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"content": "AUSARBEITUNG Thema: Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser: Abschluss der Arbeit: 23. Januar 2006 Teilaktualisierung: Februar/März 2008 durch das Referat PD 5 Reg.-Nr.: WF III G – 12/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag.",
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"content": "Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung ................................................................................................................ 5 2. Dänemark ................................................................................................................ 6 2.1. Überblick über die Nachrichtendienste ......................................................... 6 2.2. Parlamentarisches Gremium der Geheimdienstkontrolle .............................. 6 2.3. Sonstige Gremien der Geheimdienstkontrolle ............................................... 6 3. Französische Republik ............................................................................................ 8 3.1. Überblick über die Nachrichtendienste ......................................................... 8 3.1.1. Dienste des Innenministeriums ..................................................................... 8 3.1.2. Dienste des Verteidigungsministeriums........................................................ 8 3.1.3. Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste .................................................... 9 3.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament ..................................................................................................... 10 3.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle ............................... 10 3.4. Sonstige Gremien der Nachrichtendienstkontrolle ...................................... 12 4. Israel ...................................................................................................................... 13 4.1. Überblick über die Nachrichtendienste in Israel ......................................... 13 4.2. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Israel ..................... 13 5. Italien..................................................................................................................... 15 5.1. Überblick über die Nachrichtendienste ....................................................... 15 5.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament ..................................................................................................... 16 5.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle ............................... 16 5.3.1. Rechtsgrundlage .......................................................................................... 17 5.3.2. Berichtspflichten der Exekutive bzw. des Geheimdienstes ......................... 17 5.3.3. Budgetkontrolle ........................................................................................... 17 5.3.4. Initiative zur Untersuchung ......................................................................... 17 5.3.5. Transparenz/Öffentlichkeit .......................................................................... 17 6. Kanada................................................................................................................... 18 6.1. Die Nachrichtendienste ................................................................................ 18 6.2. Kontrolle durch das Parlament .................................................................... 19 6.3. Sonstige Kontrolleinrichtungen ................................................................... 19 7. Niederlande ........................................................................................................... 21 7.1. Zur jüngeren Entwicklung der Nachrichtendienste ..................................... 21 7.2. Der Nachrichtendienst AIVD ...................................................................... 21 7.2.1. Aufgabenbereich .......................................................................................... 21 7.2.2. Aufbau und Zahl der Mitarbeiter ................................................................. 22 7.2.3. Koordinierung der Nachrichtendienste ........................................................ 22 7.3. Parlamentarisches Gremium der Geheimdienstkontrolle ............................ 23 7.4. Außerparlamentarische Kontrolle der Geheimdienste................................. 24 7.4.1. Der Kontrollausschuss für Geheimdienst- und Sicherheitsangelegenheiten (CTIVD) ...................................................................................................... 24 7.4.2. Sonstige Kontrolle der Geheimdienste ........................................................ 25",
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"content": "-3- 8. Norwegen .............................................................................................................. 26 8.1. Die Nachrichtendienste ................................................................................ 26 8.2. Kontrolle ...................................................................................................... 26 9. Schweiz ................................................................................................................. 28 9.1. Die Nachrichtendienste ................................................................................ 28 9.2. Parlamentarische Kontrolle ......................................................................... 29 9.3. Sonstige Kontrolle ....................................................................................... 30 10. Spanien .................................................................................................................. 31 10.1. Überblick über die Nachrichtendienste ....................................................... 31 10.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament bzw. sonstige Gremien ............................................................... 32 10.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle ............................... 32 10.3.1.Rechtsgrundlage ......................................................................................... 32 10.3.2.Status und Organisatorisches ..................................................................... 33 10.3.3.Berichtspflichten ........................................................................................ 33 10.3.4.Budgetkontrolle .......................................................................................... 33 10.3.5.Initiative zur Untersuchung ........................................................................ 33 10.3.6.Befugnisse des Geheinschutzausschusses .................................................. 33 10.3.7.Transparenz/ Öffentlichkeit ....................................................................... 33 10.3.8.Entscheidungskompetenz ........................................................................... 33 11. Südafrika ............................................................................................................... 35 11.1. Die Nachrichtendienste ................................................................................ 35 11.2. Der Ausschuss für die Nachrichtendienste (Joint Standing Committee on Intelligence – JSCI) ................................................................................ 35 11.3. Der Generalinspekteur für die Nachrichtendienste (Inspector General for Intelligence – IG) ................................................................................... 36 12. Vereinigtes Königreich (UK) ................................................................................ 38 12.1. Überblick über die Nachrichtendienste ....................................................... 38 12.1.1.Secret Intelligence Service (SIS) ............................................................... 38 12.1.2.Security Service ......................................................................................... 38 12.1.3.Government Communications Headquarters (GCHQ) .............................. 39 12.1.4.Defence Intelligence Service (DIS) ........................................................... 40 12.1.5.Joint Intelligence Commitee (JIC) ............................................................. 40 12.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament ..................................................................................................... 40 12.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle ............................... 41 12.3.1.Rechtsgrundlagen ....................................................................................... 41 12.3.2.Status und Organisatorisches ..................................................................... 41 12.3.3.Berichtspflichten der Exekutive bzw. der Geheimdienste ......................... 41 12.3.4.Budgetkontrolle .......................................................................................... 42 12.3.5.Initiative zur Untersuchung ........................................................................ 42 12.3.6.Befugnisse .................................................................................................. 42 12.3.7.Transparenz/Öffentlichkeit ........................................................................ 43 12.3.8.Reformbestrebungen .................................................................................. 43 12.4. Sonstige Gremien der Nachrichtendienstkontrolle ...................................... 43 12.4.1.Royal Commissions ................................................................................... 43 12.4.2.Commissioners ........................................................................................... 43",
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"content": "-4- 12.4.3.Investigating Powers Tribunal ................................................................... 44 13. Vereinigte Staaten von Amerika (USA) ............................................................... 45 13.1. Überblick über die Nachrichtendienste ....................................................... 45 13.1.1.Central Intelligence Agency (CIA) ............................................................ 45 13.1.2.Militärische Nachrichtendienste ................................................................ 45 13.1.3.Zivile Nachrichtendienste .......................................................................... 46 13.2. Kontrolle durch die Exekutive ..................................................................... 47 13.2.1.Director of National Intelligence (DNI)..................................................... 47 13.2.2.President’s Foreign Intelligence Advisory Board (PFIAB) und Intelligence Oversight Board (IOB) ............................................................................... 47 13.2.3.Office of Management and Budget (OMB) ............................................... 48 13.2.4.National Security Council (NSC) .............................................................. 48 13.3. Parlamentarische Kontrollgremien .............................................................. 48 13.3.1.Die beiden Nachrichtendienstausschüsse................................................... 48 13.3.2.Weitere Ausschüsse ................................................................................... 50",
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"content": "-5- 1. Einleitung Nachrichtendienste sind staatliche Einrichtungen, die Informationen sammeln und diese auswerten, um Erkenntnisse zu gewinnen über außen- oder sicherheitspolitisch relevante Entwicklungen im Ausland, innenpolitische Aktivitäten, die gegen den Bestand oder das Funktionieren des Staates gerichtet sind, sowie über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht. Neben der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen und Daten stehen ihnen polizeiliche Befugnisse insbesondere für Vollzugsmaßnahmen in der Regel nicht zur Verfügung. Einige Nachrichtendienste sind aber zur Durchführung so genannter verdeckter Operationen im Ausland ermächtigt. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgaben sind die Nachrichtendienste organisato- risch aufgeteilt in Inlands- und Auslandsnachrichtendienste. Bei den Inlandsnachrich- tendiensten fehlt zum Teil eine strikte Trennung von den Strafverfolgungsbehörden. Angebunden sind die Nachrichtendienste je nach Zuständigkeit bei dem jeweiligen Fachminister bzw. beim Regierungschef. Der Regierung bzw. dem Fachminister steht die Fach- und Rechtsaufsicht zu. Grundsätzlich sind die Tätigkeiten der Nachrichtendienste in demokratischen Ländern Gegenstand der allgemeinen Regierungskontrolle durch das Parlament. Zum Schutz von Quellen, der Belange Dritter und der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste sind die Kontrollrechte, insbesondere die Informationsrechte der Parlamente eingeschränkt. Zum Ausgleich dieses Kontrolldefizits haben viele Länder daher spezielle Gremien einge- richtet, in denen ein kleiner Personenkreis die Informationen erhält, die der Öffentlich- keit nicht zugänglich gemacht werden können. Diese speziellen Gremien verfügen teilweise über besondere Anhörungs- und Ermittlungsrechte. In einigen Ländern bedür- fen bestimmte Maßnahmen der Nachrichtendienste der Genehmigung durch die Kon- trollgremien. Ein direkter Vergleich der parlamentarischen Kontrolle in unterschiedlichen Ländern ist problematisch. Zum einen unterscheiden sich die Strukturen der Nachrichtendienste erheblich. Zum anderen ist die Kontrolle der Nachrichtendienste Teil der allgemeinen Kontrolle der Exekutive durch die Parlamente, die wiederum in den Ländern sehr unter- schiedlich ausgestaltet ist.",
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"content": "-6- 2. Dänemark 2.1. Überblick über die Nachrichtendienste 1 In Dänemark gibt es zwei Nachrichtendienste : den polizeilichen und den militärischen Geheimdienst. Der polizeiliche (Politiets Efterretningstjeneste, PET) ist verantwortlich für die Überwachung und Bekämpfung der Bedrohungen für die innere Sicherheit Dä- nemarks und ist dem Justizministerium zugeordnet. Der militärische Nachrichtendienst (Forsvarets Efterretningstjeneste, FE) beobachtet von außen kommende Bedrohungen und ist dem Verteidigungsministerium zugeordnet. 2.2. Parlamentarisches Gremium der Geheimdienstkontrolle Die parlamentarische Kontrolle über beide Nachrichtendienste läuft über den so genann- ten parlamentarischen Kontrollausschuss, der 1988 in seiner heutigen Form gebildet wurde (Gesetz 378). Der Ausschuss besteht aus 5 Parlamentsmitgliedern aus den Partei- en, die im Präsidium des dänischen Parlaments (Folketinget) vertreten sind. Der Aus- schuss konstituiert sich nach jeder Parlamentswahl neu. Laut Gesetz ist der Ausschuss gebildet worden, um Einsicht in die Arbeit des polizeili- chen und militärischen Nachrichtendienstes zu erlangen. Der Ausschuss soll über die generellen Richtlinien für die Geheimdienste sowie über wesentliche, für die Nachrich- tendienste sicherheitsrelevante Umstände informiert werden. Die Mitglieder des parlamentarischen Kontrollausschusses unterliegen einer Schweige- pflicht darüber, was sie im Ausschuss erfahren. Der Ausschuss kann mündliche und schriftliche Anfragen an den Justizminister sowie den Verteidigungsminister richten. Jedes Mitglied kann ein Ausschusstreffen einberu- fen. Sitzungen können auch auf Wunsch der Regierung einberufen werden. 2.3. Sonstige Gremien der Geheimdienstkontrolle Abgesehen von der Kontrolle durch die Gerichte und den Rechnungshof werden die Nachrichtendienste auch durch den Justizminister (für die Regierung) und den so ge- nannten Wamberg-Ausschuss kontrolliert. Der Wamberg-Ausschuss kontrolliert seit 1 Die Informationen beruhen auf einer Auskunft der Dänischen Botschaft in Berlin vom 17. Januar 2006.",
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"content": "-7- 1964 die Registrierung, Weitergabe und Löschung von Informationen der Dienste in Dänemark. Der Wamberg-Ausschuss, benannt nach seinem ersten Vorsitzenden, besteht aus vier nicht-politischen Mitgliedern, die von der Regierung nach allgemeinem Ver- trauen eingesetzt werden. Der Ausschuss trifft sich sechs- bis zehnmal im Jahr.",
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"content": "-8- 3. Französische Republik 3.1. Überblick über die Nachrichtendienste 2 Die französischen Nachrichtendienste lassen sich einteilen in solche, die dem Innenmi- nisterium unterstehen, und jene, die dem Vereidigungsressort zugeordnet sind. Die Dienste des Innenministeriums bearbeiten im Wesentlichen die Segmente Innere Si- cherheit und Spionageabwehr und sind integraler Bestandteil des Polizeiapparates. Die Nachrichtendienste im Bereich des Verteidigungsministeriums realisieren die offensive Aufklärungs- und Spionagearbeit. Koordiniert werden die Nachrichtendienste von dem 3 Sécrétariat Général de la Défense Nationale (SGDN) , das dem Premierminister unter- steht. 3.1.1. Dienste des Innenministeriums Im Zuständigkeitsbereich des Innenministers arbeiten unter dem Dach der Sureté Natio- 4 nale (SN) der Service des Renseignements Généraux (RG) und die Direction de la 5 Surveillance du Territoire (DST) . Ihre Aufgaben sind: Ermittlungstätigkeit und Spionageabwehr, Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit, Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. 3.1.2. Dienste des Verteidigungsministeriums Im Bereich des Verteidigungsressorts sind vier Dienste von Bedeutung: Die Diréction Général de la Sécurité Extérieure (DGSE) betreibt im Wesentlichen Auslandsspionage, führt aber auch verdeckte Operationen im Ausland aus. Sie be- schäftigt rund 5.000 Personen. Ihr Budget beträgt ca. 270 Mio. €. 2 Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, 1996; Kempf, Von de Gaulle bis Chirac, 3. Auflage, 1997; Stanat in: Schild/Uterwedde, Frankreichs V. Republik, FS für Kimmel, 2005; , Parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und den USA, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundesta- ges, 1995. Roewer/Schäfer/Uhl, Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, 2003. 3 http://www.premier-ministre.gouv.fr/acteurs/premier_ministre_195/ secretariat_generale_defense_nationale_328/ 4 http://www.interieur.gouv.fr/rubriques/c/c3_police_nationale/c337_dcrg/historique_rg 5 http://www.interieur.gouv.fr/rubriques/c/c3_police_nationale/c335_dst/index_html",
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"content": "-9- Die Direction du Renseignement Militaire (DRM) ist der zentrale militärische Aufklärungsdienst mit strategisch-operativen Aufgaben. Sie erstellt Analysen über die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Im Jahr 2000 beschäftigte sie rund 2.000 Personen. Ihr Etat betrug 1994 rund 240 Mio. FF. Die Direction de la Protection et de la Sécurité de la Défense (DPSD) dient der militärischen Abschirmung, der Gegenspionage und der Gegenpropaganda. Für die elektronische Aufklärung (einschließlich Satellitenaufklärung) und Abwehr sowie für das Chiffrier-, Dechiffrier- und Abhörwesen ist die Brigade de Renseig- nement et de Guerre Electronique (BRGE) zuständig. 3.1.3. Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste Gesetzliche Grundlagen für die Nachrichtendienste existieren nicht. Sie stützen ihre Arbeit auf Dekrete des Staatspräsidenten: Décret n° 62-808 du 18 juillet 1962 relatif à l’organisation de la défense nationale (art.1 et 2), Décret n° 78-78 du 25 janvier 1978 fixant les attributions du Secrétaire général de la défense nationale, Décret n°89-258 du 20 avril 1989 fixant la composition et les attributions du comité interministériel du renseignement, Décret n° 96-67 du 29 janvier 1996, Décret n° 2001-693 du 31 juillet 2001 créant au SGDN une direction centrale de la sécurité des systèmes d’information, Décret n° 2001-694 du 31 juillet 2001 portant création de la Commission intermi- nistérielle pour la sécurité des systèmes d’information, Décret n° 2002-890 du 15 mai 2002 relatif au Conseil de sécurité intérieure, Décret n° 2003-865 du 8 septembre 2003 relatif au Comité interministériel aux crises nucléaires ou radiologiques, Décret n° 2003-1230 du 22 décembre 2003 instituant un haut responsable chargé de l’intelligence économique.",
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"content": "- 10 - 3.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament Die wichtigsten Kontrollinstrumente der Nationalversammlung gegenüber der Regie- rung sind die schriftlichen und mündlichen Anfragen sowie das Recht, Untersuchungs- ausschüssen einsetzen zu können. Alle Nachrichtendienste unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Minister, welche ihrerseits dem Parlament gegenüber Rechenschaft schulden. Allerdings wird in der französischen Staatspraxis dem direkt gewählten Präsidenten eine weit reichende Unab- hängigkeit in der Außen- und Sicherheits- und Verteidigungspolitik als „domaine réser- vé“ zugebilligt, die dem Einfluss des Parlaments praktisch entzogen ist. Nach der Ver- fassung ist der Präsident der „Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes“ und der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Einzelne, genau definierte Sachverhalte können durch Untersuchungsausschüsse (com- mission d’enquête) aufgeklärt werden. Zur Überprüfung der Verwaltung, der gesamten öffentlichen Dienste und der Staatsbetriebe können commissions de contrôle eingerich- tet werden. Diese Kommissionen können Zeugen unter strafbewehrter Wahrheitspflicht vernehmen und diese notfalls zwangsweise vorführen lassen und vereidigen. Die Regie- rung ist zur Überlassung sämtlicher relevanter Unterlagen verpflichtet. Der Rechnungs- hof kann um Amtshilfe gebeten werden. Untersuchungsausschüsse spielen im französischen Parlament jedoch für die Regie- rungskontrolle kaum eine Rolle, da die Einsetzung beider Arten von Kommissionen eines Mehrheitsbeschlusses des Parlaments bedarf und die Minderheit keinen Anspruch auf Einsetzung hat. Jedoch kann auch die zweite Kammer, der Senat, eine commission d’enquête einsetzen, was vor allem dann interessant ist, wenn die Mehrheit im Senat nicht der in der Nationalversammlung entspricht. 6 3.3. La Délégation parlamentaire au renseignement Bis 2007 gab es in Frankreich keine speziellen parlamentarischen Gremien zur Kontrol- le der Nachrichtendienste. Dies hat sich mit dem Gesetz über die Schaffung eines Gre- miums zur parlamentarischen Kontrolle geheimdienstlicher Tätigkeiten vom 9. Oktober 7 2007 geändert. Dieses Gesetz sieht vor, dass Nationalversammlung und Senat ein 6 Eingefügt März 2008. 7 Journal officiel de la République Francaise (JORF) numero 235 du 10 octobre 2007 page 16558. Im Internet:",
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"content": "- 11 - gemeinsames parlamentarisches Kontrollgremium (délégation parlementaire au renseig- nement) einsetzen, dem jeweils vier Abgeordnete und vier Senatoren angehören. Die Vorsitzenden der für innere Sicherheit und Verteidigung zuständigen Ausschüsse der Nationalversammlung und des Senats gehören ihm von Amts wegen an. Die anderen vier Mitglieder werden von den Präsidenten der Nationalversammlung und des Senats so bestimmt, dass eine pluralistische Zusammensetzung gewährleistet ist. Unbeschadet der Zuständigkeit der ständigen Ausschüsse hat das parlamentarische Kontrollgremium die Aufgabe, die allgemeine Tätigkeit und die Mittel der Spezial- dienste, die den für innere Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft und Haushalt zuständi- gen Ministern unterstehen, zu überwachen. Letztere übermitteln zu diesem Zwecke dem Gremium Informationen und für die Beur- teilung notwendige Fakten bezüglich des Haushalts, der allgemeinen Tätigkeit und der Organisation der ihnen unterstehenden Geheimdienste. Diese Informationen und Fakten dürfen indes weder die operativen Aktivitäten der Dienste noch die ihnen von den staat- lichen Stellen diesbezüglich erteilten Anweisungen und die entsprechende Finanzierung noch den Austausch mit ausländischen Geheimdiensten oder internationalen für nach- richtendienstliche Aufgaben zuständigen Organisationen betreffen. Ferner kann das Gremium den Premierminister, die Minister und den Generalsekretär für Nationale Verteidigung anhören. Im Falle von Mitarbeitern, die Funktionen in den Spezialdiensten bekleiden oder bekleidet haben, können jedoch nur die jeweils amtie- renden Leiter dieser Dienste angehört werden. Die Arbeit des Gremiums unterliegt der Geheimhaltung. Die Mitglieder und die sie unterstützenden Mitarbeiter von Nationalversammlung und Senat sind entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet. Jedes Jahr erstellt das Gremium einen öffentlichen Bericht über seine Tätigkeit, der keinerlei der Geheimhaltung unterstehende Informationen oder Fakten enthalten darf. Das Gremium darf ferner dem Präsidenten der Republik und dem Premierminister http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;jsessionid=69E5B7D7426DDC45A4D5D4AE623A4B3 9.tpdjo01v_1?cidTexte=LEGITEXT000006057064&dateTexte=# (Zugriff 4.3.2008).",
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"content": "- 12 - Empfehlungen geben oder Anmerkungen mitteilen, die auch den Präsidenten der Natio- nalversammlung und des Senats übermittelt werden. Das Gremium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die der Billigung der Präsidien von Nationalversammlung und Senat bedarf. 3.4. Sonstige Gremien der Nachrichtendienstkontrolle Die Arbeit der Inlandsnachrichtendienste wird außerdem kontrolliert durch den haut conseil de déontologie de la police nationale. Dieser besteht aus 11 Mitgliedern, davon ein conseil d’Etat, ein Richter, drei so genannte personnalités qualifiées und Beamte des Innenministeriums bzw. der nachgeordneten Stellen. Der Conseil wird tätig auf Anfrage der Staatsminister oder des Innenministeriums. Er fertigt einen jährlichen Bericht, den er dem Staatsminister und dem Innenminister vorlegt. Die Eingriffe der Nachrichtendienste in die Telekommunikation werden von der Com- mission Nationale de Controle des Interceptions de Securité kontrolliert.",
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"content": "- 13 - 4. Israel 4.1. Überblick über die Nachrichtendienste in Israel Die Nachrichtendienste Israels entsprechen organisatorisch eher einzelnen Abteilungen eines Geheimdienstes, dessen Leiter traditionsgemäß der Chef der Abteilung \"Mossad\" 8 ist, des israelischen Auslandsnachrichtendienstes . Diese \"Abteilungen\" sind: Der Mossad ist zuständig für weltweite Nachrichtenbeschaffung, Geheimaktionen und Terrorismusbekämpfung. Der Aman ist der militärische Nachrichtendienst mit der Aufgabe, Israel über den Stand der Kriegsvorbereitungen seiner Gegner zu informieren. Der Shabak oder Shin Beth ist verantwortlich für die innere Sicherheit Israels und die Spionageabwehr. Der Nachrichtenstelle des Außenministeriums obliegt die Sammlung und Aus- wertung sicherheitsrelevanter Informationen zur politischen Lage vornehmlich aus arabischen Staaten. Die Dienststelle für jüdische Angelegenheiten kümmert sich um die Angelegen- heiten von jüdischen Minderheiten in solchen Staaten, in denen sie Verfolgungen ausgesetzt sind. 4.2. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Israel Basierend auf den „Knesset- Basic-Law`s“ (Grundgesetz der Knesset) wurde 1994 ein 9 Unterausschuss (Subcommittee) zur Kontrolle der Geheimdienste in Israel gebildet . Dieser Unterausschuss untersteht, wie weitere acht Unterausschüsse, dem Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung. Der Ausschuss wurde aus Gründen der inneren Sicherheit, auswärtigen Beziehungen sowie zur Berücksichtigung von Verteidi- gungsangelegenheiten gebildet. Der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung besteht derzeit aus 19 Mitgliedern, wobei vier von ihnen nur periodisch an den Sitzungen teilnehmen bzw. andere Mitglieder bei deren Fernbleiben ersetzen. Der 8 Die folgenden Informationen stammen aus http://www.geheimdienste.org/israel.html (Stand: 19.01.2005). 9 Die folgenden Informationen beruhen auf einer Auskunft der israelischen Botschaft in Berlin vom 19. Januar 2006.",
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"content": "- 14 - Vorsitzende des Ausschusses ist derzeit Dr. Yuval Steinitz. Dieser hat das Recht zu entscheiden, welche der im Ausschuss besprochenen Themen in dem Unterausschuss zur Kontrolle der Geheimdienste besprochen werden sollen. Der Unterausschuss für die Geheimdienste ist das am meisten geheim agierende Gremi- um der Knesset. Der Unterausschuss nimmt keine öffentlichen Termine wahr und pu- bliziert auch keine Informationen für die Öffentlichkeit. Lediglich die Knesset wird durch Berichte über bestimmte Sachverhalte in Kenntnis gesetzt. Der Unterausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, deren Namen bis auf den des Vorsitzenden nicht bekannt sind; der Vorsitzende des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten ist auch der Vorsitzende des Unterausschusses (derzeit Dr. Yuval Steinitz). Einer der Sonderberater für den Unterausschuss war für die Jahre von 2003 bis 2005 Herr Shabtai Shavit, der ehemalige Leiter des Mossad. Die Mitglieder des Unterausschusses beaufsichtigen und kontrollieren die Arbeit der Geheimdienste und sind berechtigt, das Budget der Geheimdienste, mit Ausnahme des militärischen Geheimdienstes AMAN (der Haushalt wird hier vom Ministerium für Verteidigung bestimmt), zu verabschieden. In den vergangenen Jahren beschäftigte sich der Unterausschuss mit folgenden Sach- verhalten: dem Irak-Krieg; dem iranischen Atomprogramm; der militärischen Lage in Ägypten, Saudi Arabien, Syrien und weiteren Ländern in der Region; die neue Gesetzgebung für den SHIN BEIT (israelischer Inlandsgeheimdienst); dem Austausch eines entführten israelischen Geschäftsmannes (Tennenbaum); dem Austausch von drei getöteten Soldaten der israelischen Armee gegen mehrere Gefangene der libanesischen Terrororganisation HIZBOLLAH, u. a. der deutsche Steven Smyrnek (der Austausch wurde unter Vermittlung deutscher Behörden durchgeführt).",
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"content": "- 15 - 5. Italien Das italienische Parlament besteht aus zwei Kammern. Beide Kammern sind laut Ver- fassung mit exakt den gleichen Kompetenzen ausgestattet. Die erste der beiden Kam- mern, das Abgeordnetenhaus, hat sich als das einflussreichere Gesetzgebungsorgan herausgebildet. Die zweite Kammer, der Senat, tritt trotz formal gleichlautender gesetz- geberischer Kompetenzen und der Maßgabe, dass die Gesetzgebung gemeinsam ausge- übt werden soll, in den Hintergrund. Neben der Gesetzgebungskompetenz kommt dem italienischen Parlament die Aufgabe der Regierungskontrolle zu. Dazu verfügen die Abgeordneten über die Möglichkeit, Anfragen an die Regierung zu richten und parla- mentarische Untersuchungen einzuleiten und durch Vertrauens- oder Misstrauensvoten die parlamentarische Unterstützung zu geben oder zu entziehen. 5.1. Überblick über die Nachrichtendienste In Italien gibt es zwei Nachrichtendienste SISDE und SISMI (Servizio per le informa- 10 zioni e la sicurezza militare) . Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 801 ist der Ministerprä- sident für die Leitung und Koordinierung der Geheimdienste zuständig. Er hat die poli- tische Verantwortung für die Arbeit der Geheimdienste. Ein Ausschuss, der aus dem Ministerpräsidenten sowie dem Außen-, Innen-, Justiz-, Verteidigungs-, Wirtschafts- und Finanzminister besteht, ist nach Artikel 2 des Gesetzes 801 für das Monitoring und die Koordinierung der Geheimdienstaktivitäten zuständig. SISMI ist der militärische Geheimdienst. Er untersteht dem Verteidigungsministerium. Er ist zuständig für die militärische Sicherheit und Spionageabwehr. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter kommt von den Carabinieri. SISMI ist dem Verteidigungsminister unter- stellt. SISDE (Servizio per le informazioni e la sicurezza democratica) ist für den Ver- fassungsschutz zuständig. SISDE untersteht dem Innenminister. Beide Dienste berich- ten an ihre jeweils vorgesetzten Minister. Die Arbeit der Nachrichtendienste wird im Regierungskomitee für die Nachrichten und Sicherheitsdienste CESIS (Comitato Esecutivo per i Servizi di Informazione e di Sicu- rezza) koordiniert. Der Ministerpräsident ist Vorsitzender von CESIS und beruft per Dekret die Mitglieder (Direktoren von SISMI und SISDE, Leiter der Carabinieri, Gene- ralsekretär des Außenministeriums, Polizeichef, Leiter der Zollfahndung und den Leiter des Kabinetts des Ministerpräsidenten). 10 Die Informationen wurden zusammengestellt nach , 1995; „Intelligence services and parliamentary control in the European Union and in some applicant countries“, Zu- sammenstellung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages, Stand: No- vember 2005, S. 43-50, Gesetz Nr. 801 vom 24. Oktober 1977.",
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"number": 16,
"content": "- 16 - In Italien sind die Nachrichtendienste nicht nach dem Territorialprinzip (In- land/Ausland), sondern nach dem Funktionsprinzip organisiert. Es ist nicht bekannt, wie viele Mitarbeiter die beiden Nachrichtendienste haben. Die Mitarbeiter der Nachrichtendienste sollen zur Hälfte aus dem Militär kommen und zur anderen Hälfte zivile Berufe haben. Mitglieder des Parlaments oder regionaler Parla- mente oder Stadträte dürfen weder als Zeitbedienstete noch als fest angestellte Mitarbei- ter bei den Nachrichtendiensten arbeiten. 5.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament Das italienische Parlament besteht aus Senat und Abgeordnetenkammer. Beide Kam- mern tagen unabhängig voneinander. In jeder Kammer gibt es ständige Ausschüsse und Sonderkommissionen. Jede Kammer hat das Recht, in Fragen öffentlichen Interesses Untersuchungen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke setzt sie einen Untersuchungsaus- schuss ein, dessen Zusammensetzung sich nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen zu richten hat. Die Abgeordneten können auch Anfragen an die Regierung stellen. 5.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle Es gibt einen parlamentarischen Ausschuss, der aus je vier Mitgliedern beider Kammern besteht. Die Abgeordneten und Senatoren werden von den jeweiligen Präsidenten der Kammern auf der Grundlage des Prinzips der Verhältnismäßigkeit nominiert. Dieser parlamentarische Ausschuss kann nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes 801 Informati- onen über die Grundzüge der strukturellen Gliederung und der grundlegenden Aktivitä- ten der Nachrichtendienste verlangen, Vorschläge unterbreiten und Kritiken äußern. Der Ministerpräsident kann sich dem Informationswunsch des parlamentarischen Ausschus- ses widersetzen, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass es sich um geheimhaltungs- bedürftige Informationen handelt. Die ablehnende Entscheidung muss begründet wer- den. Der parlamentarische Ausschuss kann mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder dennoch zu der Einschätzung gelangen, dass der Geheimschutz in einem bestimmten Fall nicht begründet ist. Dann leitet er den Fall für eine politische Bewertung an beide Kammern des Parlaments.",
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"content": "- 17 - 5.3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Nachrichtendienste ist das Gesetz Nr. 801 vom 24.10.1977. 5.3.2. Berichtspflichten der Exekutive bzw. des Geheimdienstes Nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 801 vom 24.10.1977 ist die Regierung gehalten, halbjährlich in schriftlicher Form über die Arbeit der Nachrichten- und Sicherheits- dienste und über die erzielten Ergebnisse zu berichten. SISMI und SISDE sind verpflichtet, alle Informationen, Berichte und Analysen, die sie erhalten oder erarbeiten, an den Innenminister weiterzugeben. 5.3.3. Budgetkontrolle Informationen zum Budget und zur Budgetkontrolle liegen nicht vor. 5.3.4. Initiative zur Untersuchung Der Parlamentarische Ausschuss ist befugt, den Ministerpräsidenten und den Intermi- nisteriellen Ausschuss um Informationen über die Grundzüge der strukturellen Gliede- rungen und der grundlegenden Aktivitäten der Nachrichtendienste zu ersuchen, Vor- schläge zu unterbreiten und Kritik zu äußern (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 801). 5.3.5. Transparenz/Öffentlichkeit Die Ausschussmitglieder unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung. Die Berichte des Ausschusses sind geheim. Gemäß Artikel 12 und 13 des Gesetzes 801 sind Beamte, Angestellte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, Aussagen über Staatsgeheimnisse zu verweigern. Durch die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Nachrichtendienste besteht wenig Transparenz. In der Vergangenheit war insbeson- dere umstritten, wann ein geheimhaltungsbedürftiges Staatgeheimnis vorliegt.",
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"content": "- 18 - 6. Kanada 11 6.1. Die Nachrichtendienste Der 1984 gegründete Canadian Security Intelligence Service (CSIS) ist der Inlands- nachrichtendienst. Er hat aber auch ein Mandat zur Auslandsaufklärung für die Bereiche Terrorismus, Proliferation und Organisierte Kriminalität, die auch operativ bearbeitet werden. Der CSIS untersteht dem Minister for Public Safety and Emergency Prepared- ness, arbeitet jedoch auch dem Außen- und dem Verteidigungsministerium zu. Teil des CSIS ist das 2004 eingerichtete Integrated Threat Assessment Center. Dort laufen In- formationen von Polizei und Nachrichtendiensten zusammen und werden ausgewertet. Das Ziel ist, terroristische Gefahren frühzeitig zu erkennen. Das Communications Security Establishment (CSE) ist zuständig für die Fernmelde- und elektronische Aufklärung („Signals Intelligence“ – SIGINT) und Informationssi- cherheit. Diese Institution ist einer der Hauptlieferanten für nachrichtendienstliche Informationen über das Ausland. Das CSE liegt im Verantwortungsbereich des Vertei- digungsministers. Teile der kanadischen Bundespolizei, der Royal Canadian Mounted Police (RCMP), führen nachrichtendienstliche Aktivitäten in den Bereichen Terrorismusbekämpfung und Organisierte Kriminalität aus. Das Directorate for Security and Intelligence im Außenministerium sammelt zum Teil mit kooptiertem Botschaftspersonal nicht konspirativ Informationen im Ausland. Dazu zählt auch ein Befragungswesen für kanadische Beamte. Das Intelligence Assessment Secretariat im Privy Council Office, das dem Premier- minister und dem Kabinett zuarbeitet, ist eine reine Auswertungsabteilung für Außen-, Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, die Informationen vom Directorate for Security and Intelligence des Außenministeriums und vom CSE sowie offenes Material zu Ana- lysen für die politische Führungsebene verarbeitet. J2 ist die nachrichtendienstliche Komponente im Verteidigungsministerium. Dazu zählt das National Defence Intelligence Centre, welches globale Ereignisse rund um die Uhr verfolgt. Auch Unterstützung für die kanadischen Truppen in Form von Karten, Schau- bildern und anderen geografischen Informationen wird hier geleistet. 11 Eingefügt Februar 2008.",
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"content": "- 19 - 6.2. Kontrolle durch das Parlament Hervorzuheben sind hier zwei Ausschüsse. Das Standing Committee on Public Safety and National Security besteht aus Abgeordneten des House of Commons und ist zu- ständig für die Richtlinien, Programme und Gesetze für den CSIS, SIRC, das Ministeri- um für Public Safety, die RCMP sowie deren Complaint Commission. Das Standing Committee on National Security and Defence im Senat besteht aus acht Mitgliedern. Der Ausschuss befasst sich mit Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und Vertei- digung. Seit Beginn der konservativen Regierung HARPER im Januar 2006 wird über die Ein- führung eines National Security Committee of Parlamentarians diskutiert. Dieser Ausschuss soll sich um die Überprüfung des Nachrichtendienst- und Sicherheitsappara- tes kümmern und die Aufgabenerfüllung der Dienste sicherstellen. Er soll aus bis zu neun Parlamentarien aus dem House of Commons und dem Senat bestehen, die sowohl aus der Regierungspartei als auch aus der Opposition stammen sollen. Die Mitglieder sollen vom Premierminister ernannt werden. Der Ausschuss soll regelmäßig vertrauli- che Briefings der Nachrichtendienste erhalten und einen jährlichen Bericht für das Parlament fertigen. Dem Premierminister soll das Recht vorbehalten sein, besonders vertrauliche Informationen vor einer Veröffentlichung zu bewahren. Die Rolle des Parlaments bei der Aufsicht über die Nachrichtendienste soll so gestärkt und Untersu- chungen ermöglicht werden, welche die Arbeit aller Dienste umfassen. Der entspre- chende Gesetzesvorschlag ist allerdings bislang noch nicht eingebracht worden. 6.3. Sonstige Kontrolleinrichtungen Das Security Intelligence Review Committee (SIRC) ist eine unabhängige Stelle, die stichprobenartig abgeschlossene Aktivitäten des CSIS auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Außerdem geht sie Beschwerden von Bürgern nach. Auch Personen, die eine Sicherheitsüberprüfung für eine Tätigkeit im Staatsdienst nicht bestanden haben oder wegen Sicherheitsbedenken nicht eingebürgert wurden, können sich an das SIRC wen- den. Das 1984 geschaffene SIRC besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kabinett (Governor in Council) ernannt werden und für diese Zeit dem Privy Council Office angehören.Das SIRC darf Befragungen durchführen und eidesstattliche Erklärungen abverlangen. Außerdem erhält es Zugang zu allen Dokumenten des CSIS, außer „cabi- net confidences“ (vertrauliche Kabinettsberatungen). Das SIRC berichtet regelmäßig dem Minister of Public Safety and Emergency Preparedness. Das Parlament erhält jährlich einen Bericht.",
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"content": "- 20 - Der Inspector General of the CSIS ist eine unabhängige, dem Deputy Minister of Public Safety zugeordnete Stelle innerhalb der Regierung. Er untersucht die operativen Aktivitäten und deren Übereinstimmung mit dem jährlichen Bericht des CSIS- Direktors. Dazu hat er Zugang zu allen Dokumenten des CSIS außer „cabinet con- fidences“. Er kann auch Untersuchungen auf Weisung des SIRC einleiten. Der unabhängige CSE Commissioner soll die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten des CSE überprüfen. Er erhält Zugang zu allen Personalien und Datensätzen (außer „cabinet confidence“) der CSE und informiert bei Verstößen den Verteidigungs- und den Justiz- minister. Der CSE Commissioner erstellt einen jährlichen Bericht für den Verteidi- gungsminister, der ihn dem Parlament vorstellt. Die Commission for Public Complaints Against the RCMP ist eine von der Bundes- polizei (RCMP) unabhängige Institution, die Beschwerden aus der Bevölkerung nach- geht. 1988 vom Parlament eingesetzt führen die 44 Mitglieder unabhängige Untersu- chungen über die Arbeitsleistung und Pflichterfüllung der RCMP, auch soweit sie nach- richtendienstlich tätig wird, durch. Die Kommission berichtet dem Parlament regelmä- ßig durch den Minister for Public Safety and Emergency Preparedness. Das Cabinet Committee on Security, Public Health and Emergencies ist zuständig für alle Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und der Nachrichtendienste und koordiniert den behördenübergreifenden Austausch bei sicherheitsrelevanten oder ge- sundheitlichen Notfällen einschließlich Naturkatastrophen. Den Vorsitz führt der Minis- ter of Public Safety und Emergency Preparedness. Das 2005 ins Leben gerufene Advisory Council on National Security besteht aus 15 von der Regierung ernannten Sicherheitsexperten. Es soll die Regierung und den Vor- sitzenden des Cabinet Committee on Security, Public Health and Emergencies über die Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Sicherheitsarchitektur Kanadas beraten.",
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"content": "- 21 - 7. Niederlande 12 7.1. Zur jüngeren Entwicklung der Nachrichtendienste Von 1994 bis 2002 gab es offiziell keinen Auslandsnachrichtendienst in den Niederlan- den, da der ehemalige Auslandsnachrichtendienst IDB zu Beginn der 1990er Jahre in innere Konflikte und Skandale verwickelt war. Die Aufgaben des IDB wurden in dieser Zeit von den zwei anderen Nachrichtendiensten wahrgenommen: Dem Binnenlandse Veiligheidsdienst (BVD), der für die innere Sicherheit zuständig war, und dem Militaire 13 Inlichtingen Dienst (MID) als militärischer Nachrichtendienst . Nach der Änderung des Geheimdienstgesetzes im Jahr 2002 erhielt der frühere BVD das Mandat, auch im Ausland Informationen zu sammeln. Im Jahr 2002 wurde der BVD in Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) umbenannt. Der AIVD mit Hauptsitz in Den Haag vereinigt nunmehr Inlands- und Auslandsaufklärung unter einem Dach. 7.2. Der Nachrichtendienst AIVD 7.2.1. Aufgabenbereich Den Aufgabenbereich setzt der Premierminister zusammen mit dem Verteidigungsmi- nister, dem Innenminister und dem Minister der Königlichen Beziehungen fest. Gene- rell gehört zu den Aufgaben des AIVD, dass er Organisationen und Personen beobach- ten soll, die die innere Sicherheit, das demokratische System oder die vitalen Interessen des Staates bedrohen. Weitere Aufgabenbereiche sind Sicherheitsüberprüfungen und Spionageabwehr, aber auch der Schutz von politischen Flüchtlingen, die von Geheim- diensten ihrer Heimatländer aufgespürt werden. In jüngerer Zeit liegen Aufgabenschwerpunkte insbesondere in den Bereichen internationaler Terrorismus, illegale Migration, Beobachtung von Einwanderern und der Entwicklung terroristischer Gruppen, 12 Aktualisiert Februar 2008. 13 Die folgenden Informationen stammen im Wesentlichen aus Stefanie Waske, „Die Kontrolle der Auslandsnachrichtendienste in einigen ausgewählten Staaten“, Arbeitspapier 2004, S. 27 ff. sowie aus „Intelligence services and parliamentary control in the European Union and in some applicant countries“, Zusammenstellung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundesta- ges, Stand: November 2005, S. 79 ff.",
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"number": 22,
"content": "- 22 - Schleusergruppen, Schmuggel, Proliferation (Herstellung und Weitergabe von Atomwaffen). Rechtsgrundlage des Tätigwerdens ist das Gesetz „Wet op de Inlichtingen- en Veilig- heidsdiensten“ (WIV), das ursprünglich 1987 erlassen und inzwischen mehrfach geän- dert wurde, insbesondere mit den bereits erwähnten substanziellen Änderungen im Jahr 2002. 7.2.2. Aufbau und Zahl der Mitarbeiter Der AIVD ist dem Innenministerium unterstellt. An seiner Spitze steht die Dienstleiding AIVD. Der AIVD gliedert sich in die sieben Abteilungen Strategie en juridische Zaken, Bedrijfsvoering, Democratische Rechtsorde, Staatsveiligheid, Beveiliging, Bijzondere Inlichtingenmiddeien, Inlichtingen Buitenland. Der AIVD hat zurzeit 1450 Mitarbeiter, die Sollstärke von 1500 Mitarbeitern wird 2008 erreicht werden. 7.2.3. Koordinierung der Nachrichtendienste Die Koordination und die politische Aufgabenabsteckung der Nachrichtendienste über- nimmt die interministerielle Kommission für die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (MIVD). Für die Steuerung der Dienste bedeutsam ist ferner das Intelligence and Security Board (RIV). Vorsitzender ist der Premierminister, weitere Mitglieder sind der Vizepremier und die Minister der Verteidigung, des Innern, der königlichen Beziehungen, des Äuße- ren und der Justiz. Andere Minister können hinzugezogen werden. Darüber hinaus gibt es einen Koordinator der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, der das Sekretariat des Komitee Vereinigte Nachrichtendienste Niederlande (CVIN) leitet. Der Koordinator bereitet die Treffen der Kontrollgremien vor und berät die Minister. Einmal pro Monat tagen die Leiter der Dienste und ein Vertreter des Außenministeri-",
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"number": 23,
"content": "- 23 - ums, um die Nachrichtendienst-Politik zu koordinieren, die Aufgaben und Tätigkeiten abzustimmen sowie die Ergebnisse auszuwerten. Außerdem werden der Vorsitzende und die Mitglieder des CVIN vom RIV bei besonderer Betroffenheit hinzugezogen. 7.3. Parlamentarisches Gremium der Geheimdienstkontrolle Das Unterhaus des niederländischen Parlaments verfügt über einen ständigen Ausschuss für Geheimdienst- und Sicherheitsangelegenheiten (Commissie voor de Inlichtingen- en Veiligheidsdiensten – CIVD), der eine generelle Kontrolle der Aktivitäten der Dienste (einschließlich CVIN und MIVD) durchführt. Er besteht aus acht Mitgliedern, die sich aus den Vorsitzenden der größten im Unter- haus vertretenden Parteien zusammensetzt (das Oberhaus ist an diesem Ausschuss nicht beteiligt). Ein Sekretariat von drei Mitarbeitern unterstützt die Arbeit des Gremiums. Der Ausschuss konzentriert seine Arbeit auf die parlamentarische Kontrolle der wich- tigsten Geheimdiensttätigkeiten. Beispielsweise macht der Ausschuss Arbeitsbesuche bei den Diensten und trifft sich mit den für diese Bereiche verantwortlichen Ministern. Ferner berät es sich gelegentlich mit dem unabhängigen Kontrollausschuss für Geheim- dienst- und Sicherheitsangelegenheiten (CTIVD), auf den weiter unten noch näher eingegangen wird. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, geheime Informationen vertraulich zu behandeln (Art. 38 Standing Order of the Lower House of the States General). Der CIVD kann jedoch bei Bedarf eine öffentliche parlamentarische Debatte beantragen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Ausschuss das Recht, von dem zuständigen Minister alle notwendigen Unterlagen zu erhalten. Der Minister muss zudem auf Ver- langen mündlich oder schriftlich Auskunft geben. Ferner kann der Ausschuss ein Ge- spräch am Runden Tisch einberufen, Arbeitsbesuche und Anhörungen durchführen, sich an Beratungsgremien wenden, externe Experten beiziehen oder dem Unterhaus vor- schlagen, ein größeres Projekt einzuleiten (Art. 27 Standing Order of the Lower House of the States General). Der Ausschuss legt jährlich einen öffentlichen Bericht vor, in dem er seine Sitzungen und Arbeitsbesuche darlegt sowie über alle Schreiben von Dritten berichtet, die Gegen- stand seiner Beratungen waren. AIVD übermittelt hierfür dem Ausschuss alle drei Monate einen Bericht zu seinen laufenden Untersuchungen.",
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"content": "- 24 - 7.4. Außerparlamentarische Kontrolle der Geheimdienste 7.4.1. Der Kontrollausschuss für Geheimdienst- und Sicherheitsangelegenheiten (CTIVD) Der Kontrollausschuss für Geheimdienst- und Sicherheitsangelegenheiten (CTIVD) ist ein 2003 neu eingeführtes unabhängiges Gremium, dessen Kontrollfunktionen sich auf Aspekte der Rechtmäßigkeit beschränken. Dieses Gremium besteht aus drei Mitglie- dern, die nach Nominierung durch das Unterhaus und auf Vorschlag der zuständigen Minister durch königlichen Erlass ernannt werden. Das Gremium besitzt einen eigenen Mitarbeiterstab, dem unter anderem ein Sekretär und vier Ermittler angehören. Die Hauptaufgabe des CTIVD ist es, Tätigkeiten im Bereich der Geheimdienst- und Sicherheitsangelegenheiten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. In Abgren- zung zur Tätigkeit des parlamentarischen Kontrollausschusses gehört allerdings die Kontrolle rein politischer Entscheidungen der Dienste nicht zum Aufgabenbereich des CTIVD. Daneben hat der CTIVD eine Beratungsfunktion der zuständigen Minister, die er (auf Anforderung, aber auch aufgrund eigener Initiative) über seine Ergebnisse informiert. Ferner beaufsichtigt der CTIVD das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung von Perso- nen, die vertrauliche Posten bekleiden. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt der CTIVD nicht nur zielgerichtete Untersuchungen durch, sondern macht auch Stichproben nach dem Zufallsprinzip. Zur Erfüllung seiner Aufgaben besitzt der CTIVD weit reichende Befugnisse. Bei- spielsweise hat der CTIVD Zugang zu allen relevanten Informationen der Dienste und kann alle ihre Mitarbeiter anhören. Ebenso kann er Zeugen unter Eid vernehmen oder Experten beiziehen. Mit Ausnahme von Wohnungen hat er Zugang zu allen Örtlichkei- ten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die einzelnen Kompeten- zen des CTIVD finden sich in den Art. 74 bis 77 WIV. Der CTIVD erstellt einen Bericht über jede von ihm durchgeführte Untersuchung. Der Bericht enthält einen öffentlichen und einen eingestuften Teil; letzterer darf nicht veröf- fentlicht werden. Der Bericht wird dem zuständigen Minister übersandt, der Gelegenheit erhält, auf Namen von Personen hinzuweisen, die aus dem öffentlichen Teil entfernt werden sollten. Nach der Stellungnahme des Ministers wird der Bericht ggf. vom CTIVD überarbeitet und erneut dem Minister zugesandt. Dieser leitet den öffentlichen",
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"number": 25,
"content": "- 25 - Teil innerhalb von sechs Wochen dem Parlament zu. Den eingestuften Teil kann der Minister an den CIVD senden. Neben diesen Berichten gibt der CTIVD einen Jahresbericht über seine Aktivitäten heraus. 7.4.2. Sonstige Kontrolle der Geheimdienste Bürger, die sich über die Tätigkeit der Dienste beschweren möchten, können sich an den jeweils zuständigen Minister wenden, der seinerseits den CTIVD um Rat fragen kann, bevor er über die Beschwerde entscheidet. Bürger, die mit der Ministerentscheidung unzufrieden sind, können sich danach an den nationalen Ombudsmann wenden, der allerdings nach Abschluss seiner eigenen Untersuchungen keine bindende Entscheidung fällen, sondern nur Empfehlungen aussprechen kann. Der AIVD erlaubt hierfür dem Ombudsmann Einblick in alle benötigten Vorgänge unter Wahrung der Geheimhal- tungsvorschriften. Der Rechnungshof (Netherlands Court of Audit) überwacht das Finanzgebahren der Dienste und den effizienten Einsatz der Mittel. Zusätzliche Kontrollfunktionen können von den Gerichten ausgeübt werden. Nach Artikel 87 WIV haben die Gerichte Einblicke auch in vertrauliche Unterlagen der Dienste, wobei auf Quellenschutz und besondere Geheimhaltungsvorschriften geachtet wird.",
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"content": "- 26 - 8. Norwegen 14 8.1. Die Nachrichtendienste Der Norwegian Intelligence Service (NIS) verfügt über etwa 800 Mitarbeiter, wobei es sich zu 90 % um ziviles und zu 10 % um militärisches Personal handelt. Der NIS ist der einzige für das Ausland zuständige Nachrichtendienst in Norwegen und ist auf mehrere Dienstorte verteilt. Er ist dem Oberkommando der Streitkräfte unterstellt. Der Norwegian Police Security Service ist ein Polizeidienst mit polizeilichen Befug- nissen und gleichzeitig ein für das Inland zuständiger Nachrichtendienst. Der Dienst ist dem Justizministerium unterstellt und hat 450 Mitarbeiter. Die Zuständigkeiten des Dienstes sind in Deutschland mit denen des BKA und des BfV vergleichbar. 8.2. Kontrolle Die Kontrolle der Nachrichtendienste obliegt seit 1996 dem sog. EOS (Etteretnings-, Overåkings- og Sikkerhetstjeneste) –Ausschuss. Die acht Mitglieder dieses Gremiums haben wichtige Funktionen im öffentlichen Leben und werden vom Parlament ausge- wählt. Das Gremium übt auf zwei Arten Kontrolle aus – durch die allgemeine Inspekti- onstätigkeit sowie durch die Behandlung von Beschwerden und die Untersuchung von Sachverhalten, die aus eigener Initiative aufgegriffen werden. Der Ausschuss beschäftigt sich in der Praxis insbesondere mit Beschwerden von Ein- zelpersonen und Organisationen, die der Meinung sind, dass sie durch Nachrichten- dienste ohne ausreichende gesetzliche Grundlage beeinträchtigt worden sind. Das Gre- mium soll sicherstellen, dass keine Individualrechte verletzt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Der Ausschuss darf auch Untersuchungen in anderen Bereichen der Verwaltung vornehmen, wenn es für die Klärung eines Sachver- haltes als notwendig erscheint. Die Kontrollfunktion umfasst keine Personen oder Organisationen, die nicht in Norwe- gen wohnhaft oder ansässig sind. Ausnahmen gelten bei Tätigkeiten, die Ausländer betreffen, deren Aufenthalt in Norwegen mit einer Dienstausübung für fremde Staaten – insbesondere bei diplomatischem Personal – einhergeht. Der Ausschuss darf dann ein- schlägige Kontrollen vornehmen, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Übergeord- 14 Eingefügt Februar 2008.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/20213/",
"number": 27,
"content": "- 27 - nete Strafverfolgungsbehörden, d.h. Staatsanwaltschaften, sind vom Kontrollauftrag ausgenommen. Der Ausschuss kann seine Auffassung über Sachverhalte äußern, die zum Kontrollbe- reich gehören und bereits untersucht worden sind, sowie Empfehlungen aussprechen, z.B., dass ein abgeschlossener Vorgang wieder aufgenommen werden sollte. Er hat jedoch keine Weisungskompetenz gegenüber den Nachrichtendiensten. Der Ausschuss darf ferner auf Verhältnisse oder Probleme innerhalb der Nachrichtendienste aufmerk- sam machen, die nach seiner Auffassung von aktueller Bedeutung sind und so Ände- rungen der einschlägigen Vorschriften anstoßen. Der Ausschuss hat ein umfassendes Einsichtsrecht in einschlägige Archive und Register und ein Zugangsrecht zu jeglicher Art von Räumen und technischen Einrichtungen, auch solche der allgemeinen norwegischen Verwaltung. Er kann Mitarbeiter der Nach- richtendienste und der Verwaltung sowie Privatpersonen zu einer mündlichen Erklärung laden. Der Ausschuss darf auch eine Beweisaufnahme gerichtlich einfordern. Darüber hinaus besteht Zugang zu sachkundiger Hilfestellung im Rahmen der Kontrollausübung, wenn dies erforderlich erscheint. Dies geschieht insbesondere innerhalb der Telekom- munikation und der IT-Bereiche. Die norwegischen Nachrichtendienste werden durchschnittlich einmal im Monat kon- trolliert. Dabei kommt es zur Sichtung von abgeschlossenen Vorgängen und Fällen. Obwohl die Berechtigung besteht, verzichtet der Ausschuss in der Regel auf die Ein- sichtnahme in laufende Bearbeitungsvorgänge. Der Ausschuss berichtet und unterrichtet in Form von Jahresberichten und Sondermel- dungen das Parlament.",
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"number": 28,
"content": "- 28 - 9. Schweiz 15 9.1. Die Nachrichtendienste Der Strategische Nachrichtendienst (SND) ist direkt dem Leiter des Departements (= Ministeriums) für „Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport“ (VBS) unterstellt. Er verfügt über 120 – 150 Mitarbeiter. Bis zur grundlegenden Neuausrichtung des SND (im Jahre 2001) verstand sich der Dienst als militärischer Nachrichtendienst. Nach dem heutigen Verständnis ist der SND ein ziviler Nachrichtendienst, was sich auch in der Personalstruktur (ziviles und militärisches Personal) niederschlägt. Der Dienst ist für die Informationsbeschaffung und –auswertung in Bezug auf das Ausland zuständig. Der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) ist dem Direktor des Bundesamtes für das Polizeiwesen (BAB) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt. Im Zuge der Auflösung der alten Bundespolizei im Jahre 2001 wurden der DAP und die Bundeskriminalpolizei (BKP) gegründet. Danach wurden dem DAP nur noch die eingeschränkten Möglichkeiten eines Inlandsnachrichtendienstes zugewiesen und ihm die ehemals polizeilichen Befugnisse genommen. Er verfügt über ca. 120 Mitarbeiter und beschafft und analysiert Informationen, die für den Schutz der demokra- tischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und der Sicherheit ihrer Einwoh- ner notwendig sind. Er arbeitet eng mit den Kantons-Polizeibehörden zusammen. Der Militärische Nachrichtendienst (MND) ist dem Department für „Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport“ (VBS) unterstellt und ist der Nachrichtendienst der Schweizer Armee. Um in Zukunft Reibungsverluste zu vermeiden und Synergieeffekte zu nutzen, soll Anfang 2008 der Bereich der Auswertung von Auslandsinformationen dem SND zugeschlagen werden. Der Luftwaffennachrichtendienst (LWND) im VBS stellt die für die Planung und den Einsatz der Schweizer Luftwaffe notwendigen Informationen zur Verfügung und stellt diese auch MND und SND zur Verfügung. Auch der LWND soll ab 2008 den Bereich der Auswertung von Auslandsinformationen an den SND abgeben. Lediglich technische Dienstleistungen bei Abhörmaßnahmen erbringen der Dienst für besondere Aufgaben (DBA), der dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement untersteht, sowie die zu den Streitkräften gehörende Abteilung „Elektronische Kriegs- 15 Eingefügt Februar 2008.",
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"content": "- 29 - führung“ (EFK). Während der DBA nur den Strafverfolgungsbehörden zuliefert, erhält die EFK auch vom DAB und dem SND Abhöraufträge. Politisch bedeutsame nachrichtendienstbezogene Vorgänge werden vom Bundesrat (=Regierung) entschieden. Die „Nachrichtendienstliche Koordinationsstelle des Bun- des“ sorgt für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste. Für die Gesamtheit der das Ausland betreffenden Vorgänge hat der SND eine Führungs- und Weisungsfunktion. 9.2. Parlamentarische Kontrolle Die Nachrichtendienste der Schweiz werden durch die Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte (GPDel) überwacht, insbesondere in Bezug auf die Rechts- mäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit. Die Geschäftsprüfungs- delegation ist ein ständiger Ausschuss, in dem alle Regierungsparteien und eine Nicht- regierungspartei vertreten sind. Sie übt die Oberaufsicht über den Staatsschutz und die Nachrichtendienste autonom und laufend aus. Sie verfügt zu diesem Zwecke über um- fassende Einsichtsrechte in die Arbeit der Nachrichtendienste. Daneben übt sie die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Bundesrates und der gesamten Bundesverwaltung aus. Die GPDel handelt nach einem festgelegten, aber an aktuelle Erfordernisse anpassbaren Jahresprogramm, in dem Schwerpunkte für vertiefte Untersuchungen festgelegt werden. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den Ministerien (Inspektorate der Departements), der Finanzdelegation und den Legislativkommissionen. Ihre Tätigkeit ist partei-unabhängig und folgt dem Konsensprinzip. Die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen (zu- sammen mit dem erforderlichen Quellenschutz) genießt höchste Priorität, wobei bei beabsichtigter Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen eine Interessenabwä- gung zwischen berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Dienste und dem Interesse an der Veröffentlichung vorgenommen wird. Die GPDel wird unaufgefordert und umgehend von den betroffenen Behörden über besondere Ereignisse informiert, welche die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen können. Die Informationsrechte sind absolut; ihr dürfen keine Informa- tionen vorenthalten werden. Sie hat das Recht, Einsicht in alle, auch geheime Unterla- gen zu nehmen. Sie kann Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen anhören und führt laufende Kontrollen und Inspektionen, angemeldete und unangemeldete Besuche bei den Dienststellen sowie Nachkontrollen durch.",
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"content": "- 30 - 9.3. Sonstige Kontrolle Die Kontrolle durch die Exekutive findet zum einen departementsintern statt: VBS bzw. EJPD prüfen und kontrollieren die Tätigkeiten von SND bzw. DAP auf ihre Gesetzmä- ßigkeit, Effektivität und Verhältnismäßigkeit. Sodann gibt es seit 2004 als behörden- übergreifendes Gremium die sog. Unabhängige Kontrollinstanz (UKI). Sie überprüft die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Abhöraufträge von SND und DAP an die Abtei- lung Elektronische Krieg-Führung (EKF). Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte prüft darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Personenbearbeitungen im DAP. Die Nachrichtendienstliche Koordinationsstelle des Bundes führt und kontrolliert schließlich die Nachrichtendienste in Fragen von hoher politischer Bedeutung. Insbe- sondere erteilt sie den Rahmenauftrag an den SND, genehmigt die Beobachtungsfelder des DAP, wählt die Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung der Funkaufklärungsauf- träge und genehmigt und überprüft die Beziehungen zu ausländischen Nachrichten- diensten. Die Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten von MND und LWND erfolgt im Rahmen der Berichterstattung und der Rechenschaftsberichte des SND, der ihre Auslandstätig- keiten koordiniert.",
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"number": 31,
"content": "- 31 - 10. Spanien Das spanische Parlament, \"Cortes Generales\" genannt, ist ein Zwei-Kammer-Parlament. Es besteht zum einen aus dem Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados) und dem Senat (Senado). Die Abgeordnetenkammer ist mit den maßgeblichen Gesetzgebungs- kompetenzen ausgestattet, während der Senat eher eine beratende Kammer ist, die das Gesetzgebungsverfahren begleitet. Besteht Uneinigkeit, so wird zwar ein gleichmäßig besetzter Vermittlungsausschuss eingesetzt, der einen Kompromiss zwischen den Posi- tionen des Abgeordnetenhauses und dem Senat finden soll. Schlägt dieser Kompromiss- versuch fehl, so hat das Abgeordnetenhaus alleiniges Entscheidungsrecht. Darüber hinaus verfügt das Abgeordnetenhaus über Möglichkeiten der Regierungskontrolle. Neben den Anfragen an die Regierung, in denen die Abgeordneten von einzelnen Mi- nistern Aufklärung über deren Handeln einfordern können, sind es die Vertrauensfrage und vor allem das konstruktive Misstrauensvotum, die die Stellung des Parlaments gegenüber der Regierung stärken. Der Nachrichtendienst und seine Kontrolle wurden in Spanien im Jahr 2002 neu geordnet. 10.1. Überblick über die Nachrichtendienste In Spanien gibt es nur einen Nachrichtendienst. Durch Art. 1 des Gesetzes 11/2002 vom 6. Mai 2002 wurde der neue spanische Nachrichtendienst CNI (Centro Nacional de 16 Inteligencia) geschaffen. In einem zweiten Gesetz vom gleichen Tage wurde die Kon- 17 trolle durch die Justiz geklärt. Der CNI ersetzt das CSID (Centro Superior de Informa- ción de la Defensa), welches dem Verteidigungsministerium unterstand. Dessen Zu- ständigkeiten waren nur durch eine Verordnung geregelt. Mit der Neuordnung des Nachrichtendienstes im Jahr 2002 wollte man die Zuständigkeit und Kontrolle auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Der Geheimdienst CNI ist sowohl für die Auslandsaufklärung wie auch für die In- landsaufklärung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 4 des Gesetzes 11/2002, der dem CNI eine Zuständigkeit für die Beschaffung, Auswertung und Analyse auswärtiger, sicherheitsrelevanter Informationen sowie für die Abwehr von Angriffen auf die verfas- sungsmäßige Ordnung und die Neutralisierung von Aktivitäten ausländischer Dienste, Gruppen und Einzelpersonen, die die verfassungsmäßige Ordnung Spaniens bedrohen oder angreifen, zuschreibt. 16 Veröffentlicht im Nationalen Gesetzblatt BOE am 7. Mai 2002. 17 Ley Orgánica 2/2002 vom 6. Mai 2002.",
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"number": 32,
"content": "- 32 - In Art. 4 des Gesetzes 11/2002 heißt es, die Grundmission des CNI sei, die Regierung mit Informationen, Analysen, Studien und Beratung zu unterstützen, um so die Gefahr, Bedrohung und Aggression für die Unabhängigkeit und die territoriale Integrität Spani- ens abzuwenden sowie die nationalen Interessen, die Stabilität des Rechtsstaates und seiner Institutionen zu schützen. Im CNI arbeiten etwa 2000 Mitarbeiter und der CNI wurde im Jahr 2004 mit 161,95 18 Millionen Euro ausgestattet. Das Budget wird veröffentlicht. 10.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament bzw. sonstige Gremien Artikel 66 Absatz 2 der Spanischen Verfassung gibt dem Parlament die Zuständigkeit für die Kontrolle der Verwaltung. Nach Artikel 109 der Verfassung haben das Parla- ment und seine Ausschüsse das Recht auf Auskunft und Information. Nach Artikel 110 der Verfassung können das Parlament und seine Ausschüsse Mitglieder der Regierung vorladen und haben das Recht auf Festsetzung einer Fragestunde. 10.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle Bis zum Jahr 2002 oblag die Parlamentarische Kontrolle von CESID dem Verteidi- gungsausschuss. Lange Zeit war der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Dokumen- 19 ten umstritten. Dieser war nur bestimmten Mitgliedern des Verteidigungsausschusses vorbehalten. Eine Verfassungsbeschwerde einiger Abgeordneten, denen der Parla- mentspräsident die Einsicht in die Dokumente verweigerte, wurde vom spanischen 20 Verfassungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. 21 Seit 2002 wird der CNI durch den Geheimschutzausschuss des Parlaments überwacht. Die Kontrolle durch diesen Ausschuss ist in Art. 11 des Gesetzes 11/2002 vorgesehen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Präsident der Abgeordnetenkammer. 10.3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Nachrichtendienstes ist Art.11 des Gesetzes 11/2002. 18 Diaz, Supervising the Spanish intelligence service, Vortrag gehalten vor der Evangelischen Akade- mie „Geheimhaltung und Transparenz“ vom 26.3.-28.3.2004, S. 23. 19 Diaz, S. 4. 20 Urteil 118/1988 vom 20. Juni. 21 Diaz, S.23.",
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"content": "- 33 - 10.3.2. Status und Organisatorisches Die jährlichen Ziele des CNI werden durch einen Geschäftsführenden-Ausschuss, dem der Vizepräsident, Außen-, Innen-, Verteidigungs- und Wirtschaftsminister sowie der- Chef des CNI angehören, festgelegt. 10.3.3. Berichtspflichten Hinsichtlich der Erfüllung der Jahresplanung ist der CNI dem Geheimschutzausschuss gegenüber berichtspflichtig. 10.3.4. Budgetkontrolle Neben der politischen Kontrolle durch das Parlament unterliegt der Nachrichtendienst grundsätzlich einer Haushalts- und Finanzkontrolle. Der Ausschuss für Geheimschutz des spanischen Parlaments kann die ordnungsgemäße Ausgabe des Haushalts des Nach- richtendienstes prüfen. Die sechs Mitglieder dieses Ausschusses sind Vertreter der im Parlament vertretenen Parteien. Der Ausschuss verfügt aber nicht über die notwendigen Mitarbeiter, so dass das Kontrollrecht nach Auffassung eines Experten wenig effektiv 22 ist. 10.3.5. Initiative zur Untersuchung Der Geheimschutzausschuss hat ein Selbstbefassungsrecht. 10.3.6. Befugnisse des Geheinschutzausschusses Der Geheimschutzausschuss hat die Befugnis zur Anhörung und der Budgetkontrolle. 10.3.7. Transparenz/ Öffentlichkeit Die Mitglieder des Geheimschutzausschusses sind zur Geheimhaltung verpflichtet. 10.3.8. Entscheidungskompetenz Das Gesetz 11/2002 schreibt die Respektierung der Grundrechte vor. Im Falle von Grundrechtseingriffen, müssen diese bei dem Obersten Gerichtshof beantragt werden. Dabei muss angegeben werden, welche konkreten Mittel eingesetzt werden und welche Gründe für den Eingriff vorliegen. Die Namen der Betroffenen werden hinterlegt. Die 22 Grupo de Estudios Estrategicos GEES, Apunte Nr. 13 vom 9.6.2001: CESID 2002 La agenda, S.2.",
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"content": "- 34 - vom CNI etwa durch Telefonüberwachung beschafften Informationen müssen vernich- tet werden, wenn sie sich als irrelevant erweisen.",
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"number": 35,
"content": "- 35 - 11. Südafrika 23 11.1. Die Nachrichtendienste Südafrika verfügt über einen Inlandsnachrichtendienst, die National Intelligence Agency (NIA), und einen Auslandsnachrichtendienst, den South African Secret Ser- vice (SASS). Beide haben keine Befugnis, Personen festzunehmen oder zu verhaften. Daneben haben die Südafrikanischen Streitkräfte (South African National Defence Force - SANDF) eine eigene Defence Intelligence (DI), und innerhalb der Polizei (South African Police Service – SAPS) gibt es das Directorate for Crime Intelligence (CI). Schließlich wurde unter anderem zur Bekämpfung von Geldwäsche im Finanzmi- nisterium ein Finance Intelligence Centre (FIC) eingerichtet, und im Justizministeri- um gibt es ein Directorate of Special Operations (die sog. Skorpione). Die Aktivitäten der Nachrichtendienste werden vom National Intelligence Coordinating Committee (NICOC) koordiniert und ausgewertet. Ihm gehören als ständige Mitglieder die Leiter von NIA, SASS, DI und CI sowie der National Coordinator for Intelligence an, der zugleich der Vorsitzende ist. Verantwortlich für die Nachrichtendienste ist letzt- lich der Präsident als Chef der Exekutive, der auch die Leiter der Dienste ernennt. 11.2. Der Ausschuss für die Nachrichtendienste (Joint Standing Committee on Intelligence – JSCI) Die Hauptrolle bei der parlamentarischen Kontrolle der südafrikanischen Nachrichten- dienste spielt das Joint Standing Committee on Intelligence (JSCI). Es besteht aus 15 Abgeordneten und wird entsprechend dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen besetzt. In der Regel handelt es sich um bedeutende Abgeordnete ihrer Fraktionen, die häufig noch andere wichtige Ämter begleiten. Der Ausschuss befasst sich auf der Grundlage von Berichten des obersten Rechnungsprüfers (Auditor-General) mit den Finanzen der Dienste, 23 Eingefügt Februar 2008 auf der Grundlage der Ausführungen von Hutton, Lauren, Looking beneath the cloak, An analysis of intelligence governance in South Africa, ISS Paper 154, November 2007.",
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"number": 36,
"content": "- 36 - ihm berichtet das sog. Evaluation Committee über dort geprüfte und bewertete geheime Aktivitäten, er bekommt einen Bericht über die Ausübung der richterlichen Befugnisse zur Ermächtigung der Anwendung einschneidender nachrichtendienstlicher Mittel (z.B. Telekommunikationsüberwachungen), er kann Empfehlungen zu allen Gesetzesvorhaben, die die Nachrichtendienste betreffen, abgeben und solche Gesetzesvorhaben initiieren, er kann die Zusammenarbeit der Dienste und die Rationalität der Aufgabenauf- teilung unter den Diensten prüfen und insoweit Empfehlungen abgeben, er kann Beschwerden über die Dienste nachgehen, er kann in Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Fragen Anhörungen durchführen und Zeugen vorladen, er hat das Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Generalinspekteurs der Nach- richtendienste (Inspector General for Intelligence – IG) Mitglieder des Ausschusses nutzen regelmäßig die Plenardebatte über den Haushalt der Dienste zu kritischen Anmerkungen über deren Arbeit. 11.3. Der Generalinspekteur für die Nachrichtendienste (Inspector General for Intelligence – IG) Der Generalinspekteur wird auf Vorschlag des Nachrichtendienstausschusses vom Präsidenten ernannt, wobei die Ernennung der Zustimmung des Parlaments (Zwei- Drittel-Mehrheit) bedarf. Er ist dem Nachrichtendienstausschuss gegenüber verantwort- lich und muss ihm mindestens einmal im Jahr Bericht erstatten. Der Generalinspekteur überwacht fortlaufend, ob die Nachrichtendienste sowohl die einschlägigen rechtlichen Vorgaben als auch die „relevant policies“ beachten, überprüft im Nachgang einzelne nachrichtendienstliche Aktivitäten, geht Beschwerden von Bürgern oder Mitarbeitern der Nachrichtendienste über Rechtsverletzungen, Misswirtschaft, Machtmissbrauch, Missachtung einschlägiger politischer Vorgaben („policies“), Korruption und Betrug nach.",
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"number": 37,
"content": "- 37 - Darüber hinaus können ihm vom Präsidenten oder vom für die Nachrichtendienste zuständigen Minister weitere Funktionen übertragen werden. Aufsehenerregend war die Untersuchung der sog. Avani-Affäre im Jahre 2006. Der IG kam zu dem Ergebnis, dass hochrangige ANC-Mitglieder 2005 gesetzwidrigen Observations- und Abhörmaßnah- men ausgesetzt gewesen waren, was zur Entlassung des damaligen Leiters des NIA und mehreren Gerichtsprozessen führte.",
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"number": 38,
"content": "- 38 - 12. Vereinigtes Königreich (UK) 12.1. Überblick über die Nachrichtendienste Im Vereinigten Königreich existieren im Wesentlichen vier Nachrichtendienste: Der Secret Intelligence Service, der Security Service, die Government Communications Headquarters und der Defence Intelligence Service. Koordiniert werden die Dienste von dem Joint Intelligence Commitee. 24 12.1.1. Secret Intelligence Service (SIS) Für die Außenaufklärung ist der Secret Intelligence Service (SIS), bekannter unter dem Namen MI 6, zuständig. Dieser betreibt aktive Spionagetätigkeit. Im Interesse der nati- onalen Sicherheit, insbesondere der Verteidigungs- und Außenpolitik, im Interesse des wirtschaftlichen Wohls des UK oder zur Unterstützung der Verhinderung oder Aufklä- rung schwerer Straftaten beschafft und liefert der SIS Informationen über die Handlungen und Vorhaben von Personen außerhalb der Britischen Inseln und erfüllt besondere Aufgaben in Bezug auf die Handlungen und Vorhaben solcher Personen. Der Leiter des SIS ist dafür verantwortlich, dass der SIS sich keine Informationen be- schafft, die nicht für die Erfüllung seiner Funktionen erforderlich sind, und dass die beschafften Informationen ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeit des SIS ver- wendet werden. Insbesondere darf der SIS keinerlei Maßnahmen im Interesse einer politischen Partei innerhalb des UK ergreifen. Im Jahre 1994 beschäftigte der SIS rund 2.300 Mitarbeiter und verfügte über ein Budget von rund 150 Mio. Pfund. Er untersteht dem Außenministerium (Foreign Office). 25 12.1.2. Security Service Der Security Service, früher MI 5, ist der Inlandsnachrichtendienst. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: Er schützt die nationale Sicherheit vor Bedrohungen durch Spionage, Terrorismus und Sabotage, vor Agenten fremder Mächte und vor Handlungen, die darauf gerich- 24 http://www.mi6.gov.uk/output/Page79.html 25 http://www.mi5.gov.uk/",
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"number": 39,
"content": "- 39 - tet sind, die parlamentarische Demokratie mit politischen, industriellen oder ge- walttätigen Mitteln zu beseitigen oder zu unterminieren. Er unterstützt die Polizeibehörden und andere Vollzugsorgane bei der Verhütung und Aufklärung schwerer Straftaten. Er sammelt, analysiert und wertet Informationen aus, um die Regierung über Be- drohungen zu informieren und sie bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zu be- raten. Er unterstützt andere staatliche Einrichtungen bei der Bekämpfung von Bedrohun- gen. Daneben soll er auch für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Betäu- bungsmitteldelikten, illegaler Immigration und von Proliferation zuständig sein. Exekutivbefugnisse stehen dem Security Service nicht zu. Er kann Personen weder festnehmen noch gefangen halten. Allerdings arbeitet er eng mit Polizei- und Strafver- folgungsbehörden zusammen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten unterrichtet er die Polizei, die Staatsanwaltschaften, die Einwanderungsbehörden oder die Steuerfahndung. Der Security Service beschäftigt rund 2.000 Mitarbeiter und verfügt über ein Budget von rund 200 Mio. Pfund. Er untersteht dem Innenministerium (Home Office). 12.1.3. Government Communications Headquarters (GCHQ) Für die elektronische Aufklärung agieren als Abhör-, Ver- und Entschlüsselungsbehör- de die Government Communications Headquarters (GCHQ). Die GCHQ darf auf drei Feldern Signale empfangen und entschlüsseln: Nationale Sicherheit, insbesondere Verteidigungs- und Außenpolitik Wirtschaftliches Wohl des UK Unterstützung bei der Verhinderung und Aufklärung von schweren Straftaten. Daneben bieten die GCHQ der Regierung, anderen staatlichen Stellen, der Armee und der Industrie Dienste auf dem Gebiet der Sicherheit von Informations- und Kommuni- kationssystemen an. Die GCHQ arbeiten eng mit dem Security Service zusammen, um sensible Informatio- nen zum Wohle des Landes zu schützen. Die GCHQ unterstehen dem Außenministeri- um.",
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"content": "- 40 - 12.1.4. Defence Intelligence Service (DIS) Nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllt auch der Defence Intelligence Service (DIS), welcher Teil des Verteidigungsministeriums (Ministry of Defence) ist. Zu seinen Auf- gaben gehört das Liefern von Einschätzungen und Auswertungen für die politische Führung, für Krisenmanagement sowie das Entwickeln militärischer Fähigkeiten. Als Nachrichtendienst wird er vor allem tätig bei der direkten Unterstützung militärischer Operationen. 12.1.5. Joint Intelligence Commitee (JIC) Koordiniert werden die Nachrichtendienste von dem Joint Intelligence Commitee (JIC), einem Unterausschuss des Kabinetts, der von einem Permanent Under Secretary (Staatssekretär) des Außenministeriums geleitet wird. Er untersteht direkt dem Premi- erminister. Dem Joint Intelligence Committee gehören u.a. die Leiter des Secret Intelli- gence Service, des Security Service sowie Mitarbeiter der Nachrichtendienstabteilung des Verteidigungsministeriums, des stellvertretenden Leiters des Verteidigungsstabes, Verbindungsoffiziere zu einigen Ländern sowie Beamte des Außenministeriums an. Das Joint Intelligence Committee legt die Anforderungen an die nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Prioritäten fest und übernimmt die Abstimmung mit Verbündeten und Partnern. Durch das JIC wird das gemeinsame Budget der Nachrichtendienste, das Single Intelligence Account, verwaltet. Es unterliegt der Fachaufsicht der Ministerien. 12.2. Allgemeine Bemerkungen zur Kontrolle der Exekutive durch das Parlament Alle Nachrichtendienste unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Minister, welche ihrerseits dem Parlament gegenüber Rechenschaft schulden. Die Nachrichtendienste bzw. die ihnen übergeordneten Ministerien haben den zuständi- gen Fachausschüssen im Parlament Rede und Antwort zu stehen. Im Unterhaus beste- hen neben den für die Gesetzgebung zuständigen Standing Committees so genannte Departmental Select Committees. Dies sind Fachausschüsse, die zumeist für die gesam- te Legislaturperiode eingerichtet sind. Ihr Zuständigkeitsbereich entspricht in der Regel jenem der Fachressorts. Zur fortlaufenden Kontrolle von Behörden können die Depart- mental Select Committees Unterausschüsse einsetzen, Sachverständige anhören, Unter- lagen von der Regierung und Privatpersonen anfordern und Zeugen vernehmen, welche",
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"content": "- 41 - zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind und vereidigt 26 werden können . 12.3. Parlamentarische Gremien der Geheimdienstkontrolle Das einzige parlamentarische Kontrollgremium in Bezug auf die Nachrichtendienste ist 27 das Intelligence and Security Committee (ISC) , welches die Ausgaben, die Verwal- tung und die Politik des Security Service, des SIS und der GCHQ überprüft. Es dient vor allem dazu, die Qualität der Arbeit der Nachrichtendienste zu kontrollieren und die Effektivität zu überprüfen. Die Mitglieder des Committee begleiten Gesetzgebungsver- fahren zu geheimdienstlich relevanten Bereichen wie Organisierte Kriminalität. Die eigentliche Kontrolle der Nachrichtendienste erfolgt weniger über das Intelligence und Security Committee als über die sonstigen Einrichtungen: Intelligence Service Commissioner, Communication Commissioner und Tribunal. 12.3.1. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Intelligence and Security Committees ist der 28 Security Service Act von 1989, der Intelligence Services Act von 1994 und der Security Service Act von 1996, welche auch die Rechtsgrundlage für Nachrichtendiens- te, insbesondere für deren Eingriffsbefugnisse in die Rechte der Bürger sind. 12.3.2. Status und Organisatorisches Das Committee besteht aus neun Mitgliedern des Ober- und des Unterhauses, die vom Premierminister nach Rücksprache mit dem Oppositionsführer ausgewählt und ernannt werden. Fünf Mitglieder gehören der Regierungspartei an. Ein Regierungsamt ist mit der Mitgliedschaft unvereinbar. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Wahlperi- ode des Parlaments. Dem Committee steht ein kleines Sekretariat zur Verfügung. 12.3.3. Berichtspflichten der Exekutive bzw. der Geheimdienste Das Committee erhält auf Anfrage von den Direktoren der Nachrichtendienste die ge- wünschten Informationen nach den Richtlinien des Secretary of State. Die Herausgabe 26 , Untersuchungsausschüsse in Großbritannien, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 2003. 27 http://www.cabinetoffice.gov.uk/intelligence/; http://www.mi5.gov.uk/output/Page93.html 28 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1994/Ukpga_19940013_en_1.htm",
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"number": 42,
"content": "- 42 - sensibler Informationen darf verweigert werden. Diese Entscheidung darf sich aller- dings nicht allein auf Gründe der nationalen Sicherheit stützen. Maßstab ist, ob die Information auch einem sonstigen nichtständigen Fachausschuss (Departmental Select Committee) übergeben werden müsste. Als sensibel gelten Informationen, die zur Identifikation von Quellen oder zur Aufdeckung der Arbeitsweise der Nach- richtendienst führen können, über die Ausführung spezieller Operationen der Dienste und die von einer fremden Regierung als vertraulich zur Verfügung gestellt worden sind. 12.3.4. Budgetkontrolle Die Nachrichtendienste erhalten ihre finanziellen Mittel aus einem besonderen Budget, dem Single Intelligence Account (SIA), welches zwischen den Ministern und dem Parlament abgestimmt wird (2000/2001 rund 770 Mio. Pfund). Die Zweckbestimmung dieser Absprache ist sehr vage. Über die Mittelverwendung hat das Unterhaus keine Kontrolle. Während das Parlament nur die Gesamtsumme des Budgets für alle Nachrichtendienste kennt, erhält das Intelligence and Security Committee jedes Detail über die Haushalts- pläne. Unterstützt wird das Committee vom Rechnungshof (National Audit Office). Zusätzlich wird der Vorsitzende des Haushaltsausschusses (Public Accounts Commit- tee) über alle Details der Ausgaben der Nachrichtendienste SIS, Security Service und GCHQ informiert. Dieser kann den Rechnungshof einschalten. 12.3.5. Initiative zur Untersuchung Das Gremium tagt in Sitzungswochen des Parlaments mindestens wöchentlich. Seinen Arbeitsplan setzt es selbständig fest. 12.3.6. Befugnisse Das Committee kann Mitarbeiter der Nachrichtendienste mündlich vernehmen. Es verfügt jedoch nicht über weiter gehende Befugnisse als andere parlamentarische Gre- mien. Zur eigenen Information kann das Committee Forschungsstudien, z.B. zur Entwicklung der Informationstechnologie, in Auftrag geben.",
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"content": "- 43 - 12.3.7. Transparenz/Öffentlichkeit Die Mitglieder des Committees sind durch das Official Secrets Act zur strikten Ge- heimhaltung verpflichtet („ring of secrecy“). Das Committee fertigt mindestens einmal im Jahr einen detaillierten Bericht, der dem Premierminister vorgelegt wird. Nachdem dieser Gelegenheit hatte, sensible Passagen, deren Veröffentlichung die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste beeinträchtigen würde, zu streichen, wird der Bericht zusammen mit der Stellungnahme der Regierung beiden Kammern des Parlaments zugeleitet und dort beraten. Die Streichungen durch den Premierminister sind in den Vorlagen an das Parlament kenntlich zu machen. Zu einzelnen sicherheitsrelevanten Themen, z.B. zum Irakkrieg, dem Anschlag in Bali, die Entwicklung in Sierra Leone, erstellt das Committee Sonderberichte. 12.3.8. Reformbestrebungen Die Kontrolle der Nachrichtendienste durch das ISC besteht erst seit 1994. Inzwischen wird diese Kontrolle als wichtiger Teil der demokratischen Gesellschaft wahrgenom- men. Das ISC ist dabei, neue und weiterentwickelte Regelungen zu erarbeiten. 12.4. Sonstige Gremien der Nachrichtendienstkontrolle 12.4.1. Royal Commissions Es hat Tradition, dass zu Sachverhalten, an deren Aufklärung ein besonderes öffentli- ches Interesse besteht, so genannte „Royal Commissions“ eingesetzt werden. Solche hat es auch schon zu der Arbeit der Nachrichtendienste gegeben. In eine solche Kommission werden hochgediente Beamte entsendet. Diese sollen den Sachverhalt schnell und unparteiisch aufklären. Ihren Abschlussberichten wird große Aufmerksamkeit geschenkt. 12.4.2. Commissioners Zur Überprüfung von Eingriffen der Nachrichtendienste in Bürgerrechte ernennt der Premierminister einen Intelligence Service Commissioner und einen Communication Commissioner (Datenschutzbeauftragter). Zu Commissioners werden amtierende oder ehemalige Richter ernannt.",
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"number": 44,
"content": "- 44 - Die Commissioners überprüfen insbesondere die Anordnungen und Ermächtigungen der Ministerien an die Nachrichtendienste auf Korrektheit und Angemessenheit und unter- suchen, ob die Anordnungen von den Nachrichtendiensten korrekt angewendet worden sind. Mindestens einmal im Jahr berichten sie dem Premierminister über das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Der Premierminister legt diese Berichte ohne die vertraulichen An- hänge, die Details über einzelne Operationen enthalten, beiden Kammern des Parla- ments vor. Bei der Vorlage der Berichte hat er zu erklären, ob er dem Parlament Teile der Berichte vorenthält. Diese Berichte sind nicht justiziabel. 12.4.3. Investigating Powers Tribunal Für individuelle Beschwerden und Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen besteht ein spezielles unabhängiges Gericht. Es ist zusammengesetzt aus mindestens drei, höchstens fünf verdienten Mitgliedern der Judikative, die nicht gleichzeitig Mitglied der Regierung sein dürfen. Die Amtszeit eines Richters beträgt fünf Jahre und ist erneuer- bar. Auf Antrag von beiden Häusern des Parlaments kann ein Richter abberufen werden. Das Tribunal hat gegenüber den Nachrichtendiensten ein umfassendes Akteneinsichts- recht. Ist eine Beschwerde begründet, kann das Gericht die Beendigung der nachrichtendienst- lichen Maßnahme anordnen und gegebenenfalls bestimmen, dass die Aufzeichnungen zu unrecht beschaffter Informationen vernichtet werden. Es kann den Beschwerdefüh- rern Schadensersatz zusprechen. Kommt das Tribunal zwar nicht zu der positiven Feststellung, dass eine individuelle Beschwerde begründet ist, sieht es aber trotzdem Anlass, den Vorwürfen nachzugehen, so schaltet es den Commissioner ein. Die Entscheidungen des Tribunals können vor anderen Gerichten nicht angefochten werden.",
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"number": 45,
"content": "- 45 - 29 13. Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 13.1. Überblick über die Nachrichtendienste Zur sog. „Intelligence Community“ (IC) gehören derzeit 16 Nachrichtendienste. Diese sind unterschiedlichen Ministerien zugeordnet, werden aber seit 2004 vom Director of National Intelligence (DNI) koordiniert. Der DNI untersteht direkt dem Präsidenten. Er fungiert als dessen oberster Berater in nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Er berät insoweit außerdem den National Security Council und den Homeland Security Council. 30 13.1.1. Central Intelligence Agency (CIA) Ihre Aufgaben sind: Beschaffung und Auswertung von Informationen über sicherheitsrelevante Vorgän- ge im Ausland Durchführung von Gegenspionage, Sonderoperationen und andere sicherheitsrele- vante Aufgaben auf Weisung des US-Präsidenten. Dazu zählen auch die sog. Ver- deckten Operationen („covert actions“). Die CIA ist innerhalb der Intelligence Community federführend, was die Informations- beschaffung mithilfe menschlicher Quellen (im Fachjargon: Human Intelligence – HUMINT) angeht. (Bei der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung [Signas Intelli- cence – SIGINT] hingegen kommt der National Security Agency (NSA) diese Rolle zu.) Die CIA ist nicht einem bestimmten Ministerium zugeordnet, sondern wird direkt vom Director of National Intelligence beaufsichtigt, der wiederum unmittelbar dem Präsidenten untersteht. 13.1.2. Militärische Nachrichtendienste Im Verantwortungsbereich des Verteidigungsministeriums (Departement of Defense) gibt es zum einen vier teilstreitkräfteübergreifende militärische Dienste: die Defense Intelligence Agency (DIA) als zentrale Behörde für „foreign military intelligence“, 29 Aktualisiert Februar 2008.",
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"number": 46,
"content": "- 46 - die National Security Agency (NSA) als zentrale Behörde für technische Aufklä- rung (Signas Intelligence – SIGINT) und zugleich zuständig für die Kommunikati- onssicherheit der gesamten US-Administration, die National Geospatial-Intelligence Agency (NGA) als nationale Satellitenbild-, Geodaten- und Bild-Auswertestelle, das National Reconnaissance Office (NRO) als „Auge und Ohr im Weltraum“, das die Entwicklung, den Start und das Management der optischen und akustischen US- Aufklärungssatelliten ermöglicht und insoweit auch Serviceleister für die Administ- ration und die gesamte Intelligence Community ist. Ferner gibt es, bezogen auf die einzelnen Teilstreitkräfte: die US Air Force Intelligence, die United States Army Intelligence, die United States Marine Corps Intelligence, die United States Navy Intelligence. 13.1.3. Zivile Nachrichtendienste Zur Intelligence Community werden schließlich noch die folgenden sieben zivilen Stellen gezählt: das Office of Intelligence and Analysis im Heimatschutzministerium (Department of Homeland Security – DOHS), die United States Coast Cuard Intelligence, die ebenfalls zum Heimatschutzministe- rium gehört und sich um maritime Sicherheitsangelegenheiten kümmert, das Bureau of Intelligence and Research (INR) im Außenministerium (Department of State), welches eine rein auswertende Abteilung für politische Analyse ist, das Office of Intelligence im Finanzministerium (Department of the Treasury), welches den Bereich der Terrorfinanzierung abdeckt, das Office of Intelligence and Counterintelligence im Energieministerium (Depart- ment of Energy), das ausländische Nuklearwaffenprogramme, Nuklearproliferation 30 http://www.cia.gov.",
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"number": 47,
"content": "- 47 - und Energiesicherheitsaspekte analysiert und über eine Gegenspionageabteilung verfügt, das Office of National Security Intelligence bei der im Justizministerium (Depart- ment of Justice) angesiedelten Drug Enforcement Administration (DEA), das für al- le nachrichtendienstlichen Angelegenheiten bezüglich Drogenschmuggel und -kriminalität zuständig ist, die National Security Branch beim ebenfalls dem Justizministerium unterstehenden Federal Bureau of Investigation (FBI), deren Kernfunktionen Gegenspionage und Spionageabwehr sind. 13.2. Kontrolle durch die Exekutive Letztlich liegt die Verantwortung für die Nachrichtendienste beim Präsidenten als Chef der gesamten Exekutive. Es gibt aber eine Reihe von Institutionen, die ihn bei der Kon- trolle und Nutzung der Intelligence Community unterstützen und beraten. 13.2.1. Director of National Intelligence (DNI) Der DNI ist „head of the intelligence community“ und oberster Berater in nachrichten- dienstlichen Angelegenheiten sowohl des Präsidenten als auch des National Security Council (NSC) und des Homeland Security Council (HSC). Unterstützt wird er durch das ca. 1.500 Mitarbeiter umfassende Office of the DNI (ODNI). Der DNI darf nicht zugleich Chef der CIA, dessen Direktor bis 2004 dem heutigen DNI vergleichbare Funktionen wahrnahm, oder eines anderen Nachrichtendienstes sein. Seine Ernennung durch den Präsidenten bedarf der Zustimmung des Senates. 13.2.2. President’s Foreign Intelligence Advisory Board (PFIAB) und Intelligence Oversight Board (IOB) Das President’s Foreign Intelligence Advisory Board (PFIAB) soll eine unabhängige Quelle der Beratung des Präsidenten in Bezug auf die Effektivität der Arbeit der Nach- richtendienste sein. Die zurzeit (2008) 16 Mitglieder kommen teilweise aus der sog. Think Tank Community oder sind frühere Nachrichtendienstmitarbeiter, die zurzeit jedoch nicht in der Administration arbeiten.",
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"number": 48,
"content": "- 48 - Ein aus 4 Personen bestehender Unterausschuss des PFIAB ist das Intelligence Over- sight Board. Es berät den Präsidenten über die Legalität nachrichtendienstlicher Aktivi- täten. 13.2.3. Office of Management and Budget (OMB) Das im Executive Office des Präsidenten angesiedelte Office of Management and Budget (OMB) überprüft die Übereinstimmung der Nachrichtendiensthaushalte mit den politischen Zielvorgaben und Prioritäten des US-Präsidenten. 13.2.4. National Security Council (NSC) Ebenfalls mit nachrichtendienstlichen Fragen befasst ist naheliegender Weise der Nati- onal Security Council, den neben dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Außen-, Verteidigungs- und Finanzminister, dem Nationalen Sicherheitsberater sowie dem Vorsitzenden des Vereinigten Generalstabs (Joint Chiefs of Stoff) auch der Direktor of Nationals Intelligence angehört. Der Verwaltungsunterbau des NSC (NSC-Staff) spielt eine besondere Rolle bei sog. „covert actions“ der CIA. Diese werden nur auf ausdrück- liche Weisung des Präsidenten durchgeführt, wobei dem NSC-Staff die Aufgabe zufällt, den Präsidenten kontinuierlich über deren Verlauf zu unterrichten. 13.3. Parlamentarische Kontrollgremien Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste wird von beiden Häusern des Kongresses, dem Repräsentantenhauses und dem Senat, durch mehrere Ausschüsse in jeweils unterschiedlicher Intensität und aus jeweils anderen Blickwinkeln ausgeübt. 13.3.1. Die beiden Nachrichtendienstausschüsse Jedes Haus verfügt über einen speziellen Ausschuss für die Nachrichtendienste: Der Senat über das Senate Select Committee on Intelligence (SSCI), das derzeit aus 15 Mitgliedern besteht, und das Repräsentantenhaus über das House Permanent Select Committee on Intelligence (HPSCI), das derzeit aus 21 Mitgliedern besteht. Die beiden Ausschüsse besitzen ein umfangreiches Informations- und Anhörungsrecht über alle Aspekte des Nachrichtendienstwesens. So hat der Präsident sicherzustellen, dass die Ausschüsse “fully and currently” über die nachrichtendienstlichen Aktivi- täten der US Intelligence Community informiert werden,",
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"number": 49,
"content": "- 49 - dass sie über alle „bedeutenden“ geplanten nachrichtendienstlichen Aktivitäten unterrichtet werden, dass sie über alle vom US-Präsidenten genehmigten „covert actions“ in Kenntnis gesetzt werden, dass sie über alle bedeutenden nachrichtendienstlichen Fehlschläge informiert werden. Auch der Director of National Intelligence ist zur Auskunft verpflichtet. Zu Anhörungen können formelle Vorladungen („subpoenas“) für Zeugen bzw. Sachver- ständige ausgesprochen und eidesstattliche Aussagen angeordnet werden. Darüber hinaus können Unterausschüsse eingerichtet, Untersuchungen angeordnet und die Vor- lage schriftlicher Unterlagen verlangt werden. Im Falle klassifizierten Materials können diese Unterlagen allerdings nur in speziellen Aktensicherungsräumen der Häuser gegen Unterschrift eingesehen werden. Eine Mitnahme der Akten oder das Anfertigen von Kopien ist nicht möglich. Ferner hat die Administration die Möglichkeit, unter Hinweis auf „executive privileges“ eine Dokumentenvorlage abzulehnen. Das SSCI wirkt außerdem bei der Besetzung von Führungspositionen mit. So ist der Director of National Intelligence zwar vom Präsidenten zu ernennen, aber „by and with the advice and consent of the Senate“. Die Sitzungen finden grundsätzlich monatlich statt. Weitere Sitzungen können auf Weisung des Vorsitzenden oder auf Antrag einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern (im Falle des SCCI fünf) einberufen werden. Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Dieser Transparenzgrundsatz geht aller- dings faktisch nicht über die Diskussion bereits öffentlich bekannter Sachverhalte hin- aus. Sensitive Inhalte werden immer in anschließenden „closed sessions“ erörtert. Die Ausschüsse werden durch die Zuarbeit eines Verwaltungsunterbaus (committee staff) unterstützt, wobei das HPSCI über 35 bis 40 „staffer“ verfügt, das SSCI über 25. Beide Ausschüsse liegen damit im Hinblick auf die Personalausstattung im Mittelfeld. (Über die größten Mitarbeiterstäbe verfügen die Bewilligungsausschüsse, appropria- tions committees.) Hinzu kommt der den einzelnen Abgeordneten zuarbeitende Mitar- beiterstab („personal staff“), wobei hier nur ein Teil der Mitarbeiter jedes Ausschuss- mitglieds mit der Arbeit des Ausschusses befasst ist.",
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"content": "- 50 - 13.3.2. Weitere Ausschüsse Mit nachrichtendienstlichen Fragen befasst sind außerdem in beiden Häusern jeweils: der Streitkräfteausschuss (Armed Services Committee), der Bewilligungsausschuss (Appropriations Committee), hierbei insbesondere der Unterausschuss für das Verteidigungsbudget (Appropriations Defense Subcommit- tee), der Justizausschuss (Judiciary Committee) im Hinblick auf das dem Justizministe- rium unterstehende FBI, in Einzelfällen der Heimatschutzausschuss (Homeland Security Committee). Eine besondere Bedeutung kommt der Bewilligung von Haushaltsmitteln für die Nach- richtendienste zu. Die Nachrichtendienstausschüsse schlagen dem jeweiligen Approp- riations Defense Subcommittee die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Dienste vor. Die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Mittelfreigabe liegt aber in der Zu- ständigkeit des Armed Services Committee und des Appropriations Defense Subcom- mittee. Seit 2007 gibt es im Repräsentantenhaus außerdem das Select Intelligence Oversight Panel, ein Unterausschuss im House Appropriations Committee, dem drei Mitglieder des HPSCI und zehn des House Appropriations Committee angehören. Der Unteraus- schuss besitzt keine Entscheidungsbefugnis über den Haushalt der Nachrichtendienste, sondern soll die Aufsicht über die Dienste und die Entscheidung über die Finanzmittel zusammenführen.",
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