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Wahlperiode                                                                                                     Drucksache      16/3152 04.02.2010 Schriftliche Anfrage                                                          Antwort der Abgeordneten Isabell Zacharias SPD                                        des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, vom 10.11.2009                                                                Familie und Frauen vom 11.01.2010 Hilfe zum Besuch einer Hochschule Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer In der Sitzung am 15.10.2009 hat der Sozial- und Gesund-                      Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder heitsausschuss des Bezirkstags von Oberbayern beschlossen,                    von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ab dem Wintersemester 2009/2010 die Leistungen der Ge-                        haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Ein- bärdendolmetscher/-innen entsprechend den Empfehlungen                        gliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. des Integrationsamtes Bayern zu vergüten. Dies bedeutet,                      des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozial- dass Dolmetschzeiten mit € 55 pro voller Zeitstunde bzw. €                    hilfe –). Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen u. 27,50 je angefangener halber Einsatzstunde und Fahrt- und                     a. auch die Hilfen zum Besuch einer Hochschule (§ 54 Abs. Wartezeiten mit € 45 je voller Zeitstunde bzw. € 22,50 je                     1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Im Rahmen dieser sog. Hoch- angefangener halber Stunde vergütet werden. Außerdem gibt                     schulhilfen übernehmen die Bezirke als zuständige Leis- es eine Wegstreckenentschädigung in Anwendung des                             tungsträger die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher/-in- Bayerischen Reisekostengesetzes. Doppeleinsätze von Ge-                       nen, wenn hörbehinderte Studentinnen und Studenten deren bärdensprachdolmetschern bei einem Dolmetschtermin sind                       Einsatz benötigen. in der Regel förderfähig, wenn die Dolmetschzeit zusam-                       Insofern ist es Aufgabe des jeweiligen Bezirks, Regelungen menhängend länger als 60 Minuten dauert und wenn beim                         hinsichtlich des Einsatzes von Gebärdensprachdolmet- Dolmetschtermin keine Möglichkeit zur Steuerung von Pau-                      schern/Gebärdensprachdolmetscherinnen zu treffen. Zur Be- sen oder Unterbrechungen zur Erholung für die Gebärden-                       antwortung der Schriftlichen Anfrage hat sich deshalb das sprachdolmetschenden besteht.                                                 Sozialministerium mit dem Verband der bayerischen Bezir- ke in Verbindung gesetzt und gebeten, zur Vorgehensweise Ich frage die Staatsregierung:                                                der einzelnen Bezirke zu berichten. Die dazu vom Verband der bayerischen Bezirke vorgelegte Stellungnahme kann wie 1. Wie werden die Leistungen der Gebärdendolmetscher/-                        folgt zusammengefasst werden: innen in den übrigen bayerischen Bezirken vergütet? Zu 1.: 2. Wie sehen die Arbeitsbedingungen der Gebärdensprach-                       Für die Vergütung von Dolmetscheinsätzen gelten in den Zu- dolmetschenden in den übrigen Bezirken Bayerns aus?                      ständigkeitsbereichen der Bezirke Oberfranken, Unterfran- ken und Schwaben derzeit folgende Richtwerte: Vergütung                                               Bezirk                              Bezirk                              Bezirk Oberfranken                        Unterfranken                          Schwaben Dolmetschzeit - für volle Stunde                                   bis zu 55,00 €                      bis zu 55,00 €                      bis zu 55,00 € - je begonnene halbe Stunde                          bis zu 27,50 €                      bis zu 27,50 €                      bis zu 27,50 € Reise- und Wartezeit                                 bis zu 45,00 €                      bis zu 45,00 €                    wie Einsatzzeiten (60 min.) Wegstreckenentschädigung                        in Anwendung des Bayer.             in Anwendung des Bayer.                  analog § 5 des Reisekostengesetzes (BayRKG)       Reisekostengesetzes (BayRKG)             Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) In den Bezirken Niederbayern, Oberpfalz und Mittelfranken liegen derzeit keine Anträge auf Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen der Hochschulhilfe vor, sodass eine Festsetzung von Vergütungssätzen aktuell nicht vorliegt. Zu 2.: Es wird davon ausgegangen, dass diese Frage ausschließlich auf die Übernahme von Kosten für Doppeleinsätze abzielt. ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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