht- lichen Vertrag. Die Ziele der EU-Strategie für Menschen mit Behinderungen decken sich mit denen der VN- Konvention größtenteils, so dass laut Europäischer Kommission Fragen zur Umsetzung im Rahmen des laufenden EU-Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen angegangen werden sollten. Zusammen mit dem VN-Übereinkommen wurde ein Fakultativprotokoll (Optional Protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities) beschlossen. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen völ- kerrechtlichen Vertrag. Danach sind Individualbeschwerden und Untersuchungsverfahren vor dem VN- Ausschuss für die Rechte behinderter Menschen möglich. Zulässig sind Eingaben jedoch nur dann, wenn vorher alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Voraussetzung für die Gewährung eines subjektiven Rechts durch die Behindertenrechtskonvention ist, dass die betreffende Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt ist, keines innerstaatlichen Vollzugsaktes mehr bedarf und den Einzelnen berechtigen will. Ob dies der Fall ist, muss für jede ihrer Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gesondert überprüft werden (Schu- bert, 2009). Umsetzung der Konvention in Deutschland Im Dezember 2008 wurde das Gesetz zur Ratifikation des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, so dass die Behindertenrechtskonvention seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist. Nach Artikel 4 der Konvention haben sich Bund und Länder verpflichtet, - die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, - Benachteiligungen zu verhindern und - zweckentsprechende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen, um die Vorgaben der Konvention zu realisieren. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene eine unabhängige Stelle zur För- derung und Überwachung des Übereinkommens zu bestimmen oder zu schaffen (Monitoring-Stelle). In Deutschland wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. in Berlin mit dieser Aufgabe betraut. Nr. 63/09 (21. Juli 2009) ________________________________________________________________________________________________ Das Dokument gibt nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Verwaltung wieder und ist urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung bedarf der Zustimmung durch die Leitung der Abteilung W.",
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            "content": "-2- Die Kampagne „alle inklusive! Die neue UN-Konvention“ Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, hat die Kampagne „alle inklusive! Die neue UN-Konvention“ ins Leben gerufen, die im Frühjahr dieses Jahres zu Ende gegangen ist. 22 Verbände haben auf acht Fachkonferenzen zu acht Themenfeldern den legislativen und sonstigen Handlungsbedarf ermittelt. Am 1. Juli 2009 wurden die Ergebnisse öffentlich präsentiert und offiziell dem Bundesminister für Arbeit und Soziales schriftlich übergeben. An dieser Stelle können lediglich ausgewählte Handlungsaufträge präsentiert werden: 1. Bildungspolitik: - Kein Neu- oder Ausbau von Förderschulen - Änderung der Schulgesetze: – Sie müssen das Recht jeden Kindes auf den Besuch einer allgemeinen Schule enthalten. – Sie müssen ein echtes Elternwahlrecht beinhalten. 2. Gesundheitspolitik: - Neuorientierung der Gesundheitspolitik zur Sicherstellung der Versorgung behinderter und chronisch kranker Menschen (mehr Nachteilsausgleiche) - Gesetze mit Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlung versehen - Gleiche Versicherungsangebote für alle vorschreiben 3. Gleichstellungspolitik: - Nichts über uns ohne uns! Die Betroffenen und ihre Verbände sind in allen Phasen der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention einzubeziehen. - Bundes- und Landesrecht muss überprüft und angepasst werden: – Die „Versagung angemessener Vorkehrungen“ muss definiert und zum Diskriminierungstatbe- stand erklärt werden. - Wirksame Beschwerdemöglichkeiten sind zu schaffen. 4. Freiheits- und Schutzrechte (legislativer Handlungsbedarf): - Assistenzleistungsgesetz schaffen - Beratung und Unterstützung als Teilhabeleistung sozialrechtlich verankern und vorrangig vor gesetzli- cher Betreuung finanzieren - in Unterbringungsgesetzen und Betreuungsrecht unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen veran- kern - Gesetze zur Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKGs) abschaffen oder vereinheitlichen und verändern. 5. Rehabilitation und berufliche Teilhabe (legislativer Handlungsbedarf): - Gesetze umsetzen und mit Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Zuwiderhandlung versehen; - Schaffung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Teilhabesicherungsgesetzes; - § 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streichen; - Beschränkung der Leistungspflicht auf das Vorliegen einer „wesentlichen“ Behinderung in der Eingliede- rungshilfe aufheben. 6. Politik für Frauen: - Verpflichtung aller staatlichen Akteure zum „gender mainstreaming“ und „disability mainstreaming“; - Erarbeitung eines Aktionsplans „Frauen mit Behinderungen“ (u.a. mit weiteren Maßnahmen zur Gewalt- prävention); - Zusammenarbeit der Interessenvertretungen behinderter Frauen und anderer Frauenorganisationen 7. Barrierefreiheit: - Verknüpfung jeder finanziellen Förderung mit der Bedingung der Barrierefreiheit; - Legislative Maßnahmen: – Wirksame Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen; – Verbindlichen Zeitplan für die barrierefreie Nachrüstung öffentlicher Gebäude verankern; – § 3 Arbeitsstättenverordnung so ändern, dass Barrierefreiheit grundsätzlich herzustellen ist. 8. Selbstbestimmtes Leben: - Schaffung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Teilhabegesetzes mit individuell bedarfs- deckendem Teilhabegeld und expliziter Nennung von Elternassistenz; - Maßnahmen zur Realisierung des Vorrangs der ambulanten Unterstützung. Quellen: -     „alle inklusive! Die neue UN-Konvention“… und ihre Handlungsaufträge. Ergebnisse der Kampagne alle inklusive. Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Berlin Mai 2009. (http://www.alle-inklusive.behindertenbeauftragte.de) -     Quinn, Gerard /Degener, Th. (2002) Human rights and disability: The current use and future potential of United Nations human rights instruments in the context of disability, OHCHR, United Nations, New York and Geneva (U.N. Sales No: E.02.XIV.6)]. -     Schubert, Dr. Anja (2009). Zur Gewährung subjektiver Rechte durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Fachbereich WD 2, Sachstand vom 14. Mai 2009. Verfasserin:             Diplom-Volksw. Anja Lohmann, Fachbereich WD 6, Arbeit und Soziales",
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