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            "content": "-3- 1. Der Begriff „Verdachtskündigung“ „Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene Vertrags- verletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ge- genüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tat- vorwurf nicht enthalten ist. Das Gesetz lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben hat (BAG 26.9.2002 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr 37; 6.11.2003 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr 39; 13.3.2008 NZA 2008, 809; 5.6.2008 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr 44). Da die meisten Entscheidungen des BAG zur Verdachtskündigung die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB betrafen, konnte es das Gericht bislang vermeiden, sich dazu zu äußern, ob die Verdachtskündigung eine personen- oder eine verhaltensbeding- te Kündigung darstellt (vgl insbes BAG 3.7.2003 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr 38; 10.2.2005 AP KSchG 1969 § 1 Nr 79; 6.9.2007 AP BGB § 626 Nr 208). In der Literatur wird sie teilweise als verhaltensbedingte Kündigung, teilweise sogar als Kündigungsgrund sui generis verstanden. Die wohl hL interpretiert sie aber zutreffend als personenbedingte Kündigung ( KR/Griebeling KSchG § 1 Rn 393a ff). Sie kennzeichnet sich gerade nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nachweis- bar eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen hat, sondern dadurch, dass der blo- ße, wenn auch hinreichend gewichtige Verdacht auf sie das Vertrauensverhältnis zwi- schen den Arbeitsvertragsparteien so nachhaltig zerstört hat, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Verdacht lässt die Eignung des Arbeitnehmers entfallen (BAG 5.4.2001 AP BGB § 626 Verdacht 1 strafbarer Handlung Nr 34)“. 2. Verdachtskündigungen von Vorständen im Bereich von Banken und Wirtschaftsunternehmen Beispiele für Verdachtskündigungen bei Vorständen von Banken oder Wirtschaftsun- ternehmen (Siemens) konnten nicht gefunden werden. 1    http://beck-online.beck.de/?pubtyp=rechtsprechung",
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