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Aufgrund von Hinweisen, dass der Versicherungs­                        Zu 1.: schutz bei Unfällen und Schäden im Rahmen der Ausübung                       Naturschutzwächter sind während der Ausübung ihres nur unzureichend gewährleistet ist, frage ich die Staatsregie­               Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde und rung:                                                                        damit der Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Landratsamts als Staatsbehörde (Art. 49 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 1, 1. Ist der Freistaat Bayern für den Versicherungsschutz der                  Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG). Die mit der Einrichtung, der Naturschutzwächter verantwortlich oder sieht die Staats­                 Ausrüstung, dem Einsatz sowie der Aus­ und Fortbildung regierung hier die Zuständigkeit und Verantwortung für                   verbundenen Kosten haben daher die Landkreise bzw. die die untere Ebene bei den Kommunen? Aufgrund welcher                      kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art. 53 Abs. 2 LKrO in rechtlicher Grundlagen bzw. Überlegungen ergibt sich                     Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. die Zuständigkeit? Gibt es Auffassungsunterschiede zwi­                  53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 Abs. 1 GO, vgl. auch Nr. 9.5 der Be­ schen dem Freistaat Bayern und den Kommunen bzw.                         kanntmachung über die Bildung einer Naturschutzwacht den kommunalen Spitzenverbänden über die Zuständig­                      vom 6. September 2001). Auffassungsunterschiede bestehen keit, Ausgestaltung und Finanzierung des Versicherungs­                  nach Kenntnis der Staatsregierung hierüber nicht. schutzes für Naturschutzwächter? Wenn ja, worin beste­ hen diese?                                                               Zu 2.: Naturschutzwächter sind im Rahmen ihrer Dienstausübung 2. Welchen Versicherungsschutz für welche Versiche­                          gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII in der gesetzlichen Un­ rungsfälle, für welche Schäden und in welchem finanzi­                   fallversicherung versichert (vgl. Nr. 10.1 der Bekanntma­ ellen Umfang hält die Staatsregierung für Natur­                         chung über die Bildung einer Naturschutzwacht vom 6. Sep­ schutzwächter für angemessen und geboten? Welche                         tember 2001). Bei einem Unfall besteht Versicherungsschutz Kosten entstehen nach Einschätzung der Staatsregierung                   sowohl für Personenschäden als auch für die Beschädigung für einen jährlichen Versicherungsschutz je Naturschutz­                 von Hilfsmitteln, wie z.B. Brillen. wächter? Für eigene unfallbedingte Sachschäden, die ein Natur­ 3. Wie bewertet die Staatsregierung die gegenwärtige                         schutzwächter im Rahmen seiner Dienstausübung erleidet, tatsächliche versicherungsmäßige Absicherung für Schä­                   wird in entsprechender Anwendung des Art. 98 Abs. 2 den, die im Rahmen der Ausübung des ehrenamtlichen                       BayBG Ersatz geleistet (vgl. Nr. 10.2 der Bekanntmachung Dienstes als Naturschutzwächter entstehen? Entspricht                    über die Bildung einer Naturschutzwacht vom 6. September diese Situation dem unter 2. abgefragten gebotenen Um­                   2001), soweit der erstattungsfähige Betrag 75 Euro über­ fang? Wo sieht die Staatsregierung Versicherungs­                        steigt und keine Ansprüche gegen Dritte bestehen (vgl. Ab­ lücken? Wie viel Prozent der Naturschutzwächter ge­                      schnitt 12 Nr. 1.4 und 1.6 der Verwaltungsvorschriften zum nießen den unter 2. dargelegten gebotenen Versiche­                      Beamtenrecht). rungsschutz? Bei Schäden am eigenen Kraftfahrzeug ist die Ersatzleistung 4. Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, bei de­                 auf 300 Euro, bei Schäden an Krafträdern auf 150 Euro be­ nen Naturschutzwächter in Ausübung des Dienstes Schä­                    grenzt (vgl. Abschnitt 12 Nr. 2.5 der Verwaltungsvorschrif­ den erlitten haben (jeweils für die Jahre 2005 mit 2010)?                ten zum Beamtenrecht). Sind der Staatsregierung für diesen Zeitraum Fälle be­ kannt, in den die entstandenen Schäden den Natur­                        Höhere Kosten sind von der privaten Versicherung des Ge­ schutzwächtern nicht ersetzt wurden? Wie viele sind                      schädigten zu tragen, sofern keine vom Landkreis bezie­ dies, in wie vielen Fällen sind Versicherungszahlungen                   hungsweise der kreisfreien Gemeinde abgeschlossene noch streitig bzw. lag keine (ausreichende) Versicherung                 Dienstfahrt­Fahrzeugversicherung Ersatz leistet (vgl. Nr. vor?                                                                     10.2 der Bekanntmachung über die Bildung einer Natur­ ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de ­ Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de ­ Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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