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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/140 22. Wahlperiode 08.05.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 30.04.20 und Antwort des Senats Betr.: Hygienemaßnahmen und Prävention während der Corona-Pandemie – Was tut f & w fördern und wohnen (f & w, AöR) in den Unterkünften? Einleitung für die Fragen: Die Ausbreitung von Corona-Infektionen kann durch die beengten Wohnver hältnisse in den Unterkünften begünstigt werden. Deshalb empfehlen sowohl die EU-Kommission (Mitteilung der Kommission, 2020/C 126/02) wie auch das Bundesministerium für Arbeit (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) eine ent zerrte Belegung. Eine Umsetzung in den Unterkünften für Geflüchtete und Wohnungslose ist bislang jedoch nicht erfolgt. Dies steht auch in einem Wer tungswiderspruch dazu, dass es inzwischen für Ladengeschäfte et cetera sowie ÖPNV Hygieneempfehlungen und Vorgaben, wie zum Beispiel die Mas kenpflicht, gibt. Ebenso empfohlen werden präventive Hygienemaßnahmen, die in den eng belegten Unterkünften dringend notwendig sind. Flächen in häu fig und von vielen Menschen genutzten Räumen sollten mehrmals täglich des infiziert werden. Sogar Geschirrspüler für die Gemeinschaftsküchen werden für erforderlich gehalten. Darüber hinaus ist die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für das Personal wichtig. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung von Zuwanderern und Wohnungslosen wird zu rund 75 Prozent in abgeschlossenen Räumen oder wohnraumähnlichen Strukturen (Containermodule, die ebenfalls abgeschlossenen Räumen entsprechen) umgesetzt. Sie ist zudem grundsätzlich darauf ausgerichtet, die Eigenständigkeit und die Eigenver antwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu stärken. Das heißt auch, dass diese für die Hygiene der von ihnen genutzten Räumlichkeiten entsprechend selbst zuständig sind. Allerdings werden die gemeinschaftlich genutzten Flächen und die Küchen und Bäder in Gemeinschaftsunterkünften im Auftrag von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) durch eigenes Personal oder über Fremdfirmen gereinigt, um auch hier die Ein haltung der hygienischen Standards zu gewährleisten. Ein Hygienebeauftragter von f & w begutachtet in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen die Einrichtungen. Bereits Ende Februar dieses Jahres, bevor der erste Corona-Fall in Hamburg bekannt wurde, hat f & w den bestehenden Pandemieplan sowie die bestehenden Hygienevor schriften aktualisiert und den aktuellen Bestand an Hygieneartikeln und die bestellte Schutzausrüstung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst. Zum Einsatz und zur Verteilung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) auf der Basis der Empfehlungen des Instituts für Hygiene und Umwelt Hamburg (HU), des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) existieren feste Verfah ren. Zudem wurden zwei Quarantänestandorte eingerichtet. Der Standort Neuer Höltigbaum (Erstaufnahme) wurde eigens zur Durchführung von präventiven und angeordneten Iso lationen in Betrieb genommen, der Standort Horner Rennbahn wurde als Maßnahme",
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"content": "Drucksache 22/140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode zur besseren Versorgung, Betreuung und Begleitung erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eingerichtet. Zur Vermeidung einer Ausbreitung des Virus in den Unterkünften wurden unter ande rem auch die Angebote von Ehrenamtlichen und Kooperationspartnern bereits vor ent sprechenden behördlichen Anordnungen und Rechtsverordnungen eingeschränkt beziehungsweise eingestellt und die Angebote der Beratung durch das Unterkunfts- und Sozialmanagement so umgestellt, dass das Ansteckungsrisiko minimiert wird. Dar über hinaus gelten in Unterkünften, in denen besonders vulnerable Personengruppen untergebracht sind, besondere Hygienevorschriften für die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter im Umgang mit den betreffenden Menschen, ebenfalls auf der Basis der Empfeh lungen des HU, des RKI und der BZgA. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w wie folgt: Frage 1: Gesundheitliche Prävention in Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnunterkünften a) Wird den Bewohnern/-innen viruzides Desinfektionsmittel für die persönliche Nutzung zur Verfügung gestellt? Falls ja, gibt es einen Ausgabeplan, in welchen Abständen welche Mengen pro Person zur Verfügung gestellt werden? Wie sind die Vorgaben genau? Falls nein, warum nicht? b) Inwieweit wird – ähnlich wie in Schulen – dafür gesorgt, dass den Bewohnern/-innen durchgehend Papierhandtücher und viruzides Desinfektionsmittel in den Sanitäranlagen zur Verfügung stehen? Bitte genau darlegen. Antwort zu Fragen 1 a) und 1 b): Das HU, das RKI und die BZgA haben in ihren diversen Veröffentlichungen wiederholt deutlich gemacht, dass die wirksamsten Maßnahmen der Hygiene zur Verhinderung von Ansteckung durch Corona neben der Vermeidung von unnötigen sozialen Kontak ten die Einhaltung von Abstandsregeln von 1,5 Metern, häufiges und gründliches Hän dewaschen und Einhaltung der Husten- und Nies-Etikette darstellen und dass es im Umgang von gesunden Personen miteinander nicht der Nutzung zusätzlicher Materia lien oder Schutzausrüstungen bedarf. Aus diesem Grund ist die individuelle Nutzung von Desinfektionsmitteln und Einmalhandtüchern insbesondere medizinischen Maß nahmen und gegebenenfalls Reinigungskräften zuzuordnen. Im Übrigen siehe auch Vorbemerkung. An den Quarantänestandorten Neuer Höltigbaum und Horner Rennbahn werden Hän dedesinfektionsmittel mit begrenzt viruzidem Wirkspektrum zur Verfügung gestellt: Diese werden im Neuen Höltigbaum in Wandspendern an beiden Türen der Flure der Bewohnerbereiche vorgehalten, sowie im Kantinenbereich und den Sanitärräumen. In der Unterbringung Horner Rennbahn stehen auf den Fluren individuelle Handwasch möglichkeiten zur Verfügung, daher bedarf es in diesen Bereichen keiner Desinfekti onsspender. Die Wandspender werden an beiden Standorten umgehend aufgefüllt, sobald sie verbraucht sind. Bewohnerinnen und Bewohner erhalten zudem Handcreme, um Hautreizungen durch das regelhafte Händewaschen sowie -desinfizieren vorzubeu gen. In den Quarantänebereichen, die im Bedarfsfall in den Unterkünften eingerichtet wer den, werden den Personen im Isolationsbereich bei Bedarf Waschseife sowie Microbac Tissues beziehungsweise mikrozid universal wipes zur Wischdesinfektion für häufige Kontaktflächen und den Sanitärbereich zur Verfügung gestellt. Flächen, die gemäß Rei nigungs- und Desinfektionsplan mit terralin protect gereinigt werden müssen, werden durch das Reinigungspersonal gereinigt. In den Erstaufnahmeeinrichtungen (Sportallee, Harburger Poststraße sowie im Neuen Höltigbaum) steht eine Händeabtrocknungsmöglichkeit in Form von Papiertüchern zur Verfügung. Zusätzlich sind die untergebrachten Personen im Besitz von individuellen 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/140 Handtüchern. Am Standort Kaltenkirchener Straße verfügen die untergebrachten Per sonen über eigene Sanitärbereiche, zugehörig zu ihren Zimmern, sodass dort persönli che Handtücher genutzt werden und die Notwendigkeit der Nutzung von Papierhandtü chern nicht gegeben ist. c) Welche Ver- und Gebote wurden seit Ausbruch der Corona-Pan demie jeweils gegenüber den Bewohnern/-innen ausgesprochen? Bitte ausführlich darstellen. Antwort zu Frage 1 c): Die Verordnung des Senats zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindäm mungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 2. April 2020 in der jeweils gültigen Fassung sowie vorlaufend die entsprechend erlassenen Allgemeinver fügungen gelten unmittelbar auch für die Bewohnerinnen Bewohner (https://www.ham burg.de/verordnung/). f & w informiert die Bewohnerinnen und Bewohner mit zusammenfassenden Aushän gen und in persönlicher Ansprache (gegebenenfalls über telefonische Kontakte) in meh reren Sprachen über die in Hamburg geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, über die Abstands- und Hygienegebote sowie über die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in besonderen Situationen. Zum Selbst- und Fremdschutz achten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unterkünften auf die beiderseitige Einhaltung dieser Gebote in der Interaktion mit den Bewohnerinnen und Bewohnern (zum Beispiel in Beratungssituationen). Dies gilt auch für Besuchseinschränkungen gemäß § 14 der Verordnung zur Eindäm mung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch die in § 10 der EindämmungsVO geregelte Sperrung der Spielplätze der ange führten Verordnung hat f & w an seinen Standorten durch Absperrung umgesetzt. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich in angeordneter Quarantäne befinden, werden gesondert schriftlich durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter beziehungsweise die für die Gesundheit zuständige Behörde sowie durch Gespräche über die für sie gel tenden Vorschriften informiert. In den Erstaufnahmen ist der Besuch von externen Per sonen grundsätzlich ausgesetzt. Unabweisbare Einzelfälle werden mit dem Personal vor Ort abgesprochen. d) Wie ist die Nutzung der Gemeinschaftsräume geregelt? Antwort zu Frage 1 d): Die Gemeinschaftsräume stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ehrenamt lichen Gruppen derzeit aufgrund der oben genannten EindämmungsVO grundsätzlich nicht zur Verfügung. Teilweise werden Gruppenräume zur Durchführung von Bera tungsgesprächen genutzt, um dabei den gebotenen Abstand einhalten zu können. Eine künftige Verwendung der Gruppenräume für Einzelangebote inklusive eines dazugehö rigen Hygienekonzeptes befindet sich aktuell in Prüfung. e) Welche Empfehlungen oder Regelungen gibt es für die Bewoh ner/-innen, was das Tragen von Masken in den Unterkünften betrifft? f) Werden Masken bereitgestellt, damit die Bewohner/-innen in den Einrichtungen Masken tragen und die Maskenpflicht an den seit dem 27.04.2020 vorgeschriebenen Orten einhalten können? Falls ja, in welchen Mengen stehen solche Masken zur Verfü gung? Falls nein, warum werden keine Masken verteilt? Antwort zu Fragen 1 e) und 1 f): Für die Standorte der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gibt es neben den in der Ver ordnung vorgesehenen Tragesituationen für alle Bürgerinnen und Bürger Hamburgs keine gesonderten Vorschriften oder Empfehlungen zum Tragen eines Mund- und 3",
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"content": "Drucksache 22/140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Nasenschutzes. Das Tragen des Mund- und Nasenschutzes ist keine Maßnahme des Eigenschutzes, sondern eine des Fremdschutzes, der auch durch Nutzung einer Stoff maske oder von Schals oder Tüchern erreicht wird. Siehe auch Antwort zu 1 a) und 1 b). An den Quarantänestandorten W980 Neuer Höltigbaum und W929 Horner Rennbahn werden die infizierten Bewohnerinnen und Bewohner zum Tragen eines eng anliegen den Mund- und Nasenschutzes beziehungsweise einer FFP1-Maske angehalten. Diese werden von f & w gestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen wurden mit jeweils zwei Mund-Nasen-Schutzmasken ausgestattet. Im Notunterkunfts- und Versorgungsprogramm und den Notübernachtungsstätten wird ein Mund- und Nasenschutz im Fall einer angeordneten Notwendigkeit (zum Beispiel bei Fahrten im öffentlichen Personen- und Nahverkehr und bei Einkäufen im Einzelhan del) ausgegeben. g) Welche Möglichkeit haben Bewohner/-innen, die an chronischen Erkrankungen leiden und deshalb zu einer Risikogruppe gehören, darauf hinzuwirken, in eine Einrichtung verlegt zu werden, in der ihrem besonderen Schutzbedarf Rechnung getragen wird? Antwort zu Frage 1 g): Betroffene Bewohnerinnen und Bewohner können sich jederzeit an das Unterkunfts- und Sozialmanagement der Unterkünfte wenden. Diese können, soweit dies möglich ist, vorhandene Kapazitäten in der Belegung vor Ort nutzen, um eine bedarfsgerechtere Unterbringungssituation (zum Beispiel über Einzelzimmerbelegung) herzustellen. Zum Schutz dieser Personengruppen hat f & w darüber hinaus Unterkünfte identifiziert, in denen besonders vulnerable Personen, zum Beispiel pflegebedürftige Personen, unter gebracht sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind angewie sen, in Situationen, in denen ein engerer Kontakt mit diesen Personen wahrscheinlich oder unumgänglich ist, einen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen. So sol len diese Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich vor einer unwissentlichen Übertra gung geschützt werden. Frage 2: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnunterkünften a) Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Beschaffung und Bevorratung mit PSA? Wie viel PSA ist in jeweils den einzelnen Einrichtungen vorhanden? Bitte die Frage anhand der angenommenen Infektionsrate von 20 Prozent und einer Bevorratung für 14 Tage beantworten, und zwar gesondert für: aa. FFP-2-Atemschutzmasken, bb. langärmelige Einmalschutzkittel, cc. medizinische Einmalhandschuhe. b) Wie und wo wird die PSA in den Einrichtungen aufbewahrt? Antwort zu Fragen 2 a) und 2 b): Der Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bemisst sich an den tatsächlichen Erfor dernissen (zum Beispiel Unterbringung vulnerabler Personen, geschaffener Quarantä nebereich) in den Unterkünften, siehe hierzu auch Vorbemerkung. Dementsprechend werden auch Nachforderungen von persönlicher Schutzausrüstung bemessen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Bedarfe und des tatsächlichen Ver brauches in den unterschiedlichen Unterbringungsformen reichen die Gesamtbestände an persönlicher Schutzausrüstung über einen Zeitraum von etwa 14 Tagen. Dies bezieht sich auf FFP2-Schutzmasken, Einmalschutzkittel und Einmalhandschuhe. Die Bestände werden zentral gelagert. Das Zentrallager koordiniert auch die Ausgaben der 4",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/140 Materialien an die einzelnen Unterkünfte. Im Rahmen der Beschaffung von Neumateri alien ist es bisher gelungen, dieses Niveau aufrechtzuerhalten. Frage 3: Reinigung von Gemeinschaftsflächen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnunterkünften a) In welcher Hinsicht hat sich der Reinigungsplan in den Einrichtun gen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verändert, das heißt welche Flächen werden jetzt wie häufig gereinigt, die vorher nicht oder seltener gereinigt wurden? b) Kommt bei der Reinigung in den Einrichtungen inzwischen auch Flächendesinfektion zum Einsatz? Wenn ja, welche Flächen in welchen Abständen? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Fragen 3 a) und 3 b): Mit Unterstützung des HU wurde ein Reinigungs- und Desinfektionsplan für Isolations- und Quarantänebereiche erarbeitet, der umgesetzt wird. Demnach findet im Rahmen der Unterhaltsreinigung eine Wischdesinfektion der häufi gen Handkontaktflächen und Oberflächen statt, in Gemeinschaftsunterkünften der Erst aufnahme und in den Wohnunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung werk täglich. Die Quarantänestandorte W980 Neuer Höltigbaum und W929 Horner Rennbahn verfü gen über eigene Hygienepläne. Dort wird gemäß Hygieneplan zweimal täglich eine Wischdesinfektion für alle häufigen Handkontaktflächen sowie die Böden und sonstige Flächen durchgeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Frage 4: Mahlzeiten in Erstaufnahmeeinrichtungen a) Wie hat sich die Ausgabe von Mahlzeiten mit Beginn der Corona- Pandemie im Vergleich zu Zeiten vor der Corona-Pandemie ver ändert? In welchen Zeiträumen wurden und werden aktuell Mahl zeiten angeboten und wie viele Räume in je welcher Größe (Qua- dratmeter) stehen dabei je Einrichtung für je wie viele Bewohne rinnen und Bewohner zur Verfügung? b) Welche gesonderten Regeln für gemeinsame Mahlzeiten gibt es, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführt wur den, wie etwa die begrenzte Anzahl von Menschen an einem Tisch, der Abstand zwischen Tischen und so weiter? Bitte konkret darstellen. Antwort zu Fragen 4 a) und 4 b): Die Ausgabezeiten und -orte der Essensausgaben haben sich nicht geändert. Um den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten, wird die Anzahl der Personen, die gleich zeitig in der Kantine sein dürfen, reguliert. Vulnerable Personen können auf eigenen Wunsch das Essen auf dem Zimmer zu sich nehmen. Frage 5: Ambulante Arztpraxen in den Einrichtungen a) An manchen Standorten der Erstaufnahmen und öffentlichen Unterbringung bestehen eigene, ambulante Praxen beziehungs weise ärztliche Versorgungsmöglichkeiten. An welchen Standor ten ist dies im Einzelnen der Fall? b) Wie stellt sich das ambulante medizinische Angebot konkret dar? Bitte eingehen auf etwaige Sprechzeiten, Anzahl des medizini schen Personals, Behandlungsschwerpunkte und so weiter. Bitte je Einrichtung gesondert anführen. 5",
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"content": "Drucksache 22/140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode c) Wie viele Menschen nehmen das ambulante medizinische Ange bot in den Einrichtungen durchschnittlich je Monat wahr? Bitte je Einrichtung gesondert anführen. d) Hat sich das ambulante medizinische Angebot in den Einrichtun gen mit Beginn der Corona-Pandemie verändert? Wenn ja, bitte ausführlich darstellen, in welcher Weise. Antwort zu Fragen 5 a) bis 5 d): An allen Standorten der Zentralen Erstaufnahme und der dezentralen Erstaufnahme einrichtungen gibt es eine hausärztliche Versorgung, die zurzeit über das Gesundheits amt Altona koordiniert wird. Wie viele Personen in welcher Häufigkeit das medizinische Angebot wahrnehmen, wird seitens f & w nicht erfasst. Die Angebotsstruktur hat sich durch die Corona-Pandemie nicht verändert: Tabelle 1 Unterkunft Angebot Personengruppe Kaltenkirchener Straße Dienstags 2 Stunden Erwachsene und Kinder Sportallee Mittwochs 3 Stunden Erwachsene Freitags 3 Stunden Erwachsene Mittwochs 3 Stunden Kinder Harburger Poststraße Montags 2,5 Stunden Erwachsene Mittwochs 2,5 Stunden Erwachsene Freitags 2,5 Stunden Erwachsene Montags 2 Stunden Kinder Donnerstags 2,5 Stunden Kinder Neuer Höltigbaum Aufsuchende Sprechstunde: Erwachsene und Kinder montags bis freitags ganztä gig, bei Bedarf auch sams tags und feiertags Quelle f & w 05.05.2020 In den Unterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gibt es keine medizini schen Sprechstunden. Hier sind das medizinische Regelsystem, die niedrigschwelligen Notversorgungsangebote der Wohnungslosenhilfe und das coronabedingte Notfallsys tem der Kassenärztlichen Vereinigung zuständig. 6",
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