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            "content": "Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode                                                                               Drucksache  14/2127 Schriftliche Anfrage                                          Antwort der Abgeordneten Paulig, Schopper                             des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN                                         Familie, Frauen und Gesundheit vom 06. 08. 1999                                              vom 11. 11. 1999 Kreiskrankenhaus Füssen                                       Zu 1.: Anders als in der akutstationären Versorgung gibt es im Re- Im Kreiskrankenhaus Füssen steht seit 1992 eine Abteilung     habilitationsbereich keine Rechtsgrundlage für eine staatli- mit 40 Betten leer. Bereits 1993 gab es aus der regionalen    che Bedarfsplanung. Um einem Vorhaben in der geriatri- Ärzteschaft den Antrag auf Belegbetten mit einer naturheil-   schen Rehabilitation zum Erfolg zu verhelfen, bedarf es vor kundlichen Schwerpunktsetzung. Der Behandlungsschwer-         allem der Mitwirkung der Krankenkassen. punkt wäre mit physikalischer Medizin, Ernährungsmedizin, Massagen, Bädern, Krankengymnastik im Bereich der             Die Finanzierung von geriatrischen Rehabilitationseinrich- präventiven Medizin und Rehabilitation gelegen.               tungen setzt den Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V zwischen den Krankenkassenverbänden auf Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Statt dessen wurde in    Landesebene und dem Träger der jeweiligen Einrichtung zweijähriger Bauzeit mit ca. 40 Mio. DM Kosten eine geria-    voraus. Die Vergütungen für die Leistungen der Einrichtun- trische Abteilung eingerichtet (laufende jährliche Kosten ca. gen werden gemäß § 111 Abs. 5 SGB V eigenverantwortlich 3 Mio.), für die bis heute kein Vertrag mit den Kassen vor-   zwischen den Krankenkassen und den Trägern vereinbart. liegt.                                                        Das Gesundheitsministerium als Krankenhausplanungs- In diesem Zusammenhang fragen wir die Staatsregierung:        behörde ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur insoweit zu beteiligen, als mit ihm über Abschluß und Kündigung des 1 . Welche Bedarfsplanung und welche Finanzentscheidun-       Versorgungsvertrages Einvernehmen anzustreben ist. Es be- gen lagen dem Umbau zur geriatrischen Abteilung zu-       steht daher keine Möglichkeit, von staatlicher Seite auf den grunde?                                                   Abschluß eines Versorgungsvertrages hinzuwirken. 2. Wurde die Planung dieser geriatrischen Abteilung mit       Demgemäß enthalten die von der Staatsregierung gemein- dem Sozialministerium und mit den Krankenkassen ab-       sam mit den Beteiligten im Gesundheitswesen im Jahre 1990 gestimmt?                                                 aufgestellten „Grundsätze zur geriatrischen Versorgung in Bayern“ lediglich Zielvorstellungen ohne rechtliche Bin- 3. Wurden vom Sozialministerium Fördermittel für diese        dungswirkung nach außen. Das bayerische Geriatriekonzept Abteilung in Aussicht gestellt? Wenn ja, in welcher       soll den Aufbau einer flächendeckenden Versorgung mit lei- Höhe?                                                     stungsfähigen geriatrischen Einrichtungen ermöglichen, um 4. Warum wurde die Abteilung nicht in Betrieb genommen?       die Situation älterer multimorbider Patienten zu verbessern Wer trägt die Verantwortung für das mehrjährige Leer-     und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Dieses Ziel soll vor- stehen der 40 Betten?                                     rangig durch die Umwidmung nicht mehr bedarfsnotwendi- ger Akutbetten in Betten der geriatrischen Rehabilitation er- 5. Warum wird einem Antrag aus der regionalen Ärzte-          reicht werden. schaft auf Einrichtung von Belegbetten im naturheil- kundlichen Bereich nicht entsprochen?                     Die Umwidmung von 40 Akutbetten in Betten für geriatri- sche Rehabilitation am Kreiskrankenhaus Füssen war einer- 6. Welche Konsequenzen wurden aus dem Mißmanage-              seits eine Konsequenz, die der Träger aus der Belegungsent- ment, der Verschleuderung von ca. 40 Mio. DM im kom-      wicklung des Krankenhauses gezogen hat, und stellt ande- munalen Bereich und welche im Bereich der Staatsregie-    rerseits einen wichtigen Schritt für die Verbesserung der rung in personeller und finanzieller Hinsicht gezogen?    Versorgung älterer Patienten im Sinne des bayerischen Ge- riatriekonzepts dar. 7. Warum ist der bei einem Spitzengespräch im Sozialmini- sterium erarbeitete Kompromiß nicht umgesetzt worden, der eine 75%ige Anrechnung des Geriatriebudgets auf       Zu 2.: das Akutbudget vorgesehen hatte, einschließlich der       Bereits im Jahr 1994 wurden Verhandlungen zwischen den Berücksichtigung zusätzlicher Anlauf- und Umstellungs-    Beteiligten, d.h. dem Krankenhausträger, dem Gesundheits- kosten?                                                   ministerium und den Krankenkassenverbänden, über die Umwidmung von 40 Akutbetten des Kreiskrankenhauses 8. Warum ist es bis heute nicht zum Abschluß eines Ver-       Füssen in eine organisatorisch selbständige Abteilung für ge- sorgungsvertrages gekommen?                               riatrische Rehabilitation geführt. Die an den Gesprächen be-",
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            "content": "Seite 2                           Bayerischer Landtag       · 14. Wahlperiode                             Drucksache 14/2127 teiligten Krankenkassenverbände stellten dabei den Ab-           gegenkommen signalisierten, als nur 75% des Reha-Budgets schluß eines Versorgungsvertrages in Aussicht. Daraufhin         auf das Akutbudget angerechnet werden sollten. hat das Gesundheitsministerium gemäß § 111 Abs. 4 Satz 3 SGB V sein Einvernehmen zum Abschluß eines Versor-               Das Gesundheitsministerium hat die Beteiligten um Stel- gungsvertrages erteilt.                                          lungnahme gebeten, warum es trotz der gefundenen Kom- promißlinie bislang noch nicht zum Abschluß eines Versor- gungsvertrages gekommen ist, der die stufenweise Inbetrieb- Zu 3.:                                                           nahme der geriatrischen Rehabilitationseinrichtung am Nachdem das Gesundheitsministerium das Einvernehmen              Krankenhaus Füssen ermöglichen würde. zum Abschluß eines Versorgungsvertrages (§ 111 SGB V) erteilt und der baulichen Lösung für die Umwidmung der           Die Kassen haben daraufhin mitgeteilt, daß sie weiterhin an Akutbetten zugestimmt hatte, bestand nach Art. 17 BayKrG         dem Beschluß festhalten, die geriatrische Rehabilitation am (a.F.) für den Krankenhausträger (Landkreis Ostallgäu) ein       Kreiskrankenhaus Füssen zu etablieren. Unter Bezugnahme Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Umstellung der          auf einen Beschluß ihres Verwaltungsgremiums vom o.g. Akutbetten auf Betten der geriatrischen Rehabilitation.     07.12.1998, mit dem aufgrund der besonderen Situation in Unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Bayeri-        Füssen einer stufenweisen Inbetriebnahme der geriatrischen schen Krankenhausgesetzes wurden daher von der Regie-            Rehabilitation am Kreiskrankenhaus Füssen sowie der mög- rung von Schwaben mit Bescheid vom 25.04.1995 berück-            lichst kostenneutralen Umsetzung entsprechend o.g. Vor- sichtigungsfähige Umbaukosten in Höhe von maximal DM             schlag (75%-Anrechnung auf das Akut-Budget) zugestimmt 3.827.010,– anerkannt. Die Höhe der zu bewilligenden staat-      wurde, haben die Krankenkassen die Ausstellung eines Ver- lichen Förderung betrug auf dieser Grundlage gemäß Art. 17       sorgungsvertrages zugesichert, sobald ein Einigungsergeb- (a.F.) BayKrG DM 2.678.907,–.                                    nis zwischen den Vertragsparteien vor Ort und dem Klinik- träger vorliegt. Für den im Frühjahr 1997 fertig gestellten Umbau wurden von der o.g. Förderhöchstsumme bis heute von der Regie-          Krankenkassen und Träger gehen davon aus, daß bis späte- rung von Schwaben Fördermittel in Höhe von DM                    stens Ende dieses Jahres ein Verhandlungsergebnis erzielt 2.440.000,– ausbezahlt. Die letzte Teilzahlung erfolgte im       und ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden kann, der November 1997.                                                   die stufenweise Inbetriebnahme der Einrichtung ab dem Jahr 2000 ermöglichen wird. Woher die in der Anfrage genannte Summe von 40 Mio. DM als Kosten für die Errichtung der geriatrischen Abteilung        Zu 5.: stammen soll, kann aus hiesiger Sicht in keiner Weise nach-      Dem Gesundheitsministerium wurde ein entsprechender An- vollzogen werden.                                                trag vom Krankenhausträger nie vorgelegt, so daß es zu kei- ner ablehnenden Entscheidung des Gesundheitsministeriums Zu 4.:                                                           gekommen ist. Ob von der regionalen Ärzteschaft ein solcher Die Zulassung von geriatrischen Rehabilitationseinrichtun-       Antrag damals an den Krankenhausträger gerichtet wurde, gen für die Versorgung der Versicherten erfolgt gemäß § 111      ist nicht bekannt. SGB V durch den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit          Für den Fall, daß ein entprechender Antrag vom dafür zu- den Krankenkassenverbänden. Eine staatliche Einflußnah-          ständigen Krankenhausträger gestellt worden wäre oder memöglichkeit auf den Abschluß eines Versorgungsvertra-          noch gestellt würde, ist auf folgendes hinzuweisen: ges besteht nicht (vgl. Beantwortung der Frage 1). Die Anwendung der in der Anfrage beschriebenen Maßnah- Die seit Frühjahr 1997 fertig gestellte Abteilung für geriatri-  men, wie physikalischer Medizin, Ernährungsmedizin, Mas- sche Rehabilitation mit 40 Betten konnte ihren Betrieb bisher    sagen, Bäder und Krankengymnastik ist beim Haus Füssen, nicht aufnehmen, da der bereits 1994 zugesagte Versor-           wie bei jedem Krankenhaus, im Rahmen der bei diesem gungsvertrag mit den Krankenkassenverbänden auf Landes-          Krankenhaus im Krankenhausplan anerkannten Fachrichtun- ebene noch nicht zu Stande kam. Die ursprüngliche Forde-         gen und des sich aus der Versorgungsstufe ergebenden Ver- rung der Krankenkassen, das gesamte Budget für die Reha-         sorgungsauftrages (Grundversorgung) bereits jetzt möglich, bilitationseinrichtung vom Budget des Akutkrankenhauses          wenn diese Maßnahmen Bestandteil der Krankenhausbe- abzuziehen, wurde vom Krankenhausträger nicht akzeptiert.        handlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V sind. Eines An- trags bedarf es dafür im Rahmen der Krankenhausplanung Am 19.10.1998 fand im Gesundheitsministerium ein Ge-             nicht. spräch zur Situation der geriatrischen Rehabilitation im Krankenhaus Füssen unter Beteiligung des Trägers und der         Nach der Darstellung in der Anfrage ist allerdings davon aus- Krankenkassen statt. Als Ergebnis wurde von allen Beteilig-      zugehen, daß die angesprochenen Leistungen nicht der Kran- ten einer Kompromißlösung zugestimmt, die vorsieht, daß          kenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V dienen, son- die Abteilung für geriatrische Rehabilitation zum 01.01.1999     dern vielmehr im Bereich der präventiven Medizin und der zunächst mit 20 Betten in Betrieb gehen und zu einem späte-      Rehabilitation angesiedelt sein sollten. Es würde sich dann ren Zeitpunkt erweitert werden soll. Krankenkassen und Trä-      um stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge nach § ger haben zugesagt, umgehend in die Vergütungsverhand-           23 SGB V bzw. um medizinische Leistungen zur Rehabilita- lungen für die ersten 20 Betten einzutreten, wobei die Kran-     tion nach § 40 SGB V handeln. Solche Leistungen zählen kenkassen in der Frage der Budgetneutralität insoweit Ent-       nicht zum Aufgabenbereich eines Krankenhauses im Sinne",
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