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            "content": "h) Hochschule RheinMain Architektur                            60    45     55  35  55 35 55 Berufsbegleitendes Ingenieurstudi- um Elektrotechnik                      30     0     30 Berufsbegleitendes Ingenieurstudi- um Maschinenbau                        30     0     30   0  30  0 Business Administration                60    80     80  90 100 80 Business and Law in Accounting and Taxation                           60    80     80  90  90 80 80 80 Digital Business Management            50    50     50  80  80 80 Elektro- und Luftfahrttechnik          30    30     30  30  30 30 30 20 Gesundheitsökonomie                    60    90     90 100 100 80 Immobilienmanagement                   65     0     70   0  65  0 Innenarchitektur - Raum Inszenie- rung Design                            30    30     30  30  30 30 Insurance and Banking                  60    80     80 100 100 80 International Management               50    50     50  70  70 70 70 60 International Media Management         25 Media: Conception & Production         25    30     45  45  45 45 Media Management                       75    85     85  85  85 85 Medieninformatik                       55     0     55   0  55  0 50 Soziale Arbeit                        110 110 110 110 110 110 110 - Seite 7 von 12 -",
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            "content": "c) Hochschule Fulda Accounting, Finance, Controlling                         35 35  35 Food Processing                                          10 20  10 Food Processing (berufsbegleitend)                       15  0  15  0 15 Intercultural Communication and European Studies         30  0  30  0 International Management                                 35 35  35 Psychosoziale Beratung und Therapie in der Sozialen Ar- beit                                                     20  0  20  0 20 Soziale Arbeit, Schwerpunkt „Gemeindepsychiatrie“         0 20   0 20  0 Soziale Arbeit, Schwerpunkt „Sozialraumentwicklung/So- zialraumorganisation“                                     0 20   0 20  0 Supply Chain Management                                  25  0  25 d) Justus-Liebig-Universität Gießen Betriebswirtschaftslehre                                140 80 140 85 Ernährungswissenschaften                                 65 35 Human Movement Analytics: Biomechanics, Motor Con- trol and Learning                                        30  0 Psychologie                                              60  0 Psychologie, Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Psychotherapie“                                          90  0 Umweltwissenschaften                                     40 20 e) Universität Kassel - Seite 10 von 12 -",
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            "content": "Berufspädagogik Fach Gesundheit                           30     0     0     0 Business Studies                                          50    50   50 Klinische Psychologie und Psychotherapie                  60     0   30      0 Psychologie                                               30     0   60      0 Wirtschaft, Psychologie und Management                    30     0   30 f) Philipps-Universität Marburg Biodiversität und Naturschutz                             30     0 Erziehungs- und Bildungswissenschaft                      50     0   45      0 International Business Management                         10     0 Klinische Linguistik                                      20     0 Klinische Psychologie und Psychotherapie                  60     0   47      0 Molecular and Cellular Biology                            45     0 Motologie und Psychomotorik                               35     0 Psychologie                                               72    49 g) Hochschule RheinMain Media & Design Management                                 15     0   30      0 §2 Für die nicht in § 1 genannten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen bestehen keine Zu- lassungsbeschränkungen. Studienorganisatorische Maßnahmen, die einen Studienbeginn nur zu ei- nem Wintersemester oder nur zu einem Sommersemester vorsehen, bleiben unberührt. - Seite 11 von 12 -",
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            "content": "§3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Wiesbaden, den 8. Juni 2021 Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst Dorn-Rancke - Seite 12 von 12 -",
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            "content": "13. Juli 2021 Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2021/22 Aufgrund § 2 Abs. 1 S. 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) sowie §§ 37 Abs. 8 und 84 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. I, S. 230 f.), hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 22.06.2021 und am 06.07.2021 die nachstehende Satzung erlassen: §1 In den nachfolgend aufgeführten Studiengängen werden zur Aufnahme von Studienanfängerinnen und Studienanfängern in das erste Fachsemester sowie zur Aufnahme von Studierenden in höhere Fachsemester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zum Wintersemester 2021/22 folgende Zulassungszahlen festgesetzt: 1. Studiengänge mit Abschluss Bachelor, Magister oder Staatsexamen (ohne Lehrämter) Studiengang                           Fachsemester 1       2      3       4      5      6      7      8       9       10 Biochemie Bachelor                    66      0       53     0      53     0 Bioinformatik Bachelor                42      0       29     0      29     0 Biowissenschaften Bachelor            202     0       153    0      153    0 BWL Nebenfach                         45 Erziehungswissenschaft Bachelor       190     77      115    77     115    77 Erziehungswissenschaft Nebenfach      60 Gender Studies Nebenfach              40      0       28     0      28     0 Geographie Nebenfach                  60 Germanistik Nebenfach                 60      29      43     29     43     29 Kulturanthropologie Bachelor          30 Kulturanthropologie Nebenfach         28 UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021                                             1",
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            "content": "Studiengang                                Fachsemester 1        2       3       4       5         6      7         8        9       10 Linguistik Bachelor                        39       0       27      0       27        0 Medizin Staatsexamen                       389      0       367     0       294       0      321       0        326     0 Medizintechnik Bachelor                    siehe „Satzung der Technischen Universität Darmstadt für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen“ in der aktuellen Fassung Orientierungsstudiengang Geistes- und Sozialwissenschaften Bachelor              0        77      0       77      0         0      0 Orientierungsstudiengang Natur- und Lebenswissenschaften Bachelor              40       0       34      0       34        0      0         0 Pharmazie Staatsexamen                     71       58      58      58      58        58     58        58 Politikwissenschaft Bachelor               323 Politikwissenschaft Nebenfach              157 Psychologie Bachelor                       150      0       108     0       108       0 Rechtswissenschaft Staatsexamen            540      138     323     138 Rechtswissenschaft Nebenfach               40 Soziologie Bachelor                        289 Soziologie Nebenfach                       154 Sportwissenschaften Bachelor               60       0       47      0       0         0 Theater-, Film- und Medienwissenschaften Bachelor              60       0       30      0       30        0 VWL Nebenfach                              43 Wirtschaftspädagogik Bachelor              74       0       46      0       46        0 Wirtschaftswissenschaften Bachelor         664      350     526     350     526       350 Zahnmedizin Staatsexamen                   46       0       100     0       92        0      83        0        82      0 2. Studiengänge mit Abschluss Erste Staatsprüfung für ein Lehramt Studiengang                                Fachsemester 1        2       3       4       5         6      7         8        9       10 Studiengang Lehramt an Grundschulen                            300      186     279     186     279       186    223 Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen                  250      87      203     87      203       87     203 Studiengang Lehramt an Gymnasien                               300      104     242     104     242       104    242       104      242 Studiengang Lehramt an Förderschulen                           150      0       138     0       138       0      138       0        138 Biologie, Lehramt an Haupt-                30 und Realschulen Biologie, Lehramt an Gymnasien             30 Deutsch, Lehramt an Haupt- und Realschulen                            60 Deutsch, Lehramt an Gymnasien              60 Islamische Religion, Lehramt an Haupt- und Realschulen                     30 2                                    UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021",
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            "content": "Studiengang                            Fachsemester 1        2     3      4 Soziologie Master                      83       0      81    0 Sozialethik im Gesundheitswesen Master                                 15       0     0      0 Theater-, Film- und Medienwissenschaften Master            25       0      24    0 Umweltwissenschaften Master            35 Wirtschaftsinformatik Master           30       11     26    11 Wirtschaftspädagogik Master            50       0      45    0 Wirtschaftssoziologie Master           30       0      30    0 §2 Der Zulassungszahlenfestsetzung nach § 1 liegen die folgenden Normwerte zu Grunde: CNW-             CNW- Fach                               Abschluss                davon            Lehreinheit Gesamt           Anteil davon  0,1669    Germanistik und Linguistik davon  0,0393    Amerikanistik / Anglistik Theater-, Film- und Medien- davon  0,2039 wissenschaft davon  0,1055    Philosophie Ästhetik                           Master         0,7500    davon  0,0507    Kunstgeschichte davon  0,0721    Musikwissenschaft Allgemeine und Vergleichende Litera- davon  0,0305 turwissenschaft davon  0,0305    Romanistik davon  0,0507    Kunstpädagogik Afrikanistik                       Master         1,4000    davon  1,4000    Afrikanistik Afrikanistik                       Bachelor NF    0,7500    davon  0,7500    Afrikanistik Allgemeine und Vergleichende Litera- davon  0,9717 turwissenschaft davon  0,0222    Romanistik davon  0,0222    Skandinavistik Allgemeine und Vergleichende Bachelor HF    1,1083    davon  0,0222    Klassische Philologien Literaturwissenschaft davon  0,0233    Philosophie Theater-, Film- und Medien- davon  0,0233 wissenschaft davon  0,0233    Kunstgeschichte Altorientalistik                   Bachelor NF    0,8500    davon  0,8500    Archäologie Altorientalische Philologie        Bachelor NF    0,5917    davon  0,5917    Archäologie American Studies                   Bachelor HF    0,8600    davon  0,8600    Amerikanistik/Anglistik American Studies                   Bachelor NF    0,4933    davon  0,4933    Amerikanistik/Anglistik American Studies                   Master         0,7333    davon  0,7333    Amerikanistik/Anglistik Anglophone Literatures, Cultures Master         0,9333    davon  0,9333 and Media Archäologie und Kulturgeschichte Master         0,3500    davon  0,3500    Archäologie des Vorderen Orients o.V., 2-sem. Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Master         0,3000    davon  0,3000    Archäologie Schwerpunkt Vorderasiatische Archäologie, 2-sem. Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Master         0,4000    davon  0,4000    Archäologie Schwerpunkt Altorientalische Philologie, 2-sem. 4                                  UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021",
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            "content": "Archäologie und Kulturgeschichte Master      0,8433  davon  0,8433 Archäologie des Vorderen Orients o.V., 4-sem. Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Master      0,7933  davon  0,7933 Archäologie Schwerpunkt Vorderasiatische Archäologie, 4-sem. Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Master      0,8933  davon  0,8933 Archäologie Schwerpunkt Altorientalische Philologie, 4-sem. Achäologische Wissenschaften o.V.     Bachelor HF 1,6717  davon  1,6717 Archäologie Achäologische Wissenschaften mit Vertiefung Archäologie und Ge-        Bachelor HF 1,5033  davon  1,5033 Archäologie schichte der römischen Provinzen Achäologische Wissenschaften mit Vertiefung Archäologie von Münze, Bachelor HF     1,6033  davon  1,6033 Archäologie Geld und Wirtschaft in der Antike Achäologische Wissenschaften mit Bachelor HF 1,7567  davon  1,7567 Archäologie Vertiefung Klassische Archäologie Achäologische Wissenschaften mit Bachelor HF 1,6600  davon  1,6600 Archäologie Vertiefung Vor- und Frühgeschichte Achäologische Wissenschaften mit Vertiefung Altorientalische Philolo-  Bachelor HF 1,7867  davon  1,7867 Archäologie gie Achäologische Wissenschaften mit Vertiefung Vorderasiatische Archä-    Bachelor HF 1,7200  davon  1,7200 Archäologie ologie Archäologie und Geschichte der Bachelor NF 0,4833  davon  0,4833 Archäologie römischen Provinzen Archäologie und Geschichte der Master      0,2667  davon  0,2667 Archäologie römischen Provinzen, 2-sem. Archäologie und Geschichte der Master      0,8667  davon  0,8667 Archäologie römischen Provinzen, 4-sem. Archäologie von Münze, Geld und Bachelor NF 0,5250  davon  0,5250 Archäologie Wirtschaft in der Antike Archäologie von Münze, Geld und Master      0,2000  davon  0,2000 Archäologie Wirtschaft in der Antike, 2-sem. Archäologie von Münze, Geld und Master      1,0500  davon  1,0500 Archäologie Wirtschaft in der Antike, 4-sem. davon  0,3400 Archäologie Archäometrie                          Bachelor NF 0,5467  davon  0,1067 Geowissenschaften davon  0,1000 Geographie Arzneimittelforschung 2-sem.          Master      1,4733  davon  1,4733 Pharmazie Arzneimittelforschung 4-sem.          Master      2,2000  davon  2,2000 Pharmazie Betriebswirtschaftslehre              Bachelor NF 0,5167  davon  0,5167 Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaftslehre / Business                       davon  1,4977 Wirtschaftswissenschaften Master      1,5421 Administration davon  0,0444 Informatik davon  0,1467 Mathematik davon  2,1167 Biochemie davon  0,8067 Chemie Biochemie                             Bachelor HF 3,5967 davon  0,0600 Pharmazie davon  0,2600 Physik davon  0,2067 Biologie davon  1,5798 Biochemie davon  0,2639 Chemie Biochemie                             Master      2,0229  davon  0,1170 Pharmazie davon  0,0453 Physik davon  0,0170 Biologie UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021          5",
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            "content": "davon  0,2000 Mathematik davon  0,1844 Informatik Bioinformatik                   Bachelor HF 2,3367 davon  0,4678 Chemie davon  0,4844 Biologie davon  0,1935 Mathematik davon  0,7840 Informatik davon  0,0595 Physik Bioinformatik                   Master      1,9608 davon  0,1948 Chemie davon  0,6694 Biologie davon  0,0595 Molekulare Medizin davon  1,6208 Physik davon  0,0752 Biochemie Biophysik                       Bachelor HF 2,8877 davon  0,9357 Chemie davon  0,2560 Biologie davon  1,0835 Physik davon  0,5389 Chemie Biophysik                       Master      2,2444 davon  0,0999 Biochemie davon  0,5221 Biologie davon  0,0433 Mathematik davon  0,3733 Physik Biowissenschaft                 Bachelor HF 3,3900 davon  0,6133 Chemie davon  2,3600 Biologie davon  0,0015 Wirtschaftswissenschaften davon  0,0838 Geowissenschaften davon  0,0055 Informatik Chemie                          Bachelor HF 4,0298  davon  0,1171 Physik davon  3,7725 Chemie davon  0,0450 Biochemie davon  0,0045 Pharmazie davon  2,4834 Chemie davon  0,0189 Biochemie Chemie                          Master      2,7047 davon  0,1349 Pharmazie davon  0,0676 Physik Comparative Dramaturgy and                                        Theater-, Film- und Medien- Master      0,4833  davon  0,4833 Performance Research                                              wissenschaft Allgemeine und Vergleichende Litera- davon  0,3574 turwissenschaft Theater-, Film- und Medien- davon  0,1348 wissenschaft davon  0,0507 Amerikanistik / Anglistik Comparative Literature          Master      0,7778 davon  0,0841 Romanistik davon  0,0507 Germanistik und Linguistik davon  0,0333 Klassische Philologien davon  0,0333 Kunstgeschichte davon  0,0333 Philosophie davon  0,0353 Geschichtswissenschaft davon  0,0687 Ethnologie davon  0,1020 Philosophie Curatorial Studies              Master      0,7150 davon  0,0353 Archäologie davon  0,4383 Kunstgeschichte davon  0,0353 Kunstpädagogik Deutsche Literatur              Master      0,6833  davon  0,6833 Germanistik und Linguistik Deutsch-portugiesische Studien  Master      0,4333  davon  0,4333 Romanistik Theater-, Film- und Medien- davon  0,7333 wissenschaft Dramaturgie                     Master      0,0867                Allgemeine und Vergleichende Litera- davon  0,0667 turwissenschaft davon  0,0667 Musikwissenschaft 6                               UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021",
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            "content": "Vergleichende Sprachwissenschaft davon  1,4240 und Phonetik davon  0,1515 Afrikanistik Empirische Sprachwissenschaft                           davon  0,1697 Skandinavistik Bachelor    2,2907 ohne Vertiefung, 8-semestrig                            davon  0,1342 Japanologie davon  0,1727 Judaistik davon  0,1667 Südostasienwissenschaften davon  0,0718 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,5056 Vertiefung Afrikanische Sprachwis-  Bachelor    2,2056                und Phonetik senschaft, 8-semestrig davon  1,7000 Afrikanistik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  2,4322 Vertiefung Baltische Sprachwissen-  Bachelor    2,8056                und Phonetik schaft, 8-semestrig                                     davon  0,3733 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  2,1319 Vertiefung Indogermanische          Bachelor    2,3184                und Phonetik Sprachwissenschaft, 8-semestrig                         davon  0,1865 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,5056 Vertiefung Japanische Sprachwis-    Bachelor    2,0156                und Phonetik senschaft, 8-semestrig                                  davon  1,5100 Japanologie Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  1,9225 Vertiefung Kaukasische Sprachwis-   Bachelor    2,1522                und Phonetik senschaft, 8-semestrig                                  davon  0,2297 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft Bachelor    1,9056  davon  1,9056 Vertiefung Phonetik, 8-semestrig                                      und Phonetik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,5056 Vertiefung Skandinavistik, 8-       Bachelor    2,4056                und Phonetik semestrig                                               davon  1,9000 Skandinavistik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,5056 Vertiefung Sprachen und Kulturen    Bachelor    2,3722                und Phonetik Südostasiens, 8-semestrig                               davon  1,8667 Südostasienwissenschaften Vergleichende Sprachwissenschaft Empirische Sprachwissenschaft mit                       davon  0,5056 und Phonetik Vertiefung Sprache und Kultur des   Bachelor    2,4389 Judentums, 8-semestrig                                  davon  1,9333 Judaistik Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Sprache und Kultur       Bachelor    2,5389  davon  2,5389 und Phonetik Koreas, 8-semestrig Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Vergleichende Sprach-    Bachelor    2,3389  davon  2,3389 und Phonetik wissenschaft, 8-semestrig Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,4598 und Phonetik davon  0,0622 Afrikanistik davon  0,0622 Skandinavistik davon  0,0493 Archäologie Empirische Sprachwissenschaft                           davon  0,1156 Judaistik Bachelor NF 0,9736 ohne Vertiefung                                         davon  0,0756 Südostasienwissenschaften davon  0,0099 Klassische Philologien davon  0,0667 Japanologie davon  0,0119 Kultur und Religion des Islam davon  0,0233 Amerikanistik / Anglistik davon  0,0373 Informatik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Afrikanische Sprachwis-  Bachelor NF 1,0333                und Phonetik senschaft                                               davon  0,9333 Afrikanistik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Altorientalische Spra-   Bachelor NF 0,6833                und Phonetik chen                                                    davon  0,5833 Archäologie UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021                 7",
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            "content": "Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  1,0747 Vertiefung Baltische Sprachwissen-  Bachelor NF 1,1244                und Phonetik schaft                                                  davon  0,0498 Klassische Philologien Vergleichende Sprachwissenschaft Empirische Sprachwissenschaft mit                       davon  0,1000 Bachelor NF 0,6590                und Phonetik Vertiefung Digital Humanities davon  0,5590 Informatik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Englische Sprachwis-     Bachelor NF 0,4500                und Phonetik senschaft                                               davon  0,3500 Amerikanistik / Anglistik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,9544 Vertiefung Indogermanische          Bachelor NF 0,9855                und Phonetik Sprachwissenschaft                                      davon  0,0311 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Japanische Sprachwis-    Bachelor NF 1,1000                und Phonetik senschaft                                               davon  1,0000 Japanologie Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,8347 Vertiefung Kaukasische Sprachwis-   Bachelor NF 0,9020                und Phonetik senschaft                                               davon  0,0672 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft Bachelor NF 0,9000  davon  0,9000 Vertiefung Phonetik                                                   und Phonetik Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 und Phonetik Empirische Sprachwissenschaft mit Bachelor NF 1,0000  davon  0,5667 Judaistik Vertiefung Semitische Sprachen davon  0,1556 Archäologie davon  0,1778 Kultur und Religion des Islam Vergleichende Sprachwissenschaft Empirische Sprachwissenschaft mit                       davon  0,1000 Bachelor NF 1,0333                und Phonetik Vertiefung Skandinavistik davon  0,9333 Skandinavistik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Sprachen und Kulturen    Bachelor NF 1,2333                und Phonetik Südostasiens                                            davon  1,1333 Südostasienwissenschaften Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1000 Vertiefung Sprache und Kultur des   Bachelor NF 1,2667                und Phonetik Judentums                                               davon  1,1667 Judaistik Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Sprache und Kultur       Bachelor NF 1,1667  davon  1,1667 und Phonetik Koreas Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Vergleichende Sprach-    Bachelor NF 0,9667  davon  0,9667 und Phonetik wissenschaft Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,3949 und Phonetik Empirische Sprachwissenschaft Master      0,5319  davon  0,0148 Klassische Philologien ohne Vertiefung, 2-semestrig davon  0,0611 Afrikanistik davon  0,0611 Südostasienwissenschaften Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1333 Vertiefung Afrikanische Sprachwis-  Master      0,5000                und Phonetik senschaft, 2-semestrig                                  davon  0,3667 Afrikanistik Vergleichende Sprachwissenschaft Empirische Sprachwissenschaft mit                       davon  0,5000 und Phonetik Vertiefung Indogermanische          Master      0,5667 Sprachwissenschaft, 2-semestrig                         davon  0,0667 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,5444 Vertiefung Kaukasische Sprachwis-   Master      0,5667                und Phonetik senschaft, 2-semestrig                                  davon  0,0222 Klassische Philologien Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft Master      0,4917  davon  0,4917 Vertiefung Phonetik, 2-semestrig                                      und Phonetik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,1333 Vertiefung Sprachen und Kulturen    Master      0,5000                und Phonetik Südostasiens, 2-semestrig                               davon  0,3667 Südostasienwissenschaften 8                                   UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021",
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            "content": "Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Vergleichende Sprach-    Master      0,3333  davon  0,3333 und Phonetik wissenschaft, 2-semestrig Vergleichende Sprachwissenschaft davon  1,0469 Empirische Sprachwissenschaft                                         und Phonetik Master      1,2784  davon  0,0611 Afrikanistik ohne Vertiefung, 4-semestrig davon  0,1704 Südostasienwissenschaften Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,2667 Vertiefung Afrikanische Sprachwis-  Master      0,6333                und Phonetik senschaft, 4-semestrig                                  davon  0,3667 Afrikanistik Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Indogermanische          Master      1,4700  davon  1,4700 und Phonetik Sprachwissenschaft, 4-semestrig Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Kaukasische Sprachwis-   Master      1,4700  davon  1,4700 und Phonetik senschaft, 4-semestrig Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft Master      1,2750  davon  1,2750 Vertiefung Phonetik, 4-semestrig                                      und Phonetik Empirische Sprachwissenschaft mit                                     Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,4000 Vertiefung Sprachen und Kulturen    Master      1,4222                und Phonetik Südostasiens, 4-semestrig                               davon  1,0222 Südostasienwissenschaften Empirische Sprachwissenschaft mit Vergleichende Sprachwissenschaft Vertiefung Vergleichende Sprach-    Master      1,2667  davon  1,2667 und Phonetik wissenschaft, 4-semestrig English Studies                     Bachelor HF 1,0935  davon  1,0935 Amerikanistik / Anglistik English Studies                     Bachelor NF 0,7278  davon  0,7278 Amerikanistik / Anglistik davon  0,0667 Gesellschaftswissenschaften davon  1,0378 Erziehungswissenschaften Erziehungswissenschaften            Bachelor HF 1,6577 davon  0,4325 Lehramt davon  0,1207 Pädagogische Psychologie Erziehungswissenschaften            Bachelor NF 0,6333  davon  0,6333 Erziehungswissenschaften davon  0,8511 Erziehungswissenschaften Erziehungswissenschaften            Master      1,1900 davon  0,3389 Lehramt davon  0,9017 Ethnologie davon  0,0182 Erziehungswissenschaften davon  0,0515 Südostasienwissenschaften davon  0,0182 Kunstpädagogik davon  0,0182 Evangelische Theologie Vergleichende Sprachwissenschaft davon  0,0515 und Phonetik Ethnologie                          Bachelor HF 1,2683 davon  0,0515 Afrikanistik davon  0,0182 Archäologie davon  0,0515 Kultur und Religion des Islam davon  0,0515 Germanistik und Linguistik Theater-, Film- und Medienwissen- davon  0,0182 schaft davon  0,0182 Amerikanistik / Anglistik Ethnologie                          Bachelor NF 0,2400  davon  0,2400 Ethnologie Ethnologie, jetzt: Sozial- und Master      0,7200  davon  0,7200 Ethnologie Kulturanthropologie davon  3,0535 Evangelische Theologie davon  0,0147 Rechtswissenschaft Evangelische Theologie, Magister                        davon  0,0147 Gesellschaftswissenschaften Magister    3,1269 Theologiae                                              davon  0,0147 Geschichtswissenschaft davon  0,0147 Philosophie davon  0,0147 Psychologie und Psychoanalyse Filmkultur; Archivierung, Pro-                                        Theater-, Film- und Medienwissen- Master      0,9000  davon  0,9000 grammierung, Präsentation                                             schaft UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021                  9",
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            "content": "Theater-, Film- und Medien- davon  1,1667 Theater-, Film- und Medienwissen-                                    wissenschaft Bachelor HF 1,2333 schaft                                                               Allgemeine und Vergleichende Litera- davon  0,0667 turwissenschaft Theater-, Film- und Medienwissen-                                    Theater-, Film- und Medien- Master      0,8333  davon  0,8333 schaft                                                               wissenschaft davon  0,1185 Gesellschaftswissenschaften davon  0,7639 Meteorologie davon  0,0517 Geowissenschaften Umweltwissenschaft                 Master      2,3278  davon  0,2058 Geographie davon  0,0468 Mathematik davon  0,1839 Chemie davon  0,9573 Biologie davon  0,6933 Evangelische Theologie Vergleichende Religionswissen- Master      1,4756  davon  0,6933 Katholische Theologie schaft davon  0,0889 Kultur und Religion des Islam Volkswirtschaftslehre              Bachelor NF 0,5808  davon  0,5808 Wirtschaftswissenschaften Vorderasiatische Archäologie       Bachelor NF 0,5333  davon  0,5333 Archäologie Vor- und Frühgeschichte            Bachelor NF 0,5933  davon  0,5933 Archäologie Vor- und Frühgeschichte, 2-sem.    Master      0,6500  davon  0,6500 Archäologie Vor- und Frühgeschichte, 4-sem.    Master      1,3500  davon  1,3500 Archäologie davon  0,0038 Rechtswissenschaft davon  0,4197 Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsinformatik              Master      1,7829  davon  0,1049 Mathematik davon  1,2544 Informatik davon  1,3936 Wirtschaftswissenschaften davon  0,0254 Germanistik und Linguistik davon  0,0127 Romanistik Wirtschaftspädagogik ohne Vertie- Bachelor HF 1,5334  davon  0,0254 Sportwissenschaften fung davon  0,0254 Evangelische Theologie davon  0,0254 Katholische Theologie davon  0,0254 Mathematik Wirtschaftspädagogik mit Studien- Bachelor HF 1,4683  davon  1,4683 Wirtschaftswissenschaften richtung I davon  1,3188 Wirtschaftswissenschaften davon  0,0509 Germanistik und Linguistik davon  0,0254 Romanistik Wirtschaftspädagogik mit Studien- Bachelor HF 1,5986  davon  0,0509 Sportwissenschaften richtung II davon  0,0509 Evangelische Theologie davon  0,0509 Katholische Theologie davon  0,0509 Mathematik davon  1,4332 Wirtschaftswissenschaften davon  0,0205 Rechtswissenschaft davon  0,0583 Psychologie und Psychoanalyse davon  0,0371 Evangelische Theologie Wirtschaftspädagogik ohne Vertie-                      davon  0,0636 Katholische Theologie Master      1,9108 fung                                                   davon  0,0429 Germanistik und Linguistik davon  0,0313 Amerikanistik / Anglistik davon  0,0750 Romanistik davon  0,0375 Mathematik davon  0,1115 Sportwissenschaften davon  1,5731 Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspädagogik mit Studien- Master      1,7308  davon  0,0410 Rechtswissenschaft richtung I davon  0,1167 Psychologie und Psychoanalyse UniReport Satzungen und Ordnungen vom 13. Juli 2021                     23",
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            "content": "Satzungsbeilage 2021 - V Impressum: Herausgeberin: Die Präsidentin der TU Darmstadt Karolinenplatz 5 64289 Darmstadt Tel. 06151/16-0 E-Mail: dezernat_ii@zv.tu-darmstadt.de Erscheinungsdatum: 27. April 2021 http://www.intern.tu-darmstadt.de/dez_ii/hochschulrecht/satzungsbeilagen_1/index.de.jsp Satzungsbeilage 2021-V Seite 1 von 33",
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            "content": "Inhaltsverzeichnis Satzung der Technischen Universität Darmstadt für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Technischen   3 Universität Darmstadt Richtlinien für den Bereich der Lehrveranstaltungsevaluation der Technischen 10 Universität Darmstadt (Evaluationsrichtlinien TU Darmstadt) vom 01.10.2020 Änderung der Satzung der Studierendenschaft an der Technischen Universität 17 Darmstadt Satzungsbeilage 2021-V Seite 2 von 33",
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            "content": "Satzung der Technischen Universität Darmstadt für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Technischen Universität Darmstadt Aufgrund des §2 Abs. 6 TU-Darmstadt-Gesetzes sowie des §2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. 2019, S.290) erlässt das Präsidium der Technischen Universität Darmstadt die nachstehende Satzung: Darmstadt, den 15.04.2021 Die Präsidentin der TU Darmstadt Professorin Dr. Tanja Brühl Satzungsbeilage 2021-V Seite 3 von 33",
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            "content": "Satzung der Technischen Universität Darmstadt für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen Aufgrund des §2 Abs. 6 TU-Darmstadt-Gesetzes sowie des §2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. 2019, S.290) erlässt das Präsidium der Technischen Universität Darmstadt die nachstehende Satzung: §1 (1) In den nachfolgend aufgeführten Studiengängen werden zur Aufnahme von Studienanfängerinnen und Studienanfängern in das erste Fachsemester sowie zur Aufnahme von Studierenden in höhere Fachsemester an der Technischen Universität Darmstadt zum Wintersemester 2021/2022 folgende Zulassungszahlen fest- gesetzt: Studiengang                                                            Fachsemester 1        2        3   4      5      6 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften (Joint B.A.)                   40        0       28   0 Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)                           143        0      108   0 Wirtschaftsingenieurwesen / MB (B.Sc.)                  240        0      189   0 Wirtschaftsingenieurwesen / ETIT (B.Sc.)                 63        0       47   0 Wirtschaftsingenieurwesen / Bau (B.Sc.)                 115        0       89   0 Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften Institut für Politikwissenschaften Politikwissenschaft (Joint B.A.)                         67        0 Politikwissenschaft (B.A.)                               65        0 Politik und Wirtschaft (LaG)                              0        0        0   0      0      0 Internationale Studien, Friedens u- Konfliktfor- schung (M.A.) - gemeinsam mit der Universität            65        0 Frankfurt Politische Theorie (M.A.) - gemeinsam mit der Uni- 35        0 versität Frankfurt Institut für Soziologie Soziologie (B.A.)                                       148        0 Soziologie (Joint B.A.)                                  92        0 Seite 1 Satzungsbeilage 2021-V Seite 4 von 33",
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            "content": "Studiengang Fachsemester 1          2      3   4     5       6 Fachbereich Humanwissenschaften Institut für Pädagogik Körperpflege (B.Ed.)                                     20          0 Pädagogik (B.A.)                                         60          0 Institut für Psychologie Cognitive Science (B.Sc.)                               91          0 Psychologie (B.Sc.)                                     73          0     72   0     72      0 Fachbereich Biologie Biologie (B.Sc.)                                        127          0 Biologie (LaG), einschließlich Ergänzungsstudien- 35          0 gang Fachbereich Architektur Architektur (B.Sc.)                                     183          0 Fachbereich Elektrotechnik und Infor- mationstechnik Medizintechnik (B.Sc.)                                  100         0      85   0    85       0 (2) In den nachfolgend aufgeführten Studiengängen werden die Zahlen der zum Sommersemester 2022 als Studienanfänger in das erste Fachsemester aufzunehmenden Studenten sowie die Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt: Studiengang                                                            Fachsemester 1          2      3     4   5    6 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften (Joint B.A.)                   0         28      0    28 Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)                            0        108      0   108 Wirtschaftsingenieurwesen / MB (B.Sc.)                   0        189      0   189 Wirtschaftsingenieurwesen / ETIT (B.Sc.)                 0         47      0    47 Wirtschaftsingenieurwesen / Bau (B.Sc.)                  0         89      0    89 Seite 2 Satzungsbeilage 2021-V Seite 5 von 33",
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            "content": "Studiengang                                                            Fachsemester 1          2     3      4  5  6 Institut für Politikwissenschaften Politikwissenschaft (Joint B.A.)                         0         51 Politikwissenschaft (B.A.)                               0         52 Politik und Wirtschaft (LaG)                             0          0     0      0  0  0 Internationale Studien, Friedens u- Konfliktfor- schung (M.A.) - gemeinsam mit der Universität            0         61 Frankfurt Politische Theorie (M.A.) - gemeinsam mit der Uni- 0         33 versität Frankfurt Institut für Soziologie Soziologie (B.A.)                                        0        115 Soziologie (Joint B.A.)                                  0         74 Fachbereich Humanwissenschaften Institut für Pädagogik Körperpflege (B.Ed.)                                     0         15 Pädagogik (B.A.)                                         0         52 Institut für Psychologie Cognitive Science (B.Sc.)                               0         77 Psychologie (B.Sc.)                                     0         72     0     72   0 Fachbereich Biologie Biologie (B.Sc.)                                         0         99 Biologie (LaG), einschließlich Ergänzungsstudien- 0         29 gang Fachbereich Architektur Architektur (B.Sc.)                                      0        162 Fachbereich Elektrotechnik und Infor- mationstechnik Medizintechnik (B.Sc.)                                   0         85     0     85  0 Seite 3 Satzungsbeilage 2021-V Seite 6 von 33",
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            "content": "§2 Der Zulassungszahlenfestsetzung nach §1 liegen in den gestuften Studiengängen folgende Curricular- normwerte zu Grunde: Studiengang                                                             Curricularnormwert Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften (Joint B.A.)                                             0,7 Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)                                                      2,4 Wirtschaftsingenieurwesen / MB (B.Sc.)                                             2,5 Wirtschaftsingenieurwesen / ETIT (B.Sc.)                                           2,5 Wirtschaftsingenieurwesen / Bau (B.Sc.)                                            2,5 Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften Institut für Politikwissenschaften Politikwissenschaft (Joint B.A.)                                                   0,7 Politikwissenschaft (B.A.)                                                         1,4 Politik und Wirtschaft (LaG)                                                      1,06 Internationale Studien, Friedens u- Konfliktforschung (M.A.) - ge-                 0,9 meinsam mit der Universität Frankfurt Politische Theorie (M.A.) - gemeinsam mit der Universität Frank-                   0,9 furt Institut für Soziologie Soziologie (B.A.)                                                                  1,4 Soziologie (Joint B.A.)                                                            0,7 Fachbereich Humanwissenschaften Institut für Pädagogik Körperpflege (B.Ed.)                                                               1,4 Pädagogik (B.A.)                                                                   1,4 Institut für Psychologie Cognitive Science (B.Sc.)                                                          2,6 Psychologie (B.Sc.)                                                                2,6 Fachbereich Biologie Biologie (B.Sc.)                                                                   3,9 Biologie (LaG)                                                                    2,96 Fachbereich Architektur Architektur (B.Sc.)                                                                2,9 Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Medizintechnik (B.Sc.)                                                             2,5 Seite 4 Satzungsbeilage 2021-V Seite 7 von 33",
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            "content": "§3 (1) In den in § 1 aufgeführten Studiengängen werden Bewerberinnen und Bewerber 1. in das erste Fachsemester nach der Vergabeverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung der Technischen Universität Darmstadt für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbe- schränkten Studiengängen vom 12. Juni 2006 (Satzungsbeilage zur Universitätszeitung der Technischen Universität Darmstadt Nr. 1.06, S. 13); 2. in höhere Fachsemester nach Maßgabe der Vorschriften der Vergabeverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung zugelassen und von der Universität aufgenommen. (2) Für die nicht in §1 genannten Studiengänge bestehen keine Zulassungsbeschränkungen. (3) Das Präsidium kann einen Studienbeginn nur zu einem Wintersemester oder nur zu einem Sommerse- mester vorsehen, wenn dies zur Gewährleistung der Studierbarkeit im Sinne von §1 Abs. 2 TUD-Gesetz er- forderlich ist. §4 (1) Soweit für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Bewerber für diese Fachse- mester in dem Umfang aufgenommen, als die Zahl der im entsprechenden Fachsemester eingeschriebenen Studenten die jeweils festgesetzten Zulassungszahlen unterschreitet. (2) In den in §1 genannten Studiengängen findet eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unter- schreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl abweichend von Abs. 1 nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studen- ten des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet. §5 (1) Weist ein Bewerber Prüfungs- oder Studienleistungen aus anderen Studiengängen nach, wird er dem Umfang der angerechneten Leistungen und Zeiten entsprechend in ein höheres Fachsemester zugelassen. (2) Das Fachsemester wird durch die zuständige Prüfungskommission festgesetzt. §6 (1) In den in §1 genannten Studiengängen ist eine Immatrikulation als Gasthörer nur für solche Unterrichts- veranstaltungen möglich, in denen keine Laborplätze oder andere feste Arbeitsplätze benötigt werden. (2) Studierende, die bereits in einem Studiengang an der TU Darmstadt immatrikuliert sind, können sich in einem Studiengang nach §1 nur einschreiben, wenn die bisherigen Leistungen einen erfolgreichen Abschluss Seite 5 Satzungsbeilage 2021-V Seite 8 von 33",
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            "content": "in beiden Studiengängen erwarten lassen. In Zweifelsfällen ist eine Befürwortung durch die zuständige Prü- fungskommission vorzulegen. (3) Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch das Campus Management System der Technischen Universität Darmstadt erfolgen. Ein dort zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absen- dung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. §7 (1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen werden, gilt ergänzend die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Lan- des Hessen (Vergabeverordnung Hessen) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Sie wird in der Satzungsbeilage der Technischen Universität Darmstadt veröffentlicht. Darmstadt, 15. April 2021 Die Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt Prof. Dr. Tanja Brühl Seite 6 Satzungsbeilage 2021-V Seite 9 von 33",
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            "content": "Richtlinien für den Bereich der Lehrveranstaltungsevaluation der Technischen Universität Darmstadt (Evaluationsrichtlinien TU Darmstadt) vom 01.10.2020 Gemäß §7 Abs. 4 Nr.3 des TU Darmstadt-Gesetzes, erlässt das Präsidium der TU Darmstadt folgende Richtlinien: Darmstadt, den 14.01.2021 Die Präsidentin der TU Darmstadt Professorin Dr. Tanja Brühl 1 Satzungsbeilage 2021-V Seite 10 von 33",
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            "content": "Richtlinien für den Bereich der Lehrveranstaltungsevaluation der Technischen Universität Darmstadt (Evaluationsrichtlinien TU Darmstadt) vom 01.10.2020 Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 TU Darmstadt- Gesetz erlässt das Präsidium der TU Darmstadt folgende Richtlinien: Inhalt § 1 Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 § 2 Ziele der Lehrveranstaltungsevaluation .................................................................................... 2 § 3 Zuständigkeit .................................................................................................................................. 3 § 4 Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation .......................................................................... 3 § 5 Auswertung und Diskussion der Ergebnisse............................................................................. 5 § 6 Veröffentlichung und weitere Nutzung ..................................................................................... 6 § 7 Aufbewahrungsdauer der Evaluationsdaten ............................................................................ 7 § 8 In-Kraft-Treten ................................................................................................................................ 7 § 1 Geltungsbereich Diese Evaluationsrichtlinien gelten für die Technische Universität Darmstadt und regeln die Evaluation der Lehrveranstaltungen. Es gilt die Evaluationssatzung der TU, insbesondere alle datenschutzrecht- lichen Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Evaluationen. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: §5 Datenarten, §6 Verarbeitung der Daten, §7 Veröffentlichung, § 8 Löschung § 2 Ziele der Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die Lehrveranstaltungsevaluation dient der Sicherung und Steigerung der Qualität und der Effizienz sowohl einzelner Lehrveranstaltungen als auch des gesamten Studienangebots eines Fach- oder Studienbereichs bzw. einer wissenschaftlichen Einrichtung. Sie verfolgt einerseits das Ziel, dem/der einzelnen Lehrenden konstruktive Rückmeldungen bezüglich des mit seiner/ihrer Lehrver- anstaltung verbundenen Lehr- und Lernerfolgs aus Sicht der an dieser Lehrveranstaltung teilnehmen- den Studierenden zu geben. Sie liefert andererseits einen Beitrag zur Überprüfung der Studierbarkeit. Ziel der TU Darmstadt ist es, durch den systematischen Einsatz von geeigneten Instrumenten der Eva- luation eine Sicherung oder Verbesserung der Qualität der Lehre zu erreichen. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 2 Evaluation (2) Lehrveranstaltungsevaluation bedeutet die regelmäßige und systematische Erhebung, Verarbeitung und Rückmeldung von Daten zur Bewertung der Qualität von Lehr- und Studienangeboten mittels standardisierter Verfahren und Instrumente. Die Standardisierung beinhaltet die Verwendung eines hochschuleinheitlichen Evaluations-(Software)Systems und Evaluationsrahmens. 1 Satzungsbeilage 2021-V Seite 11 von 33",
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            "content": "Im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation werden Studierende über verschiedene Aspekte der Lehrveranstaltung (z.B. Organisation und Ablauf der Lehrveranstaltung, Darbietung des Lehrstoffs, Vermittlung der Inhalte, Engagement des/der Lehrenden, Betreuungssituation, Workload sowie erwor- bene Kompetenzen) befragt, die Antworten werden systematisch ausgewertet. Die Befragungen der Studierenden erfolgen mit Fragebögen. § 3 Zuständigkeit (1) Die Fach- und Studienbereiche sind für die regelmäßige Durchführung der Evaluation verantwort- lich und regeln den Umgang mit den Evaluationsergebnissen. Die Zuständigkeit für Service-Veranstal- tungen liegt bei den anbietenden Fach- und Studienbereichen, diese informieren die Service nehmen- den Fachbereiche über die Evaluationsergebnisse. (2) Die Bereitstellung der Befragungsinstrumente, die Erstellung der Fragebögen und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit zwischen der HDA und den Fach- und Studien- bereichen. Diese wählen eine Ansprechperson für die Koordination dieser Aufgaben. Eine Evaluation in Eigenregie ist bei Einhaltung der Qualitätsstandards möglich. (3) Der/die jeweilige Studiendekan/Studiendekanin sichtet die Ergebnisse der Lehrveranstaltungseva- luationen und leitet ggf. Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich Lehre und Studium ein (z.B. Gespräche führen mit den Lehrenden auf Grundlage der Evaluationsergebnisse, Ver- folgung von Konsequenzen). Der Studiendekan/ die Studiendekanin informiert den Fachbereichsrat jährlich über die Evaluationslage. § 4 Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation (1) Evaluiert wird die Lehre auf der Ebene der einzelnen Lehrveranstaltungen. Bei Lehrveranstal- tungen, die von mehreren Lehrenden durchgeführt werden, ist deutlich zu machen (wenn dies möglich ist), auf welchen/welche Lehrende/n sich die Bewertung der Studierenden hauptsächlich bezieht. (2) Der Fragebogen sieht einen allgemeinen Teil mit obligatorischen Fragen vor, der in Zusammen- arbeit mit den Fachbereichen erarbeitet wurde und weiterentwickelt wird.    Der allgemeine Teil enthält u. a. zwei bis vier festgelegte Fragen zur zusammenfassenden Einschätzung der Veranstaltungen, deren Auswertungen von den Fach- und Studienbereichen an die Hochschulleitung weitergeleitet werden. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 2 Absatz 3 und § 6 Absatz 6 Im besonderen Teil des Fragebogens stehen fachspezifische Besonderheiten der Lehre im Vordergrund. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer/innen der Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Studiengängen stammen. Darüber hinaus sollen auch freie Fragen der Lehrenden realisiert werden können. 2 Satzungsbeilage 2021-V Seite 12 von 33",
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            "content": "(3) Um notwendige bivariate Analysen zu ermöglichen, werden u. a. Fragen zum Interesse der Stu- dierenden am Thema unabhängig von der Lehrperson, zur Einschätzung des subjektiven Lernerfolgs sowie zur Gesamtzufriedenheit einbezogen. Die Fragebogenteile sind so zu gestalten, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten Befragten zugeordnet werden können. (4) Der Fragebogen enthält neben Fragen zur Lehrveranstaltung und zum/zur Lehrenden folgende Daten der Studierenden:  Studienfach,  Abschluss des aktuellen Studiengangs  Fachsemester  Geschlecht  deutsche Hochschulzugangsberechtigung (ja/nein). Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 5 lehrbezogene und gruppenbezogene Datenarten (5) Folgende Daten werden darüber hinaus erhoben:  Name, Vorname, Titel des Lehrenden/der Lehrenden  Adresse, an die der Auswertungsbericht geschickt werden soll,  Titel und Kennziffer der Lehrveranstaltung,  Lehrveranstaltungstyp,  Fachbereich/Institut,  Ort der Lehrveranstaltung (optional). (6) Die Befragung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation erfolgt vorzugsweise in Schriftform. Freitextfelder sind entweder mit einem besonderen Hinweis auf eine mögliche Zuordnung aufgrund der Handschrift oder mit einem Hinweis zu versehen, dass das Ausfüllen der Freitextfelder in Blockschrift erfolgen soll. (7) Erfolgt die Befragung in Papierform, werden die Fragebögen von den Studierenden während der Veranstaltung ausgefüllt. Die Lehrenden kündigen den Befragungszeitraum rechtzeitig (bei einem wöchentlichen Veranstaltungsturnus z. B. zwei Wochen vorher) bei den Studierenden in angemessener Form (auch online) an. Die Lehrenden haben den Studierenden ausreichend Zeit zum Ausfüllen der Fragebögen (in der Regel 10 bis 15 Minuten) zu geben. Im Anschluss daran werden die Fragebögen eingesammelt und in einem verschlossenen Umschlag an die zentrale Sammelstelle des Fachbereichs (in der Regel das Dekanat) weitergegeben. Die zentrale Sammelstelle des Fachbereichs leitet die Um- schläge an die mit der Auswertung beauftragte Stelle (in der Regel die HDA) weiter. Die Rücklaufquote ist anhand der Anzahl der ausgegebenen Fragebögen und der abgegebenen Fragebögen abzuschätzen. 3 Satzungsbeilage 2021-V Seite 13 von 33",
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            "content": "(8) Die Fach- und Studienbereiche legen zu Semesterbeginn (ggf. in Abstimmung mit der HDA) Zeit- punkt und Zeitraum der Evaluation und eine Liste der im jeweiligen Semester angebotenen Lehrveran- staltungen fest. Es wird empfohlen. die Lehrveranstaltungsevaluation zu Beginn des letzten Drittels der Veranstaltung durchzuführen. (9) Alle Fach- und Studienbereiche evaluieren nach einem festgelegten Turnus (mindestens alle 3 Semester) flächendeckend sämtliche Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Befragungsteilnehmern und -teilnehmerinnen durch schriftliche Studierendenbefragungen. Bei weniger als 10 Befragungsteil- nehmern und -teilnehmerinnen kann die Evaluation in Form eines mündlichen Feedbacks der Studie- renden erfolgen. Kleine Lehrveranstaltungen mit 6-9 Befragten können schriftlich evaluiert werden, sofern keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Insbesondere werden angestrebter Abschluss, Studienfach, Fachsemester und deutsche Hochschulzugangsberechtigung (ja/nein) nicht erfasst. Handschriftlich beantwortete Fragen (offene Antworten) werden in der Evaluationsstelle (z.B. HDA) durch Maschinenschrift ersetzt. Zusätzlich werden pro Semester zwei Vorlesungen pro konsekutivem Studienangebot (Bachelor plus Master) auf Empfehlung des Lehr- und Studienausschusses des entsprechenden Fachbereichs kostenfrei evaluiert. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 3 Absatz 2 Erforderlichkeit § 5 Auswertung und Diskussion der Ergebnisse (1) Veranstaltungsebene Die Auswertung wird in der Regel durch die HDA vorgenommen. Der/die Lehrende erhält den auto- matisch generierten Auswertungsbericht seiner/ihrer Lehrveranstaltung, in dem sämtliche Einzelfragen mit aggregierten Häufigkeiten, Mittelwerten und Standardabweichungen bei Skalafragen und hand- schriftlichen Antworten auf offene Fragen aufgeführt sind.         Das Ergebnis kann nach Studiengängen oder anderen Untergruppen (z.B. Geschlecht oder Übungsgruppenbetreuer/ -betreuerin) aufgegliedert werden, es sei denn nur fünf oder weniger Personen haben an der Befragung teilgenommen, auf die dieser Parameter zutrifft.   Die Auswertungsberichte werden den Lehrenden so zeitnah zur Verfügung gestellt, dass diese noch im laufenden Semester den Studierenden die Ergebnisse in geeigneter Form vorstellen und mit ihnen diskutieren können. Die Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse mit den Studierenden soll spätestens in einer der letzten Veranstaltungswochen des Semesters im Rahmen der Lehrveranstaltung geschehen. Findet keine Vorstellung im Rahmen der Lehrveranstaltung statt, wird empfohlen in geeigneter Form das Gespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu suchen. 4 Satzungsbeilage 2021-V Seite 14 von 33",
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            "content": "(2) Fach-/ und Studienbereichsebene Die automatisch generierten Auswertungsberichte aller Lehrveranstaltungen eines Fachbereichs/Stu- dienbereichs werden dem Studiendekan/ der Studiendekanin zur Kenntnis gebracht. Bei relevanten Abweichungen von den Vergleichswerten (z. B. alle Veranstaltungen des gleichen Lehrveranstaltungstyps innerhalb des Faches) führt der Studiendekan oder die Studiendekanin ein problem- und lösungsorientiertes Gespräch mit dem/der Lehrenden. Bei Serviceveranstaltungen werden sowohl die Studiendekane oder Studiendekaninnen der Service nehmenden als auch der Service gebenden Fachbereiche über die Ergebnisse informiert. Sie nutzen den kollegialen Austausch auf Fachbereichsebene bei auftretenden Problemen. Neben den lehrveranstaltungsbezogenen Ergebnissen wird über die Befragung an einem Fach-/Studienbereich von der auswertenden Stelle eine aggregierte Auswertung der Ergebnisse erstellt, die innerhalb der Fachbereiche/Studienbereiche diskutiert wird und durch die Fachbereiche/Studienbereiche Eingang in die institutionelle Evaluation findet. (3) Einbeziehung des Präsidiums Das zuständige Präsidiumsmitglied erhält die Auswertung der festgelegten zwei bis vier Fragen des all- gemeinen Teils nach §4 Abs. 2. und die aggregierte Auswertung der Lehrveranstaltungsevaluation und informiert den Senatsausschuss für Lehre in geeigneter Weise. Auf Anfrage erstattet der Studiendekan oder die Studiendekanin dem zuständigen Präsidiumsmitglied Bericht. (4) Unterstützende Maßnahmen Die TU Darmstadt unterstützt die Evaluationskultur durch die Förderung von individuellen Weiterbil- dungen der Dozenten und Dozentinnen. Hierzu werden hochschuldidaktische Weiterbildungs- und Be- ratungsangebote zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium regelmäßig angeboten. § 6 Veröffentlichung und weitere Nutzung (1) Im Einvernehmen mit dem Fachbereich/Studienbereich können die Rohdaten der Evaluation inner- halb der Universität (z.B. von der mit der Evaluation betrauten Stelle) in anonymisierter Form zur Weiterentwicklung der Evaluation und deren Instrumenten genutzt und ausgewertet werden. (2) Weitergehende hochschulinterne oder hochschulexterne Veröffentlichungen zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluationen werden im Einvernehmen zwischen Präsidium und Fachbereichen/ Studienbereichen geregelt. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 7 Absatz 1 (3) Veröffentlichungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind innerhalb und außerhalb der Hochschule nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 7 Absatz 2 5 Satzungsbeilage 2021-V Seite 15 von 33",
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            "content": "§ 7 Aufbewahrungsdauer der Evaluationsdaten (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Evaluation der Lehre verantwortliche Stelle hat die datenschutzgerechte Vernichtung der ausgefüllten Fragebögen von Lehrveranstaltungsevaluationen sicherzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die in elektronischer Form vorhandenen Fragebögen zu löschen. Die Rohdaten (Datensätze) sind zum frühest möglichen Zeitpunkt zu löschen. Evaluationssatzung der TU Darmstadt: § 8 Absatz 1 (2) Die für die Durchführung und Auswertung der Evaluation der Lehre verantwortliche Stelle kann die auf jede Einzelfrage aggregierten Daten zu einer Lehrveranstaltung bis zu zehn Jahre aufbewahren. Die Löschung spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sicherzustellen. § 8 In-Kraft-Treten Die Evaluationsrichtlinien treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie treten nach Ablauf von drei Jahren am 30.9.2023 außer Kraft. Darmstadt, den 14.01.2021 Die Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt gez. Prof.´in Dr. Tanja Brühl 6 Satzungsbeilage 2021-V Seite 16 von 33",
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            "content": "Änderung der Satzung der Studierendenschaft an der Technischen Universität Darmstadt Das Studierendenparlament hat am 08. März 2021 eine Änderung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen. Aufgrund der Genehmigung des Präsidiums der TU Darmstadt vom 15.04.2021 wird die Satzung der Studierendenschaft an der Technischen Universität Darmstadt bekannt gemacht. Darmstadt, den 15.04.2021 Die Präsidentin der TU Darmstadt Professorin Dr. Tanja Brühl 1 Satzungsbeilage 2021-V Seite 17 von 33",
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            "content": "Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt 1       Dokumentenverlauf: Vom Studierendenparlament der Technischen Universität Darmstadt am 9.Februar 2010 beschlossen und am 10.Februar 2010 veröffentlicht. Geändert vom Studierendenparlament der TU Darmstadt am 30.September 2010, 05. September 2013, 13. August 2013, am 19. November 2014, 10. Dezember 2015, 19. Januar 2016, 10. Februar 2016 und 15. Dezember 2016, 21. Dezember 2017, 21. März 2018, 30. Mai 2018, 20. August 2020, 22. März 2021 Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021       Seite 1 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 18 von 33",
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            "content": "Inhaltsverzeichnis Dokumentenverlauf:............................................................................................................................................ 1 Präambel ............................................................................................................................................................ 4 I.Die Studierendenschaft .....................................................................................................................................5 §1Zusammensetzung und Rechtsstellung .........................................................................................................5 §2Rechte und Pflichten der Mitglieder ................................................................................................................5 §3Aufgaben der Studierendenschaft ..................................................................................................................5 §4Organe der Studierendenschaft .....................................................................................................................5 §5Amtsträger*innen der Studierendenschaft .....................................................................................................5 §6Von Organen der Studierendenschaft beauftragte studentische Vertreter*innen ..........................................6 II.Studierendenparlament ...................................................................................................................................6 §7 Aufgaben ........................................................................................................................................................6 §8Zusammensetzung und Amtszeit ...................................................................................................................6 §9Präsidium ........................................................................................................................................................6 §10Einberufung und Beschlussfähigkeit ............................................................................................................6 §11Beschlussfassung .........................................................................................................................................7 §12Vorzeitiges Ausscheiden, Nachrücken und Vertretung ................................................................................7 §13Akteneinsicht ................................................................................................................................................7 §14Auflösung und Neuwahl ................................................................................................................................7 §15Wahl des Studierendenparlaments ..............................................................................................................8 §16Wahlausschuss der Studierendenschaft ......................................................................................................8 §17Wahlzeit ........................................................................................................................................................8 §18Wahllokale ....................................................................................................................................................8 §19Ausübung des Wahlrechts ............................................................................................................................8 §20Wähler*innenverzeichnis ..............................................................................................................................9 §21Wahlvorschläge ............................................................................................................................................9 §22Prüfung und Zulassung der Vorschlagslisten ...............................................................................................9 §23Wahlhandlung ............................................................................................................................................ 10 §24Briefwahl .................................................................................................................................................... 10 §25Auszählung ................................................................................................................................................ 10 §26Wahlanfechtung ......................................................................................................................................... 10 §27Ergänzung, Wiederholungswahl ................................................................................................................ 10 III.Der Allgemeine Studierendenausschuss ..................................................................................................... 10 §28Aufgaben ................................................................................................................................................... 10 §29Zusammensetzung und Wahl .................................................................................................................... 11 §30Amtszeit ..................................................................................................................................................... 11 IV.Ältestenrat ................................................................................................................................................... 11 §31Aufgaben ................................................................................................................................................... 11 §32Zusammensetzung und Amtszeit .............................................................................................................. 12 §33Entscheidung und Anfechtung ................................................................................................................... 12 V.Fachschaften ................................................................................................................................................ 12 §34Zusammensetzung .................................................................................................................................... 12 §35Aufgaben ................................................................................................................................................... 12 §36Finanzierung .............................................................................................................................................. 12 §37Organ der Fachschaft ................................................................................................................................ 12 Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021                                     Seite 2 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 19 von 33",
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            "content": "§38Wahl des Fachschaftsrates ....................................................................................................................... 13 §39Fachschaftenkonferenz ............................................................................................................................. 13 VI.Finanzwesen ............................................................................................................................................... 13 §40 Beiträge ..................................................................................................................................................... 13 §41Rechnungsprüfung .................................................................................................................................... 13 §42a Haushaltsplan ......................................................................................................................................... 14 §42           b Rücklagen ................................................................................................................................. 14 VII.Die gewerblichen Referate ......................................................................................................................... 14 §43gewerbliche Referate ................................................................................................................................. 14 VIII.Satzungsänderung, Urabstimmung, Vollversammlung, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten ................. 15 §44Satzungsänderung..................................................................................................................................... 15 §45Urabstimmung ........................................................................................................................................... 15 §46Informationspflichten des AStA und Vollversammlung .............................................................................. 15 §47Übergangsbestimmungen ......................................................................................................................... 15 §48Inkrafttreten ................................................................................................................................................ 16 Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021                                     Seite 3 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 20 von 33",
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            "content": "2     Präambel Die Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt gibt sich im Willen einen gemeinsamen Lebens- und Lernraum für selbstbestimmtes Studieren zu schaffen, im Bestreben Demokratie und studentische Mitbestimmung an der Universität zu fördern und zu fordern, folgende Satzung: Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 4 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 21 von 33",
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            "content": "I      Die Studierendenschaft 1       Zusammensetzung und Rechtsstellung 1     Studierende im Sinne dieser Satzung sind alle immatrikulierten Studierenden der Technischen Universität Darmstadt. 2     Die Gesamtheit der Studierenden bildet die Studierendenschaft. 3     Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtes und als solches, Glied der Universität. 2       Rechte und Pflichten der Mitglieder 1     Alle Studierenden haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken. 2     Alle Studierenden haben das aktive und unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung das passive Wahlrecht. 3     Alle Studierenden haben das Recht, von den Organen der Studierendenschaft gehört zu werden und ihnen Anträge vorzulegen. 4     Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. 3       Aufgaben der Studierendenschaft 1     Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie wirkt nach Maßgabe der Gesetze an der Selbstverwaltung der Technischen Universität Darmstadt und bei der Ausbildungsförderung mit. 2     Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1 Die Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis. 2 Die Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder. 3 Die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden. Die Zuständigkeit des Studierendenwerkes (StuWe) oder anderer Träger*innen bleibt unberührt. 4 Die Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen. 5 Die Förderung der politischen Bildung und des Verantwortungsbewusstseins von Studierenden für ihre Rolle als Staatsbürger*innen. Hierzu gehört auch die Förderung eines wissenschaftlich fundierten, kritischen Verständnisses der Studierenden von ihrer jetzigen und künftigen Tätigkeit und der Rolle von Wissenschaft und Technik in der Gesellschaft. 6 Die Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden 7 Die Förderung des freiwilligen Studierendensports. Die Zuständigkeit der Universität bleibt unberührt. 4       Organe der Studierendenschaft 1     Die Organe der Studierendenschaft sind: 1 das Studierendenparlament (StuPa) 2 der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) 3 der Ältestenrat 4 der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) 5 die Fachschaftenkonferenz (FSK) 2     Studierendenparlament, Allgemeiner Studierendenausschuss, Ältestenrat und Fachschaftenkonferenz tagen grundsätzlich öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Studierendenschaft. 3     Organe der Studierendenschaft sollen mindestens zur Hälfte (abgerundet) aus FIT*-Personen1 bestehen. Bei Benennungen und der Aufstellung von Vorschlagslisten soll dies entsprechend beachtet werden. Abweichungen müssen begründet werden. Die Geschäftsordnung kann unterstützende Verfahren vorsehen. 5       Amtsträger*innen der Studierendenschaft 1     Amtsträger*innen der Studierendenschaft sind: 1 Mitglieder der Organe der Studierendenschaft 2 Berufene Referent*innen des Allgemeinen Studierendenausschusses 1 Frauen-, Inter-, Trans-, *-Personen Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 5 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 22 von 33",
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            "content": "2    Die Amtsträger*innen der Studierendenschaft und die von Organen der Studierendenschaft beauftragten studentischen Vertreter*innen sind verpflichtet, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. 3    Die Amtsträger*innen der Studierendenschaft haben nach Maßgabe der Finanzordnung Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihr Engagement. 6       Von Organen der Studierendenschaft beauftragte studentische Vertreter*innen 1    Vom Studierendenparlament beauftragte studentische Vertreter*innen sind studentische Mitglieder des Verwaltungsrats des Studierendenwerkes, die Mitglieder des Wahl- und des Akteneinsichtsausschusses, sowie die Mitglieder des Härtefallausschusses. Diese studentischen Vertreter*innen erstatten dem Studierendenparlament mindestens einmal pro Semester Bericht. 2    Für weitere Gremien und Beiräte, regelt die Geschäftsordnung Näheres. Benennungen durch andere Organe der Studierendenschaft sind dem Studierendenparlament zur Kenntnis zu geben. II      Studierendenparlament 7       Aufgaben Das Studierendenparlament entscheidet über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht, insbesondere über: 1 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, Entgegennahme und Diskussion ihres Rechenschaftsberichtes, sowie ihre Entlastung. 2 Wahl von studentischen Vertreter*innen nach § 6 sowie deren Abwahl, soweit für diese nicht eine Amtszeit durch Gesetz oder eine andere Satzung zwingend festgelegt ist. 3 Wahl der Mitglieder des Ältestenrates. 4 Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen der Studierendenschaft 5 Festsetzung der Höhe von Beiträgen für die Studierendenschaft 6 Verabschiedung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft. 7 Beschluss einer Verfahrensordnung für die Urabstimmung. 8 Beschluss einer Verfahrensordnung für die Vollversammlung. 9 Ernennung des Rechnungsprüfungsausschusses. 10 Beschluss über den Antrag zur Auflösung des Studierendenparlaments. 8       Zusammensetzung und Amtszeit 1    Das Studierendenparlament setzt sich zusammen aus 31 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Wahlen erfolgen auf Hochschulebene, unabhängig von der Fachschaftsgliederung der Studierendenschaft. 2    Die Amtszeit des Studierendenparlaments beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Amtszeit des Studierendenparlaments verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn bis dahin kein neues Studierendenparlament gewählt worden ist; jedoch höchstens um ein Jahr. 3    Sofern nicht durch Auflösung des Studierendenparlaments vorgezogene Neuwahlen erforderlich werden, sind die Wahlen zum Studierendenparlament gleichzeitig mit den Wahlen der Gremien der akademischen Selbstverwaltung der Technischen Universität Darmstadt durchzuführen. 9       Präsidium 1    Das Studierendenparlament wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus zwei gleichberechtigten Präsident*innen und zwei Schriftführer*innen besteht. 2    Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich. 3    Präsident*innen werden einzeln in geheimer Wahl mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments gewählt. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 4    Präsident*innen können nur einzeln mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder durch eine Neuwahl abgewählt werden. Die Schriftführer*innen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt oder abgewählt. 10       Einberufung und Beschlussfähigkeit Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 6 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 23 von 33",
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            "content": "1   Die Präsident*innen berufen das Studierendenparlament während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich zu einer Sitzung ein. 2   Zu weiteren Sitzungen berufen die Präsident*innen das Studierendenparlament ein: 1 auf Beschluss des Präsidiums 2 auf Antrag von sieben Mitgliedern des Studierendenparlaments 3 auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses 3   Termin und Tagesordnung der Sitzung des Studierendenparlaments sind auf der Webpräsenz des Allgemeinen Studierendenausschusses spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Parlamentarier*innen sind eine Woche vor der Sitzung per elektronischer Post einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Zur konstituierenden Sitzung wird auf dem Postweg eingeladen. 4   Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, und gemäß § 10 Abs. (3) ordnungsgemäß eingeladen worden ist. 5   Wahlen im Studierendenparlament bedürfen der Ankündigung in der Tagesordnung. Anträge auf Abwahl von Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses, auf Abwahl des Studierendenparlamentspräsidiums sowie auf Auflösung des Studierendenparlaments können nur behandelt werden, wenn sie mit Begründung der Tagesordnung beigefügt und der Studierendenschaft gemäß § 10 Abs. (3) bekannt gemacht worden sind. 11      Beschlussfassung 1   Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts Anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 2   Über die Sitzung des Studierendenparlaments ist ein Protokoll anzufertigen, das den Studierenden der TU Darmstadt innerhalb einer Woche zugänglich zu machen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 12      Vorzeitiges Ausscheiden, Nachrücken und Vertretung 1   Ein Mitglied des Studierendenparlaments scheidet vorzeitig aus durch: 1 Exmatrikulation 2 Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist. 2   Für das ausscheidende Mitglied rückt die Person des folgenden Listenplatzes derselben Wahlliste nach. Ist die Liste erschöpft, bleibt das Mandat unbesetzt. Eine Nachwahl findet nicht statt. 3   Ist ein Mitglied des Studierendenparlaments an der Teilnahme der Sitzung verhindert, rückt die bei Sitzungsbeginn anwesende Person, die als nächste auf der Liste steht, nach. Das verhinderte Mitglied ist dafür verantwortlich, dass die vertretende Person die Einladung zur entsprechenden Sitzung erhält. 13      Akteneinsicht 1   Das Studierendenparlament kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Akteneinsichtsausschuss wählen, in dem von jeder Liste mindestens ein*e Parlamentarier*in vertreten sein muss, sofern die entsprechende Liste dies wünscht. Der Akteneinsichtsausschuss setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen; die Zahl der Mitglieder muss ungerade sein. 2   Jedes Mitglied des Studierendenparlaments kann beantragen, dass in die Akten der Studierendenschaft Einsicht genommen wird. 3   Die Einsichtnahme erfolgt durch den Akteneinsichtsausschuss. Ist ein solcher nicht gebildet, nimmt der Rechnungsprüfungsausschuss die Befugnisse des Akteneinsichtsausschusses wahr. Die Mitglieder des Ausschusses haben über alle ihnen hierbei zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten, die nicht zu Klärung der Angelegenheit erforderlich sind, Verschwiegenheit zu wahren. 4   Der Akteneinsichtsausschuss bzw. im Falle von §13 Abs. 3 Satz 2 der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet dem beantragenden Studierendenparlamentsmitglied oder dem Studierendenparlament insgesamt über das Ergebnis der Akteneinsicht. Soweit über personenbezogene Daten zu berichten ist, erfolgt der Bericht unter Abwägung des Informationsrechtes des Studierendenparlaments mit den Belangen des Datenschutzes. In besonders schwierigen Fällen soll die*der Datenschutzbeauftragte der Hochschule zu Rate gezogen werden. 14      Auflösung und Neuwahl 1   Das Studierendenparlament kann mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Auflösung beschließen. In diesem Fall ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. 2   Ist die Neuwahl innerhalb der ersten Hälfte der regulären Amtszeit abgeschlossen, so endet die Amtszeit Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 7 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 24 von 33",
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            "content": "des außerordentlich gewählten Studierendenparlaments am nächsten 31. Juli. Andernfalls endet sie am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. 15       Wahl des Studierendenparlaments (1)      Die Wahl wird als Urnenwahl durchgeführt. Briefwahl ist auf schriftlichen Antrag zulässig. Antragsformulare können über das Wahlamt bezogen werden. (2) Die Wahl wird einmalig im Sommersemester 2021 in elektronischer Form nach den Bestimmungen der Wahlordnung der TU Darmstadt durchgeführt. Eine Angleichung der Verfahrensvorschrift (Fristen, Auslegung) im Sinne von §16 (2) der Satzung der Studierendenschaft der TU Darmstadt, auch in einzelnen Punkten, bleibt dem Wahlvorstand vorbehalten. 16       Wahlausschuss der Studierendenschaft 1    Die Vorbereitung zur Durchführung der Wahl obliegt dem vom Studierendenparlament gewählten Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss müssen mindestens drei Studierende angehören. Die genaue Anzahl wird vor der Wahl vom Studierendenparlament festgelegt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n Schriftführer*in. Wer dem Wahlausschuss angehört, darf nicht Vertrauensperson einer Liste sein und soll nicht Wahlkandidat*in sein. 2 Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören insbesondere: 1 Die Bestimmung des Termins im Einvernehmen mit der*dem Wahlleiter*in der Universität. Im Konfliktfall entscheidet der Wahlvorstand im Sinne der Wahlordnung der TU Darmstadt. 2 Die Bestimmung der Wahllokale und deren Öffnungszeiten, des Termins der Offenlegung des Wählerinnenverzeichnisses, des Termins zur Einreichung der Vorschlagslisten. 3 Die Prüfung, Zulassung und Veröffentlichung der Vorschlagslisten. 4 Die Organisation und Überwachung der Wahlhandlung. 5 Die Organisation und Überwachung der Auszählung der Stimmen, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Mandate. 6 Die Prüfung von Einsprüchen und Widersprüchen. 7 Alle diese für die Wahl relevanten Termine und Beschlüsse sind mindestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag vom Wahlausschuss auf der Webpräsenz der Studierendenschaft und innerhalb der Universität als Wahlankündigung (Wahlbekanntmachung) zu veröffentlichen. 8 Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Die Sitzungstermine wie auch die Sitzungsniederschriften sind auf der Webpräsenz der Studierendenschaft zu veröffentlichen: die Sitzungstermine möglichst drei Tage vor, die Niederschriften möglichst spätestens drei Tage nach einer Sitzung. Soweit die Wahl zusammen mit den Hochschulwahlen durchgeführt wird, kann der Wahlausschuss für seine Amtszeit eine Angleichung der Verfahrensvorschriften (Fristen; Auslegung) an die Regelungen der Wahlordnung der TU Darmstadt beschließen. Diese Satzung geht in jedem Fall vor. Das Studierendenparlament ist in Kenntnis zu setzen. 17       Wahlzeit 1    Die Wahl findet jedes Studienjahr statt und dauert mindestens drei aufeinander folgende, nicht vorlesungsfreie Tage. Als vorlesungsfreier Tag gilt auch der Samstag. 2    Für die Durchführung der Wahl soll die Hilfe des Wahlamtes der TU Darmstadt in Anspruch genommen werden. 3    Die Wahlen des Studierendenparlaments sollen im Zeitraum der dritten bis sechsten Vorlesungswoche des Sommersemesters stattfinden. 18       Wahllokale 1    Es müssen in Wahllokalen mindestens vorhanden sein: 1 drei Wahlhelfer*innen 2 eine versiegelte Wahlurne 3 eine Wahlkabine 4 das Wähler*innenverzeichnis 5 die Satzung (Wahlordnung) 2    Die Wahllokale müssen an jedem Tag mindestens vier Stunden geöffnet sein. Soweit die Wahlen zusammen mit den Hochschulwahlen stattfinden, gilt für die Öffnungszeiten der Wahllokale die für die Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 8 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 25 von 33",
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            "content": "Hochschulwahlen getroffene Festlegung. 19      Ausübung des Wahlrechts Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist. 20      Wähler*innenverzeichnis 1   Die*Der Wahlleiter*in der Technischen Universität Darmstadt erstellt das Wähler*innenverzeichnis, dieses kann auch elektronisch sein. In das Verzeichnis werden Studierende aufgenommen, die sich bis zum Ablauf der Nachfrist der Rückmeldefrist für das Semester, in dem die Wahl stattfindet, zurückgemeldet haben. Dies betrifft auch Studierende in Kooperationsstudiengängen. 2   Das Wähler*innenverzeichnis wird drei Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Es muss zuvor an mindestens fünf nicht vorlesungsfreien Arbeitstagen hochschulöffentlich zugänglich gewesen sein. Finden die Studierendenschaftswahlen zusammen mit den Hochschulwahlen statt, kann der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Wahlamt den Stichtag für die Erstellung des Wähler*innenverzeichnis und dessen Abschluss ändern. 3   Die Studierenden erhalten Ihre Wahlbenachrichtigung in der Regel in Verbindung mit ihrer Einschreibung oder Rückmeldung. 4   Gegen die Zusammensetzung des Wähler*innenverzeichnisses kann bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist von allen Studierenden Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Wahlamt. 5   Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann die*der Zurückgewiesene die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes herbeiführen. 21      Wahlvorschläge 1   Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf der vom Wahlausschuss in der Wahlbekanntmachung genannten Frist, spätestens vier Wochen vor der Wahl, beim Wahlausschuss eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag besteht aus einer Liste von Kandidat*innen mit festgelegter Reihenfolge, die sich unter einheitlichem Programm zur Wahl stellen, oder aus dem Vorschlag einer*s Einzelkandidat*in. 2   Bei Einreichung müssen den Listen die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärungen der Kandidat*innen beigefügt sein. Die Zusendung mittels Fax oder elektronisch kann zur Fristwahrung genutzt werden, in diesem Fall sind die Originale bis spätestens drei Arbeitstage nach Ende der Einreichungsfrist nachzureichen. Gleiches gilt für fehlende Einverständniserklärungen. 3   Listen, die nicht bereits im Studierendenparlament vertreten waren, können nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn mindestens 50 Wahlberechtigte durch Unterschrift und Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Matrikelnummer und Fach- bzw. Studienbereich den Wahlvorschlag unterstützen. 4   Die Listenbezeichnungen müssen so gewählt werden, dass eine Verwechslung mit anderen Listen ausgeschlossen ist. Im Streitfall entscheidet der Wahlausschuss. 5   Listen können umbenannt werden, wenn dies nicht mehr als die Hälfte der Kandidaten*innen dieser Liste (der vorhergegangen Wahl) anfechten. 6   Alle Studierenden können für jede Wahl nur auf einer Liste kandidieren und nur eine Liste unterstützen. Kandidat*innen dürfen nur die Liste unterstützen, auf der sie kandidieren. 7   Der Wahlausschuss ist zur Überprüfung der Angaben verpflichtet. 8   Für Vorschlagslisten, Unterstützungslisten und Einverständniserklärungen sind die Formulare des Wahlausschusses (Wahlamtes) zu verwenden. 9   Die Vorschlagsliste muss von einer in der Liste enthaltenen Vertrauensperson unterzeichnet werden. Diese kann nicht gleichzeitig Mitglied des Wahlausschusses sein. 22      Prüfung und Zulassung der Vorschlagslisten 1   Soweit die Wahlen zusammen mit den Hochschulwahlen stattfinden, vermerkt das Wahlamt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Wahlvorschlag vollständig ist und den Erfordernissen entspricht. Werden bei der Prüfung des Wahlvorschlages Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2   Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss in der Regel innerhalb einer Woche über die Zulassung und die Reihenfolge der vorliegenden Wahlvorschläge. Er lässt sie zu, wenn sie ordnungsgemäß eingereicht worden sind. Falls die Vorschlagsliste Kandidat*innen enthält, die nicht im Wähler*innenverzeichnis enthalten sind, beantragen diese durch ihre unterschriebene Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 9 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 26 von 33",
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            "content": "Einverständniserklärung in das selbige nachträglich aufgenommen zu werden. Kandidat*innen, die das passive Wahlrecht nicht ausüben dürfen oder nicht nachträglich in das Wähler*innenverzeichnis aufgenommen werden konnten, werden durch den Wahlausschuss von der Liste gestrichen. 3   Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson der Liste hiergegen binnen zwei Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann dabei nachträglich eingegangene Unterlagen berücksichtigen oder Fristverlängerungen gewähren. 4   Die zugelassenen Wahlvorschläge gibt der Wahlausschuss unverzüglich mindestens auf der Webpräsenz des Wahlamts oder der Webpräsenz der Studierendenschaft bekannt. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem ersten Wahltag müssen mindestens 12 Tage verstreichen. 23       Wahlhandlung Zur Stimmzettelabgabe dürfen nur die vom Wahlausschuss vorbereiteten Stimmzettel verwendet werden. Die Wahlberechtigung wird bei der Ausgabe der Stimmzettel anhand des Wähler*innenverzeichnisses, des Studierendenausweises und eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Athene-Karte überprüft. 24       Briefwahl 1   Auf Antrag werden der*dem Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus: 1 einem Wahlschein mit anhängender Erklärung zur Briefwahl 2 einem Stimmzettel je Wahl 3 einem Wahlumschlag (farbig) 4 einem Wahlbriefumschlag (weiß) 2   Wer per Briefwahl wählen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbriefumschlag bis zum Ablauf der vom Wahlausschuss festgesetzten Frist beim Wahlamt eingegangen ist. Später eintreffende Wahlbriefe gelten nicht als Stimmabgabe. 3   Wer Briefwahl beantragt, erhält mit der Aushändigung/Versendung der Briefwahlunterlagen im Wähler*innenverzeichnis einen Sperrvermerk vor dem Namen. Nach Ablauf der Briefwahlfrist prüft der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlbriefe. Rechtswirksame Stimmabgaben werden entsprechend der Wahlordnung der Technischen Universität Darmstadt im Wähler*innenverzeichnis vor Beginn der Urnenwahl registriert. Allen übrigen Wahlberechtigten ist die Teilnahme an der Urnenwahl möglich. 25       Auszählung 1   Das Öffnen der Urnen und das Auszählen der Stimmen erfolgt im vorgesehen Auszählungsort unter Zulassung der Öffentlichkeit unmittelbar nach Schließung des Wahllokals am letzten Wahltag. Der Wahlausschuss stellt die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Wähler*innenverzeichnis der Zahl der in den Urnen vorhandenen Stimmzettel zur Ermittlung der Wahlbeteiligung gegenüber. Danach werden die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmzettel gezählt. Bei Listenwahl erfolgt die Zuteilung der Mandate nach dem Sainte-Laguë-Verfahren durch den Wahlausschuss. Die Divisoren sind 0,7; 1,5; 2,5; …; 30,5. Bei Personenwahl werden die Mandate anhand der auf die Person vereinigten Stimmen vergeben. 2   Das vorläufige Wahlergebnis ist in Form einer Niederschrift festzuhalten und der Studierendenschaft unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach der Wahl, durch Veröffentlichung auf der der Webpräsenz des Wahlamts bekannt zu geben. 3   Eine Vertrauensperson kann zwei Tage nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses begründet eine Neuauszählung der Stimmen beim Wahlausschuss beantragen. 26       Wahlanfechtung Anfechtungen müssen spätestens zehn Werktage nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses schriftlich beim Ältestenrat eingereicht werden, der über die Gültigkeit der Wahl entscheidet. Er hat eine angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn er bei verständiger Würdigung der Sachlage zu der Ansicht gelangt, dass bei genauer Beachtung der Wahlvorschriften ein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre und/oder, wenn die Grundsätze einer allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl verletzt worden sind. 27       Ergänzung, Wiederholungswahl 1   Im Übrigen findet die Wahlordnung der TU Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 2   Bei Ungültigkeit der Wahl findet eine Wiederholungswahl nach Abstimmung mit der Universität unverzüglich Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 10 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 27 von 33",
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            "content": "nach Beginn des folgenden Semesters, spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn, statt. III     Der Allgemeine Studierendenausschuss 28       Aufgaben 1    Der Allgemeine Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung. Er ist dabei an die Beschlüsse des Studierendenparlamentes und der Studierendenschaft und an den Haushaltsplan der Studierendenschaft gebunden. 2    Der Allgemeine Studierendenausschuss verantwortet sich gegenüber dem Studierendenparlament für seine Amtshandlungen, insbesondere über die Ausführung der Beschlüsse des Studierendenparlaments und der Studierendenschaft. 3    Der Allgemeinen Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft außergerichtlich und gerichtlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 4    Der Allgemeine Studierendenausschuss trägt die Personalverantwortung der Studierendenschaft und ist gegenüber den Angestellten der Studierendenschaft weisungsbefugt, sofern die Finanzordnung nichts Anderes regelt. 29       Zusammensetzung und Wahl 1    Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens eines für das Finanzwesen zuständig ist. Der Arbeitsschwerpunkt und die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschuss wird vom Studierendenparlament festgelegt. 2    Der Allgemeine Studierendenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Referent*innen berufen. Anzahl und Aufgabenbereiche der Referent*innen werden vom Allgemeinen Studierendenausschuss festgelegt. Diese sind dem Studierendenparlament zur Kenntnis zu geben. 3    Für die Wahl und Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses gelten gemäß § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 dieser Satzung die Reglungen zur Wahl von Präsident*innen des Studierendenparlaments entsprechend. 30       Amtszeit 1    Die Amtszeit der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses beträgt im Regelfall ein Jahr. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet spätestens durch erfolgreiche Neuwahlen bei der Neukonstitution des Studierendenparlamentes. Finden keine Neuwahlen nach Ablauf eines Jahres statt, bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt. 2    Die Amtszeit der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses endet vorzeitig, nämlich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung: 1 durch Exmatrikulation 2 durch Rücktritt, der dem Studierendenparlamentspräsidium schriftlich mitzuteilen ist 3 durch Abwahl 3    Scheidet ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses vorzeitig aus dem Amt, findet unverzüglich eine Nachwahl statt. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschuss sind im Falle eines Rücktritts verpflichtet, ihre Geschäfte bis zur Nachwahl, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat, weiterzuführen. Im Falle der Exmatrikulation bzw. der Abwahl üben die verbleibenden Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschuss gemeinschaftlich auch das Amt des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch weiter. Entsprechendes gilt, wenn die Monatsfrist für die Nachwahl eines zurückgetretenen Mitglieds des Allgemeinen Studierendenausschuss überschritten wurde. IV      Ältestenrat 31       Aufgaben 1    Der Ältestenrat entscheidet über die Gültigkeit angefochtener Urabstimmungen und Wahlen zum Studierendenparlament. 2    Auf Antrag eine*r Student*in oder von Amts wegen entscheidet der Ältestenrat über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft. 3    Stellt der Ältestenrat die Rechts-, Satzung- oder Ordnungswidrigkeit eines Beschlusses fest, so ist dieser aufzuheben. Den Vollzug von Beschlüssen kann der Ältestenrat bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 11 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 28 von 33",
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            "content": "4   Auf Antrag befasst sich der Ältestenrat mit vermeintlichen Verstößen von Amtsträger*innen der Studierendenschaft gegen geltende Gesetze, Satzungen oder Ordnungen. Stellt der Ältestenrat solche Verstöße fest, ermahnt er die entsprechenden Amtsträger*innen. In wiederholten oder besonders schwerwiegenden Fällen werden die Betroffenen zu Anhörung eingeladen. Sieht der Ältestenrat daraufhin dringenden Handlungsdarf um Gefahren von der Studierendenschaft abzuwenden, kann er mit einstimmigen Beschluss, Amtsträger*innen bis zur nächsten Sitzung des Studierendenparlaments vorübergehend von ihren Ämtern suspendieren. Das Studierendenparlament hat dann in seiner nächsten Sitzung über eine Abwahl der Betreffenden zu befinden. 32      Zusammensetzung und Amtszeit 1   Der Ältestenrat besteht aus drei Student*innen, die keinem anderen Organ der Studierendenschaft angehören dürfen; auch die Wahl von Vertreter*innen der Studierendenschaft ist unzulässig. 2   Die Amtszeit der Mitglieder des Ältestenrates beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Ist bis zum 1. Oktober kein neuer Ältestenrat gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl. 3   Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom Studierendenparlament nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 4   Die Amtszeit eines Mitgliedes des Ältestenrates endet vorzeitig durch 1 Exmatrikulation 2 Rücktritt, der dem Studierendenparlamentspräsidium schriftlich mitzuteilen ist. Eine Abwahl durch das Studierendenparlament ist unzulässig. 5   Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus dem Amt, findet unverzüglich eine Nachwahl statt. 33      Entscheidung und Anfechtung 1   Der Ältestenrat entscheidet mit der Mehrheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. 2   Die Beschlüsse sind zu dokumentieren und dem Studierendenparlament zur Kenntnis zu geben. 3   Gegen Entscheidungen des Ältestenrates kann Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universitätsleitung eingelegt werden. 4   Der Ältestenrat tagt bei Bedarf. Er informiert über Termin, Ort und Inhalt seiner Sitzungen mindestens 24 Stunden vorher auf der Webpräsenz der Studierendenschaft, parallel dazu informiert er die Mitglieder des Studierendenparlaments per elektronsicher Post. V      Fachschaften 34      Zusammensetzung 1   Die Studierendenschaft ist in Fachschaften gegliedert. 2   Eine Fachschaft besteht aus den studentischen Mitgliedern eines Fachbereichs oder Studienbereichs. 3   Das Studierendenparlament kann davon eine von Abs. 1 abweichende Zuordnung der Studierenden in Fachschaften mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder im Benehmen mit dem betroffenen Fachschaftsrat, und wenn das Wahlamt ein Wählerverzeichnis erstellen kann, beschließen. Eine Neugliederung der Fachschaften muss in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Studierendenparlaments behandelt werden. Alle bisherigen Mitglieder des Fachschaftsrates sollen eingeladen und angehört werden. Eine Neugliederung tritt mit den nächsten Wahlen in Kraft, frühestens jedoch sechs Monate nach Beschluss der Neugliederung. 35      Aufgaben Die Fachschaften sollen selbstständig der Förderung ihrer Studienangelegenheiten sowie zur Erledigung aller Aufgaben der Studierendenschaft in ihrem Bereich beitragen. Fachschaften sind an die geltenden Reglungen der Studierendenschaft durch Satzung und Ordnungen gebunden, unterliegen jedoch keinen direkten Weisungen durch das Studierendenparlament. 36      Finanzierung Das Studierendenparlament ist verpflichtet, den Fachschaften im Rahmen des Haushaltsplanes eine ihren Aufgaben angemessene Finanzierung zu sichern. Diese finanziellen Mittel werden vom AStA verwaltet, können aber nur auf Antrag von Fachschaftsräten oder der Fachschaftenkonferenz verausgabt werden. Näheres regelt die Finanzordnung. Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 12 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 29 von 33",
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            "content": "37       Organ der Fachschaft 1   Der Fachschaftsrat ist das Organ der Fachschaft. Er vertritt die Interessen der Fachschaft inner- und außerhalb der Universität. Er tagt grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann begründet stattfinden. 2   Die Amtszeit des Fachschaftsrats beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit des Fachschaftsrates verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn bis dahin kein neuer Fachschaftsrat gewählt worden ist; jedoch höchstens um ein Jahr. 3   Der Fachschaftsrat soll bei weitreichenden Neuigkeiten im Bereich Studium und Lehre eine Vollversammlung aller Studierenden einer Fachschaft einberufen. Jede Vollversammlung muss mindestens vier Vorlesungstage vorher angekündigt werden. 4   Der Fachschaftsrat muss eine Vollversammlung durchführen, wenn mindestens 5% oder mindestens 50 Personen der Fachschaft dies per Unterstützungsunterschrift fordern. Hierzu wird ein Antrag mit Benennung der gewünschten Themen benötigt. Der Fachschaftsrat soll dem Antrag binnen 3 Wochen Folge leisten. Die Vollversammlung muss mindestens die von den Studierenden geforderten Themen behandeln. 5   Die Beschlüsse des Fachschaftsrats erfolgen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 6   Über die Sitzung des Fachschaftsrats ist ein Protokoll anzufertigen und hochschulöffentlich zu archivieren, dies kann auf der Webpräsenz der Studierendenschaft oder einer eigenen Webpräsenz der Fachschaft geschehen. Das Protokoll muss mindestens Beschlüsse und andere Abstimmungsergebnisse und deren Gegenstand enthalten. 38       Wahl des Fachschaftsrates 1   Die Fachschaftsratswahlen werden zusammen mit den Studierendenparlamentswahlen durchgeführt. Das gilt nicht bei Wahlen, die durch eine vorzeitige Auflösung des Studierendenparlaments herbeigeführt wurden. 2   Fachschaften mit bis zu 500 Mitgliedern wählen drei, Fachschaften mit 501 bis 1000 Mitgliedern wählen fünf, Fachschaften mit 1001 bis 1500 Mitgliedern wählen sieben und Fachschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern wählen neun Fachschaftsratsmitglieder. 3   Für die Wahl des Fachschaftsrats gelten §§ 15 bis 27 mit Ausnahme des § 21 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend. Wird nur eine Liste eingereicht, findet Personenwahl statt, wobei jede*r Wähler*in so viele Stimmen hat, wie Fachschaftsratsmitglieder zu wählen sind. In besonderen Fällen (z.B. bei Ergänzungswahlen einer kleinen Fachschaft) kann der Wahlausschuss beschließen, dass abweichend von §15 ausschließlich als Briefwahl gewählt wird. 4   Der Wahlausschuss für Studierendenparlamentswahlen soll mit dem für Fachschaftsratswahlen identisch sein. 5   Listen, die nicht bereits in den Fachschaftsräten vertreten waren, können nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn mindestens fünf Wahlberechtigte durch Unterschrift und Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Matrikelnummer und Fach- bzw. Studienbereich den Wahlvorschlag unterstützen. 6   Fordert ein*e Student*in die Briefwahlunterlagen für die Studierendenparlamentswahl an, so erhält sie*er gleichzeitig die Unterlagen zur Briefwahl für den Fachschaftsrat. 39       Fachschaftenkonferenz 1   Die Fachschaftenkonferenz berät insbesondere fachbereichsübergreifende Angelegenheiten des Studiums und nimmt zu ihnen Stellung. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten kann im begründeten Fall auf die Mitglieder der Studierendenschaft beschränkt werden. 2   Die Fachschaftsräte entsenden je zwei Mitglieder aus ihrer Fachschaft in die Fachschaftenkonferenz. 3   Über die Sitzung der Fachschaftenkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen auf der Webpräsenz der Studierendenschaft zu veröffentlichen. Das Protokoll muss mindestens Beschlüsse und andere Abstimmungsergebnisse und deren Gegenstand enthalten. VI      Finanzwesen 40       Beiträge 1   Das Studierendenparlament setzt die Höhe der Beiträge für die Studierendenschaft fest. 2   Der Beschluss über die Festsetzung ist an geeigneter Stelle, zumindest jedoch auf der Webpräsenz der Studierendenschaft, bekannt zu geben. 3   §76 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des HHG finden keine Anwendung. Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 13 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 30 von 33",
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            "content": "41      Rechnungsprüfung 1   Das Studierendenparlament bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss, in dem von jeder Fraktion ein*e Parlamentarier*in vertreten ist, sofern die Fraktion dies wünscht. 2   Ist die so resultierende Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gerade, entsendet die größte Fraktion ein*e zusätzliche*n Parlamentarier*in. Gibt es mehrere größte Fraktionen, ist die Zahl der erhaltenen Stimmen bei der Wahl des Studierendenparlaments ausschlaggebend. 3   Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft, ob die Finanzen der Studierendenschaft ordnungsgemäß verwaltet wurden. Er hat das Recht, Akten der Studierendenschaft einzusehen, soweit die Einsichtnahme zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Auf seine Empfehlung hin nimmt das Studierendenparlament die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses vor. 4   Er trifft sich mindestens einmal pro Haushaltsjahr. 42      a Haushaltsplan 1   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 2   Der Allgemeine Studierendenausschuss legt dem Studierendenparlament jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf eines Haushaltsplanes für das folgende Haushaltsjahr zum Beschluss vor und berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres über die Durchführung des Haushaltsplanes. Der Haushaltsplan muss alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3   Hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplanes, der Zahlungen und Rechnungslegung gelten die Grundsätze für die Verwaltung öffentlicher Mittel. Näheres regelt die Finanzordnung. Es wird das System der doppelten Buchführung angewendet. 4   Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt ein für Finanzen zuständiges Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses für jedes Jahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf. Diese sind vor der Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Studierendenparlaments zu prüfen. 5   Ist bis zum Ende eines Haushaltsjahres ein Haushaltsplan für das folgende Jahr ausnahmsweise nicht beschlossen, sind bis zu einer Verabschiedung die Organe der Studierendenschaft ermächtigt, die Ausgaben zu leisten, die benötigt werden, um die Arbeit der Organe der Studierendenschaft zu gewährleisten, höchstens jedoch bis zu einem Zwölftel des Vorjahresplanes pro Monat, sowie die aufgrund bereits bestehender rechtlicher Verbindlichkeiten geleistet werden müssen. 6   Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben werden durch die Beiträge der Studierendenschaft gedeckt, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen. 7   Das/die für Finanzen zuständige Mitglied/Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses ist/sind ist für die Kassenführung und die Vermögensverwaltung der Studierendenschaft verantwortlich. Die Verantwortung der übrigen Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses bleibt unberührt. Näheres regelt die Finanzordnung. 3      §42 b Rücklagen 1   Die Studierendenschaft bildet Rücklagen in Höhe eines Mindestbetrages. 2   Der Mindestbetrag bestimmt sich nach dem höchsten der nachfolgenden Beträge: 1 Der Summe eines Viertels der jährlichen studentischen Beiträge zur Selbstverwaltung der Studierenden und Eins vom Hundert der zu leistenden Zahlungen an den RMV. 2 20 vom Hundert der kumulierten Ausgaben der gewerblichen Referate aus dem letzten vorliegenden Jahresabschlusses. 3 20 vom Hundert der geplanten kumulierten Ausgaben der gewerblichen Referate für das jeweilige Haushaltsjahr. 3   Soweit keine Rücklagen in der nach Absatz 1 und 2 bestimmten Höhe vorhanden sind, werden mindestens 5 von Hundert der Beiträge zur Selbstverwaltung der Studierenden zur Rücklagenbildung verwandt. 4   Die Rücklagen sind in Form von liquiden Mitteln oder Finanzanlagen vorzuhalten. Sachgüter und Lagerbestände sind nicht als Teil der Rücklagen zu betrachten. 5   Sollte der letzte Jahresabschluss ein Minus beim Kapital der Studierendenschaft aufweisen, wird für den Schuldenabbau ein Fünftel der studentischen Beiträge zur Selbstverwaltung der Studierendenschaft aufgewendet. Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 14 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 31 von 33",
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            "content": "VII     Die gewerblichen Referate 43      gewerbliche Referate 1   Die Studierendenschaft betreibt gewerbliche Referate. Der Allgemeine Studierendenausschuss ist ihnen gegenüber weisungsbefugt. 2   Die gewerblichen Referate der Studierendenschaft sollen sowohl studentische Kultur, politische Bildung und studentische Interessen fördern als auch Studierenden die Möglichkeit eröffnen sich kreativ zu entfalten. 3   Näheres regeln bei Bedarf die durch das Studierendenparlament beschlossenen Ordnungen der gewerblichen Referate. VIII     Satzungsänderung, Urabstimmung, Vollversammlung, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten 44      Satzungsänderung Das Studierendenparlament verabschiedet Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. 45      Urabstimmung 1   Das Studierendenparlament kann in wichtigen Fragen, die die Studierendenschaft insgesamt sowie insbesondere die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dieser Satzung betreffen, die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Eine Urabstimmung muss ebenso durchgeführt werden, wenn dies von mindestens 5 % der Zahl der Mitglieder der Studierendenschaft gefordert wird. Die Urabstimmung hat drei Jahre lang bindenden Charakter, es sei denn, sie wird durch eine weitere Urabstimmung in dieser Frist revidiert. Der Text der Urabstimmung kann eine kürzere Frist vorsehen. 2   Gegenstand einer Urabstimmung können nicht sein:   die Finanzordnung   der Haushaltsplan   die Satzung   die Beiträge   die Wahl von Amtsträgerinnenträger*innen der Studierendenschaft   die Entscheidungen des Ältestenrates   die Zuordnung der Studierenden in Fachschaften 3   Näheres kann eine Verfahrensordnung für Urabstimmungen regeln. 46      Informationspflichten des AStA und Vollversammlung 1   Der Allgemeine Studierendenausschuss muss mindestens einmal pro Jahr eine Diskussionsveranstaltung durchführen. Dort soll über wichtige Probleme der Studierendenschaft gemäß § 3 dieser Satzung diskutiert werden. Zu dieser Veranstaltung soll universitätsweit eingeladen werden. Die Veranstaltung kann im Rahmen einer Vollversammlung stattfinden. 2 Der Allgemeine Studierendenausschuss muss mindestens einmal pro Semester eine Infomail an alle Studierenden der TU Darmstadt senden. Diese soll über die wichtigsten die Studierendenschaft betreffenden Themen informieren. 3 Der AStA muss eine Vollversammlung durchführen, wenn  100 Studierende per Unterstützungsunterschrift dies fordern oder  7 Mitglieder des Studierendenparlaments dies fordern. Hierzu wird ein Antrag mit Benennung der gewünschten Themen benötigt. Der AStA soll dem Antrag binnen 3 Wochen Folge leisten. Die Vollversammlung muss mindestens die von den Studierenden geforderten Themen behandeln. Von jedem Studierenden oder Mitglied des Studierendenparlaments kann nur ein Antrag pro Semester unterstützt werden. 4 Die Vollversammlung kann Anträge beschließen, mit denen sich das Studierendenparlament zu befassen hat. 5 Näheres kann eine Verfahrensordnung für Vollversammlungen und Diskussionsveranstaltungen regeln. 47      Übergangsbestimmungen Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 15 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 32 von 33",
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            "content": "1   Die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Mitglieder der Organe der Studierendenschaft bleiben bis zur Neuwahl nach dieser Satzung im Amt. Die Amtszeit der in 2019 gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments endet am 31. Juli 2021. 2   Beschlüsse eines Organs der Studierendenschaft, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gefasst worden sind und dieser Satzung widersprechen, sind mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben oder entsprechend zu ändern. Näheres regelt das Studierendenparlament durch Beschluss. 48      Inkrafttreten Diese Satzung wird nach ihrer Genehmigung, durch das Präsidium der TU Darmstadt, im Amtsblatt der Studierendenschaft der TU Darmstadt veröffentlicht. Danach ist sie unverzüglich auf der Webpräsenz der Studierendenschaft zu veröffentlichen und tritt damit in Kraft. Die Satzung vom 30. Mai 2018 ist damit aufgehoben. Vom Studierendenparlament der TU Darmstadt beschlossen am 08. März 2021 Moritz Stockmar                                            Geeske Kemper Präsident*in                                               Präsident*in Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt vom 08. März 2021 Seite 16 von 16 Satzungsbeilage 2021-V Seite 33 von 33",
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