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            "content": "Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode                                                                                    Drucksache   15/770 12.05.2004 Schriftliche Anfrage                                             Die Stadt Laufen erwägt derzeit, aus wirtschaftlichen Grün- den Mitglied des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Abgeordneten Ruth Paulig BÜNDNIS 90 DIE GRÜ-                 Surgruppe (im Folgenden Zweckverband) zu werden. Die NEN                                                              Verhandlungen dauern noch an. Sowohl die Stadt Laufen als vom 17.02.2004                                                   auch der Zweckverband sind Mitglied des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (im Folgenden BKPV). Zur Wasserversorger im Berchtesgadener Land                          Beurteilung der Konsequenzen einer eventuellen Veräuße- rung des städtischen Wasserwerks an den Zweckverband und Gegenwärtig soll ein möglicher Beitritt der Wasserwerke der      die Übernahme der Wasserversorgung der Stadt durch den Stadt Laufen zur „Surgruppe“ durch Mitarbeiter des Bayeri-       Zweckverband beauftragte die Stadt Laufen den BKPV mit schen Kommunalen Prüfungsverbands überprüft werden.              einem Gutachten. Die Stadt Laufen teilte mit, dass sie weder den BKPV noch den zuständigen Sachbearbeiter von dieser Die „Surgruppe“ will eine Überprüfung vermeiden, da sie          gutachterlichen Überprüfung entbunden habe. nicht wie vorgeschrieben nach Art. 8 des Kommunalen Ab-          Der Zweckverband Surgruppe ist eine Körperschaft des öf- gabengesetzes (KAG) kalkuliert, sondern aussschließlich be-      fentlichen Rechts. Er übernimmt im Rahmen der Verbands- triebswirtschaftlich bilanziert nach Gewinn und Verlust.         satzung die Aufgabe der Wasserversorgung für seine Ver- Im Rahmen der geplanten Überprüfung der Kalkulation der          bandsmitglieder und ist dabei zum Erlass von Satzungen er- Surgruppe durch einen Mitarbeiter des Bayerischen Kom-           mächtigt. munalen Prüfungsverbands wurde diesem öffentlich Vorein-         Regelt eine Kommune das Benutzungsverhältnis ihrer Ein- genommenheit vorgeworfen, worauf dieser vom Stadtrat von         richtung öffentlich-rechtlich durch Satzung nach Art. 24 weiterer Überprüfung entbunden wurde.                            Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung – GO, sind auch öffentlich- rechtliche Entgelte (Abgaben), wie etwa die Benutzungsge- Hierzu frage ich die Staatsregierung:                            bühren nach Art. 8 Kommunalabgabengesetz – KAG, auf- grund einer Abgabesatzung im Sinne von Art. 2 KAG zu er- 1.    Welche der beiden Kalkulationsmethoden (nach Art. 8        heben und gemäß den kommunalabgabenrechtlichen Vor- des Kommunalabgabengesetzes oder ausschließlich be-        schriften zu kalkulieren. Hierbei ist jedoch die Rechtspre- triebswirtschaftlich) hält die Staatsregierung für besser? chung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zu beachten: 2.    Wie viele Wasserversorger in Bayern kalkulieren nach       Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebühren KAG, wie viele nach anderen Methoden?                      nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des 3. a) Hält die Staatsregierung die Unvoreingenommenheit al-      Erlasses der Gebührensatzung eine auf einer Globalberech- ler Mitarbeiter des Bayerischen Kommunalen Prü-            nung beruhende Gebührenkalkulation oder überhaupt eine fungsverbands für gewährleistet?                           Berechnung angestellt hat und eine solche Berechnung dem b) Wie beurteilt die Staatsregierung oben genannten Vor-      kommunalen Beschlussgremium bei der Beschlussfassung gang, in dem Mitarbeitern des Bayerischen Kommuna-         über die Abgabesatzung vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, len Prüfungsverbands Voreingenommenheit vorgewor-          dass eine Gebührenkalkulation – gleich ob vorher oder nach- fen wird?                                                  her durchgeführt – die tatsächlich gefundenen oder nur „ge- 4. a) Wie steht die Bayerische Staatsregierung zur Regen-        griffenen“ Gebührensätze rechtfertigt. Maßgeblich ist allein, wassernutzung in Toiletten und zum Wäschewaschen?          dass die Abgabesätze objektiv richtig sind, d. h. nicht zu b) Gibt es diesbezügliche Empfehlungen für die örtlichen      hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüber- Wasserversorger?                                           deckung führen. Mit der Erhebung der Gebühren darf jedoch c) Gibt es Hinweise für eine Gesundheitsgefährdung            nicht mehr eingenommen werden, als die Gemeinde unter durch Wäschewaschen mit Regenwasser?                       Berücksichtigung der maßgeblichen Kalkulationsgrundsätze an Aufwendungen und Unkosten für die Anlage im laufen- den Betrieb tatsächlich hat (vgl. z. B. VGH, BayVBl 1999, 463 [465]). Antwort                                                          Das Landratsamt Berchtesgadener Land teilte mit, dass der des Staatsministeriums des Innern                                vom Zweckverband geforderte Wasserpreis unter den vom 14.04.2004                                                   tatsächlichen Kosten liege. Daher sieht die Staatsregierung keinen Anlass zu der Annahme, dass die Gebührenkalkulati- Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen          on des Zweckverbands gegen das KAG verstoße. Unabhän- mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und             gig davon wird sie Gegenstand der nächsten turnusmäßigen Verbraucherschutz sowie dem Staatsministerium für Wirt-          Rechnungs- und Kassenprüfung des BKPV als überörtliches schaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wie folgt:        kommunales Prüfungsorgan sein. Die Jahresrechnungen des",
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            "content": "Seite 2                           Bayerischer Landtag     · 15. Wahlperiode                            Drucksache 15/770 Zweckverbands sind nach Auskunft des BKPV bis ein-            Zu 3. b): schließlich derjenigen des Jahres 1999 geprüft.               Der Staatsregierung sind Vorwürfe der Voreingenommen- Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Einzelfragen wie     heit eines Mitarbeiters des BKPV nicht bekannt. Vielmehr folgt:                                                        erklärten sowohl der Zweckverband als auch die Stadt Lau- Zu 1.:                                                        fen, derartige Vorwürfe nicht erhoben zu haben. Der BKPV Die Wahl der Kalkulationsmethode hängt – wie oben bereits     selbst erklärte, sich bei der bisherigen Behandlung seines angedeutet – zunächst davon ab, welche Rechtsform die         Auftrags ausschließlich an der geltenden Rechtslage orien- Kommune für die Erfüllung ihrer kommunalen Aufgabe ge-        tiert zu haben und die Frage zur Voreingenommenheit daher wählt hat. Den Kommunen steht es grundsätzlich frei, eine     nicht nachvollziehen zu können. Der Stadt Laufen war es kommunale Aufgabe in öffentlich-rechtlicher oder pri-         darüber hinaus ein Anliegen zu betonen, dass sie mit der Ar- vatrechtlicher Rechtsform zu erfüllen. Wählt sie die öffent-  beit des BKPV in Person des zuständigen Sachbearbeiters lich-rechtliche Rechtsform, hat sie wiederum die Wahl, das    überaus zufrieden sei und sich der Sachbearbeiter in allen Benutzungsverhältnis entweder öffentlich-rechtlich durch      Sach- und Rechtsfragen als sehr kompetent erwiesen habe. Satzung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO oder privatrechtlich – durch Festlegung allgemeiner Versorgungsbedingungen und       Zu 4. a) und b): Abschluss von Versorgungsverträgen – auszugestalten.          Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. Wählt die Kommune eine privatrechtliche Rechtsform, muss      959) legt fest, dass aus Gründen des vorbeugenden Gesund- sie auch das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestal-  heitsschutzes in jedem Haushalt für die Reinigung von Ge- ten. Nach der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses       genständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschli- richtet sich schließlich die jeweilige Kalkulationsmethode,   chen Körper in Kontakt kommen (Waschen von Wäsche), wobei zu beachten ist, dass kommunale Einrichtungen nach      Wasser zur Verfügung stehen muss, das den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei      der Verordnung genügt. Ob ein Verbraucher trotzdem zu die- der Erhebung privatrechtlicher Entgelte öffentlich-rechtli-   sem Zweck Regenwasser verwendet, bleibt aber – vorbehalt- chen Bindungen unterliegen (Verwaltungsprivatrecht); ins-     lich eines eventuellen Anschluss- und Benutzungszwangs – besondere die Grundrechte, vor allem der Gleichheitssatz,     seiner Verantwortung überlassen. und das Äquivalenzprinzip sind zu beachten.                   Das Staatsministerium des Innern hat in Abstimmung mit Welche Gestaltungsform im Einzelfall vorzuziehen ist, kann    dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Ver- nicht allgemein gesagt werden; diese Entscheidung, die die    braucherschutz den Gemeinden, die nach Art. 24 Abs. 1 Nr. Kommunen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts tref-        2 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs- fen, wird durch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen     zwang an die gemeindliche Wasserversorgung für den ge- einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Re-  samten Wasserbedarf der angeschlossenen Grundstücke aus gelung des Benutzungsverhältnisses bestimmt und hängt von     Gründen des öffentlichen Wohls vorsehen können, mit Be- den örtlichen Verhältnissen ab. Beide Gestaltungsmöglich-     kanntmachung vom 7. April 1993 (AllMBl S. 659), zuletzt keiten haben Vor- und Nachteile. Eine öffentlich-rechtliche   geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2002 Regelung ist notwendig, wenn Anschluss- und Benutzungs-       (AllMBl S. 1163), Hinweise zur Regenwassernutzung im zwang angeordnet werden soll.                                 Haushalt gegeben. Danach empfiehlt es sich im Interesse der Gesundheitsvorsorge, Regenwasser als Dachablaufwasser in Zu 2.:                                                        der Regel im Hausbereich nur zur Toilettenspülung und Nach Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt, Gesund-      außerhalb des Hausbereichs nur zur Gartenbewässerung zu heit und Verbraucherschutz gibt es in Bayern ca. 2500 öf-     verwenden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass fentliche Wasserversorgungsunternehmen, die nach kommu-       nach der Trinkwasserverordnung der Begriff Trinkwasser nalabgabenrechtlichen Grundsätzen kalkulieren. Das Staats-    auch Wasser zum Wäschewaschen umfasst. ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur und Verkehr und     Die Bekanntmachung weist auch darauf hin, dass die Nut- Technologie teilte mit, dass jedenfalls im Jahre 1999 49      zung von Dachablaufwasser für die Toilettenspülung Wasserversorger in Bayern ihr Benutzungsverhältnis pri-       grundsätzlich auch in Gemeinschaftseinrichtungen, an die vatrechtlich ausgestaltet haben.                              besondere hygienische Anforderungen gestellt werden (wie z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Einrichtun- Zu 3. a):                                                     gen zur Betreuung von Kindern, Schulen) zulässig ist. Die Wir haben keinen Grund zu der Annahme, dass Mitarbeiter       hygienischen Risiken, die sich insbesondere aus einer irr- des BKPV ihre Aufgaben nicht objektiv und sachgerecht         tümlich hergestellten direkten Verbindung von Rohrleitun- wahrnehmen würden. Der BKPV ist eine rechtsfähige Kör-        gen für Trinkwasser und solchen für Dachablaufwasser erge- perschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Wahrnehmung        ben, treffen hier aber jeweils einen größeren und für Ge- seiner Aufgaben ist der Prüfungsverband unabhängig und        sundheitsgefährdungen in der Regel anfälligeren Personen- nur dem Gesetz unterworfen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2   kreis. Es bleibt dem Träger der Einrichtung überlassen, sich Abs. 4 des Gesetzes über den BKPV); er unterliegt der Auf-    unter Beachtung der Anforderungen, die an Bau und Betrieb sicht durch das Staatsministerium des Innern (Art. 6 des Ge-  von Regenwassernutzungsanlagen zu stellen sind, in eigener setzes über den BKPV). Abgesehen von gelegentlichen           Verantwortung für oder gegen den Einbau derartiger Anla- klärungsbedürftigen Fragen im Einzelfall, wie sie nie ganz    gen zu entscheiden. auszuschließen sind, verläuft die Zusammenarbeit mit dem      Hinsichtlich der gesundheitlichen und technischen Aspekte BKPV erfolgreich und vertrauensvoll.                          der Regenwassernutzung informiert darüber hinaus das",
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