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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/1140 22. Wahlperiode 28.08.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 20.08.20 und Antwort des Senats Betr.: Sabotiert die Polizei Hamburg Unterschriftensammlungen? Einleitung für die Fragen: Derzeit sammelt die Volksinitiative „Keine Profite mit Boden und Miete“ Unter schriften zur Durchführung zweier Initiativen mit den Forderungen „Boden und Wohnraum behalten – Hamburg sozial gestalten!“ sowie „Neubaumieten auf städtischem Grund – für immer günstig!“. Am 12.08.2020 berichtete die „tageszeitung“ (https://taz.de/Polizeiwillkuer-in- Hamburg/!5702086/) darüber, dass am Abend des 08.08.2020 zwei Personen, die Unterschriften für die Volksinitiativen gesammelt haben, von der Polizei kontrolliert wurden. Die Polizeibeamten erklärten gegenüber den zwei unter schriftensammelnden Personen, dass man die Unterschriftensammlung als unangemeldete, politische Versammlung werte, und sie daher eine Ordnungs widrigkeit begangen hätten, die mit einem Bußgeld geahndet werden müsse. Das Vorgehen der Polizeikräfte wirft einige Fragen auf. Es ist unverständlich, aus welchen Gründen die handelnden Polizeikräfte die Unterschriftensamm lung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bewerteten. Unabhängig von Rechtsfragen, ist das Geschehen auch deswegen problema tisch, da es Personen aus Angst vor Sanktionen davon abhalten könnte, an demokratischer Partizipation in Gestalt von der aktiven Beteiligung an Volks initiativen teilzunehmen. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Am 8. August 2020 trafen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Bereich Beim Grü nen Jäger/Stresemannstraße zwei Personen an, die ein Plakat mit der Aufschrift „Keine Profite mit Boden & Miete“ in die Höhe hielten und einen Handwagen mit sich führten. Beide Personen sprachen aktiv Passanten an, um diese für die Unterschriftensamm lung zu gewinnen. Aufgrund der Gesamtumstände wurde das Geschehen als Ver sammlung gewertet. Nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Han sestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) werden gemäß § 10 Absatz 1 Versammlungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern wieder erlaubt, unterliegen jedoch der Anzeigepflicht. Eine Anzeige hinsichtlich der vorgenannten Versammlung lag nicht vor. Gemäß § 39 Absatz 1, Nummer 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stellt das Ver anstalten oder die Teilnahme an einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Versammlung entgegen den Vorgaben von § 10 Absatz 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO sind Versammlungen unter freiem Himmel der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen. Eine solche Anzeige lag nicht vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:",
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"content": "Drucksache 22/1140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 1: Aus welchem Grund stuften die Polizeikräfte die Unterschriftensamm lung als Versammlung ein? Bitte detailliert ausführen, welche (Gestal- tungs-)Merkmale dabei auf eine Versammlung hingedeutet haben. Frage 2: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, handelt es sich bei Versammlungen um „eine örtliche Zusammenkunft meh rerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgabe“ (BVerfG – Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 und viele andere). Inwieweit erfüllte die konkrete Unterschriftensammlung der beiden Personen diese Anforderungen an den Zweck von Versamm lungen? Antwort zu Fragen 1 und 2: Das Hochhalten eines Plakates mit dem Tenor: „Keine Profite mit Boden & Miete“ und das aktive Ansprechen von Passanten diente nach Bewertung der Einsatzkräfte vor Ort nicht nur der Sammlung von Unterschriften, sondern stellte eine öffentliche Meinungs bildung und kommunikative Interaktion dar und wurde folglich als Versammlung bewer tet. Frage 3: Inwieweit und unter welchen Bedingungen erfüllen nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde generell Unterschriftensammlungen von mindestens zwei Personen die Anfor derungen an den verbindenden Zweck als Wesensmerkmal von Ver sammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes? Frage 4: Wie grenzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Unterschriftensammlung und einen (politischen) Informationsstand jeweils von einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgeset zes ab? Bitte detailliert darlegen, welche Gestaltungsmerkmale hier bei relevant sind. Antwort zu Fragen 3 und 4: Siehe Drs. 21/17785 und 21/9544. Die Einordnung einer Veranstaltung als Versammlung ist immer eine Frage des Einzel falls. Reine Unterschriftensammlungen oder politische Informationsstände stellen keine Versammlungen dar. Darüber hinaus wird mit Blick auf die nahezu unbegrenzten Gestaltungsmöglichkeiten von Versammlungen an dieser Stelle von der Nennung von Beispielen abgesehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1 und 2. Frage 5: In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, wie viele Personen mindestens erforderlich sind, um eine Versammlung zu bilden. Weder Artikel 8 GG, noch das in Hamburg geltende Versammlungsgesetz treffen dazu eine Aussage. Entsprechend des Zwecks von Versamm lungen, sind jedenfalls „mehrere“ Personen erforderlich. Die unter schiedlichen Auffassungen reichen hier von zwei, drei bis zu sieben Personen. Welche Rechtauffassung zur Mindestanzahl von Perso nen vertritt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde und von welchen Gründen und Argumenten wird diese Rechtsauffassung getragen? Frage 6: Hat sich die Rechtsauffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde hinsichtlich der Mindestpersonenzahl für Ver sammlungen seit 2010 verändert? Wenn ja, inwiefern, wann und aus welchen Gründen? 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/1140 Antwort zu Fragen 5 und 6: Eine Versammlung ist nach der in Frage 2 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfas sungsgerichts eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftli chen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dies betrifft Zusammenkünfte von zwei oder mehr Personen (siehe Drs. 21/17785). Eine geringe Teilnehmerzahl steht der Annahme einer Versammlung also nicht entgegen. Ein Sich-Versammeln als Zusammenkunft „mehrerer Personen“ ist bereits bei nur zwei Teilnehmern gegeben (vergleiche VGH Mannheim Urteil vom 25.4.2007 – 1 S 2828/06 unter Hinweis auf die mittlerweile herrschende Meinung). Die Polizei orientiert sich an der derzeit herrschenden Meinung und sieht eine Teilnehmer zahl von zwei Personen als ausreichend an. Ergänzend kommt hinzu, dass der Schutzbereich für eine Versammlung bereits bei einer solch geringen Teilnehmerzahl eröffnet ist. Dadurch greift die besondere Schutz wirkung des Artikels 8 Grundgesetz, was ein Einschreiten staatlicherseits nur unter Beachtung der Grenzen des Versammlungsrechts zulässt. Die in der Fragestellung angedeutete Rechtsauffassung bis zum Jahr 2010 ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Da das Versammlungsrecht Anpassungen der Rechtsprechung unterliegt, werden ent sprechende Rechtsauffassungen ständig überprüft und angepasst. Frage 7: Welchen Stand hat das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die zwei Betroffenen? Sofern bereits eine Entscheidung ergangen ist, diese bitte angeben. Antwort zu Frage 7: Zum in Rede stehenden Sachverhalt wurden zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren ein geleitet. Die Verfahren laufen noch. Frage 8: Existieren Dienstanweisungen, Leitlinien oder Ähnliches, die den handelnden Polizeikräften die Einschätzung erleichtern sollen, ob und nach welchen Kriterien es sich bei politischen Aktivitäten im öffentlichen Raum um eine Versammlung im Sinne des Versamm lungsgesetzes handelt? Antwort zu Frage 8: Aktuell schreibt die Polizei stetig die Handlungsanweisung „Einschreiten bei Versamm lungen im Geltungsbereich der HambSARS-CoV-2-EindämmungsVO“ fort. Die Ver sammlungsbehörde veröffentlichte im Jahre 2019 eine Entscheidungshilfe für den Unterschied von Eil- und Spontanversammlung. Darüber hinaus sind neben der Defini tion des Versammlungsbegriffs seitens des Bundesverfassungsgerichtes auch die stän dige Rechtsprechung Gegenstand jedweder Aus- und Fortbildung, die sich mit dieser Thematik befasst. Frage 9: Haben die handelnden Polizeikräfte eigenständig entschieden, dass sie die Unterschriftensammlung als Versammlung bewerten, oder fand eine Rücksprache mit Vorgesetzten, der Versammlungsbehörde oder Ähnlichen statt? Sofern es eine Rücksprache gegeben hat, bitte angeben, zwischen wem sie erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte. Antwort zu Frage 9: Die einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte informierten das örtlich zuständige Polizeikommissariat 16 und hielten über das Lagezentrum der Polizei Ham burg Rücksprache mit dem Polizeiführer vom Dienst. Im Ergebnis wurde die Fortführung der Versammlung für eine halbe Stunde gestattet. Frage 10: Sofern eine entsprechende Anweisung/Leitlinien oder Ähnliches exis tieren, wie lauten diese? Frage 11: Sofern eine entsprechende Anweisung/Leitlinien oder Ähnliches nicht existieren: warum nicht? 3",
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"content": "Drucksache 22/1140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Antwort zu Fragen 10 und 11: Siehe Antwort zu 8. Frage 12: Wie können Personen, die derzeit Unterschriften für die Volksinitiati ven „Keine Profite mit Boden und Miete“ sammeln, handeln, ohne dass sie der Gefahr ausgesetzt sind, ein Bußgeld für ihre demokrati sche Partizipation zu erhalten? Antwort zu Frage 12: Es gibt kein Bußgeld für eine demokratische Partizipation. Zur Definition einer Ver sammlung siehe Antwort zu 5 und 6. In Zweifelsfällen kann vorher eine Beratung bei der Versammlungsbehörde eingeholt oder eine Versammlung angemeldet werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 3 und 4. 4",
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