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"content": "Aktueller Begriff Opferrente Die jüngst eingebrachten Gesetzentwürfe und Anträge der Bundestagsfraktionen (Drucksachen 16/4842, 16/4846, 16/4409, 16/4404) sehen die Einführung einer wiederkehrenden monatlichen Entschädigungszahlung für die Opfer von SED-Unrecht vor. Diese soll die bestehenden Entschä- digungsregelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) ergänzen. Die vor- geschlagene Rentenhöhe der so genannten Opferrente variiert zwischen 250, 500 und 511 Euro. Derzeit sind 600 DM (306,78 Euro) Kapitalentschädigung für jeden angefangenen Kalendermonat in Gefangenschaft vorgesehen. In der Anhörung des federführenden Rechtsausschusses am 7. Mai 2007 kristallisierten sich, neben der Höhe der Rente und dem Auslaufen der Antragsfrist, die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Antragsstellers) als besonders problematisch heraus. Kritisiert wurde, dass die geplante Rente den Gesetzentwür- fen zufolge mehr eine „Almosenzahlung“ sei, als eine Anerkennung des „demokratisch motivierten Widerstandes gegen die kommunistische Herrschaft“. Die Rehabilitierungsleistungen seien stärker mit der dem Begriff Rehabilitation innewohnenden Symbolik zu verknüpfen, die eine Wiederher- stellung des sozialen Ansehens, eine individuelle Würdigung und Wertschätzung nach außen hin gebiete. Von den Opferverbänden wird außerdem kritisiert, dass viele Opfergruppen (Zerset- zungsopfer, Zwangsausgesiedelte und verfolgte Schüler) vom Gesetz unberücksichtigt blieben. Die Aufstockung der Mittel für die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wird hingegen be- grüßt. Für die Bundesrepublik kann sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1) eine Pflicht zur Wiedergutmachung von Unrecht, das durch eine nicht an das Grundgesetz gebun- dene Staatsgewalt verübt wurde, ergeben. Entsprechend hat, laut dem Bundesverfassungsgericht, die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitzubewältigen, die aus einem von der Gesamt- heit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben. Die Höhe der Entschädigungsleistung lässt sich aller- dings nicht aus dem Rechts- oder Sozialstaatsprinzip ableiten. Vielmehr hat das Bundesverfas- sungsgericht dem Gesetzgeber für die Festsetzung der Entschädigungshöhe einen weiten Beurtei- lungsspielraum zuerkannt. Er darf das Gesamtvolumen der wieder gut zu machenden Schäden berücksichtigen. Darüber hinaus darf er auch auf die Erfüllung der Aufgaben Rücksicht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau in den neuen Bundesländern ergeben. Laut Art. 17 des Einigungs- vertrages sollen alle Personen, die „Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind“, re- habilitiert werden und eine „angemessene Entschädigung“ erhalten (Art. 17 Satz 2 Einigungsver- trag). Den ersten Versuch, das Unrecht der SED aufzuarbeiten, unternahm nach dem 9. November 1989 die DDR selbst, in einer Art „Selbstreinigungsprozess“. Im Bereich der Strafjustiz wurde zu diesem Zwecke das in der Bundesrepublik nicht gebräuchliche Instrument der Kassation als außerordentli- ches Rechtsmittel eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft war dadurch befähigt, rechtskräftige, zweifel- hafte Strafurteile in einem revisionsähnlichen Verfahren zu überprüfen. Das Ergebnis konnte so- wohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Verurteilten ausfallen. Im Einigungsvertrag wurden die Kassationsvorschriften der Strafprozessordnung der DDR für be- fristet fortgeltend erklärt. Das ermöglichte eine gerichtliche Aufhebung von Urteilen, sofern die Ent- scheidung im Strafausspruch oder im Ausspruch über die sonstigen Rechtsfolgen der Tat gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar war. Nr. 36/07 (08. Juni 2007)",
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"number": 2,
"content": "-2- Mit der Verabschiedung des Rehabilitierungsgesetzes vom September 1990 setzte die DDR die Bestrebungen fort, das Unrecht im Alltag der DDR umfassend zu bereinigen. Neben der Wieder- gutmachung des Unrechts der Strafjustiz, der alliierten Besatzungsmächte (vor allem der sowjeti- schen) und des Verwaltungsapparates der DDR (insbesondere der Enteignung, Zwangsumsied- lung und Zwangspsychiatrisierung), wurde auch die berufliche Rehabilitation geregelt. Dieses Ge- setz wurde in Teilen (die strafrechtliche Rehabilitation und die Rehabilitierung der Psychiatrieopfer) durch die Vereinbarung zum Einigungsvertrag übernommen. Der Umfang der Entschädigungsleis- tungen blieb an das in der Bundesrepublik geltende Häftlingshilfegesetz (HHG) angeknüpft. Viele Mängel des Rehabilitierungsgesetzes von 1990 und die große Zahl der zu erwartenden Ver- fahren gaben Anlass zur Neuordnung und machten vor allem eine Vereinfachung und Beschleuni- gung des Verfahrens erforderlich. Bereits Anfang 1991 kam es zum Entwurf des „Ersten SED- Unrechtsbereinigungsgesetzes“, dessen Art. 1 die erste Fassung des StrRehaG enthielt. Im No- vember 1992 konnte das „Erste Gesetz zur Beseitigung von SED-Unrecht“, dessen wesentlicher Bestandteil das StrRehaG ist, in Kraft treten. Neben diesem Strafrechtlichen Rehabilitierungsge- setz eröffnen das Verwaltungsrechtliche und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz einen Weg, für erlittenes Unrecht rehabilitiert zu werden. Das StrRehaG, das nun um die Opferrente erweitert werden soll, ermöglicht die Aufhebung straf- rechtlicher Entscheidungen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 von staatli- chen deutschen Gerichten im Beitrittsgebiet gefällt wurden und nicht mit den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar sind. Das Gesetz findet auch auf außerhalb ei- nes Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen Anwendung, wenn diese willkürlich oder aus Gründen politischer Verfolgung angeordnet wurden. Die Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Urteile erfolgt auf Antrag und begründet Ansprüche auf so genannte so- ziale Ausgleichsleistungen. Diese werden als eine Wiedergutmachungsleistung für erlittenes Un- recht zugesprochen. Vorgegeben sind bisher die Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG), Unter- stützungsleistungen (§18 StrRehaG) sowie eine Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung für in der Haft erlittene Gesundheitsschäden (§§ 21ff. StrRehaG). Die bisherige Antragsfrist läuft im Strafrechtlichen, wie auch im Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz am 31. Dezember 2007 aus. Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Drucksache 16/4842) und der Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 16/4409) sehen eine Antragsverlänge- rung vor. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 16/4846) und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 16/4404) wollen die Frist gänzlich streichen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sieht eine Verlängerung der Frist bis zum 31. De- zember 2011 vor. Die Anzahl der Anspruchsberechtigten bzw. der Leistungsempfänger liegt, nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz, schätzungsweise bei 170.000. Für die Aus- und Durchführungen des StrRehaG wurden von Bund und Ländern von 1993 bis einschließlich 2006 insgesamt rund 691 Millionen Euro geleistet. Am 13. Juni 2007 finden die zweite und die dritte Beratung zum „Gesetz zur Verbesserung rehabi- litierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ statt. Der Rechtsauschuss empfiehlt eine Annahme des Gesetzentwurfes der Fraktion CDU/CSU und SPD (Drucksache 16/5532) in geänderter Fassung. Entsprechend soll nach § 17 StrRehaG, § 17a eingefügt werden, der Haftopfern, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 Euro auf Antrag zuspricht. Quellen - Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29.10.1992, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBL I, Seite 2266). - Bruns, Michel/Schröder, Michael/Tappert, Wilhelm (1993), Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – Kommentar, Heidelberg. - Deutscher Bundestag (2007), Rechtsausschuss – Sekretariat – Zusammenstellung der Stellungnahmen zu der Anhörung des Rechtsausschusses SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, 7. Mai 2007, 14.30 Uhr. - Deutscher Bundestag (2007), Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), 31.05.2007, Drucksache 16/5532. - Bundesverfassungsgericht (2000), Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 102, Seite 254f. Verfasser/in: Dr. Birgit Ströbel, gepr. Rk’n Birgit Lachenmaier WD 1, Geschichte, Zeitgeschichte und Politik",
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