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            "content": "WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES Europa Vom “Fernsehen ohne Grenzen” zu „Audiovisuellen Mediendiensten“ Die Richtlinie ‚Fernsehen ohne Grenzen“ aus dem Jahr 1989 ist Grundlage der EU-Politik im audiovisuellen Bereich. Wenngleich mehrfach überarbeitet, gilt das Regelwerk als nicht mehr zeitgemäß. da nur für die traditionellen Fernsehdienste anwendbar. Im digitalen Zeitalter der zunehmenden Konkurrenz durch lineare Dienste anderer Plattformen und nicht-linearer oder on-demand-Dienste führt dies zu unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Anbie- ter gleicher oder vergleichbarer audiovisueller Mediendienste und damit einhergehenden un- gleichen Wettbewerbsbedingungen. Dem will die Kommission, dem Grundsatz der besseren Rechtssetzung verpflichtet, nun mit einem technologieneutralen Ansatz begegnen. In der Öf- fentlichkeit wurde der vorgelegte Richtlinienentwurf insbesondere wegen der vorgesehenen Flexibilisierung der Vorschriften für Werbung kontrovers diskutiert. Titel                        Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie- rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, KOM(2005)646 endg. Datum des Dokuments 13. Dezember 2005 Medienrecht Bereich Rechtsgrundlagen             Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV Verfahren                    Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EGV Stand des Verfahrens         Befassung in den Ratsarbeitsgruppen Die geltende Richtlinie „Fernsehen ohne Gren-             kompetenzen der Verbraucher Rechnung tra- zen“ stellt ab auf das Tatbestandsmerkmal                 gen. Dem Vorschlag ging ein mehrjähriger, in- Fernsehen und erfasst deshalb nur das sog.                tensiver Konsultationsprozess mit zahlreichen klassische Fernsehen. Neue Verbreitungsmög-               öffentlichen Anhörungen voraus, der in der unter lichkeiten über Internet und Mobilfunk unterlie-          britischer Präsidentschaft organisierten Liver- gen ihr nicht. Aus diesem begrenzten Anwen-               pooler Konferenz zur audiovisuellen Politik im dungsbereich resultieren Unterschiede in der              September 2005 gipfelte. rechtlichen Behandlung verschiedener Verbrei- tungsformen für gleiche oder ähnliche Medien-             Der neue Regelungsrahmen, auch als Content- inhalte. Anbieter audiovisueller Mediendienste            Richtlinie bezeichnet, erfasst die linearen (nach sollen mit neuen Regeln nun Rechtssicherheit              Sendeplan übertragenen) audiovisuellen Diens- erlangen, gleichzeitig soll ein flexibler Rechts-         te (einschließlich Webübertragung, Streaming rahmen der technischen Entwicklung einschließ-            und IPTV- Internet Protocol Television) sowie lich der größeren Auswahl- und Entscheidungs-             die nicht-linearen Dienste (Abrufdienste). Letzte- Nr. 10/06 (10. Februar 2006)",
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            "content": "-2- re unterliegen bestimmten Mindestanforderun-            die Mitgliedstaaten gem. Art. 3 b des Vorschla- gen zum Jugendschutz, Kennzeichnung des                 ges dafür zu sorgen, dass Fernsehveranstaltern Diensteanbieters, Kennzeichnung kommerzieller           der Zugang zum Zweck der Kurzberichterstat- Kommunikation (Werbung) und zu qualitativen             tung möglich ist. Beschränkungen für kommerzielle Kommunika- tion. Die Kommission sieht in der derzeitigen           Die Kommission kündigt an, die Anwendung der Rechtslage, da zahlreiche Mitgliedstaaten Vor-          Bestimmungen über die Förderung europäischer schriften für sog. Abrufdienste erlassen haben,         Werke und Werke unabhängiger Produzenten in eine Gefahr für die Rechtssicherheit und be-            regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Gem. fürchtet erhebliche Wettbewerbsverzerrungen.            Art. 3e haben die Mitgliedstaaten dafür zu sor- Allgemein sollen die Regelungen für die Wer-            gen, dass Mediendiensteanbieter, die ihrer bung unter Beachtung des Verbraucherschutzes            Rechtshoheit unterliegen, die Produktion und und ordnungspolitischer Ziele erheblich verein-         den Zugang zu europäischen Werken fördern. In facht und flexibilisiert werden. Diese neuen Be-        regelmäßigen Abständen haben sie darüber der stimmungen waren Gegenstand öffentlicher                Kommission Bericht zu erstatten, die auf dieser Diskussionen.                                           Grundlage wiederum dem EP und Rat berichtet. Die Kommission sieht die Änderung der Fern-             Die neuen Regelungen zur Fernsehwerbung sehrichtlinie auch im Kontext der Initiative i2010      (d.h. zur audiovisuellen, kommerziellen Kommu- (s. „Europa“ vom 07. November 2005). Die Än-            nikation) sollen die Entwicklung neuer Werbe- derung ergänzt bestehende Regelungen wie die            techniken und Marketingkonzepte berücksichti- Richtlinie über den elektronischen Geschäfts-           gen. Die Kommission schlägt vor, einige quanti- verkehr (2000/31/EG), die Richtlinie zur Be-            tative Beschränkungen aufzuheben und die kämpfung         illegaler     Geschäftspraktiken       Produktplatzierung, soweit sie keinen Schleich- (2005/29/EG) und andere. Aufgrund eines EU-             werbungscharakter hat, zu erlauben. Unter Pro- weit geltenden Regelungsrahmens - so die                duktplatzierung versteht die Änderungsrichtli- Kommission – sollen die Anbieter audiovisueller         nie „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Dienste entsprechend dem Herkunftslandprin-             die in der Einbeziehung eines Produktes, eines zip, das Kernbestandteil bleiben wird, künftig          Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. nur den Vorschriften des Mitgliedstaates unter-         der Bezugnahme darauf besteht, so dass diese liegen, in dem sie niedergelassen sind. Die             innerhalb eines audiovisuellen Mediendienstes Rechtsprechung des EuGH aufgreifend, sollen             erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder in Grenzen Mitgliedstaaten befugt bleiben, für          eine ähnliche Gegenleistung.“ Produktplatzie- die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter          rung ist eine zunehmend wichtige Einnahme- strengere Vorschriften anzuwenden. Die Bedin-           quelle, da sie im Gegensatz zu Werbeeinschü- gungen für damit einhergehende Einschränkun-            ben vom Konsumenten nicht einfach ausgefiltert gen der grenzüberschreitenden Dienste regelt            werden kann. ein neuer Art. 2a, der festlegt, dass die Mitglied- staaten den freien Empfang audiovisueller Me-           Die Art. 3g und 3h der Änderungsrichtlinie ent- diendienste aus anderen Mitgliedstaaten ge-             halten hierzu und zum Sponsoring Einzelhei- währleisten und die Weiterverbreitung nicht be-         ten. So ist unter Art. 3h, Abs. 1 c) vorgesehen, hindern aus Gründen, „die die durch diese Richt-        dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen linie koordinierten Bereiche betreffen“.                einer Sponsoring-Vereinbarung und/oder auf die Die Änderungsrichtlinie führt u.a. den Begriff der      Produktplatzierung hingewiesen werden müs- audiovisuellen Mediendienste ein. Darunter              sen. Hinreichende Kennzeichnung der Pro- fallen Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 und        gramme soll den Zuschauer vor Irreführung 50 EGV, deren Hauptzweck in dem Angebot                 bewahren. Ziffer 4 sieht vor, dass in Nachrich- bewegter Bilder mit oder ohne Ton zur Informa-          tensendungen und Sendungen zum aktuellen tion, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen         Zeitgeschehen weder Sponsoring noch Pro- Öffentlichkeit über elektronische Kommunikati-          duktplatzierung zulässig sind; Kinder- und Do- onsnetze im Sinne von Art. 2 a der Richtlinie           kumentarfilme dürfen ebenfalls keine Produkt- 2002/21/EG ist. Die Änderungsrichtlinie gilt für        platzierung enthalten. Während für die Werbung audiovisuelle Mediendienste, die mit „gewöhnli-         die Begrenzung der täglichen Werbedauer ent- chen“ Verbraucherendgeräten empfangen wer-              fallen soll, bleibt die stündliche Begrenzung für den können. Ausgeschlossen sind die Formen              Werbung und Tele-Shopping auf maximal 20 der privaten Korrespondenz und Dienste, die             Minuten/Stunde) erhalten. Art. 10 trägt dem audiovisuelle Inhalte wie etwa animierte graphi-        Grundsatz der Trennung Rechnung und sieht sche Elemente als „Nebenerscheinung“ darstel-           vor, dass Fernsehwerbung und Teleshopping len.                                                    als solche klar erkennbar und entsprechend durch Signale (optische oder akustische) von Hinsichtlich des Zugangs zu Ereignissen, die            anderen Programmteilen getrennt werden müs- von großem öffentlichem Interesse sind, haben           sen. Nr. 10/06 (10. Februar 2006)",
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            "content": "-3- Quellen: − Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates …, KOM (2005) 646 endg. − Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989. − Richtlinie 97/36/EG des EP und des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 202 vom 30. Juli 1997. − Vierter Bericht KOM(2002) 778 endgültig. − Mitteilung der Kommission „Die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“ vom 15. Dezember 2003, KOM(2003) 784. − Mitteilung der Kommission, KOM(2004) 1450. − Euractiv, TWF, aktualisiert am 30.06.2006, www.euractiv.com Heike Baddenhausen, Barbara Thoma, Fachbereich XII – Europa, Tel.: 227-33614, E-mail: vorzim- mer.wf12g@bundestag.de Nr. 10/06 (10. Februar 2006)",
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