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            "content": "Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode\t\t\t\t\t\t\t\t                                                                                       Drucksache      16/15305 30.01.2013 Schriftliche Anfrage                                                         durchgeführt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner,                                      vorzunehmen, also in der Regel arbeitsplatzbezogen. Nur bei Sabine Dittmar SPD                                                           gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines vom 29.11.2012                                                               Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Das Ergeb­ nis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnah­ Ergebnisse der Arbeitsschutzprüfungen durch die Ge-                          men des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprü­ werbeaufsichtsämter                                                          fung müssen dokumentiert werden. Ich frage die Staatsregierung:                                               Konkretisierungen der allgemeinen Schutzzielvorgaben des ArbSchG enthalten die Rechtsverordnungen, die ganz oder 1. Wie viele Prüfungen gemäß Arbeitsschutzgesetz wurden                      teilweise aufgrund des ArbSchG erlassen wurden. Beispiel­ in den Jahren 2006 bis 2011 durch die Gewerbeaufsichts­                  haft hierfür wären zu nennen die Arbeitsstättenverordnung, ämter der Bezirksregierungen durchgeführt? Bitte diffe­                  die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverord­ renziert nach Regierungsbezirken ausweisen!                              nung, die Biostoffverordnung, die Bildschirmarbeitsver­ ordnung, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheits­ 2. Zu welchen Ergebnissen kamen diese Prüfungen nach                         schutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen Punkt 1 hinsichtlich Durchführung und Angemessenheit                     bei der Arbeit, die Baustellenverordnung, die Verordnung von Gefährdungsbeurteilungen? Bitte differenziert nach                   zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Lärm- und Vibra­ Regierungsbezirken ausweisen!                                            tions-Arbeitsschutzverordnung, die Lastenhandhabungsver­ ordnung und die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten 3. Welche Gefährdungsfaktoren nach Anhang 2 der „Leit­                       vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Die­ linie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der                      se Verordnungen konkretisieren in der Regel auch die an Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wurden wie häufig                      die Gefährdungsbeurteilung gerichteten Anforderungen des in den Gefährungsbeurteilungen genannt? Bitte differen­                  ArbSchG. ziert nach Regierungsbezirken ausweisen! Allen Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzrechts ist jedoch 4. Welchen Inhalt hatten die unter Punkt 1–3 genannten                       gemein, dass auf Detailvorgaben zugunsten der Beschrei­ Gefährdungsbeurteilungen? Bitte auch hier differenziert                  bung des mindestens einzuhaltenden Schutzniveaus weitge­ nach Regierungsbezirken ausweisen!                                       hend verzichtet wird. Dem Arbeitgeber wird auf diese Weise Spielraum gegeben, seine betrieblichen Belange berücksich­ tigen zu können. Eine Gefährdungsbeurteilung muss daher individuell für jede betriebliche Tätigkeit bzw. Arbeitsplatz durchgeführt werden. „Die Gefährdungsbeurteilung eines Betriebs“ ist damit eigentlich ein Überbegriff für eine umfas­ sende Sammlung einer Vielzahl von Einzelbetrachtungen, sodass „eine Gefährdungsbeurteilung“ in der Regel sehr um­ fassend ist. Anforderungen an die Form der Gefährdungsbe­ urteilung stellt das Arbeitsschutzrecht nicht. Die Überprüfung „einer Gefährdungsbeurteilung“ durch die Antwort                                                                      Bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen der Betriebsüber­ des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,                         wachung kann daher allenfalls stichprobenhaft und nicht Familie und Frauen                                                           umfassend erfolgen. Das Ergebnis einer derartigen Prüfung vom 19.12.2012                                                               ist damit eine Plausibilitätsprüfung. Nichtsdestotrotz erfor­ dert eine derartige Einschätzung einen erheblichen Zeitauf­ Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält grundlegende,                      wand. an den Arbeitgeber gerichtete Anforderungen. So hat der Arbeitgeber u. a. durch eine Beurteilung der für die Beschäf-                Da die Prüftätigkeit der Bayerischen Gewerbeaufsicht aus­ tigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung („Gefähr­                     schließlich anlassbezogen im Rahmen der zur Verfügung dungsbeurteilung“) zu ermitteln, welche Maßnahmen des                        stehenden personellen Kapazitäten sowie gefährdungsbezo- Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen                      gen erfolgt, ist eine derartige Prüfung nicht in jeder Betriebs­ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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Zu 1.: Die Anzahl der Prüfungen gemäß Arbeitsschutzgesetz durch          Bereits im Vorfeld der GDA wurde jedoch in Bayern der die Bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen von Betriebs­            Umsetzungsstand der Anforderungen des ArbSchG bzgl. besichtigungen lassen sich für den Zeitraum von 2006 bis          der Erstellung und Dokumentation einer Gefährdungsbeur­ 2011 wie folgt darstellen:                                        teilung im Rahmen von Schwerpunktaktionen in den Jahren 2000 und 2002 ermittelt. Im Jahr 2000 wurden fast 1.800 Be­ 2006     2007    2008      2009    2010     2011    triebe mit mehr als 50 und weniger als 200 Beschäftigten be­ Mfr        15.720    12.685  13.199   11.659   7.761    9.052    sichtigt. In mehr als einem Viertel dieser Betriebe waren kei­ Nb          6.420     6.371   4.710     4.567  4.624    5.126    ne ausreichenden Ansätze zur systematischen Durchführung Ofr         7.556     8.264   7.325     7.979  7.066    6.843    der Gefährdungsbeurteilung erkennbar, in knapp der Hälfte Obb        28.773    33.930  29.842   27.909  25.571   26.226    war die Durchführung zumindest begonnen und in weniger Opf         6.412     6.471   5.756     5.978  4.654    5.894    als einem Viertel der Betriebe lag eine systematisch durch­ Schw       12.600    13.055   9.409   10.552   8.925    9.768    geführte Gefährdungsbeurteilung vor. Im Jahr 2002 wurde Ufr         9.346    10.106   7.729     8.609  7.881    9.367    die Aktion in 3.723 Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten fortgeführt, diesmal zusammen mit verschiedenen Unfall­ Nicht in diesen Zahlen enthalten sind Besichtigungen zu           versicherungsträgern. Die Anteile der Betriebe, in denen kei­ Anforderungen des Arbeitsschutzes, die sich nicht aus dem         ne ausreichenden Ansätze zur systematischen Durchführung ArbSchG ergeben, sondern anderen Rechtsbereichen, wie             der Gefährdungsbeurteilung erkennbar waren, in denen die z. B. der Arbeitssicherheitssorganisation oder des sozialen       Durchführung zumindest begonnen wurde und in denen eine Arbeitsschutzes, sowie Besichtigungen außerhalb von Be­           systematisch durchgeführte Gefährdungsbeurteilung vorlag, triebsstätten, wie z. B. auf Baustellen.                          waren mit in etwa einem Drittel gleich. Weitere Informati­ onen zu den Ergebnissen dieser Aktionen sind in den Jah­ Zu 2.:                                                            resberichten der Bayerischen Gewerbeaufsicht für die Jahre Wie oben dargestellt, wurden die in Punkt 1 aufgezählten          2000 und 2002 dargestellt. Prüfungen überwiegend in anlassbezogenen Besichtigungen durchgeführt. Diese Erhebungen wurden Sachgebieten zu­            Zu 3.: geordnet, in denen sich die o. g. Rechtsverordnungen zum          Bei der Übersicht der Gefährdungsfaktoren des Anhangs 2 ArbSchG wiederfinden. Näheres zu diesen Sachgebieten              der GDA­Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumen­ kann den Tabellen zur Aufsichtstätigkeit in den Jahresbe­         tation“ handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschlie­ richten der Bayerischen Gewerbeaufsicht entnommen wer­            ßende Aufzählung, die bei der arbeitsplatz­ bzw. tätigkeits­ den. Auf diese Weise ist es möglich zu erkennen, welche           bezogenen Gefährdungsbeurteilung ggf. zu berücksichtigen Rechtsbereiche besondere Relevanz für die Betriebe und für        sind. Bei Betrieben mit mehreren Arbeitsplätzen bzw. Tä­ die Aufsichtstätigkeit haben. Aussagen zur Durchführung           tigkeitsfeldern ist insbesondere bei größeren produzierenden und Angemessenheit von Gefährdungsbeurteilungen sind              Betrieben davon auszugehen, dass in dem Betrieb der größte aus diesen Zahlen nicht ableitbar.                                Teil der in Anhang 2 genannten Gefährdungen relevant ist. Aus diesem Grund würden Erhebungen wie in Punkt 3, un­ Erhebungen zur Einschätzung der Gefährdungsbeurteilung            abhängig von dem damit verbundenen Erhebungsaufwand, sind nur dann repräsentativ, wenn sie eine breite Basis haben.    keine arbeitsschutzrelevante Aussage liefern. Auch im Rah­ Zur Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität müssen        men der GDA wird daher auf Erhebungen dieser Art ver­ derartige Erhebungen in einem abgestimmten Verfahren              zichtet. erfolgen. Die hierzu bundesweit zwischen den Arbeits­ schutzverwaltungen und den Unfallversicherungsträgern             Zu 4.: abgestimmte Verfahrensbeschreibung ist die GDA­Leitlinie          Die Gefährdungsbeurteilungen müssen im Wesentlichen „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, die seit              die für einen Arbeitsplatz bzw. eine Tätigkeit relevanten Dezember 2011 von den Aufsichtsdiensten der Länder und            Gefährdungsfaktoren individuell bewerten und daraus die der Unfallversicherungsträger bei der Planung und Durch­          erforderlichen Maßnahmen ableiten. Der Inhalt einer Ge­ führung der Beratungs­ und Überwachungstätigkeiten zu             fährdungsbeurteilung lässt sich, im Gegensatz zum Ergeb­ berücksichtigen ist.                                              nis der Einschätzung, ob die wesentlichen Elemente in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung enthalten und die Ge­ Breitere Erhebungen zu Ergebnissen hinsichtlich der Durch­        fährdungsbeurteilung systematisch durchgeführt sowie do­ führung und Angemessenheit von Gefährdungsbeurteilungen           kumentiert wurde, nicht erfassen. wurden erstmals im Zusammenhang mit der Durchführung",
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