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Warum konnte dem Antrag der Stadt Naila auf Ge-            Im Fall Naila ging es nicht darum, ob die Stadt eine Straßen- währung einer Bedarfszuweisung gemäß Art. 11 FAG          ausbau-Beitragssatzung erlassen hat, sondern welchen ge- nicht entsprochen werden, obwohl eine Straßenausbau-      meindlichen Anteil sie bei den Straßenerschließungsbeträ- Beitragssatzung gemäß § 127 BauG vorliegt, wobei der      gen nach § 127 BauG übernimmt. Statt der üblichen 10 % Eigenanteil der Stadt bei 15 % liegt?                     übernimmt sie 15 % Eigenanteil bei den Beiträgen gemäß § 127 BauG; sie schöpft also ihre eigenen Einnahmemöglich- 2. Existieren in Bayern Kommunen, die keine Straßenaus-       keiten nicht im vollen Umfang aus. Der Verteilerausschuss bau-Beitragssatzung erlassen haben und dennoch Be-        hat aber den Bedarfszuweisungsantrag der Stadt Naila nicht darfszuweisungen erhielten?                               wegen des vergleichsweise hohen Eigenanteils bei den Straßenerschließungsbeiträgen abgelehnt. Tragender Grund 3. Welche Städte und Gemeinden haben in Oberfranken im        für die Ablehnung war, wie oben ausgeführt, vielmehr die Jahr 2000 Bedarfszuweisungen erhalten und in welcher      Tatsache, dass die Stadt dank ihrer Rücklagen den erwirt- Höhe?                                                     schafteten Fehlbetrag aus eigener Kraft ausgleichen konnte. Zu 2.: Es gab Gemeinden, die Bedarfszuweisungen erhielten, ob- Antwort                                                       wohl sie keine Straßenausbau-Beitragssatzung hatten. Die des Staatsministeriums der Finanzen                           fehlende Straßenbau-Beitragssatzung wurde jedoch aus- vom 29.04.2001                                                nahmslos bei der Höhe der gewährten Bedarfszuweisung berücksichtigt. Zudem wurde mit der Bewilligung der Be- Zu 1.:                                                        darfszuweisung der Erlass einer Straßenausbau-Beitragssat- Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG sind grundsätzlich        zung gefordert. dazu bestimmt, Gemeinden in echten Notfällen vor finanzi- eller Handlungsunfähigkeit zu bewahren. Sie werden dann       Zu 3.: gewährt, wenn eine Gemeinde durch unvorhergesehene Ein-       Im Jahr 2000 wurden an folgende Gemeinden und Städte Be- nahmeausfälle oder Ausgabebelastungen unverschuldet in fi-    darfszuweisungen nach Art. 11 FAG gewährt: nanzielle Schwierigkeiten geraten ist, aus denen sie sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann. Voraussetzung ist re- Stadt/Gemeinde                Bedarfszuweisung im Jahr 2000 gelmäßig, dass die Gemeinde trotz Ausschöpfung sämtlicher     Stadt Gräfenberg              300.000 DM Möglichkeiten zur Selbsthilfe (Ausschöpfung der eigenen       Lkr. Forchheim Einnahmemöglichkeiten, weitestmögliche Ausgabereduzie-        Markt Nordhalben              250.000 DM rung) ihren Verwaltungshaushalt nicht ausgleichen kann.       Lkr. Kronach Der Antrag der Stadt Naila wurde zusammen mit weiteren 57 Anträgen in der Sitzung am 14. November 2000 vom Vertei-      Bei der Entscheidung über die Bedarfszuweisungsanträge im lerausschuss eingehend behandelt. Dieses Gremium, das aus     November 2000 sind die oberfränkischen Gemeinden eben- Vertretern des Staatsministeriums der Finanzen, des Staats-   so wie in den Vorjahren unter strikter Beachtung des Gleich- ministeriums des Innern und der kommunalen Spitzenver-        behandlungsgebotes behandelt worden. Bedarfszuweisun- bände besteht, kam einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass       gen werden nach landeseinheitlich gleichen Kriterien verge- dem Antrag der Stadt Naila nicht entsprochen werden kann.     ben. Kontingente für die einzelnen Regierungsbezirke gibt es bei dieser Mittelverteilung naturgemäß nicht. Jede einen Be- Grundlage für Bedarfszuweisungen im Jahr 2000 waren die       darfszuweisungsantrag stellende Gemeinde steht vielmehr in Haushaltsergebnisse der Gemeinden im Jahr 1999. Die An-       Konkurrenz mit jeder anderen bayerischen Gemeinde, die ei- träge waren anhand der Rechnungsabschlusszahlen 1999 zu       ne Bedarfszuweisung begehrt.",
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