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"content": "Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/9798 13.03.2008 Schriftliche Anfrage Antwort der Abgeordneten Simone Tolle BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus NEN vom 28.01.2008 vom 07.11.2007 Vorbemerkung: Schulverweigerer und Hausunterricht Schülerinnen und Schüler, die – infolge einer Erkrankung – Ich frage die Staatsregierung: gem. Art. 23 Abs. 2 BayEUG Hausunterricht erhalten, sind keine Schulverweigerer. Es handelt sich um nicht schulbe- 1. Wie viele Kinder, die aus religiösen Motiven der Eltern suchsfähige Schülerinnen und Schüler, die durch die Teil- der Schulpflicht nicht nachkommen und im sogenannten nahme am schulischen Hausunterricht versuchen, Anschluss Hausunterricht beschult werden, sind in Bayern bekannt an die Schulausbildung in ihrer Stammschule zu halten. Als (bitte nach Altersgruppen, Regierungsbezirken und Schulverweigerer gelten hingegen schulpflichtige Schülerin- Landkreisen aufschlüsseln)? nen und Schüler, die – bei bestehender Schulbesuchsfähig- keit – zu Hause von den Eltern selbst oder von anderen nicht- 2. Wie viele Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen der schulischen Institutionen unterrichtet werden; auf diese Schulpflicht nicht nachkommen und im sogenannten Gruppe beziehen sich die nachfolgenden Angaben. Erfasst Hausunterricht beschult werden, sind in Bayern bekannt sind in den Daten nur nachhaltige Schulverweigerer; zu (bitte nach Altersgruppen, Regierungsbezirken und kurzfristigen Verletzungen der Schulpflicht liegen keine sta- Landkreisen aufschlüsseln)? tistischen Angaben vor. 3. Wie viele Kinder, die aus anderen Motiven der Eltern der Schulpflicht nicht nachkommen und im sogenannten Hausunterricht beschult werden, sind in Bayern bekannt (bitte nach Altersgruppen, Regierungsbezirken und Landkreisen aufschlüsseln)? 4. In wie vielen der unter 1 und 3 genannten Fällen wurden Zwangsgelder bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. Sorgerechtsentzugsverfahren eingeleitet? 5. Für den Fall, dass der Hausunterricht im Einzelfall tole- riert wird, welche gesetzlichen Grundlagen gibt es hier- für? ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Seite 2 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Drucksache 15/9798 Zu 1.: Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den aufgeli- gierungsbezirk Oberpfalz nur zwei Familien an. steten Fällen meist um Familien mit mehreren schulpflichti- gen Kindern handelt; z.B. gehören die acht Fälle aus dem Re- Zu 2.:",
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"content": "Drucksache 15/9798 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Seite 3 Zu 3.: Zu 4.: Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Ar- In 26 der unter 1 und 3 aufgezählten Fälle wurden Bußgeld- beit und Sozialordnung, Familie und Frauen wurden in den verfahren bzw. Zwangsmaßnahmen nach dem Bayerischen Jahren 2006 und 2007 in 23 Fällen Sorgerechtsentzugsver- Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (Bay- fahren eingeleitet, bei denen eine Schulpflichtverletzung mit VwZVG) eingeleitet. In den übrigen Fällen steht die konkre- von Bedeutung war. Angaben zu den konkreten Motiven der te Einleitung von Bußgeldverfahren bzw. Zwangsmaßnah- Schulverweigerung liegen jedoch im Einzelnen nicht vor. men noch bevor. Verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Ebenso liegen keine statistischen Angaben dazu vor, in wie Zwangsmaßnahmen nach dem BayVwZVG werden durch vielen Fällen gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB die Adressaten der Maßnahmen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Schulverweigerung angeordnet wurden. durch eine Klage gegen eine festgesetzte Zwangsmaßnahme. In seltenen Einzelfällen der Schulverweigerung kommt der Zu 5.: (teilweise) Entzug des Sorgerechts durch das Familienge- Eine Tolerierung von häuslichem Unterricht durch Eltern richt nach § 1666 BGB in Betracht (vgl. auch zuletzt Be- oder durch nichtschulische Institutionen bei Schulpflichtigen schluss des BGH vom 17. Oktober 2007, Gz. XII ZB 42/07). ist nach bayerischem Schulrecht nicht zulässig.",
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