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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/692 22. Wahlperiode 07.07.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Grutzeck (CDU) vom 01.07.20 und Antwort des Senats Betr.: Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung – Hat der Senat die von der Bürgerschaft beschlossenen Verbesserungen bereits umgesetzt? Einleitung für die Fragen: Aus 15 Bewerbern für die Position des Senatskoordinators für die Gleichstel lung behinderter Menschen (SKbM) hat der Senat laut Drs. 22/634 Ralph Raule, Vorsitzender vom Gehörlosenverband Hamburg e.V., ausgewählt. Die- se Position ist erstmals mit der 22. Legislaturperiode hauptamtlich. Allerdings hat die Bürgerschaft Ende der 21. Legislaturperiode noch weitere Entschei dungen zugunsten einer verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinde rung beschlossen. Wie ist hier der Stand der Umsetzung? Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Das novellierte Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) wurde am 19. Dezember 2019 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen und ist am 8. Januar 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Maßnahmen mit dem Ziel, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesell schaft zu gewährleisten und eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Zu den dazu im Gesetz beschriebenen Maßnahmen zählen unter anderem die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behin derung. Gemäß dem partizipativen Grundsatz des HmbBGG sind einige der Maßnah men mit der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, dem Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behin derungen und den maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinde rungen abzustimmen. Der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen muss neu konstituiert werden, da die Mitgliedschaft im Landesbeirat mit dem Zusammentreten der neu gewählten Bürgerschaft im März 2020 gemäß § 15 Absatz 2 Satz 5 HmbBGG endete. Die Mitglieder für die 22. Wahlperiode werden von der zukünftigen Senatskoordinatorin oder dem zukünftigen Senatskoordinator im Einvernehmen mit den maßgeblichen Inte ressenvertretungen von Menschen mit Behinderungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde bestellt. Da die Wahl des der Bürgerschaft vom Senat vorgeschlagenen Senatskoordinators frühestens am 19.08.2020 erfolgen wird (siehe Drs. 22/634), wird auch erst dann die Neubestellung des Landesbeirats erfolgen. Vorbereitende Maßnahmen (Einholung von Vorschlägen der Landesarbeitsgemeinschaft behinderter Menschen) sind bereits eingeleitet worden. Mit der Verabschiedung des HmbBGG wurde begonnen, die aus dem Gesetz folgenden Maßnahmen zu konkretisieren. Nach der erfolgten Neustrukturierung der Behörden (Drs. 22/564) können diese nunmehr partizipativ weiter erarbeitet werden. Die neue Schlichtungsstelle gemäß § 13a HmbBGG konnte noch nicht eingerichtet werden, da im Rahmen der Errichtung der noch zu konstituierende neue Landesbeirat angehört",
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"content": "Drucksache 22/692 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode werden muss. Der Senatskanzlei wurde bis zur abschließenden Einrichtung dieser Schlichtungsstelle die Zuständigkeit für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkei ten über barrierefreie Informationstechnik übertragen. Mit der Einrichtung eines „Kompetenzzentrums für ein barrierefreies Hamburg“ (siehe Drs. 21/11249 und 21/17841) besteht ein kompetentes Beratungsangebot für die öffent liche Hand sowie die Hamburger Verkehrsbetriebe zur Umsetzung der gesetzlich vor geschriebenen Barrierefreiheit. Mit dem Kompetenzzentrum werden tragfähige Lösun gen zu Fragen der Barrierefreiheit entwickelt, die dazu beitragen, die Situation von Men schen mit Behinderung in Hamburg zu verbessern. Die Drs. 21/19430 vom 17. Dezember 2019 forderte eine finanzielle Förderung der Par tizipation von Verbänden von Menschen mit Behinderungen. Dieser Forderung wurde entsprochen: Unter den Voraussetzungen des § 15a HmbBGG fördert die FHH solche Maßnahmen von Verbänden, die niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Men schen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen. Entsprechende Anträge liegen noch nicht vor. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung (Früh jahr 2018) über den Doppelhaushalt 2019/2020 konnten die aus dem novellierten HmbBGG folgenden finanziellen Bedarfe noch nicht eingeplant werden. Im Doppel haushalt 2021/2022 wird eine Berücksichtigung der Bedarfe aus dem HmbBGG erfol gen. Die Arbeiten zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2021/2022 sind noch nicht abgeschlossen. Für das Jahr 2020 sind Finanzierungsbedarfe im Rahmen der zur Ver fügung stehenden Ermächtigungen aus der Produktgruppe 253.04 umzusetzen. Glei ches gilt für die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Landesbeirats. Eine Ver ordnung für die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats, in der auch die Höhe bestimmt wird, ist in Vorbereitung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1: Mit der Drs. 21/10916 hat die Bürgerschaft nicht nur beschlossen, dass das Amt „Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen“ als hauptamtliches Amt aus gestaltet wird, sondern auch, dass ausreichendend Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden. Mittel in welcher Höhe sind für das Jahr 2020 jeweils für Personal (VZÄ und deren Aufgaben) und welche Sachmittel (Miete?) eingeplant? Sind hier Anpassungen vor gesehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Frage 1: Für das Haushaltsjahr 2020 stehen insgesamt 709.000 Euro für den Betrieb der Geschäftsstelle des Senatskoordinators oder der Senatskoordinatorin für die Gleich stellung von Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Davon sind 435.170 Euro für Personal, 236.830 Euro für Öffentlichkeitsarbeit sowie 37.000 Euro für Sachmittel wie Büromaterial, Fachliteratur und externe Dienstleistungen gebunden. Für das laufende Haushaltsjahr sind keine Anpassungen vorgesehen. Erforderliche zusätzliche Mittel für das Personal werden in der laufenden Bewirtschaftung im Rahmen bestehender Ermächtigungen sichergestellt. Frage 2: Mit Drs. 21/19430 hat die Bürgerschaft das vom Senat vorgelegte Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (Drs. 21/17639) optimiert. Unter anderem wurde die Einrichtung einer Schlichtungs stelle beschlossen, die, ergänzt um die Aufgaben der bereits beste henden Ombudsstelle für die barrierefreie Informationstechnik, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht. Wie ist hier der Stand der Umsetzung? Frage 3: In Drs. 21/19401 hat die CDU-Fraktion die Gründung eines Partizipa tionsfonds zum Beseitigen von Nachteilen für Menschen mit Behin derung gefordert. Rot-Grün hat in ihrem Antrag die gesetzliche Ver ankerung der finanziellen Förderung der Partizipation von Verbänden 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/692 von Menschen mit Behinderungen gefordert (Drs. 21/19430). Tat sächlich ist die Förderung der Partizipation inzwischen Teil des Ham burgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinde rungen. Konkret heißt es, dass der Senat im Rahmen der zur Verfü gung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Verbänden zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördert. Haushaltsmittel in welcher Höhe stehen im Jahr 2020 hierfür zur Ver fügung und wurden mit Hinweis auf § 15a in jeweils welcher Höhe welchen Verbänden genehmigt? Frage 4: In Drs. 21/19430 wird gefordert, dass Mitglieder des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen künftig eine Auf wandsentschädigung erhalten. Hat der Senat dies bereits in einer Verordnung geregelt? Wenn ja, wann mit welchen Details und aus welcher Quelle wird die Aufwandsentschädigung finanziert? Wenn nein, warum wurde die beschlossene Aufwandsentschädigung noch nicht in einer Verordnung geregelt? Antwort zu Fragen 2, 3 und 4: Siehe Vorbemerkung. Frage 5: In welchen Bezirken gibt es auf Bezirksebene einen Beirat zur Teil habe von Menschen mit Behinderungen? Wie ist es hier um die Zah lung einer Aufwandsentschädigung aus welcher Quelle auf Basis wel cher Regelung bestellt? Antwort zu Frage 5: Inklusionsbeiräte gibt es derzeit in den Bezirken Eimsbüttel und Wandsbek. Im Bezirk Nord befindet sich ein Inklusionsbeirat in Gründung. Ein entsprechender Beschluss der Bezirksversammlung wurde im Januar 2020 gefasst. Im Bezirk Altona ist zum gegen wärtigen Zeitpunkt in der neuen Legislatur noch nicht wieder ein Beirat eingerichtet wor den. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt. Frage 6: Mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Drs. 21/17639) wurden vor allem in Bezug auf die Barrierefreiheit zahlreiche Festlegungen getroffen. Neben den Bereichen Bau und Verkehr geht es auch um barrierefreie Kommunikation und Informati onstechnik. Welche Maßnahmen hat der Senat seit Inkrafttreten des Gesetzes unternommen, um hier die Voraussetzungen zu verbes sern? Antwort zu Frage 6: Die „Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – HmbBITVO“ wird derzeit überarbeitet. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Zur Unterstützung der Verwaltung in Fragen der barrierefreien IT hat der Senat mit dem IT-Dienstleister Data port einen Rahmenvertrag über Dienstleistungen zur Umsetzung barrierefreier IT geschlossen, aus dem die Behörden sich Dienstleistungen zur Optimierung ihrer inter nen wie externen IT-Anwendungen abrufen können. Ziel ist es, auf diese Weise beste hende Hürden für Menschen mit Behinderung abzubauen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Weiterhin wird die Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung vom 15. November 2006 derzeit auf Änderungsbedarfe geprüft. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3",
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