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            "content": "Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode                                                                                                         Drucksache      16/6890 11.02.2011 Schriftliche Anfrage                                                          Antwort der Abgeordneten Isabell Zacharias SPD                                        des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und vom 09.11.2010                                                                Kunst vom 16.12.2010 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Diplomstudi­ engängen                                                                      Vorbemerkung: Das Staatsministerium hat den in der Anfrage geschilderten Eine Studierende wollte zum Wintersemester 2010/2011 ih­                      Fall und die sich auf die Praxis der Universität Erlangen­ re Prüfungsleistungen des abgeschlossenen Diplomstudien­                      Nürnberg bei der Anrechnung von Studien­ und Prüfungslei­ gangs Sozialwissenschaften aus dem Jahr 2006 auf den Ba­                      stungen beziehenden Fragestellungen der Universität zur chelor der Wirtschaftswissenschaften derselben Universität                    Stellungnahme übermittelt. Da die Universität aus diesen (FAU) und Fakultät (WiSo, heute ReWi), an der sie bereits                     Angaben keinen konkreten Bezug zu einer aktuellen Fallge­ studiert hatte, anrechnen lassen. Hintergrund dafür war, dass                 staltung herstellen konnte – Widersprüche oder Einwendun­ sie den Master für Wirtschaftspädagogik absolvieren wollte,                   gen gegen entsprechende Anrechnungsentscheidungen lie­ da es für sie keine andere Möglichkeit gab, sonst als Lehre­                  gen der Universität nicht vor –, wird angeregt, die betreffen­ rin arbeiten zu können.                                                       de Studierende auf die Möglichkeiten an der Universität hin­ Da die Masterprüfungsordnung jedoch eine bestimmte An­                        zuweisen, eine etwaige Anrechnungsentscheidung im Rah­ zahl an Credit Points eines wirtschaftswissenschaftlichen                     men eines Widerspruchsverfahrens oder durch die Hoch­ Studienfachs voraussetzt, sollte die Studentin die Punkte in­                 schulleitung gesondert überprüfen zu lassen. Darauf hat der nerhalb des Bachelorstudiengangs nachholen. Um wiederum                       Präsident der Universität die Studierenden, gerade auch in die Studienzeit des Bachelors verkürzen zu können, stellte                    Reaktion auf die Studierendenproteste aus dem letzten Jahr, sie den Antrag, die bereits geleisteten Prüfungsleistungen,                   immer wieder hingewiesen und zugesagt, sich persönlich für die denen der neuen Prüfungsordnung entsprechen und auch                      eine transparente und großzügige Anrechnungspraxis einzu­ dieselben Professoren und Lehrstühle betreffen, anrechnen                     setzen. zu lassen. Die Bachelorprüfungsordnung der Universität Erlangen­                         Zu den einzelnen Fragen darf wie folgt Stellung genommen Nürnberg für den Bachelor in Wirtschaftswissenschaften                        werden: gibt jedoch vor, dass keine Leistungen vorangegangener Stu­ diengänge angerechnet werden. Der Prüfungsausschussvor­                       Zu 1.: sitzende lehnte also den Sonderantrag auf Anrechnung der                      Grundsätzlich gilt nach Art. 61 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG, Leistungen ab.                                                                dass in anderen Studiengängen erbrachte Leistungen aner­ kannt werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. Ich frage die Staatsregierung:                                                Die Hochschule hat eine Nichtanrechnung zu begründen (Grundsatz der Beweislastumkehr). Dies gilt auch für Leis­ 1. Mit welcher Begründung erkennt die Universität/Fakul­                      tungen aus Diplomstudiengängen (auch an derselben Hoch­ tät die von ihr selbst abgehaltenen Prüfungen früherer                    schule). Diplomstudiengänge nicht an? Bei der Beurteilung der Frage, ob Gleichwertigkeit vorliegt, 2. Wie handhabt die technische Fakultät der FAU die An­                       kommt es, wie auch die Ländergemeinsamen Strukturvorga­ rechnung der Prüfungsleistungen früherer Diplom­Inge­                     ben für die Akkreditierung von Bachelor­ und Masterstudi­ nieursstudiengänge?                                                       engängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz der Län­ der vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) festlegen, die 3. Wie handhaben andere Universitäten Bayerns die An­                         im rechnung früherer Diplomstudiengänge im Rahmen der                        Übrigen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayHSchG unmit­ Modularisierung?                                                          telbare Grundlage der Genehmigung von Studien­ und Prü­ 4. Können die Absolventen des neu eingeführten Bachelors                      fungsordnungen sind, alleine darauf an, ob hinsichtlich der Sozialökonomik der Fakultät ReWi an der FAU in den                        nachzuweisenden und der erworbenen Kompetenzen we­ Master Wirtschaftspädagogik wechseln?                                     sentliche Unterschiede bestehen. Diese Kompetenzorientie­ a) Wenn nein, müssen sie dann den gesamten Bachelor                       rung wird auch in den Leitlinien zur Studiengangsentwick­ in Wirtschaftswissenschaften nachholen?                               lung der Universität Erlangen­Nürnberg1 ausdrücklich her­ b) Wenn ja, können die Studenten im Rahmen des Mas­                       vorgehoben und ist Grundlage der dortigen Anrechnungs­ ters den wirtschaftswissenschaftlichen Anteil nach­                   praxis. _________ holen?                                                                1 vgl. unter http://www.uni­erlangen.de/einrichtungen/QM­Recht/studienprogramm entwicklung/arbeitshilfen/grundlegendes/ Leitlinien FAU Endfassung 100211.pdf ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de ­ Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de ­ Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“ legen an ande­                             Zu 4.: rer Stelle aber auch fest, dass ein Bachelorabschluss ein ge­                       Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang zu einem Mas­ genüber dem Diplom­ und Magisterabschluss eigenständiges                            terstudiengang ist neben dem Vorliegen eines ersten Ab­ berufsqualifizierendes Profil haben muss, das durch die in­                         schlusses, der grundsätzlich den Zugang zu einem Master­ nerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden                          studiengang nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG eröffnet, Inhalte deutlich werden muss.                                                       die studiengangspezifische Eignung für den jeweiligen Mas­ terstudiengang (vgl. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG). Die Aus diesem eigenständigen berufsqualifizierenden Profil                             Kriterien für die Feststellung der studiengangspezifischen von Bachelorstudiengängen folgt, dass Bachelorstudiengän­                           Eignung bestimmen sich nach dem Qualifikationsziel des je­ ge gegenüber den bisherigen Diplomstudiengängen nicht 1:1                           weiligen Masterstudiengangs. Ein entscheidendes Element vergleichbar sein können, eine (Voll­)Anrechnung von Leis­                          für die Feststellung der studiengangspezifischen Eignung ist tungen aus einem Diplomstudiengang auf einen Bachelor­                              die Frage, welchen fachlichen Anforderungen der Erstab­ studiengang also grundsätzlich ausgeschlossen ist.                                  schluss genügen muss, um den Bewerbern zu ermöglichen, das Qualifikationsziel des Masterstudiengangs zu erreichen. Soweit die o. g. Prüfungsordnung in § 11 Abs. 5 Satz 1 fest­ hält, dass Module, Leistungsnachweise und Prüfungsleistun­                          Der Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik zielt darauf gen, die für einen anderen bereits bestandenen Studienab­                           ab, den Zugang zum Lehramt an kaufmännischen berufsbil­ schluss vorgelegt worden sind, grundsätzlich nicht mehr an­                         denden Schulen zu eröffnen. Dazu werden neben pädago­ gerechnet werden können (Ausnahmen lässt § 11 Abs. 5 Satz                           gisch­/didaktischen Kompetenzen vertiefte wirtschaftswis­ 2 der Prüfungsordnung ausdrücklich zu), ist diese Regelung                          senschaftliche Kompetenzen vermittelt, die auf vorhandenen im Lichte der o. g. Bestimmungen hochschulgesetzkonform                             Kernkompetenzen in den Bereichen BWL, VWL, Mathema­ dahingehend auszulegen, dass damit lediglich (deklarato­                            tik und Recht aufsetzen, die im Bachelorstudiengang Be­ risch) festgestellt wird, dass solche Leistungen, etwa aus Di­                      triebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschafts­ und Be­ plomstudiengängen, aus den o. g. Gründen in einem Bache­                            triebspädagogik als dem fachlich unmittelbar einschlägigen lorstudiengang nach dem Profil dieser Prüfungsordnung in                            Erstabschluss in den Modulen Buchführung, Jahresab­ der Regel nicht anrechenbar sein werden.                                            schluss, Produktion, Logistik, Beschaffung, Makroökono­ mik, Wirtschaft und Staat, Wirtschaftsprivatrecht und Ma­ Sofern hier tatsächlich eine Entscheidung des Prüfungsaus­                          thematik II im Umfang von 35–45 ECTS­Punkten erworben schusses/des Prüfungsausschussvorsitzenden vorliegen soll­                          werden. Dazu kommen Kernkompetenzen der Wirt­ te, die eine Anrechnung ausschließlich aufgrund der Zuord­                          schaftspädagogik, die im Bachelorstudiengang im Kernbe­ nung von Leistungen zu einem Diplomstudiengang ohne in­                             reich im Umfang von 25 ECTS­Punkten vermittelt werden. haltlich­/fachliche Bewertung nach den o. g. Anrechnungs­                           An diesen Voraussetzungen orientieren sich auch die in § 2 grundsätzen ausschließt, ist die betreffende Studierende da­                        der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirt­ her ausdrücklich zu ermutigen, diese Entscheidung einer                             schaftspädagogik beispielhaft genannten weiteren einschlä­ Nachprüfung durch die Hochschulleitung bzw. einer Über­                             gigen Erstabschlüsse, die sämtlich fundierte Kernkompeten­ prüfung in einem Widerspruchsverfahren zuzuführen.                                  zen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften aufweisen .                       4 Zu 2.:                                                                              Sozialökonomische Studiengänge (Diplom oder Bachelor), Den Anrechnungsentscheidungen der Technischen Fakultät                              und damit auch der Bachelorstudiengang Sozialökonomik, liegen die gleichen Grundsätze zugrunde wie an der Rechts­                          erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn in diesen Studi­ und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Auch hier ist                           engängen fehlen die o. g. zentralen wirtschaftswissenschaft­ daher eine Anrechnung von Modulen, Leistungsnachweisen                              lichen Kernkompetenzen. und Prüfungsleistungen aus Diplomstudiengängen grund­ sätzlich möglich. Auf eine der o. g. klarstellenden Regelung                        Dies bedeutet, dass Absolventen des Bachelorstudiengangs in § 11 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung der Rechts­ und                           Sozialökonomik, um Zugang zum Masterstudiengang Wirt­ Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vergleichbare Rege­                          schaftspädagogik zu erhalten, gegebenenfalls unter Anrech­ lung wurde in der dortigen aktuellen Prüfungsordnung (All­                          nung einzelner nach den o. g. Grundsätzen anrechenbarer gemeine Bachelor­ und Masterprüfungsordnung für die                                 Module auf einen anderen für den Zugang zum Masterstudi­ Technische Fakultät ) verzichtet. 3 engang Wirtschaftspädagogik einschlägigen Erststudien­ gang, erst diesen einschlägigen Erststudiengang abschließen Zu 3.:                                                                              müssten, um Zugang zum Masterstudiengang Wirt­ Die o. g. Grundsätze gelten für die Anrechnung von Leistun­                         schaftspädagogik zu erhalten. gen aus früheren Diplomstudiengängen an allen bayerischen Hochschulen. Danach ergeben sich, abhängig vom konkre­                              Ein Konzept, das beim Zugang zum Masterstudiengang _________                                                                           _________ 2 http://www.uni­erlangen.de/universitaet/organisation/recht/                       4 http://www.uni­erlangen.de/universitaet/organisation/recht/studiensatzungen/ studiensatzungen/WISO/PO Bachelorstudiengaenge NEU­WS2010­2011.pdf                  WISO/POMA­Wirtschaftspaedagogik.pdf 3 http://www.uni­erlangen.de/universitaet/organisation/recht/studiensatzungen/ TECHFAK/AllgPO TechFak BAMA_NEU.pdf",
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