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Für diese Bereiche wurden so genannte „Was- freulicherweise verschärft.                                  sersensible Bereiche“ anhand von Bodenkarten entwickelt. Dadurch verschärft sich auch der Konflikt um die Frage, wie  Sie weisen auf Gebiete hin, in denen mögliche Überflutun- ein Überschwemmungsgebiet zu definieren ist, um bereits      gen oder hohe Grundwasserstände bei der Entscheidung für vorhandenes, oder zu gewährendes Baurecht zu verhindern.     oder gegen ein Bauvorhaben beachtet werden sollten. Im Ge- Zwei Drittel der Ortschaften in Bayern liegen an Flüssen und gensatz zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten ha- Bächen, d. h. gelten als potenzielle Überschwemmungsge-      ben diese Bereiche keine rechtlichen Auswirkungen. Sie sind biete.                                                       im Internet abrufbar und sollen bis 2006 flächendeckend für Bayern verfügbar sein. Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es für alle Landesteile auf entsprechenden Daten     Zu 2.: und hydrogeologischen Berechnungen beruhende Erfas-      Die Befliegung der Gewässerstrecken und die Auswertung sung aller Überschwemmungsgebiete, die die Errichtung    der Daten zur Erstellung der Geländemodelle wird von den von Bauten als nicht genehmigungsfähig erkennen las-     Wasserwirtschaftsämtern an für diese Aufgabenstellung spe- sen?                                                     zialisierte Büros vergeben. Abflusswerte für die hydrauli- schen Berechnungen gibt das Landesamt für Wasserwirt- 2. Sind diese Unterlagen das Ergebnis der Berechnungen       schaft vor. Die Berechnung selbst wird von Mitarbeitern der und Datenerhebungen der Wasserwirtschaftsämter oder      Wasserwirtschaftsämter durchgeführt. Wo die personellen wird der Umgriff der 100-jährigen Hochwasserüber-        Ressourcen an den Ämtern hierzu nicht ausreichen, werden schwemmungsgebiete von privaten Büros gerechnet und      Berechnungen von Ingenieurbüros nach den fachlichen Vor- was sind hierfür ggf. die Gründe?                        gaben der Wasserwirtschaftsverwaltung durchgeführt. Die Auswertungen der Befliegungen und die Berechnungsergeb- 3. Ist es richtig, dass potenziellen Bauwerbern Zustimmun-   nisse der beauftragten Ingenieurbüros werden von den Was- gen in möglichen Überschwemmungsgebieten in Aus-         serwirtschaftsämtern vor der Erstellung der Unterlagen für sicht gestellt werden, wenn durch hydrogeologische Be-   die amtliche Festsetzung überprüft. rechnungen die Auswirkungen bei Hochwassern erkun- det werden und kann daraus geschlossen werden, dass die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten nur eine          Zu 3.: mehr oder weniger gegriffene Gefahr darstellt?           Ziel der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist, die Bebauung von hochwassergefährdeten Flächen zu verhin- dern, um künftige Schäden zu vermeiden. Durch die Festset- zung gilt nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Was- sergesetzes (BayWG) für die betroffenen Flächen ein Bau- verbot. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG genannten Voraussetzungen gege- ben sind. Sie werden im jeweiligen Einzelfall von der Kreis- Antwort                                                      verwaltungsbehörde geprüft. des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz                                            Festgesetzte und faktische Überschwemmungsgebiete müs- vom 23.11.2004                                               sen zudem gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen erhalten Zu 1.:                                                       werden. Eine Bebauung natürlicher Rückhalteräume ist nur Die Wasserwirtschaftsverwaltung ermittelt zur Zeit für alle  möglich, wenn dem Erhaltungsgebot überwiegende Gemein- Gewässer erster und zweiter Ordnung, sowie für wichtige      wohlgründe entgegenstehen und rechtzeitig der notwendige Gewässer dritter Ordnung – insgesamt rund 9.000 km – die     Ausgleich geschaffen wird.",
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