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"content": "Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5675 27.09.2010 Schriftliche Anfrage deren Umsetzung bereits ein Wasserrechtsbescheid ergangen ist bzw. für die konkrete Planungen vorliegen. der Abgeordneten Christa Naaß SPD vom 07.07.2010 Regierungsbezirk Nachrüstung Neubau bzw. Gesamtzahl aller bzw. Auflassung Erweiterung der Kläranlagen im Riesige Investitionen für bayerische Kommunen im der Kläranlage Kläranlage Regierungsbezirk Bereich Abwasser Oberbayern 27 7 485 Niederbayern 14 6 442 Die bayerischen Kommunen stehen in den nächsten Jahren Oberpfalz 5 2 332 vor immensen Investitionen im Bereich Abwasser, vor allem Oberfranken 14 0 249 Mittelfranken 84 1 558 bei der Nachrüstung der Kläranlagen. Nach der Änderung Unterfranken 3 0 321 der RZWas im Jahr 2005 gibt es jedoch nur noch eine För- Schwaben 2 0 307 derung für nicht erschlossene Bereiche. Die Finanzierung al- lein über Verbesserungsbeiträge ist jedoch für Kommunen Bayern gesamt 149 16 2.694 vor allem im ländlichen Bereich aufgrund der geringen An- schlussdichte nicht möglich. Ich bitte die Staatsregierung um Mitteilung, Zu 2.: Der Neubau und die Erweiterung von Kläranlagen im Zuge 1. wie viele Kommunen, aufgeschlüsselt nach Regierungs- der Ersterschließung sind nach RZWas 2005 förderfähig. bezirken, in den nächsten Jahren Vorhaben der Sanierung oder Nachrüstung sind seit Ein- a) eine Erweiterung/Nachrüstung von Kläranlagen führung der RZWas 2005 nicht mehr förderfähig. Es ist nicht b) einen Neubau geplant, diese in Zukunft wieder staatlich zu fördern. vornehmen müssen, Zu 3.: Die Träger öffentlicher Entwässerungseinrichtungen haben 2. ob geplant ist, die RZWas diesen Gegebenheiten anzu- bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, Rücklagen passen und wieder eine staatliche Förderung ermöglicht für zukünftig entstehenden Investitionsaufwand zu bilden. wird, Seit 01.01.2000 (Gesetz zur Änderung des Kommunalabga- bengesetzes – KAG – vom 09.06.1998) gestattet Art. 8 Abs. 3. ob daran gedacht ist, das Kommunalabgabengesetz da- 3 Satz 4 KAG u. a. auch Trägern öffentlicher Entwässe- hingehend zu ändern, dass Rückstellungen gebildet wer- rungseinrichtungen, auf zuwendungsfinanzierte Anschaf- den können. fungs- und Herstellungskosten für die Einrichtung abzu- schreiben. Dies gilt nach Art. 19 Abs. 5 KAG auch für solche 4. Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage, dass die Kosten von Anlagenteilen, die bereits vor Inkrafttreten die- Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der ser Rechtsänderung mit Zuwendungen finanziert worden Wasserwirtschaftsämter unzeitgemäß sind, weil dabei sind. Die hierbei erzielten Abschreibungserlöse sind einer ei- unter anderem die demografische Entwicklung außen vor gens für die kostenrechnende Einrichtung zu bildende Son- gelassen wird. derrücklage zuzuführen (§ 20 Abs. 4 Satz 4 der Kommunal- haushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kamera- listik bzw. Sonderposten nach § 73 KommHV-Doppik). Wie Antwort der Vollzugsbekanntmachung des Staatministeriums des In- nern vom 30.05.2000 (AllMBl S. 415 ff.) zur o. g. Änderung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit des KAG entnommen werden kann, sind die in einer solchen vom 09.08.2010 Sonderrücklage enthaltenen Mittel für künftige Investitionen zu verwenden, d. h. von künftigen Anschaffungs- und Her- Die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen stellungskosten abzuziehen. Die Entscheidung, ob von der mit dem Staatsministerium des Innern wie folgt: Möglichkeit der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten Gebrauch gemacht Zu 1. a) und b): wird, steht im Ermessen der jeweiligen Träger öffentlicher Die nachfolgenden Zahlen basieren auf einer Erhebung des Entwässerungseinrichtungen. Eine Ausweitung der gesetzli- Jahres 2009 zur Aufstellung der Maßnahmenprogramme chen Spielräume zur Bildung zweckgebundener Rücklagen nach EU-Wasserrahmenrichtlinie für den Betrachtungszeit- für die Finanzierung von Sanierungs- und Verbesserungs- raum 2010 bis 2015. Es sind Vorhaben berücksichtigt, für maßnahmen wird derzeit geprüft. ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode Drucksache 16/5675 Ungeachtet dessen steht es den Trägern öffentlicher Entwäs- der Prüfung im Einzelfall – in aller Regel rechtsaufsichtlich serungseinrichtungen frei, bei Vorliegen der entsprechenden unbedenklich. Entstehende Kreditkosten können nach Art. 8 gesetzlichen Voraussetzungen die Kosten größerer Sanie- Abs. 2 Satz 1 KAG im Wege der Berücksichtigung sog. kal- rungs- und Erneuerungsmaßnahmen über Verbesserungs- kulatorischer Kosten im umzulegenden Gebührenvolumen und Erneuerungsbeiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zu Berücksichtigung finden. finanzieren und von den Beitragspflichtigen nach Art. 5 Abs. 5 KAG Vorauszahlungen auf diesen Beitrag einzuheben. Zu 4.: Ebenfalls haben sie die Möglichkeit, das für Investitionen in Diese Aussage trifft nicht zu. Bei einer Kostenvergleichs- kostenrechnende öffentliche Entwässerungseinrichtungen rechnung nach den Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft notwendige Kapital im Wege der Kreditaufnahme zu be- Wasser (LAWA) fließt regelmäßig eine Prognose zur Ent- schaffen; die Genehmigung von Zwischenfinanzierungskre- wicklung der Einwohnerzahlen mit ein. diten im Rahmen des Art. 71 Abs. 2 GO ist – vorbehaltlich",
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