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            "content": "Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode                                                                                               Drucksache      16/10822 31.01.2012 Schriftliche Anfrage                                                         eine Mindestspiellaufzeit festgelegt noch ein Höchsteinsatz. So können in 3 Sekunden bis zu 500 Euro verspielt werden, des Abgeordneten Heinz Donhauser CSU                                         ebenso sind Gewinne in einer Höhe von mehr als 500.000 vom 07.11.2011                                                               Euro an Spielautomaten in Staatlichen Spielbanken, wie erst kürzlich von der Spielbank Berlin veröffentlicht, keine Sel­ Fehlende Kohärenz im 1. GlüÄndStV in Bezug auf Spiel­                        tenheit. Vor allem aber gibt es bezüglich der Geräteaufstel­ automaten in gewerblichen Spielhallen gegenüber den                          lung keinerlei Vorschriften. Hunderte Slot­Maschinen ste­ Spielautomaten in Automatensälen der Bayer. Spielban­                        hen in Spielbanken nebeneinander. Die einzige „Kontrolle“ ken                                                                          der Spieler erfolgt über die Sperrdatenbank. Insbesondere der jüngste Vorfall an Spielsucht gibt Anlass,                  Entgegen der aktuell schon vollkommen unterschiedlich der Frage nachzugehen, ob das Automatenspiel in den Auto­                    strengen Regelungen bei den beiden Arten des Automaten­ matensälen der Spielbanken einen ausreichenden Spieler­                      spiels, sind im 1. GlüÄndStV weiterhin keine Regelungen schutz enthält.                                                              zur Beschränkung des Automatenspiels in Staatlichen Spiel­ banken vorgesehen. Das Spiel an den Automaten in Spiel­ Die gewerblichen Spielhallen waren im Glücksspielstaats­                     banken ist aber, sogar nach Feststellung der Landesstelle vertrag in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung nicht                   Glücksspielsucht, noch weit höher suchtgefährdend als das geregelt, wohl aber im Gewerberecht über GewO und                            Spiel an Automaten in gewerblichen Spielhallen. SpielV. Gerade die SpielV beinhaltet Regelungen sowohl zum Automatenspiel selbst, aber auch zur Ausgestaltung von                   Eine Feststellung des EuGH in seinem Urteil vom 6. Sep­ Spielhallen bei der Automatenaufstellung. So sind z. B. max.                 tember 2009 war, (die Begründung des Verstoßes gegen Eu­ 12 GGSG je Konzession zugelassen. Diese müssen unter                         roparecht des aktuellen GlStV gewesen ist), dass das Auto­ Einhaltung von Abstandsflächen und/oder Trennwänden in                       matenspiel in Deutschland zu wenig reguliert ist. Um die Spielhallen aufgestellt werden. Es sind maximal Zweier­                      vom EuGH geforderte Kohärenz herzustellen, müsste im gruppen erlaubt.                                                             GlüÄndStV somit aber nicht nur das gewerbliche Automa­ tenspiel weiter reguliert werden, sondern gerade auch das Regelungen zum Spielerschutz, beinhaltet in den gewerbli­                    Automatenspiel in Staatlichen Spielbanken. chen Geld­Gewinnspielgeräten, sind: In § 29 Abs. 4 des 1. GlüÄndStV sind Übergangsfristen ge­ •   Hinweise auf die Gefahren übermäßigen Spielverhaltens                    regelt. So sollen sogenannte Spielhallenkomplexe, also und auf die Beratungsnummer der BzGA sind in jedem                       Mehrfachkonzessionen gewerblicher Spielhallen in einem GGSG in der Nähe des Münzeinwurfs angebracht;                            oder mehreren Gebäuden nebeneinander, nach 5 Jahren, bzw. wenn die Erlaubnis nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, •   ein maximaler Stundenverlust von 80,­­ Euro, ein festge­                 schon nach 1 Jahr, die Erlaubnis verlieren und nicht mehr ge­ legter durchschnittlicher Stundenverlust von 33,­­ Euro                  nehmigt werden können, also folglich verboten werden. (tatsächlich liegt der durchschnittliche Stundenverlust bei unter 11,­­ Euro);                                                   Ich frage daher die Staatsregierung: •   ein Höchsteinsatz von 20 Cent pro Spiel und eine Lauf­                   1. Wie soll die fehlende Kohärenz im 1. GlüÄndStV auf­ zeit von mindestens 5 Sekunden pro Spiel;                                    grund unterschiedlich strenger Regeln bei Spielautoma­ ten in gewerblichen Spielhallen gegenüber den (nicht •   5 Minuten Spielpause nach einer Stunde Spielbetrieb;                         vorhandenen) Regelungen bei Spielautomaten in den Au­ tomatensälen der Bayer. Spielbanken hergestellt werden? •   u. v. w. m.. 2. Inwieweit ist der § 29 Abs. 4 des 1. GlüÄndStV mit dem Die Einhaltung dieser Begrenzungen wird durch eine Bau­                          Grundgesetz Artikeln 12 und 14 vereinbar? artzulassung der PTB und durch Geräteprüfungen alle 2 Jah­ re überprüft.                                                                3. Ist mit Klagen und Prozessen der Spielhallenbetreiber ge­ genüber dem Freistaat Bayern zu rechnen? Demgegenüber gibt es bei den Spielautomaten in den Auto­ matensälen der Staatlichen Spielbanken keinerlei Einsatz­                    4. Ist mit Schadenersatzforderungen der Spielhallenbetrei­ und Verlustgrenzen. Hier sind in ganz kurzer Zeit Vermö­                         ber und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien zu gensverschiebungen in sehr großer Höhe möglich. Weder ist                        rechnen? ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de ­ Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de ­ Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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            "content": "Seite 2                          Bayerischer Landtag       · 16. Wahlperiode                             Drucksache 16/10822 Antwort                                                          ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als ungefährliches Unterhaltungsspiel anzunähern. des Staatsministeriums des Innern vom 12.12.2011                                                   Zu 2.: Als betroffenes Schutzgut ist nur die nach Art. 12 Abs. 1 GG Zu 1.:                                                           geschützte Berufsfreiheit, nicht jedoch die Eigentumsgaran­ Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in sei­        tie nach Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen. Der Schutz von Art. 14 nen Urteilen vom 8. September 2010 zum deutschen Glücks­         Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Akt der öffent­ spielstaatsvertrag (Rs C­316/07 u. a. – Markus Stoß u. a. und    lichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Rs. C­46/08 – Carmen Media) die unionsrechtliche Zuläs­          Vermögensgüter begrenzt, nicht jedoch, wenn – wie im Fall sigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols (§ 10 Abs. 2         des § 29 Abs. 4 des Entwurfs des Ersten Glücksspielände­ und 5 Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) grundsätzlich be­       rungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV) in der Fassung stätigt. Der EuGH sieht jedoch die Kohärenz des deutschen        vom 28. Oktober 2011 – in die Freiheit der individuellen Er­ Glücksspielmonopols infrage gestellt, wenn bei anderen           werbs­ und Leistungsfähigkeit eingegriffen wird (vgl. Glücksspielen mit höherem Suchtpotenzial wie Casino­ und         BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08 ­, NVwZ Automatenspielen eine Politik der Angebotsausweitung be­         2008, S. 1.338 ff.). trieben bzw. geduldet werde. Eine Angebotsausweitung sei darin zu sehen, dass die Bedingungen für den Betrieb von         Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Spielhal­ Automatenspielen in anderen Einrichtungen als Spielban­          len, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielän­ ken, etwa in Spielhallen, Schank­ und Speisewirtschaften so­     derungsstaatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Ok­ wie in Beherbergungsbetrieben durch die Novellierung der         tober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung – Spielverordnung des Bundes erheblich gelockert worden sei­       GewO – erteilt wurde, ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. en. Im Unterschied zum gewerblichen Automatenspiel hat           Durch die Einräumung einer fünfjährigen Übergangsfrist der EuGH die rechtlichen Rahmenbedingungen für Automa­           und die Möglichkeit, in der Folgezeit nach landesrechtlichen tenspiele in Spielbanken nicht beanstandet (EuGH, Urteile        Bestimmungen Befreiungen von materiellen Anforderungen vom 08.09.2010, Rs C­316/07 u. a. – Markus Stoß u. a., Rn.       im Einzelfall zuzulassen, wird dem Vertrauens­ und Be­ 100, Rs 46/08 – Carmen Media, Rn. 67). Um den unions­            standsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den rechtlichen Bedenken des EuGH insoweit Rechnung zu tra­          mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohl­ gen, besteht hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingun­        zielen, gen für das gewerbliche Automatenspiel, nicht aber für das       namentlich der Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren, Automatenspiel in Spielbanken entsprechender Handlungs­          angemessen Rechnung getragen. bedarf. Zu 3. und 4.: Mit der Föderalismusreform 2006 wurde den Ländern das            Eine gesicherte Aussage ist nicht möglich. Allerdings sind Recht der Spielhallen übertragen. Von dieser Landesgesetz­       Klagen nicht auszuschließen. gebungskompetenz machen die Länder im vorliegenden Ent­ wurf des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags Ge­            Bezüglich Eigentümern von als Spielhallen genutzten Im­ brauch, indem sie formelle und materielle Anforderungen an       mobilien, die nicht gleichzeitig Spielhallenbetreiber sind, Spielhallen stellen. Daneben besteht die Forderung der Län­      liegen ebenfalls keine Erkenntnisse hinsichtlich möglicher der gegenüber dem Bund fort, über eine Verschärfung der          Schadensersatzforderungen gegenüber dem Freistaat Bayern Spielverordnung die gewerblichen Spielautomaten wieder           vor.",
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