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            "content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                      Drucksache   22/1336 22. Wahlperiode                                                                               15.09.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Seif (CDU) vom 08.09.20 und  Antwort des Senats Betr.:    Wie ist der aktuelle Stand beim Kita-Prüfverfahren? Einleitung für die Fragen: Eine gute Kita mit ausreichend und qualifiziertem Personal ist von zentraler Bedeutung für die Bildungschancen unserer Kinder und für viele Hamburger Familien unverzichtbar. Neben den Eltern leisten alle Kita-Mitarbeiter einen wichtigen Beitrag zur Erziehung und zur Persönlichkeitsentwicklung unserer Kinder. Leider werden immer wieder Fälle bekannt, in denen beispielsweise die Vorgaben des Kita-Rahmenvertrages nicht durchgehend eingehalten wer­ den. Der Senat muss aber wissen, ob die vereinbarten Qualitätsstandards vor Ort auch ankommen. Zur Sicherung der Qualität der Betreuung, Bildung und Erziehung der Hamburger Kinder in den rund 1.100 Kitas ist deshalb eine regelmäßige und anlassunabhängige (Über-)Prüfung aller Kitas, die am Ham­ burger Kita-Gutschein-System teilnehmen, unabdingbar. Bereits 2010 hat der damals CDU-geführte Senat die Gesetzesgrundlage (§ 21a KibeG) für einen sogenannten Kita-TÜV geschaffen. Die SPD brauchte dann zehn Jahre, um die gesetzlich vorgeschriebene Kita-Inspektion umzuset­ zen. Mitte Oktober 2019 startete die Sozialbehörde in einer Testphase mit Kita- Prüfverfahren und prüfte 60 Kitas (vergleiche www.lea-hamburg.de/56-aktuel­ les/aktuelles-lea/1250-praesentation-lea-sitzung-25-08-2020-online.html). Die Umsetzung krankt aber an zwei entscheidenden Problemen: Die Effektivität der Vor-Ort-Überprüfung leidet durch die vorherige Ankündigung und die Prü­ fungsergebnisse werden nicht offengelegt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Mit der 2012 bundesgesetzlich eingeführten Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung (§ 79 in Verbindung mit § 79a SGB VIII) hat der Gesetzgeber diese als einen elementaren fachlichen Steuerungsmodus der Kinder- und Jugendhilfe festgeschrieben. Unter der Beachtung der Grundsätze des § 4 SGB VIII zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe geht der Gesetz­ geber davon aus, dass die Qualitätsentwicklung durch „Vereinbarungen“, das heißt im Konsens mit den freien Trägern der Jugendhilfe, verfolgt werden soll. Somit bedurfte nach der geltenden Rechtslage die Implementierung eines Prüfverfahrens, welches die Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen überprüft, eines Einvernehmens mit den Vertragspartnern des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tagesein­ richtungen“ (LRV). Der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde stehen unterschiedliche Überprü­ fungsinstrumente im Bereich der Kindertagesbetreuung zur Verfügung: Die Kita-Aufsicht hat die hoheitliche Aufgabe, mögliche Gefahren für das Wohl von den in Kitas betreuten Kindern abzuwenden. Regelhaft wird vor Inbetriebnahme einer Kita die Einhaltung der erforderlichen Standards gemäß der „Richtlinien für den Betrieb von",
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            "content": "Drucksache 22/1336           Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Kindertageseinrichtungen“ kontrolliert und mit der Erteilung der Betriebserlaubnis bestätigt. Darüber hinaus werden Kitas, zum Beispiel aufgrund von Beschwerden oder besonderen Vorkommnissen, anlassbezogen geprüft. Die Kita-Aufsicht arbeitet auf Grundlage der §§ 45 fortfolgende SGB VIII. Darüber hinaus sind anlassunabhängige und unangekündigte Überprüfungen der Kindertageseinrichtungen derzeit nach dem SGB VIII nicht zulässig. Liegen im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer Kita bestimmte Regelungen des LRV nicht eingehalten werden, kann die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde eine Überprüfung des Sachverhalts durch eine neutrale Prüferin beziehungsweise einen neutralen Prüfer in Auftrag geben (siehe § 22 LRV). Regelhafte und anlassunabhängige Kontrollen bezüglich der Einhaltung der im LRV vereinbarten Standards fanden bis zur Einführung des Kita-Prüfverfahrens nicht statt. In Hamburg ist es der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde und den Kita- Verbänden beziehungsweise -Trägern durch den Beschluss der Vertragskommission „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ jedoch gelungen, eine einvernehmliche Lösung zur Überprüfung der Leistungsstandards und damit eine fachliche Alternative zur Kita-Inspektion einzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kita-Inspektion im Sinne von § 21a KibeG nicht mehr erforderlich und wurde aufgehoben (siehe Drs. 21/17029). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1:             Wie viele Kitas wurden bis zum Stichtag (08.09.2020) geprüft? Antwort zu Frage 1: Es wurden 53 Kitas geprüft. Frage 2:             Nach welchen Kriterien wurden die bereits geprüften Kitas (Stichtag 08.09.2020) ausgewählt? Antwort zu Frage 2: Während der Einführungsphase wurden Kindertageseinrichtungen geprüft, deren Trä­ ger ihre freiwillige Bereitschaft erklärt hatten. Frage 3:             Laut des AGFW (https://www.agfw-hamburg.de/download/PM-Kita- Pruefverfahren-21.02.20.pdf) und des PARITÄTISCHE Wohlfahrts­ verband Hamburg e. V. (vergleiche https://www.paritaet-hamburg.de/ fachinformationen/details/artikel/schlaglicht-kita-pruef-lernt-lau­ fen.html) soll es im Februar 2020 zwischen den Vertragsparteien noch offene Fragen zum Sozialdatenschutz innerhalb des Prüfverfah­ rens gegebenen haben. So seien die entsprechende Rechtsgrund­ lage und die Form, wie die Angaben der Mitarbeiterinnen und Mitar­ beiter im Rahmen des Prüfverfahrens an die Prüferinnen und Prüfer der Sozialbehörde weitergegeben werden dürften. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte sollte diese strittigen Punkte prüfen und klären. Gibt es Rückmeldung des Datenschutzbeauftragten zum Stichtag (08.09.2020)? Falls ja, wie lautet die Antwort (bitte alle Prüfanfragen und Antworten einzeln gelistet aufführen)? Falls nein, warum nicht und bis wann wird es eine Rückmeldung geben? Falls noch keine datenschutzrechtliche Bewertung vorliegt, ist zwi­ schenzeitlich die geplante regelhafte Überprüfung gestartet oder befindet sich das Kita-Prüfverfahren zum Stichtag (08.09.2020) immer noch in einer Art „Warteschleife beziehungsweise Feinjustie­ rung“? 2",
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            "content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode         Drucksache 22/1336 Antwort zu Frage 3: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde seitens der Sozialbehörde um Prüfung gebeten, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Kita-Prüfverfahren im Rahmen des nach § 23 LRV vorgesehenen Prüf­ verfahrens stichprobenhaft Einsicht in Arbeitsverträge und andere das Beschäftigungs­ verhältnis betreffende Dokumente nehmen dürfen. Darüber hinaus wurde angefragt, ob im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens individuell kindbezogene Stichproben eingesehen werden können. Für die Einsichtnahme in die kindbezogenen Unterlagen wurde im Rah­ men der Einführungsphase eine sogenannte Einwilligungserklärung für die Eltern erstellt. Diese Einwilligungserklärung wurde dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenfalls im Rahmen der Anfrage übermittelt. Mit Stellungnahme vom 10. März 2020 wurde seitens des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Zulässigkeit der Verarbeitung der perso­ nenbezogenen Daten der Beschäftigten der geprüften Einrichtungen durch die zustän­ dige Behörde sowie die Offenlegung durch die Einrichtungen bestätigt. Ebenso hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Zulässigkeit der stichprobenweisen Einsichtnahme in kindbezogene Unterlagen bestä­ tigt. Hinweise des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfrei­ heit zur Überarbeitung der Einwilligungserklärung wurden berücksichtigt. Die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informati­ onsfreiheit wurde den Vertragspartnern des LRV übermittelt. Frage 4:           Was wird genau geprüft (zum Beispiel Konzepte und Qualitätsent­ wicklung wie Entwicklungsdokumentationen der Kinder, Behebung sprachlicher Defizit; Leistungsarten und Betreuungsumfang wie Elternmitteilungen zu Schließzeiten, Notbetreuung während der Betriebsferien und Fünf-Stunden-Plätze; Personal mit Blick auf Fach­ kräfteschlüssel, Qualifikationen und Zeugnisse; Innen- und Außen­ räume inklusiv Schlaf- und Ruhezonen sowie pädagogische Materia­ len; Sicherheitsmängel; bei Integrationskitas die Förder- und Behand­ lungspläne inklusive Doku, Qualifikationen des heilpädagogischen Personals et cetera)? Bitte alle Prüfkriterien vollständig auflisten. Frage 5:           Erhalten die Kitas vorab die Prüfliste? Falls ja, wie viele Tage vor dem eigentlichen Prüftermin vor Ort in der Kita hat die Kita Kenntnis über die Prüfkriterien? Antwort zu Fragen 4 und 5: Die Vertragsparteien haben die Prüfkriterien gemäß § 23 Absatz 1 LRV konkretisiert. Diese sind in dem Beschluss der Kita-Vertragskommission nach § 26 LRV vom 19. De­ zember 2018 festgehalten (siehe https://www.hamburg.de/contentblob/12065374/ 069e9e1c07ba3e23f2ae0ed547d2ccdf/data/beschluss-vertragskommission-kita-2018- 12-19.pdf ). Frage 6:           Was wird vorab per Unterlagen in der Sozialbehörde geprüft, was wird vor Ort in der Kita geprüft? Antwort zu Frage 6: Die Kita-Prüferinnen und Kita-Prüfer überprüfen im schriftlichen Verfahren folgende Unterlagen: ausgefüllter Erhebungsbogen, das aktuelle einrichtungsbezogen pädago­ gische Konzept, das einrichtungsbezogene Konzept zum „Schutz von Kindern“ gemäß § 13 LRV sowie Auszüge der Blanko-Betreuungsverträge für Passagen, die auf dem LRV beruhen. Gegebenenfalls sind weitere Dokumente zu prüfen: das Kita-Plus-Kon­ zept, das Sprachförderkonzept, das einrichtungsbezogene Förderkonzept für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, das Zertifikat einer externen Evaluation. Die im schriftlichen Verfahren eingereichten Unterlagen werden während des Vor-Ort- Besuches stichprobenartig kontrolliert. Darüber hinaus werden die übrigen Kriterien geprüft. Die Überprüfung erfolgt in Form eines Gesprächs und eines Rundgangs durch die Kita-Räume. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 3",
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            "content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode         Drucksache 22/1336 eine Kürzung der vereinbarten Entgelte für die Dauer der Mängel in Frage kommt. Gemäß § 25 Absatz 6 LRV kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung des Beitritts zum LRV gegenüber einem Kita-Träger ausgesprochen werden. Frage 24:            Werden die Eltern darüber informiert, ob die Kita ihrer Kinder geprüft wird? Falls ja, wie, wann und in welcher Form? Falls nein, warum nicht? Frage 25:            Wie, wann und in welcher Form werden die Elternvertretungen über das Prüfverfahren sowie das Prüfergebnis informiert (mündlich und/ oder schriftlich)? Falls nur mündlich: Warum erhalten die Elternvertretungen den Prüf­ bericht nicht in schriftlicher Form? Dürfen die Elternvertretungen selbstständig darüber entscheiden, die Eltern in ihrer Kita über das Prüfverfahren und die Ergebnisse zu informieren (zum Beispiel Elternabend, Rundschreiben)? Falls ja, in welcher Form? Im Gespräch und/oder auch in schriftlicher Form? Falls nein, warum nicht? Frage 26:            Darf die Kita-Leitung selbstständig darüber entscheiden, die Eltern ihrer Kita-Kinder über die Prüfung und das Prüfergebnis zu informie­ ren? Falls ja, in welcher Form (zum Beispiel Elternabend, Rundschrei­ ben)? Falls nein, warum nicht? Antwort zu Fragen 24, 25 und 26: Die Elternvertretungen der zu prüfenden Kita werden in der Regel von der Kita-Leitung oder dem Kita-Träger über die anstehende Kita-Prüfung im Zuge der Terminvereinba­ rung für das abschließende Reflexionsgespräch informiert. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Eltern informiert werden, entscheidet der Träger. Das Reflexionsgespräch über die Prüfergebnisse zwischen den Kita-Prüferinnen und Kita-Prüfern, dem Kita-Träger, der Kita-Leitung findet unter Beteiligung der Elternver­ tretung statt. In diesem Zuge werden die Elternvertretungen mündlich über das Prüfver­ fahren und über das Prüfergebnis informiert. Die Elternvertretungen entscheiden über die Weitergabe der Informationen aus dem Abschlussgespräch an die Eltern. Das vertragsbasierte Kita-Prüfverfahren schließt mit einem individuellen schriftlichen Bericht ab, der dem Träger der Kita ausgehändigt wird. Ihm obliegt es, über die Weiter­ gabe oder die Veröffentlichung des Berichts zu entscheiden. Frage 27:            Wann und in welcher Form wird die Sozialbehörde den ersten Prü­ fungsbericht mit den Prüfergebnissen veröffentlichen? Antwort zu Frage 27: Da die Einführungsphase für mehrere Monate aufgrund der Corona-Epidemie unterbro­ chen werden musste, ist die Berichterstattung an die Bürgerschaft für das 4. Quartal 2020 geplant. Frage 28:            Die Ergebnisse sollen in aggregierter Form aufbereitet und analysiert und in anonymisierter Form zusammengefasst und bewertet werden. Wie kann so eine Transparenz für die Eltern, die Öffentlichkeit und die Kita-Verbände geschaffen werden? Antwort zu Frage 28: Das Kita-Prüfverfahren hat nicht die Aufgabe, öffentliche Transparenz über die Prü­ fungsergebnisse einzelner Kitas herzustellen. Mit den aggregierten und anonymisierten 7",
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            "content": "Drucksache 22/1336       Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Ergebnissen können im Rahmen der landesweiten Berichterstattung Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung des LRV sowie des Hamburger Kita-Gutschein-Systems insge­ samt analysiert werden. Hieraus ergeben sich Hinweise, die von den Vertragspartnern des LRV für eine qualitative Weiterentwicklung des Systems der Hamburger Kinderta­ gesbetreuung genutzt werden. Eltern, Öffentlichkeit und Bürgerschaft erhalten Informa­ tionen zur Situation der Hamburger Kindertagesbetreuung. Frage 29:          Einige Träger wie die städtischen Elbkinder oder kirchliche Träger haben bereits eigene Prüfsysteme zur Qualitätssicherung. Wie stellt die Sozialbehörde sicher, dass nicht unnötig doppelt geprüft wird? Antwort zu Frage 29: Bei den „eigenen Prüfsystemen“ zum Beispiel der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH oder kirchlicher Kita-Träger aber auch vieler anderer Kita-Träger handelt es sich um die Durchführung interner oder externer Qualitätsmanagementsysteme ent­ sprechend § 16 LRV. Die von den Kita-Trägern selbst gewählten und fachlich anerkann­ ten Verfahren dienen vorrangig der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kita und stellen keine Doppelung des Kita-Prüfverfahrens dar, das vorrangig die Überprüfung der Einhaltung des LRV zum Ziel hat. Im Übrigen siehe Antworten zu 20 bis 22. 8",
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