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            "content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                     Drucksache  22/1897 22. Wahlperiode                                                                              03.11.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 26.10.20 und Antwort des Senats Betr.:    Ausbildungsduldungen nach der Gesetzesänderung vom 01.01.2020 – erste Erfahrungen in Hamburg Einleitung für die Fragen: Das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung reformierte die vormals in § 60a AufenthG normierten Dul­ dungstatbestände. Die Ausbildungsduldung ist nunmehr in § 60c AufenthG normiert und erfuhr durch die Ausweitung des Arbeitsverbotes für Personen aus sicheren Her­ kunftsstaaten in § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG eine deutliche Beschränkung ihres Anwendungsbereiches. Es stand und steht zu befürchten, dass dieses pauschale Arbeitsverbot für Geduldete aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern das Ziel der Fachkräftesicherung konterkariert und dieser Personengruppe zugleich jegliche Zukunfts- und Integrationsperspek­ tive in Deutschland raubt. Für Rechtsunsicherheit sorgen zudem die kompli­ zierten Regelungen zur Identitätsklärung (§ 60c Absatz 2 Nummer 3 AufenthG) sowie die weiteren verklausulierten Ausschlussgründe des § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 AufenthG. Die praktischen Auswirkungen dieser neuen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die genannten gesetzlichen Zugangshürden und Ausschlusstat­ bestände, sollen daher erfragt werden. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Im Rahmen des Integrationsgesetzes wurde der Anwendungsbereich der sogenannten Ausbildungsduldung stark ausgeweitet. So erhielten Drittstaatsangehörige altersunab­ hängig unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Duldung für die gesamte Dauer einer qualifizierten Ausbildung. In der Praxis kam es jedoch zu einer uneinheitlichen Anwendung in den verschiedenen Bundesländern. Durch das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung im Rahmen des Migrationspakets wur­ den die Regelungen konkretisiert und vereinheitlicht aber auch weitere Voraussetzun­ gen eingeführt. Ab dem 1. Januar 2020 ist die Ausbildungsduldung im neuen § 60c AufenthG geregelt. Allerdings gibt es für die Ausbildungsduldung Ausschlussgründe. So wird eine Duldung etwa dann nicht erteilt, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevor­ stehen. Diese sind nunmehr abschließend gesetzlich aufgezählt und gelten etwa als eingeleitet, wenn eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung oder die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung veranlasst wurde. Ebenso wenig darf eine Ausbil­ dungsduldung erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegt, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehö­ rige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a Asylgesetz – AsylG) gilt. Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG unterliegen",
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            "content": "Drucksache 22/1897        Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode jedoch nur dann einem Arbeitsverbot, wenn ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte aufgrund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 AsylG beim Bundesamt für Migra­ tion und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1:           Wie viele Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG (2020), vor­ mals § 60a Absatz 2 Satz 4 fortfolgende AufenthG alte Fassung, wur­ den in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 (Stand: 30.09.2020) in der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils erteilt? Antwort zu Frage 1: Tabelle 1 Jahr der Erteilung           Anzahl 2016                         16 2017                         140 2018                         170 2019                         265 2020*                        199 Gesamt                       790 *   (Stand: 30.09.2020) Frage 2:           Gibt es eine Statistik der Ausbildungsberufe, für die Ausbildungsdul­ dungen erteilt wurden? Wenn ja, bitte darstellen, in welcher Rangfolge welche Ausbildungs­ berufe am häufigsten vertreten waren. Antwort zu Frage 2: Eine Statistik zu den der Ausbildungsduldung zugrunde liegenden Ausbildungsberufen wird im Einwohner-Zentralamt nicht geführt. Um die Fragestellung zu beantworten, wäre die Auswertung aller 790 infrage kommenden Ausländerakten notwendig, was in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Frage 3:           Wie viele der Ausbildungsduldungen nach Frage 1 wurden jeweils minderjährigen Geflüchteten erteilt und wie viele davon waren wiede­ rum unbegleitete minderjährige Geflüchtete? Antwort zu Frage 3: Tabelle 2 Jahr der Erteilung           Anzahl 2016                         2 2017                         4 2018                         3 2019                         3 2020*                        4 *   (Stand: 30.09.2020) Keine der minderjährigen Personen war zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungs­ duldung unbegleitet. Frage 4:           Aus welchen Herkunftsländern stammten die Personen, denen 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 in der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils eine Ausbildungsduldung erteilt wurde? Wie viele von ihnen stammten jeweils aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern (§ 29a AsylG)? 2",
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            "content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode    Drucksache 22/1897 Antwort zu Frage 4: Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Herkunftsland die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen gemeint ist. In diesem Sinn lauten die Angaben wie folgt: Im Jahr 2016 stammten die Personen aus den Herkunftsländern Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Marokko, Moldau, Nigeria und Nordmazedonien. Vier Personen stammten aus einem sicheren Herkunftsland. Im Jahr 2017 stammten die Personen aus den Herkunftsländern Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Benin, Gambia, Ghana, Guinea, Iran, Kosovo, Mali, Marokko, Moldau, Nordmazedonien, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Syrien, Tunesien und der Türkei. 36 Personen stammten aus einem sicheren Herkunftsland. Im Jahr 2018 stammten die Personen aus den Herkunftsländern Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Ecuador, Gambia, Georgien, Ghana, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Kenia, Kosovo, Libanon, Mali, Marokko, Moldau, Mon­ tenegro, Nepal, Nigeria, Nordmazedonien, Philippinen, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Togo, Türkei und der Ukra­ ine. Sieben Personen stammten aus einem sicheren Herkunftsland. Im Jahr 2019 stammten diese Personen aus den folgenden Herkunftsländern: Afgha­ nistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Armenien, Benin, Bosnien und Herzego­ wina, Brasilien, China, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, Gambia, Georgien, Ghana, Guinea, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Montenegro, Nepal, Nigeria, Nordmazedonien, Philippinen, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Somalia, Südafrika, Sudan, Syrien, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vietnam. Acht Personen stammten aus einem sicheren Her­ kunftsland. Mit Stand zum 30. September 2020 stammten diese Personen aus den Herkunftslän­ dern Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Ecuador, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Honduras, Irak, Iran, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Libanon, Marokko, Montenegro, Nepal, Nige­ ria, Nordmazedonien, Pakistan, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Somalia, Syrien, Togo, Türkei, Ukraine, Vietnam. Sieben Personen stammten aus einem siche­ ren Herkunftsland. Frage 5:           Wie viele Anträge von Personen aus den sogenannten sicheren Her­ kunftsländern wurden jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 aufgrund des Arbeitsverbotes des § 60a Absatz 6 Satz 1 Num­ mer 3 AufenthG alte Fassung abgelehnt? Antwort zu Frage 5: Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erfolgte hierzu keine statistische Erfassung. Frage 6:           Wie viele Anträge von Personen aus den sogenannten sicheren Her­ kunftsländern wurden seit dem 01.01.2020 aufgrund des gesetzli­ chen Arbeitsverbotes (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG) abgelehnt? Wie viele Anträge wurden aufgrund der Ausnahme des § 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bewil­ ligt? Antwort zu Frage 6: Seit dem 15. April 2020 wurde eine Ausbildungsduldung aufgrund des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG abgelehnt. Kein Antrag wurde aufgrund der Ausnahme des § 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bewilligt. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. Frage 7:           Wie viele Anträge wurden über die Fragen 5 und 6 hinaus aus wel­ chen Gründen jeweils abgelehnt? 3",
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