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            "content": "Unterabteilung Europa              Ausarbeitung                                             Seite 8 Fachbereich Europa                 PE 6 - 3000 - 114/16 wicklungszusammenarbeit nur nebensächliche Bedeutung zukommt, wogegen allein schon spre- chen dürfte, dass in die Verordnung 230/2014 dafür eigenständige Regelungen aufgenommen werden sollen. Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Verordnung 230/2014 dürften ihrem Schwerpunkt nach solche der GASP sein. Art. 1 Abs. 2 230/2014-E und Art. 3a Nr. 1. 230/2014-E dienen dem Aufbau des Sicherheitssektors, sind damit – für sich betrachtet – allein dem Politik- feld GASP zuordenbar. Auch im Rahmen der um die vorgeschlagenen zusätzlichen Regelungen erweiterten Verordnung 230/2014 behalten diese eine eigenständige Bedeutung gegenüber den auf das Sachgebiet des Art. 209 Abs. 1 AEUV gestützten Normen der geltenden Verordnung 230/2014. Die um die Vorschläge der Kommission erweiterte Verordnung 230/2014 umfasste ins- gesamt daher Regelungen, die den Politikfeldern der GASP wie der Entwicklungszusammenar- beit zuzuordnen sind und ließen sich daher nach den Leitlinien des EuGH nicht allein auf Art. 209 Abs. 1 AEUV stützen. 2.2. Zur Qualifizierung der geplanten Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen des Sicher- heitsbereichs von Drittstaaten als Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und techni- schen Zusammenarbeit (Art. 212 Abs. 2 AEUV) Art. 212 Abs. 2 AEUV ist die Ermächtigungsgrundlage für eine Zusammenarbeit der Union mit Drittstaaten, die keine Entwicklungsländer sind, für Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziel- len und technischen Zusammenarbeit, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Be- reich, einschließen. Nach Art. 212 Abs. 1 AEUV stehen diese Maßnahmen mit der Entwicklungs- politik der Union in Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärti- gen Handelns durchgeführt. Unterstützungen, die maßgeblich Ziele der GASP verfolgen, können aus den bereits oben unter 2.1. dargelegten Gründen auch nicht auf diesen Kompetenztitel ge- stützt werden. Die mit der hier untersuchten Novelle der Verordnung 230/2014 ermöglichten Maßnahmen unterfallen – wie bereits unter 2.1. dargelegt – dem Sachgebiet der GASP. Aber auch mit Blick auf den Kompetenztitel des Art. 212 AEUV umfasste die um die Vorschläge der Kom- mission erweiterte Verordnung 230/2014 insgesamt Regelungen, die sowohl dem Politikfeld der GASP wie dem der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit zuzuordnen sind und sich daher nicht alleine auf Art. 212 Abs. 2 AEUV stützen ließen. 3.    Können Maßnahmen, die sowohl dem Politikfeld der GASP als auch dem der Entwick- lungszusammenarbeit zuzuordnen sind, mit einem einheitlichen Rechtsakt verfolgt wer- den? Ließe sich das Vorhaben, wie unter 2.1. und 2.2. dargelegt, weder auf Art. 209 AEUV noch auf Art. 212 AEUV stützen, bedürfte es einer weiteren Ermächtigungsgrundlage, auf die sowohl die geltende Verordnung 230/2014 wie die hier untersuchte Novelle sich bislang nicht stützen. Das in Frage stehende Gesetzesvorhaben wäre nur durchführbar, wenn die in der von der Kommis- sion vorgeschlagenen novellierten Verordnung 230/2014 umfassten Politikfelder, die auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen der EU-Verträge zu stützen sind, mit einem einheitlichen Rechtsakt verfolgt werden könnten. Ist die angestrebte Unterstützung der Entwicklung militärischer Kapazi- täten dem Politikbereich der GASP zuzuordnen, bliebe daher noch zu klären, ob diese auf Grund- lage eines Rechtsaktes verwirklicht werden dürfte, mit dem das weitere Ziel der Entwicklungszu- sammenarbeit bzw. der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit verfolgt wird.",
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