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"content": "BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/2169 22. Wahlperiode 20.11.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 12.11.20 und Antwort des Senats Betr.: Corona-Ausbruch in zwei Harburger Flüchtlingsunterkünften Einleitung für die Fragen: Am 10.11. berichteten die Medien von Corona-Ausbrüchen in zwei Harburger Flüchtlingsunterkünften. Laut „Hamburger Abendblatt“ sei die Unterkunft am Sinstorfer Kirchweg bereits seit einigen Tagen vermehrt von Corona-Fällen betroffen. Ein Sicherheitsdienst habe das Gelände abgeriegelt. Zudem stehe die Wohnunterkunft Wetternstraße in der Nähe des Harburger Bahnhofs unter Quarantäne, nachdem dort Corona-Fälle bekannt geworden seien. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Zum allgemeinen Umgang mit Corona-Infektionen in den Unterkünften der öffentlich- rechtlichen Unterbringung siehe Drs. 22/140, 22/206 und 22/590. Zu den Aufgaben des Wachdienstes in diesem Zusammenhang siehe auch Drs. 22/1850. Die Unterkunft Sinstorfer Kirchweg ist seitens des zuständigen bezirklichen Gesund heitsamtes zwischen dem 06.11. und 13.11.2020 vollständig unter Quarantäne gestellt worden. Die Unterkunft in der Wetternstraße stand nicht vollständig unter Quarantäne. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen leben zurzeit in den Flüchtlingsunterkünften am Sinstorfer Kirchweg beziehungsweise Wetternstraße? Antwort zu Frage 1: Am Stichtag 12.11.2020 waren in der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg 239 Personen untergebracht, in der Unterkunft Wetternstraße waren es 200 Personen. Frage 2: Wie viele Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind in den Unter künften jeweils nachgewiesen worden? Frage 3: Wie viele Menschen befanden beziehungsweise befinden sich dort derzeit jeweils in Quarantäne? Frage 4: Wie wird die Isolierung der Infizierten organisiert und wie wird jeweils sichergestellt, dass die Bewohner die Unterkünfte nicht verlassen und keinen Besuch dort empfangen? Antwort zu Fragen 2, 3 und 4: In der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg sind 22 Personen positiv getestet worden. Mit Stichtag 15.11.2020 befanden sich – einschließlich Verdachtsfälle – noch 30 Personen in Quarantäne. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.",
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"content": "Drucksache 22/2169 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode In der Unterkunft Wetternstraße gab es einzelne Fälle, bei denen die üblichen Verfü gungen für Infizierte und Kontaktpersonen seitens des zuständigen Gesundheitsamtes veranlasst und in einem abgetrennten Unterbringungsbereich in der Unterkunft umge setzt wurden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Frage 5: Wie viele Verstöße gegen die Quarantänepflicht hat es in den Unter künften jeweils gegeben? Antwort zu Frage 5: Dem zuständigen Gesundheitsamt liegen für beide Unterkünfte keine eigenen Erkennt nisse und auch keine polizeilichen Meldungen zu Verstößen gegen die Quarantäne- anweisungen vor. Frage 6: Wie viele Menschen wurden in den Unterkünften jeweils auf das Virus getestet? Antwort zu Frage 6: Das zuständige Gesundheitsamt hat in der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg zwischen dem 02.11. und dem 15.11.2020 alle Bewohnerinnen und Bewohner und in der Unter kunft Wetternstraße zwölf Testungen durchführen lassen. Im Übrigen siehe Vorbemer kung. Frage 7: Wie viele Kinder wohnen jeweils in den betroffenen Unterkünften? Frage 8: Wie viele dieser Kinder wurden positiv auf das Virus getestet? Antwort zu Fragen 7 und 8: Am 12.11.2020 waren in der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg 100 minderjährige Perso nen untergebracht, in der Unterkunft Wetternstraße waren es 43 minderjährige Perso nen. Davon wurden neun Kinder in der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg positiv getestet. In der Unterkunft Wetternstraße sind keine Kinder positiv getestet worden. Frage 9: Wie viele der Kinder aus den Unterkünften besuchen eine Schule? Bitte nach positiv und negativ getesteten Kindern unterscheiden. Frage 10: Welche Schule? Bitte ebenfalls nach positiv und negativ getesteten Kindern unterscheiden. Antwort zu Fragen 9 und 10: Grundsätzlich gilt die Schulpflicht für alle schulpflichtigen Kinder gemäß § 38 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes. Die für die Bildung zuständige Behörde erfasst die Kinder am Ort der Schule. Daher kann eine Auswertung nach Wohnort nicht vorgenom men werden. In der Nähe der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg befinden sich die Grundschule Sinstor fer Weg, die Schule Scheeßeler Kehre und die Schule Marmstorf. In der Nähe der Unterkunft Wetternstraße befinden sich die Schule Maretstraße, die Schule Kapellenweg und die Georg-Kerschensteiner-Schule. In der Regel werden diese Schulen von den schulpflichtigen Kindern aus der Unterkunft besucht. Weiterführende Schulen können in einem weiten Umkreis über den öffentlichen Personennahverkehr erreicht werden. In der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg besuchten vier positiv getestete Kinder die Grund schule Scheeßeler Kehre. Bei negativ getesteten Kindern werden die Schulen durch das zuständige Gesundheitsamt nicht erfasst. In der Unterkunft Wetternstraße waren keine Kinder betroffen. 2",
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"content": "Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/2169 Frage 11: Wie wird die Beschulung der Kinder während der Quarantäne sicher gestellt? Antwort zu Frage 11: Die Schulen organisieren bis zum Ablauf einer durch das Gesundheitsamt angeordne ten Quarantäne Distanzunterricht. Die für die Bildung zuständige Behörde hat hierzu im August 2020 (siehe https://www.hamburg.de/contentblob/14215204/ 00c7ef395d5e72eeec5b5e1491890f1e/data/b-schreiben-umgang-mit-coronafaellen- und-distanzunterricht.pdf) allen Hamburger Schulen eine „Handreichung für den Dis- tanzunterricht“ zur Verfügung gestellt, mit der der gleichwertige Zugang zur Bildung auch für Schülerinnen und Schüler, die aus unterschiedlichen Gründen nicht am Prä senzunterricht teilnehmen können, sichergestellt wird. Für den Distanzunterricht gelten die Bildungspläne, sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Siehe hierzu auch https://www.hamburg.de/contentblob/14215208/ 9fc0014016890ba138c083be30954b9b/data/handreichung-distanzunterricht.pdf. Frage 12: Wie viele Kinder aus den Unterkünften besuchen eine Kita? Bitte nach positiv und negativ getesteten Kindern unterscheiden. Frage 13: Welche Kita? Bitte ebenfalls nach positiv beziehungsweise negativ getesteten Kindern unterscheiden. Antwort zu Fragen 12 und 13: Circa 14 Kinder aus den beiden Einrichtungen besuchen zum Stand Ende Mai 2020 eine Kita. Die Einrichtungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle Flüchtlingsunterkunft Kita-Einrichtung Anzahl der Kinder Kita Eddelbüttelstraße 3 Wetternstraße Kita Museumsplatz 1 elbzwerge Kita Villa Lengemann 1 Kinderstadt Kita Hafencampus 1 Sinstorfer Kirchweg Kita Helmsweg 5 Kita Janusz-Korczak-Haus 2 Kita Museumsplatz 1 Verlässliche aktuellere Daten zur Zahl der Kinder in Kitas liegen nicht vor, da die Kita- Gutscheine von den Kita-Trägern erst sukzessive nach dem Beginn der Betreuung bei der zuständigen Behörde in Rechnung gestellt werden. Bei den ausgewiesenen Daten handelt es sich um bei der Sozialbehörde erfasste Kita- Gutscheine, die aufgrund ihrer Wohnadresse den Kindern aus Folgeunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen zuzuordnen sind. Dabei wird nicht zwischen Kindern mit Zuwanderungs- beziehungsweise Fluchthintergrund und Wohnungslosen unterschie den. Es ist allerdings zu einem ganz überwiegenden Anteil von Kindern mit Flucht- beziehungsweise Zuwanderungshintergrund auszugehen. Fünf der in der Unterkunft Sinstorfer Kirchweg positiv getesteten Kinder besuchen eine Großtagespflege der Tagespflegebörse vom Sozialen Dienstleistungszentrum Harburg auf dem Gelände der Unterkunft. Frage 14: Wie wird mit Geschwisterkindern und weiteren negativ getesteten Kindern einer Hausgemeinschaft hinsichtlich des Schul- beziehungs weise Kitabesuchs umgegangen? Antwort zu Frage 14: Das zuständige Gesundheitsamt stuft alle Personen eines Haushaltes, in dem eine positiv getesteten Person lebt, als Kontaktpersonen der Kategorie I ein. Für diese Per sonen wird eine Quarantäne angeordnet. Dies gilt auch für die im Haushalt befindlichen Kinder. Diese dürfen in der Zeit der Quarantäne keine Kita oder Schule besuchen, auch wenn sie negativ getestet worden sind. 3",
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