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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/1860 22. Wahlperiode 03.11.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 26.10.20 und Antwort des Senats Betr.: Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes im Phänomenbereich Islamismus (2001 bis 2002) Einleitung für die Fragen: In seinem Jahresbericht für 2019 informiert das Landesamt für Verfassungs schutz Hamburg die Öffentlichkeit in verschiedenen Phänomenbereichen über Organisationen und Personen, die eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete politisch-ideologi sche Agenda verfolgen. Kaum bekannt ist hingegen, dass der Bericht lediglich eine Auswahl sogenannter Beobachtungsobjekte enthält, für deren explizite Erwähnung verschiedene Kriterien erfüllt sein müssen. In Drs. 21/17033 hat der Senat erklärt, dass es zwischen 2015 und 2017 insgesamt 20 von ihnen gegeben hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Dem Senat liegen drei Parlamentarische Anfragen (Drs. 22/1860, 22/1861 und 22/1893) zu Beobachtungsobjekten des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg im Bereich Islamismus für die Jahre 2000 bis 2003 vor. Den Anfragen liegt eine zeitliche und inhaltliche Systematik zugrunde. Für den vom Fragensteller angefragten weit zurückliegenden Zeitraum lässt sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären, ob Informationen zu extremistischen Bestre bungen nicht in den Verfassungsschutzberichten aufgenommen wurden, weil diese ausgehend von der jeweiligen Relevanz der Bestrebungen oder zum Schutz der weite ren nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung einschließlich des Quellenschut zes erfolgte. Diese Zusammenstellung nachrichtendienstlicher Ermittlungen und Beobachtungen ist gemäß Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache einzustufen http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-OESII5-20180810-SF- A003.htm. Aufgrund dieser Quellenschutzgesichtspunkte und um der Gefahr von Rückschlüssen auf Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg und der damit verbundenen unverhältnismäßigen Erschwerung einer künftigen Beobachtung vorzubeugen, können daher detailliertere Angaben aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes für die parlamentarische Kon trolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollaus schuss gemacht werden (siehe auch Drs. 22/724). Im Übrigen siehe Drs. 21/15989. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1: Wie viele Beobachtungsobjekte, die nicht in die jeweiligen Jahresbe richte Eingang gefunden haben, hat das Landesamt für Verfassungs schutz im Phänomenbereich Islamismus 2001 und 2002 untersucht?",
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"content": "Drucksache 22/1860 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 2: Welche Personenzusammenschlüsse/Organisationen/Strukturen/ Einzelpersonen im Phänomenbereich „Islamismus“ wurden 2001 und 2002 gemäß Hamburgischem Verfassungsschutzgesetz mit welcher Einstufung geprüft/beobachtet? Bitte hierzu tabellarisch die Perso nenzusammenschlüsse/Organisationen/Strukturen/Einzelpersonen jahrweise unter exakter Angabe ihrer Einstufung (Prüfung, Beobach tung et cetera) und unter Angabe ihrer Erwähnung/Nichterwähnung im jeweiligen Verfassungsschutzbericht darlegen. Frage 3: Welche Personenzusammenschlüsse/Organisationen/Strukturen/ Einzelpersonen im Phänomenbereich „Islamismus“ wurden 2001 und 2002 gemäß Hamburgischem Verfassungsschutzgesetz mit welcher Einstufung geprüft/beobachtet? Bitte hierzu tabellarisch die Perso nenzusammenschlüsse/Organisationen/Strukturen/Einzelpersonen jahrweise unter exakter Angabe ihrer Einstufung (Prüfung, Beobach tung et cetera) und unter Angabe ihrer Erwähnung/Nichterwähnung im jeweiligen Verfassungsschutzbericht darlegen. Frage 4: Nach welchen Kriterien werden Personenzusammenschlüsse/Orga nisationen/Strukturen/Einzelpersonen im Bericht erwähnt bezie hungsweise nicht erwähnt und gelten diese Kriterien für Personenzu sammenschlüsse sämtlicher politischer/religiöser Spektren gleicher maßen? Bitte umfassend darlegen. Welche Anhaltspunkte und welche gesicherten Erkenntnisse lagen dem LfV hinsichtlich Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokrati sche Grundordnung durch 2001 und 2002 existierende Beobach tungsobjekte in Hamburg vor? Bei der Beantwortung bitte wie in Drs. 21/17186 verfahren. Antwort zu Fragen 1 bis 4: Siehe Vorbemerkung. 2",
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