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"content": "Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3843 17.08.2005 Schriftliche Anfrage Für die Kreis- und Bezirkshaushalte sind daneben noch fol- gende Vorgaben des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi- des Abgeordneten Jürgen Dupper SPD schen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz- vom 02.06.2005 ausgleichsgesetz – FAG) von Bedeutung: Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FAG muss eine Erhöhung des Bezirksumlagesatzes Rechtskräftige Haushaltssatzung vor dem 1. Mai des laufenden Haushaltsjahres beschlossen sein. Eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes muss nach Art. Offensichtlich erlaubt das kommunale Regelwerk, dass so- 19 Abs. 2 Satz 2 FAG rechtzeitig vor dem 1. Juni des Haus- wohl Bezirke als auch Landkreise ihre Haushaltssatzungen haltsjahres beschlossen sein. Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. für das kommende Jahr nicht vor Ende des laufenden Jahres 4 BezO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LKrO enthält die zusammen mit der Finanzplanung beschließen und in Kraft Haushaltssatzung der Bezirke bzw. der Landkreise auch die setzen. Bezirks- bzw. Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesätze). Nach den in Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FAG und Art. 19 Abs. 2 1. Wie und wo ist geregelt, wann ein Haushalt beraten und Satz 2 FAG genannten Terminen ist eine Erhöhung der beschlossen sein muss? Kreis- bzw. Bezirksumlagesätze im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr möglich. 2. Wie viele Landkreise in Bayern hatten am 1.1. 2005 für das Haushaltsjahr 2005 eine genehmigte Haushaltsat- zung, wie viele am 1.2., am 1.3. und am 1.4.? Zu 2. und 3.: Zu den Fragen 2 und 3 der schriftlichen Anfrage hat das 3. Gibt es auch für Städte und Gemeinden dazu Daten? Staatsministerium des Innern eine kurzfristige Umfrage bei den Regierungen und Landratsämtern durchgeführt. 4. Falls Evidenz in den Antworten auf Fragen 2. und 3.: Worin sieht die Staatregierung die Ursachen und welche Zu dieser Umfrage ist vorweg grundsätzlich anzumerken, Möglichkeiten sieht die Bayerische Staatsregierung die- dass nicht alle Haushaltssatzungen der bayerischen Gemein- sen Zustand zu verbessern? den, Landkreise und Bezirke genehmigungspflichtige Be- standteile enthalten. Der rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen lediglich • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO) sowie • der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind (Art. 67 Abs. 4 GO, Art. 61 Abs. 4 LKrO, Art. 59 Abs. 4 BezO). Wie sich aus der nachfolgenden Tabelle 1 ergibt, enthält ein namhafter Teil der Haushaltssatzungen der bayerischen Kommunen keine genehmigungspflichtigen Bestandteile Antwort und kann daher frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde von der Kommune amtlich be- des Staatsministeriums des Innern kannt gemacht werden, sofern die Rechtsaufsicht die Sat- vom 15.07.2005 zung nicht beanstandet. Zu 1.: Nach Art. 65 Abs. 2 GO ist die Haushaltssatzung einer Ge- Die Tabelle 1 zeigt – getrennt nach kreisangehörigen Ge- meinde mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Be- meinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Bezirken –, ginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzu- wie viele der zum Stand 01.07.2005 den Rechtsaufsichts- legen. Gleich lautende Vorgaben für Landkreise und Bezirke behörden vorliegenden Kommunalhaushalte 2005 genehmi- finden sich in Art. 59 Abs. 2 LKrO bzw. Art. 57 Abs. 2 gungspflichtige Bestandteile beinhalteten bzw. wie viele BezO. Kommunalhaushalte 2005 lediglich anzeigepflichtig waren.",
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"content": "Seite 2 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Drucksache 15/3843 Tabelle 1 Zahl der Kommunen in Zahl der der Davon: Davon: Bayern Rechtsaufsicht Genehmigungspflichtig e Anzeigepflichtige vorgelegten Haushalte e Haushalte Haushalte 2005 (Stand: 01.07.2005) Kreisangehörige 2.031 1792 1009 783 Gemeinden Kreisfreie Städte 25 25 24 1 Landkreise 71 70 68 2 Bezirke 7 7 7 0 Aus der nachfolgenden Tabelle 2 ergibt sich – wiederum ge- • 01.01.2005 trennt nach kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städ- • 01.02.2005 ten, Landkreisen und Bezirken –, wie viele der genehmi- • 01.03.2005 gungspflichtigen Kommunalhaushalte 2005 jeweils zum • 01.04.2005 • 01.07.2005 Tabelle 2 rechtsaufsichtlich genehmigt waren. Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der vorgelegten genehmigten genehmigten genehmigten genehmigten genehmigten genehmigungspfl - Haushalte Haushalte Haushalte Haushalte Haushalte pfl ichtigen Haushalte 2005 Stand: Stand: Stand: Stand: Stand: (Stand: 01.01.2005 01.02.2005 01.03.2005 01.04.2005 01.07.2005 01.07.2005) Kreisangehörige 1009 17 35 82 204 898 Gemeinden Kreisfreie Städte 24 1 5 11 16 24 Landkreise 68 0 2 7 12 59 Bezirke 7 0 0 1 3 7 (Stand: 08.07.2005) Zu 4.: Verzögerung durch die Prüfung der Rechtsaufsichtsbehör- Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsaufsichts- den ergeben. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle, in behörden grundsätzlich darauf hinwirken, dass die Kommu- denen genehmigungspflichtige Haushaltssatzungen erst im nen – soweit es die sachlichen und rechtlichen Umstände er- Laufe des Haushaltsjahres in Kraft treten, werden die kom- möglichen – ihre Haushalte den o. g. kommunalrechtlichen munalen Haushalte auch erst im laufenden Haushaltsjahr be- Vorgaben entsprechend rechtzeitig beschließen und der schlossen und der Rechtsaufsicht vorgelegt. Rechtsaufsicht vorlegen. Für die auch aus der obigen Tabelle 2 ersichtliche Feststel- Daneben hat sich gezeigt, dass ein bereits in das laufende lung, dass ein überwiegender Anteil der kommunalen Haus- Haushaltsjahr fallendes – verspätetes – In-Kraft-Treten ge- haltssatzungen – entgegen der Vorgaben in den bayerischen nehmigungspflichtiger Haushaltssatzungen in aller Regel Kommunalordnungen – nicht spätestens einen Monat vor nicht durch Umstände, die von der Rechtsaufsichtsbehörde Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vor- zu vertreten sind, begründet ist. Die Rechtsaufsichtsbehör- gelegt, sondern erst im Laufe des Haushaltsjahres in den den entscheiden in aller Regel sehr kurzfristig und zeitnah kommunalen Beschlussgremien beschlossen und der Rechts- über die rechtsaufsichtliche Genehmigung der vorgelegten aufsichtsbehörde vorgelegt wird, gibt es verschiedene Ursa- kommunalen Haushaltssatzungen. Lediglich in Ausnahme- chen, die gleichermaßen auf kommunaler Ebene zu suchen fällen dürfte sich dort, wo insbesondere problembehaftete als auch auf der Ebene des Bundes und des Landes (mit) zu kommunale Haushalte weitere Gespräche zwischen der verantworten sind. Kommune und der Rechtsaufsicht erforderlich machen, eine",
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"content": "Drucksache 15/3843 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Seite 3 Eine wesentliche Ursache für Verzögerungen bei der Haus- Verzögerungen bei der Aufstellung und Vorlage der kom- haltsaufstellung auf den unteren kommunalen Ebenen, ins- munalen Haushalte können grundsätzlich aber auch in Ursa- besondere bei den kreisangehörigen Gemeinden, ist in dem chen liegen, die nicht allein auf kommunaler Ebene zu ver- aufeinander aufbauenden Finanzierungssystem der drei antworten sind. Grundlage für die Aufstellung der kommu- kommunalen Ebenen in Bayern begründet. Die Höhe der nalen Haushalte ist eine belastbare Datenbasis, die es erlaubt, Kreis- und Bezirksumlagen hat regelmäßig große Bedeutung die Einnahmen und Ausgaben in der Höhe der zu erwarten- für die jeweiligen Umlagezahler, die in ihren kommunalen den oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veran- Haushalten die individuelle Umlagebelastung berücksichti- schlagen oder zumindest sorgfältig zu schätzen, soweit sie gen müssen. So hängen von der Entscheidung des Bezirks nicht errechenbar sind (§ 7 Abs. 1 KommHV). Bei Ermitt- über die Höhe des Bezirksumlagesatzes maßgeblich die Ent- lung dieser Daten sind die Kommunen vielfach von Ent- scheidungen der Landkreise über die Kreisumlagesätze ab. scheidungen, die auf Bundes- oder Landesebene zu treffen Die Kreisumlage ist wiederum eine wichtige „Stellschraube“ sind, abhängig. Verzögern sich dort die maßgeblichen Ent- bei der Aufstellung der Haushalte der kreisangehörigen Städ- scheidungen, weil z.B. Rechtsänderungen, die Auswirkun- te und Gemeinden. Verzögert sich die Haushaltsaufstellung gen auf die kommunalen Haushalte haben, erst unmittelbar der Kommunen höherer Ebene, so hat dies entsprechende vor Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden oder Auswirkungen auf die Entscheidungen der folgenden Ebe- sich für die kommunalen Haushalte wichtige finanzielle Eck- ne(n). daten vom Bund oder Freistaat erst knapp vor Beginn des Haushaltsjahres abzeichnen, so führt dies zwangsläufig zu Gerade bei der Aufstellung der kommunalen Haushalte 2005 Verzögerungen bei der Aufstellung der Kommunalhaushal- führte der bei verschiedenen umlagefinanzierten Kommunal- te. So waren z.B. bei der Aufstellung der kommunalen Haus- haushalten teilweise zu verzeichnende deutliche Rückgang halte 2004 die Ergebnisse der sich bis kurz vor Beginn des der Umlagekraft 2005 zu schwierigen Debatten in den Be- Haushaltsjahres hinziehenden Verhandlungen im Vermitt- zirks- und Kreisgremien, wodurch sich die Haushaltsaufstel- lungsausschuss über eine Gemeindefinanzreform (Absen- lung und die dabei zu treffende Entscheidung über den (Be- kung der Gewerbesteuerumlage; Änderungen im Gewerbe- zirks- bzw. Kreisumlage-)Hebesatz verzögerte. steuerrecht) sowie über die Hartz IV-Reformen zu berück- sichtigen, wodurch sich damals die Verabschiedung der Vor allem Haushalte kreisangehöriger Gemeinden werden Haushalte 2004 auf allen kommunalen Ebenen hinauszöger- daher aufgrund noch ausstehender Entscheidungen auf te. Kreis- und Bezirksebene oftmals – abweichend von der Vor- gabe des Art. 65 Abs. 2 GO – erst zu Beginn, zum Teil erst Verzögerungen bei der Aufstellung kommunaler Haushalte im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres beschlossen und der können allerdings durchaus auch auf lokaler kommunaler Rechtsaufsicht vorgelegt. Gerade dort, wo eine den Vorga- Ebene begründet sein. Ursachen für auf kommunaler Ebene ben des Art. 65 Abs. 2 GO (bzw. der Art. 59 Abs. 2 LKrO zu verantwortende Verzögerungen können beispielsweise oder Art. 57 Abs. 2 BezO) entsprechende formell rechtmäßi- Probleme bei der Erstellung eines genehmigungsfähigen ge – fristgerechte – Haushaltsaufstellung materiell-rechtli- Haushalts aufgrund angespannter Haushaltslage (erhöhter chen Vorgaben der kommunalen Haushaltswirtschaft, z. B. kommunalpolitischer Diskussionsbedarf z. B. im Zusam- dem Grundsatz der Haushaltswahrheit, widersprechen wür- menhang mit der Ausarbeitung kommunaler Haushaltskon- de, begegnet dies keinen grundsätzlichen rechtlichen Beden- solidierungskonzepte, Abstimmungsbedarf mit der Rechts- ken. aufsicht) sein.",
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