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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/452 22. Wahlperiode 16.06.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 08.06.20 und Antwort des Senats Betr.: Verbindliche Bürgerbegehren und -entscheide verfassungswidrig? (II) Einleitung für die Fragen: In der Bürgerschaftsdebatte um die Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bür gerentscheide jetzt verbindlich machen“ am 27. Mai 2020 kündigte der zustän dige Finanz- und Bezirkssenator Dr. Andreas Dressel (SPD) an, das Hambur gische Verfassungsgericht anzurufen. Er brachte bereits seine Überzeugung zum Ausdruck, dass das Anliegen der Initiative verfassungswidrig sei. Er begründete das damit, dass eine Verfassungsänderung notwendig sei und dass dies nur im Wege einer verfassungsändernden Volksinitiative möglich sei, für die mehr Unterschriften hätten gesammelt werden müssen. Die Volks initiative sei unehrlich. Bereits im Verfassungsausschuss sprach der Abgeord nete Milan Pein von Täuschung der Unterzeichner/-innen. Allerdings sieht die Hamburgische Verfassung in Artikel 50 eine solche spezi elle Volksinitiative gar nicht vor. Erst im Stadium des Volksentscheids werden für Verfassungsänderungen höhere Mehrheitserfordernisse festgelegt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Die Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen“ hat für ihr Anliegen gemäß § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiativen, Volks begehren und Volksentscheide die Form der Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) gewählt. Gegenstand der Volksinitiative sind Forderungen nach der Verbindlichkeit von Bürgerentscheiden für das jeweilige Bezirksamt und den Senat, einer Sperrwirkung von Bürgerbegehren bereits ab dem Tag der Einreichung zulässiger Bürgerbegehren sowie einer ausschließlichen Abänderbar keit eines Bürgerentscheids oder eines übernommenen Bürgerbegehrens durch Bür gerentscheid. Dies berührt grundsätzliche Fragen der politischen Willensbildung in der Einheitsgemeinde nach Artikel 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Die Verankerung der Verbindlichkeit eines bezirklichen Bürgerentscheids insbe sondere für die Senatsebene setzt daher eine Verfassungsänderung voraus. Seit der elften Änderung der HV sind Senat und Bürgerschaft auch bei einem erfolgrei chen Volksentscheid zu einer anderen Vorlage zu deren Umsetzung verpflichtet, Artikel 50 Absatz 4a HV. Die Rechtspflicht zur Umsetzung einer unbestimmten Vorlage, deren konkrete Inhalte unklar sind, ist nicht im Sinne dieser Form der anderen Vorlage. Sie dient in Abgrenzung zur Volksgesetzgebung nur der politischen Willensbildung (verglei che David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2020, Artikel 50 Rn. 64). Darüber hinaus gelten für die Änderung von Verfassungsrecht im Stadium des Volks entscheids die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 3 Satz 11. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzei",
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"content": "Drucksache 22/452 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode tig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen erforderlich. Die Anfor derung dieser gesteigerten Mehrheit ist für die von der Volksinitiative gewählte Form der anderen Vorlage nicht vorgesehen. Könnte die andere Vorlage für eine Verfas sungsänderung genutzt werden, so würde dieses Mehrheitserfordernis umgangen. Auf diese genannten Regelungen hat der Präses der Finanzbehörde in seiner Rede vor der Bürgerschaft Bezug genommen und dabei darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Volksinitiative der Senat das Hamburgische Verfas sungsgericht anzurufen hat. Die diesbezüglichen Prüfungen sind aufseiten des Senats noch nicht abgeschlossen. Frage 1: Woher leitet Senator Dr. Dressel seine Rechtsauffassung ab, dass Volksinitiativen, die gegebenenfalls zu einer Verfassungsänderung führen, mehr Unterschriften sammeln müssten als andere Volksiniti ativen? Wie ist es zu erklären, dass der Senator in der Bürgerschaftsdebatte der Volksinitiative einerseits Unehrlichkeit vorwirft, dies aber anderer seits auf Basis der rechtlich nicht haltbaren Auffassung tut, es bedürfe für eine „verfassungsändernde Volksinitiative“ mehr Unterschriften? Wer hat es zu verantworten, dass es zu der Äußerung einer solchen falschen Rechtsauffassung seitens des Senators kam? Antwort zu Frage 1: Siehe Vorbemerkung. Frage 2: Wie steht der Senat zu der Aussage des zuständigen Senatsvertre ters, der der Volksinitiative einerseits Unehrlichkeit vorwirft, anderer seits in der Bürgerschaftsdebatte öffentlich selbst falsche Vorwürfe gegenüber der Volksinitiative erhob? Antwort zu Frage 2: Siehe Vorbemerkung. Frage 3: Ein solcher Vorwurf, rechtlich nicht einwandfrei zu arbeiten, stigmati siert die Volksinitiative im Hinblick auf das anstehende Volksbegeh ren. Wie gedenkt der Senat, die falschen Aussagen von Senator Dr. Dressel richtig zu stellen, um dem Volksbegehren dieselben Start chancen zu ermöglichen, wie anderen Volksbegehren auch? Antwort zu Frage 3: Entfällt. Siehe Vorbemerkung. Frage 4: Selbst wenn man annähme, dass die Ziele der Volksinitiative am Ende nur mit einer Verfassungsänderung erreicht werden könnten, worin genau wäre darin eine Täuschung beziehungsweise Unehrlich keit seitens der Volksinitiative zu sehen? Antwort zu Frage 4: Siehe Vorbemerkung. Frage 5: Nachfrage zur Antwort auf Frage 4 (Drs. 22/401): Wie kann eine andere Vorlage rechtlich überprüft werden, wenn gar nicht erwogen wird, auf welchem Weg die in der Vorlage formulierten Ziele verwirk licht beziehungsweise nicht verwirklicht werden können? Antwort zu Frage 5: Siehe Drs. 22/401. Frage 6: Welche Handlungsmöglichkeiten wären nach Auffassung von Senat beziehungsweise zuständiger Behörde gegeben, wenn sich nach einem erfolgreichen Volksentscheid über eine andere Vorlage am 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/452 Ende herausstellen sollte, dass die Ziele nur mit einer Verfassungs änderung erreicht werden könnten? Inwieweit könnten Senat und Bürgerschaft dann eine Umsetzung ablehnen, falls ein Volksentscheid gegebenenfalls nicht die für eine Verfassungsänderung erforderliche Mehrheit erreicht hätte? Inwieweit wäre es Bürgerschaft und Senat dennoch möglich, einen solchen Volksentscheid umzusetzen, obwohl er gegebenenfalls nicht die für eine Verfassungsänderung erforderliche Mehrheit erreicht hätte? Antwort zu Frage 6: Der Senat hat sich mit diesen Konstellationen nicht befasst. Frage 7: Nunmehr wurde das Volksbegehren angemeldet: Ist inzwischen bereits absehbar, ob und gegebenenfalls wann der Senat das Ham burgische Verfassungsgericht anrufen wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort zu Frage 7: Die diesbezügliche Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Frage 8: Was spricht aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde dafür beziehungsweise dagegen, bei angemeldeten Bürger begehren zumindest für die Zeit zwischen der Anmeldung und der Findung eines Kompromisses mit der jeweils zuständigen Bezirksver sammlung oder der Durchführung eines Bürgerentscheids auf das Evokationsrecht zu verzichten? Antwort zu Frage 8: Hiermit hat sich der Senat nicht befasst. 3",
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