GET /api/v1/document/202265/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/202265/?format=api",
    "id": 202265,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/202265-rechtskraftige-haushaltssatzung/",
    "title": "Rechtskräftige Haushaltssatzung",
    "slug": "rechtskraftige-haushaltssatzung",
    "description": "",
    "published_at": "2005-07-19T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 3,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/0f6e2e8c0558ca3f5769353fb17ceba0d5da013f.pdf",
    "file_size": 76380,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/15_0003843.pdf",
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": [],
        "creator": "QuarkXPress(tm) 6.5",
        "subject": null,
        "producer": "QuarkXPress(tm) 6.5",
        "publisher": "Bayerischer Landtag",
        "reference": "15/3843",
        "foreign_id": "by-15/3843",
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": "https://www.bayern.landtag.de"
    },
    "uid": "60fb61d5-bb84-4b9e-b74d-ac1d3f1a2bd4",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": "by",
        "document_type": "minor_interpellation",
        "legislative_term": "15"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=202265",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-09-21 17:58:05.385952+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/202265/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode                                                                            Drucksache   15/3843 17.08.2005 Schriftliche Anfrage                                        Für die Kreis- und Bezirkshaushalte sind daneben noch fol- gende Vorgaben des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi- des Abgeordneten Jürgen Dupper SPD                          schen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz- vom 02.06.2005                                              ausgleichsgesetz – FAG) von Bedeutung: Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FAG muss eine Erhöhung des Bezirksumlagesatzes Rechtskräftige Haushaltssatzung                             vor dem 1. Mai des laufenden Haushaltsjahres beschlossen sein. Eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes muss nach Art. Offensichtlich erlaubt das kommunale Regelwerk, dass so-    19 Abs. 2 Satz 2 FAG rechtzeitig vor dem 1. Juni des Haus- wohl Bezirke als auch Landkreise ihre Haushaltssatzungen    haltsjahres beschlossen sein. Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. für das kommende Jahr nicht vor Ende des laufenden Jahres   4 BezO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LKrO enthält die zusammen mit der Finanzplanung beschließen und in Kraft     Haushaltssatzung der Bezirke bzw. der Landkreise auch die setzen.                                                     Bezirks- bzw. Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesätze). Nach den in Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FAG und Art. 19 Abs. 2 1. Wie und wo ist geregelt, wann ein Haushalt beraten und   Satz 2 FAG genannten Terminen ist eine Erhöhung der beschlossen sein muss?                                  Kreis- bzw. Bezirksumlagesätze im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr möglich. 2. Wie viele Landkreise in Bayern hatten am 1.1. 2005 für das Haushaltsjahr 2005 eine genehmigte Haushaltsat- zung, wie viele am 1.2., am 1.3. und am 1.4.?           Zu 2. und 3.: Zu den Fragen 2 und 3 der schriftlichen Anfrage hat das 3. Gibt es auch für Städte und Gemeinden dazu Daten?        Staatsministerium des Innern eine kurzfristige Umfrage bei den Regierungen und Landratsämtern durchgeführt. 4. Falls Evidenz in den Antworten auf Fragen 2. und 3.: Worin sieht die Staatregierung die Ursachen und welche  Zu dieser Umfrage ist vorweg grundsätzlich anzumerken, Möglichkeiten sieht die Bayerische Staatsregierung die- dass nicht alle Haushaltssatzungen der bayerischen Gemein- sen Zustand zu verbessern?                              den, Landkreise und Bezirke genehmigungspflichtige Be- standteile enthalten. Der rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen lediglich •   der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO) sowie •   der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind (Art. 67 Abs. 4 GO, Art. 61 Abs. 4 LKrO, Art. 59 Abs. 4 BezO). Wie sich aus der nachfolgenden Tabelle 1 ergibt, enthält ein namhafter Teil der Haushaltssatzungen der bayerischen Kommunen keine genehmigungspflichtigen Bestandteile Antwort                                                     und kann daher frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde von der Kommune amtlich be- des Staatsministeriums des Innern                           kannt gemacht werden, sofern die Rechtsaufsicht die Sat- vom 15.07.2005                                              zung nicht beanstandet. Zu 1.: Nach Art. 65 Abs. 2 GO ist die Haushaltssatzung einer Ge-   Die Tabelle 1 zeigt – getrennt nach kreisangehörigen Ge- meinde mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Be-     meinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Bezirken –, ginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzu-  wie viele der zum Stand 01.07.2005 den Rechtsaufsichts- legen. Gleich lautende Vorgaben für Landkreise und Bezirke  behörden vorliegenden Kommunalhaushalte 2005 genehmi- finden sich in Art. 59 Abs. 2 LKrO bzw. Art. 57 Abs. 2      gungspflichtige Bestandteile beinhalteten bzw. wie viele BezO.                                                       Kommunalhaushalte 2005 lediglich anzeigepflichtig waren.",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/202265/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "Seite 2                               Bayerischer Landtag     · 15. Wahlperiode                                Drucksache 15/3843 Tabelle 1 Zahl der Kommunen in              Zahl der der                  Davon:                   Davon: Bayern                Rechtsaufsicht         Genehmigungspflichtig e       Anzeigepflichtige vorgelegten Haushalte             e Haushalte               Haushalte 2005 (Stand: 01.07.2005) Kreisangehörige 2.031                    1792                         1009                      783 Gemeinden Kreisfreie Städte                 25                       25                          24                        1 Landkreise                        71                       70                          68                        2 Bezirke                            7                        7                           7                        0 Aus der nachfolgenden Tabelle 2 ergibt sich – wiederum ge-            •   01.01.2005 trennt nach kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städ-             •   01.02.2005 ten, Landkreisen und Bezirken –, wie viele der genehmi-               •   01.03.2005 gungspflichtigen Kommunalhaushalte 2005 jeweils zum                   •   01.04.2005 •   01.07.2005 Tabelle 2                                                             rechtsaufsichtlich genehmigt waren. Zahl der           Zahl der           Zahl der         Zahl der        Zahl der          Zahl der vorgelegten         genehmigten       genehmigten      genehmigten      genehmigten      genehmigten genehmigungspfl    -    Haushalte          Haushalte        Haushalte       Haushalte         Haushalte pfl ichtigen Haushalte 2005           Stand:             Stand:           Stand:          Stand:            Stand: (Stand:          01.01.2005         01.02.2005      01.03.2005       01.04.2005        01.07.2005 01.07.2005) Kreisangehörige 1009                17                 35               82              204               898 Gemeinden Kreisfreie Städte            24                 1                  5               11               16                24 Landkreise                   68                 0                  2                7               12                59 Bezirke                       7                 0                  0                1                3                 7 (Stand: 08.07.2005) Zu 4.:                                                                Verzögerung durch die Prüfung der Rechtsaufsichtsbehör- Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsaufsichts-              den ergeben. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle, in behörden grundsätzlich darauf hinwirken, dass die Kommu-              denen genehmigungspflichtige Haushaltssatzungen erst im nen – soweit es die sachlichen und rechtlichen Umstände er-           Laufe des Haushaltsjahres in Kraft treten, werden die kom- möglichen – ihre Haushalte den o. g. kommunalrechtlichen              munalen Haushalte auch erst im laufenden Haushaltsjahr be- Vorgaben entsprechend rechtzeitig beschließen und der                 schlossen und der Rechtsaufsicht vorgelegt. Rechtsaufsicht vorlegen. Für die auch aus der obigen Tabelle 2 ersichtliche Feststel- Daneben hat sich gezeigt, dass ein bereits in das laufende            lung, dass ein überwiegender Anteil der kommunalen Haus- Haushaltsjahr fallendes – verspätetes – In-Kraft-Treten ge-           haltssatzungen – entgegen der Vorgaben in den bayerischen nehmigungspflichtiger Haushaltssatzungen in aller Regel               Kommunalordnungen – nicht spätestens einen Monat vor nicht durch Umstände, die von der Rechtsaufsichtsbehörde              Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vor- zu vertreten sind, begründet ist. Die Rechtsaufsichtsbehör-           gelegt, sondern erst im Laufe des Haushaltsjahres in den den entscheiden in aller Regel sehr kurzfristig und zeitnah           kommunalen Beschlussgremien beschlossen und der Rechts- über die rechtsaufsichtliche Genehmigung der vorgelegten              aufsichtsbehörde vorgelegt wird, gibt es verschiedene Ursa- kommunalen Haushaltssatzungen. Lediglich in Ausnahme-                 chen, die gleichermaßen auf kommunaler Ebene zu suchen fällen dürfte sich dort, wo insbesondere problembehaftete             als auch auf der Ebene des Bundes und des Landes (mit) zu kommunale Haushalte weitere Gespräche zwischen der                    verantworten sind. Kommune und der Rechtsaufsicht erforderlich machen, eine",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/202265/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "Drucksache 15/3843                             Bayerischer Landtag    ·   15. Wahlperiode                             Seite 3 Eine wesentliche Ursache für Verzögerungen bei der Haus-      Verzögerungen bei der Aufstellung und Vorlage der kom- haltsaufstellung auf den unteren kommunalen Ebenen, ins-      munalen Haushalte können grundsätzlich aber auch in Ursa- besondere bei den kreisangehörigen Gemeinden, ist in dem      chen liegen, die nicht allein auf kommunaler Ebene zu ver- aufeinander aufbauenden Finanzierungssystem der drei          antworten sind. Grundlage für die Aufstellung der kommu- kommunalen Ebenen in Bayern begründet. Die Höhe der           nalen Haushalte ist eine belastbare Datenbasis, die es erlaubt, Kreis- und Bezirksumlagen hat regelmäßig große Bedeutung      die Einnahmen und Ausgaben in der Höhe der zu erwarten- für die jeweiligen Umlagezahler, die in ihren kommunalen      den oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veran- Haushalten die individuelle Umlagebelastung berücksichti-     schlagen oder zumindest sorgfältig zu schätzen, soweit sie gen müssen. So hängen von der Entscheidung des Bezirks        nicht errechenbar sind (§ 7 Abs. 1 KommHV). Bei Ermitt- über die Höhe des Bezirksumlagesatzes maßgeblich die Ent-     lung dieser Daten sind die Kommunen vielfach von Ent- scheidungen der Landkreise über die Kreisumlagesätze ab.      scheidungen, die auf Bundes- oder Landesebene zu treffen Die Kreisumlage ist wiederum eine wichtige „Stellschraube“    sind, abhängig. Verzögern sich dort die maßgeblichen Ent- bei der Aufstellung der Haushalte der kreisangehörigen Städ-  scheidungen, weil z.B. Rechtsänderungen, die Auswirkun- te und Gemeinden. Verzögert sich die Haushaltsaufstellung     gen auf die kommunalen Haushalte haben, erst unmittelbar der Kommunen höherer Ebene, so hat dies entsprechende         vor Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden oder Auswirkungen auf die Entscheidungen der folgenden Ebe-        sich für die kommunalen Haushalte wichtige finanzielle Eck- ne(n).                                                        daten vom Bund oder Freistaat erst knapp vor Beginn des Haushaltsjahres abzeichnen, so führt dies zwangsläufig zu Gerade bei der Aufstellung der kommunalen Haushalte 2005      Verzögerungen bei der Aufstellung der Kommunalhaushal- führte der bei verschiedenen umlagefinanzierten Kommunal-     te. So waren z.B. bei der Aufstellung der kommunalen Haus- haushalten teilweise zu verzeichnende deutliche Rückgang      halte 2004 die Ergebnisse der sich bis kurz vor Beginn des der Umlagekraft 2005 zu schwierigen Debatten in den Be-       Haushaltsjahres hinziehenden Verhandlungen im Vermitt- zirks- und Kreisgremien, wodurch sich die Haushaltsaufstel-   lungsausschuss über eine Gemeindefinanzreform (Absen- lung und die dabei zu treffende Entscheidung über den (Be-    kung der Gewerbesteuerumlage; Änderungen im Gewerbe- zirks- bzw. Kreisumlage-)Hebesatz verzögerte.                 steuerrecht) sowie über die Hartz IV-Reformen zu berück- sichtigen, wodurch sich damals die Verabschiedung der Vor allem Haushalte kreisangehöriger Gemeinden werden         Haushalte 2004 auf allen kommunalen Ebenen hinauszöger- daher aufgrund noch ausstehender Entscheidungen auf           te. Kreis- und Bezirksebene oftmals – abweichend von der Vor- gabe des Art. 65 Abs. 2 GO – erst zu Beginn, zum Teil erst    Verzögerungen bei der Aufstellung kommunaler Haushalte im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres beschlossen und der   können allerdings durchaus auch auf lokaler kommunaler Rechtsaufsicht vorgelegt. Gerade dort, wo eine den Vorga-     Ebene begründet sein. Ursachen für auf kommunaler Ebene ben des Art. 65 Abs. 2 GO (bzw. der Art. 59 Abs. 2 LKrO       zu verantwortende Verzögerungen können beispielsweise oder Art. 57 Abs. 2 BezO) entsprechende formell rechtmäßi-    Probleme bei der Erstellung eines genehmigungsfähigen ge – fristgerechte – Haushaltsaufstellung materiell-rechtli-  Haushalts aufgrund angespannter Haushaltslage (erhöhter chen Vorgaben der kommunalen Haushaltswirtschaft, z. B.       kommunalpolitischer Diskussionsbedarf z. B. im Zusam- dem Grundsatz der Haushaltswahrheit, widersprechen wür-       menhang mit der Ausarbeitung kommunaler Haushaltskon- de, begegnet dies keinen grundsätzlichen rechtlichen Beden-   solidierungskonzepte, Abstimmungsbedarf mit der Rechts- ken.                                                          aufsicht) sein.",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/60/fb/61/60fb61d5bb844b9eb74dac1d3f1a2bd4/page-p3-{size}.png"
        }
    ]
}