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"title": "22/1210 SKA: Wer ist nun eigentlich für die Durchsetzung der Maskenpflicht im HVV zuständig?",
"author": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg",
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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/1210 22. Wahlperiode 04.09.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 27.08.20 und Antwort des Senats Betr.: Wer ist nun eigentlich für die Durchsetzung der Maskenpflicht im HVV zuständig? Einleitung für die Fragen: Die meisten Fahrgäste in den öffentlichen Verkehrsmitteln tragen einen Mund- Nasen-Schutz (umgangssprachlich Maske) zur Verringerung von Tröpfchen infektionen. Jedoch erscheint die Einhaltung dieser Pflicht je nach Uhrzeit und Wochentag in einem sehr unterschiedlichen Umfang zu erfolgen. Anders als in den umliegenden Bundesländern ist ein Verstoß gegen die Maskenpflicht im ÖPNV in Hamburg weiterhin nicht mit Bußgeld sanktioniert. Menschen, besonders solche mit Risikofaktoren, fühlen sich bei der Benut zung öffentlicher Verkehrsmittel zunehmend gefährdet und in ihrer Bewe gungsfreiheit eingeschränkt. Wenig hilfreich ist auch die Kommunikation des Hamburger Verkehrsverbun des (HVV) mit den Kunden/-innen: So schrieb ein/-e Mitarbeiter/-in des HVV Anfang Juli 2020 an einen Kunden: „Die sogenannte Allgemeinverfügung im Rahmen der Corona-Pandemie gilt nicht im ÖPNV; er ist von dieser Regelung ausgenommen (…)“. Eine solche Aussage mag formalistisch korrekt sein, da die Corona-Verordnung gilt, stiftet aber unnötige Verwirrung. Auf telefonische Nachfrage des gleichen Bürgers erklärte sich die Innenbe hörde ebenfalls für nicht zuständig bei der Durchsetzung der Maskenpflicht im ÖPNV. Am 10. August kündigte der Senat an, der HVV würde künftig eine „Vertrags strafe“ in Höhe von 40 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht erheben. Ich frage den Senat: Frage 1: Welche Mittel (zum Beispiel Hausrecht) standen den Verkehrsunter nehmen im HVV zur Durchsetzung der Maskenpflicht bisher und wel che stehen ihnen zukünftig zur Verfügung? Antwort zu Frage 1: Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist in der Corona-Ein dämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) der Freien und Hanse stadt Hamburg (FHH) geregelt. Gemäß § 12 Satz 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs- VO haben die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, Fahrgäste ohne Mund-Nasen- Schutz (MNS) von der Beförderung auszuschließen. Dies kann in der Praxis auch unter Hinzuziehung der Polizei erfolgen. Darüber hinaus wurde die Tragepflicht eines MNS am 24. August 2020 in die Beförderungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbun des (HVV) aufgenommen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro erhoben, ebenso geht damit gemäß § 4 Absatz 5 der HVV-Beförderungsbedin gungen auch weiterhin die Möglichkeit der Verweigerung der Beförderung einher.",
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"content": "Drucksache 22/1210 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 2: In welchen Fällen erfolgt durch das Personal der Verkehrsunterneh men eine Hinzuziehung der Polizei? Antwort zu Frage 2: Die Polizei wird grundsätzlich dann hinzugezogen, wenn Fahrgäste trotz mehrmaliger Aufforderung der Maskenpflicht nicht nachkommen, eine Angabe der Personalien zur Erhebung der Vertragsstrafe verweigern und/oder bei sich abzeichnenden Eskalationen in Form von körperlichen An- und Übergriffen. Frage 3: Bestehen hinsichtlich der Durchsetzung der Maskenpflicht unter schiedliche Regelungen und Zuständigkeiten zwischen den Eisen bahnen des Bundes (S-Bahn) und den sonstigen öffentlichen Ver kehrsmitteln? Falls ja: welche? Antwort zu Frage 3: Aus den Beförderungsbedingungen des HVV folgt die vertragliche Verpflichtung, einen MNS zu tragen. Für die Nichteinhaltung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro erhoben. Zuständig für diesen vertraglich geregelten Bereich ist das Prüf- und Sicher heitspersonal der Verkehrsunternehmen. Daneben ist die Maskenpflicht in den jeweils regional geltenden Verordnungen zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus geregelt. Für die Durchsetzung dieser öffentlich-rechtlich geregelten Maskenpflichten sind die nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen örtlich zuständigen Ord nungsbehörden zuständig. So liegt beispielsweise gemäß § 3 BPolG die Zuständigkeit für die Bahnpolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes bei der Bundespolizei. Frage 4: Wie viele Teams beziehungsweise Personen sind bei den Verkehrs unternehmen des HVV zur Kontrolle der COVID-19-Regeln eingeteilt beziehungsweise eingesetzt? Antwort zu Frage 4: Die Hochbahn-Wache (HHW) der Hamburger Hochbahn AG (HHA) ist flächendeckend mit allen operativen Kräften des Sicherheits- und des Prüfdienstes rund um die Uhr im Verkehrsnetz unterwegs. Dabei werden kalendertäglich rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (VHH) haben zur Kontrolle der COVID- 19-Regeln mindestens drei Teams, bestehend aus insgesamt 21 Personen im Einsatz. Eine allgemeine „Kontrolle“ der COVID-19-Regeln wird auch durch das Personal im Fahrdienst durchgeführt, so werden zum Beispiel akustische Hinweise in den Fahrzeu gen gezielt eingespielt, Fahrgäste bei etwaigem Fahrkartenverkauf direkt angespro chen et cetera. Bei der S-Bahn sind 209 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kontrolle der COVID-19- Regeln eingesetzt. Frage 5: Sind dem Senat Vorfälle bekannt, in denen es nach Hinweisen an Fahrgäste zur Einhaltung der Maskenpflicht zu Übergriffen auf das Fahrpersonal kam? Falls ja: welche? Antwort zu Frage 5: Nein. Frage 6: Wird eine Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen die Maskenpflicht in den niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Gebieten des HVV zusätzlich zum dortigen öffentlich-rechtlichen Bußgeld von 150 Euro fällig? Antwort zu Frage 6: Der Senat gibt keine Rechtsauskunft zu Sachverhalten in anderen Ländern. 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/1210 Frage 7: Welche Vorgaben haben beziehungsweise machen die Verkehrsbe triebe zum Umgang mit den unterschiedlichen Regelungen der benachbarten Bundesländer und des HVV? Antwort zu Frage 7: Alle Aufgabenträger im HVV haben sich bewusst darauf verständigt, eine Regelung zum Tragen eines MNS in die Beförderungsbedingungen des HVV aufzunehmen. Diese Regelung gilt im gesamten Tarifgebiet des HVV in allen Ländern. Mögliche Unterschie- de im Sanktionsbereich betreffen ausschließlich die Ordnungsbehörden, nicht die Ver kehrsunternehmen. Frage 8: Wieso bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg – soweit ersichtlich – als einziges Bundesland bei einer rechtlichen Einordnung als Ver tragsstrafe und Aufnahme der Maskenpflicht in die Beförderungsbe dingungen? Antwort zu Frage 8: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 27. August 2020 vereinbart, dass die Länder ein Mindestregelbußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht von 50 Euro festlegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg könnte diese Vereinbarung zum Beispiel umsetzen, indem in der HmbSARS- CoV-2-EindämmungsVO ein Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen eines MNS eingeführt würde, der dann auch für den öffentlichen Personenver kehr gälte. Die Diskussion hierüber ist noch nicht abgeschlossen. Frage 9: Wie definiert sich der Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung? Was fällt noch darunter, was nicht mehr? Antwort zu Frage 9: Siehe Drs. 22/1114. Aus der Praxis sind keine größeren Probleme mit der Verständlich keit der Vorgabe bekannt. Frage 10: Neben den Verkehrsmitteln selbst gibt es Bushaltestellen, Omnibus bahnhöfe, den ZOB sowie die Bereiche der U-/S-/AKN-Bahnhöfe, die nicht zur fahrkartenpflichtigen Zone zählen. Wo gilt hier jeweils die Maskenpflicht und wo nicht? Antwort zu Frage 10: Die HVV-Beförderungsbedingen gelten jeweils nur, wenn ein Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast zu den Bedingungen des HVV-Tarifs besteht. Dies ist beim Betreten des fahrkartenpflichtigen Bereiches, spätestens beim Betreten des Fahrzeugs der Fall. Die beförderungsvertragliche Maskenpflicht gilt nur in diesem Bereich. Außerhalb davon kann sich eine Maskenpflicht aus der jeweils geltenden COVID-19-Verordnung der Län der ergeben. Frage 11: Gilt die Maskenpflicht auch auf oberirdischen Bahnsteigen? Antwort zu Frage 11: Gemäß § 12 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO heißt es hierzu: „Bei der Nut zung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Mas kenpflicht nach Maßgabe von § 8. (…)“. Dies umfasst auch oberirdische Bahnsteige. Im Übrigen siehe Frage 10. Frage 12: Wer das Tragen der Maske verweigert, soll von der Weiterfahrt aus geschlossen werden. Das kann auch Minderjährige betreffen oder Fahrgäste, die das Bußgeld zahlen, aber weiterhin die Maske verwei gern. Wer soll und darf in diesen und anderen Fällen bei Maskenver weigerung von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden? Soll der Fahrgast trotz gültiger Fahrkarte tatsächlich ausgeschlossen wer den? 3",
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"content": "Drucksache 22/1210 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Antwort zu Frage 12: Die Verkehrsunternehmen entscheiden im Einzelfall, ob ein Fahrgast wegen Missach tung der Maskenpflicht von der Beförderung ausgeschlossen wird. Eine gültige Fahr karte entbindet die Fahrgäste nicht von der vertraglichen Pflicht, sich an die Beförde rungsbedingungen zu halten, die unter anderem vorsehen, dass die Fahrgäste sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten haben, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. Im Übri gen siehe § 12 Sätze 6, 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Vorbemerkung: Auf die Busfahrer/-innen kommen besondere Fragen und Verantwor tungen zu. Frage 13: Darf ein/-e Busfahrer/-in einem Fahrgast eine Fahrkarte verkaufen, der/die keine Maske trägt? Antwort zu Frage 13: Ja, wenn der Fahrgast glaubhaft machen kann, nicht der Maskenpflicht gemäß der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu unterliegen oder es sich um Kinder unter sie ben Jahren handelt. Frage 14: Gilt der Fahrkartenverkauf dann als schlüssige Genehmigung einer Fahrt ohne Maske? Antwort zu Frage 14: Nein. Der Fahrkartenkauf ist eine Voraussetzung zur Personenbeförderung und die Maskenpflicht eine Verhaltenspflicht des Fahrgastes. Des Weiteren siehe Antwort zu Frage 13. Frage 15: Darf der Fahrer/die Fahrerin nach einem ärztlichen Attest fragen? Falls ja: Kann das Attest nachgereicht werden oder wird die Vertrags strafe zunächst in jedem Fall fällig? Antwort zu Frage 15: Die Fahrerinnen und Fahrer sind berechtigt, zum Beispiel zur Glaubhaftmachung, kei nen MNS tragen zu müssen, nach einem ärztlichen Attest zu fragen. Eine Nachreichung ist grundsätzlich nicht möglich, die Vertragsstrafe wird in jedem Fall fällig, wenn der Fahrgast nicht glaubhaft machen kann, warum kein MNS getragen wird und der Fahr gast über sieben Jahre alt ist. Frage 16: Darf der Fahrgast während der Fahrt essen und trinken und wenn ja mit welchen zeitlichen Vorgaben? Welche Toleranzbereiche gibt es? Antwort zu Frage 16: Das Kontrollpersonal kann einzelfallbezogen entscheiden, ob das Verhalten noch innerhalb des Toleranzbereichs liegt und geduldet werden kann. Im Übrigen siehe Drs. 22/1114. Frage 17: Die Sicherung über gegebenenfalls vorhandene Videoüberwachun gen in den Fahrzeugen erfordert regelmäßig eine polizeiliche Anord nung. Wie ist die Beweissicherung vorzunehmen? Antwort zu Frage 17: Im Falle einer polizeilichen Anordnung wird für die Beweissicherung von der Polizei das entsprechende Material (zum Beispiel Busnummer, Haltestelle et cetera) bei den Ver kehrsunternehmen angefordert und anschließend gesichtet. 4",
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