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"content": "Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Mundlos (CDU), eingegangen am 12. Februar 2002 Heranwachsende unter 16 Jahren vor Alkohol- und Tabakkonsum schützen Studien belegen, dass immer mehr Heranwachsende unter 16 Jahren Probleme mit Alko- hol und Tabak haben. Neben dem Elternhaus kommt sicherlich allen Bildungseinrichtun- gen eine besondere Aufgabe bei der Prävention zu. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben Probleme mit „legalen“ Drogen wie Alkohol und Nikotin? 2. Welche suchtpräventiven Maßnahmen führt die Landesregierung in Niedersachsen durch? 3. Welche suchtpräventiven Maßnahmen von freien Trägern, Vereinen und Verbänden fördert die Landesregierung zurzeit? 4. Gibt es eine Stelle, die die Aktivitäten in Niedersachsen koordiniert? 5. Welche Beratungsmöglichkeiten und Fortbildungsangebote gibt es für Schulen, Kin- dergärten und Horte? 6. Wie sind die Gesundheitsämter bei der Präventionsarbeit eingebunden? 7. Gibt es gezielte Maßnahmen seitens der Landesregierung, um die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes in Niedersachsen zu verbessern? 8. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren gab es in Niedersachsen 2001 gegen Ge- werbetreibende und Veranstalter wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßens gegen das Jugendschutzgesetz, und wie hoch waren die dabei ausgesprochenen Buß- gelder? 9. Wie wird die Einhaltung eines Rauchverbotes für Jugendliche unter 16 Jahren an Schulen während der Pausen gesichert? 10. Gibt es in Niedersachsen das Ziel der Rauchfreiheit an allen Schulen? Und wie soll das erreicht werden? 11. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung bei der Verstärkung von Präventi- on und Aufklärung? 12. Plant die Landesregierung, die Einführung von Ausweiskontrollen beim Verkauf von alkoholischen Getränken und Zigaretten für Niedersachsen gesetzlich festzuschrei- ben und damit auch auf diesem Sektor dem amerikanischen Vorbild zu folgen? (An die Staatskanzlei übersandt am 20. Februar 2002 – II/721 – 960) 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 10. Mai 2002 für Frauen, Arbeit und Soziales – 01.21 – 01 425/01 (960) – Das Ziel, unter jungen Menschen das Bewusstsein über die Auswirkungen von Alkohol und Tabak zu schärfen und einen verantwortlichen Umgang damit zu erreichen, erfordert eine Kombination verschiedener Maßnahmen. Dabei muss im Vordergrund stehen, das erste Probieren möglichst hinauszuzögern, weil das Einstiegsalter wesentlich das spätere Konsumverhalten mitbestimmt. Informationen und Hilfsangebote müssen alle Lebensbe- reiche von Kindern und Jugendlichen erreichen: das Elternhaus, die Schule, Vereine, die Medien und die Öffentlichkeit. In diesem Zusammenhang nehme ich Bezug auf die Beantwortung der Großen Anfrage „Gesundheit von Kindern in Niedersachsen“ (Drs. 14/3177). Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt: Zu 1: Nach einer Repräsentativerhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aus dem Jahre 2001 („Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2001“, Köln 2001) konsumiert bereits 1 % der 12- bis 13-Jährigen mindes- tens einmal pro Woche Alkohol; unter den 14- bis 15-Jährigen sind dies 16 %, bei den 16- bis 17-Jährigen 37 %. Die wöchentliche Konsummenge - umgerechnet auf reinen Al- kohol - beträgt im Durchschnitt bei den 12- bis 13-Jährigen 1,7 g und bei den 14- bis 15- Jährigen 27 g. Sie steigt auf 62,8 g bei den 16- bis 17-Jährigen (0,5 Liter Bier oder 0,25 Liter Wein entsprechen ca. 20 g reinen Alkohols). Nach den neuesten Zahlen der BZgA rauchen im Westen der Bundesrepublik 26 % und im Osten 34 % der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen. Damit hat der Anteil der jungen Raucherinnen und Raucher in dem Zeitraum von 1993 bis 1997 erstmals seit 1973 wieder zugenommen. Zu 2: Die Landesregierung führt suchtpräventive Maßnahmen ausschließlich in Zusammenar- beit mit anderen Trägern, Verbänden und Organisationen durch (s. zu 3). Zu 3: Das Land Niedersachsen fördert zahlreiche Maßnahmen zur Suchtprävention, die detail- liert in der Antwort zur Großen Anfrage im Kapitel VIII unter Nr. 5 dargestellt sind. Deshalb beschränke ich mich nachstehend auf die Benennung der Maßnahmen und Kam- pagnen: – Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und -gefährdete (Suchtbera- tungsstellen); inzwischen 23 Fachstellen mit mehr als 32 Präventionsfachkräften, – Programm „I lost my lung, Bob! Prävention des Tabakkonsums in Schulen“ Das Programm wurde von der Niedersächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefah- ren gemeinsam mit Fachkräften für Suchtprävention entwickelt; es wird allen Schu- len angeboten und beruht auf einem strukturellen Ansatz, der Schulen Unterstützung auf dem Weg zu einer rauchfreien Schule anbietet; das Konzept zeigt, wie Lehrkräf- te, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern gemeinsam daran arbeiten können, um dieses Ziel zu erreichen; insbesondere für die Schuljahrgänge 5 bis 10 sollen Regeln 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 zum Umgang mit dem Rauchen an Schulen entwickelt und die Umsetzung dieser Regeln beobachtet werden. – Programm „Be smart - don’t start“ (Nds. Kultusministerium, Nds. Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung und Landesvereinigung für Gesundheit Nds. e. V. - Praxisbüro „Gesunde Schulen“); Wettbewerb zur Förderung des Nichtrauchens bei Schülerinnen und Schülern der 7. und 8. Schuljahrgänge, – Programm „Klasse 2000“ für die Grundschulen und das Programm „Lions-Quest“ für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I (unspezifisches allgemeines Präventionsprogramm in Kooperation mit den örtlichen Lions-Clubs; im Bezirk We- ser-Ems unter der Bezeichnung „sign“ mit einem erweiterten theaterpädagogischen Ansatz), – landesweite Kampagne „Alkohol! Verantwortung setzt die Grenze“ (Bündnis für Verantwortung - weniger Alkohol, mehr Genuss); Umsetzung des nationalen Akti- onsplanes „Alkohol“ unter dem von der BZgA entwickelten und den Ländern zur Verfügung gestellten Dachlogo; (Beteiligte hier: Nds. Landesinstitut für Schulent- wicklung und Bildung, Nds. Landesstelle gegen die Suchtgefahren und Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen), – Projekte im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; im Haushalts- jahr 2001 wurden folgende Projekte durch das Nds. Landesjugendamt (mit Zuwen- dung aus Landesmitteln) zum Themenbereich Missbrauch von Drogen gefördert: Suchtpräventive Aktionswoche in Kooperation mit einer Schule (Gemeinde Fried- land); 4täg. Seminar zur Suchtprävention mit Jugendlichen (Stadt Salzgitter), Pro- jektwoche zur Suchtprävention in zwei Grundschulen und einem Kindergarten (Landkreis Emsland), Fachtagung, Produktion eines Videos und einer CD-Rom, Entwurf von Edgar-Cards, Arbeitsmaterialien f. Fachkräfte, Info Broschüre f. Ju- gendliche, Kampagnenmappe. Im Haushaltsjahr 2002 sind vorgesehen: – Geschlechtsspezifische Suchtprävention im Rahmen eines gewaltpräventiven Ju- gendcamps (Suchtgefahren als Folge geschlechtsspezifischer Rollenzuschreibungen); Verein Frauen für Frauen e. V.; – Initiativen der Landesstelle Jugendschutz Nds. zum Thema Suchtprävention: – Fortbildungen und Materialien zur Alkoholprävention mit Kindern und Jugend- lichen für Multiplikatoren; – Medienpaket „Alles total geheim! Kinder aus Familien mit Suchtproblemen“; – „Mäxchen, trau Dich!“ Arbeitsmaterialien zur Suchtvorbeugung im Kindergar- ten; – Kampagne gegen den Missbrauch von Alkohol in Niedersachsen; – Aktionen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche z. B. Plakate und City- Cards zum Thema Alkohol, Informationen über Alkohol im Internet, Sprüche- klopfer-Wettbewerb für Jugendliche im Internet; – Fortbildungen und Materialien zum Thema Tabakkonsum für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen; – Beteiligung an zwei Schulprojekten „Rauchfreie Schule“ in Hannover. Zu 4: Die Arbeit der Fachstellen für Suchtprävention wird von der Nds. Landesstelle gegen die Suchtgefahren koordiniert und unterstützt. Dabei werden Projektkonzepte entwickelt, die Fachkräfte bei ihrer Arbeit begleitet, Maßnahmen ausgewertet und evaluiert. Regelmäßi- 3",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 ge Fortbildung und Organisationsbesprechungen helfen darüber hinaus, die Qualität der Präventionsarbeit zu sichern. Koordinierende Kompetenz kommt ebenfalls anderen Organisationen wie z. B. dem Nds. Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung, der Landesstelle Jugendschutz Nieder- sachsen und der Landesvereinigung für Gesundheit Nds. e. V. zu. Zu 5: Beratung und Fortbildungsangebote zum Thema Suchtprävention bieten die Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen, die Nds. Landesstelle gegen die Suchtgefahren, das Nds. Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung, die Suchtberatungsstellen und die Landesvereinigung für Gesundheit Nds. an. Schulen, Kindergärten und Horte können sich bei den flächendeckend eingerichteten Suchtberatungsstellen informieren und beraten lassen, ggf. auch bei den schulpsychologi- schen Beratungsstellen. Sie können die Fortbildungsangebote der Nds. Landesstelle ge- gen die Suchtgefahren und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Absti- nenzverbände/Selbsthilfeorganisationen für den Suchtbereich nutzen. Für Kindertages- stätten ist zu diesem Thema insbesondere der Elternarbeit ein hoher Stellenwert beizumessen, um Eltern ggf. auch unter Beteiligung externer Referentinnen und Refe- renten für dieses Thema zu sensibilisieren und damit Präventionsarbeit zu leisten. Beispielhaft sind folgende Angebote zu nennen: – Suchtprävention im Kindergarten im Rahmen des Konzeptes „Spielzeugfreier Kin- dergarten“ (hierzu werden vom Nds. Landesjugendamt Fortbildungsveranstaltungen angeboten) – Materialienband „Suchthilfe und Suchtprävention im Schulalltag - Bausteine zur Unterstützung von Informations- und Fortbildungskontexten“ (vom Nds. Landes- institut für Schulentwicklung und Bildung entwickelt und allen Schulen des Landes zur Verfügung gestellt) – Materialordner „BASS“ (BAUSTEINPROGRAMM SCHULISCHE SUCHTVOR- BEUGUNG), vom Nds. Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung und der Nds. Landesstelle gegen die Suchtgefahren erarbeitet; dieser wird demnächst vorge- stellt und soll Grundlage für die Zusammenarbeit von Präventionsfachkräften der Suchtberatungsstellen mit Lehrkräften sein, um selbstwertstabilisierendes Verhalten zu unterstützen. Zu 6: Die Gesundheitsämter haben nach § 64 der Dritten Durchführungsverordnung zum Ge- setz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Sammlung des bereinigten nie- dersächsischen Rechts, Band II, S. 170) die Aufgabe, dem Missbrauch von Alkohol, Ta- bak und Schlafmitteln, Opiaten und ähnlich wirkenden Giftstoffen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dazu gehört u.a., dass das Gesundheitsamt die Arbeit der den Alkoholmiss- brauch bekämpfenden Kreise zu unterstützen hat. In der Praxis führen die Gesundheitsämter die ihnen obliegendenden Aufgaben in der Regel in Kooperation mit den durch die Landkreise und kreisfreien Städte finanzierten Suchtberatungsstellen, im Rahmen der Schulgesundheitsfürsorge bzw. mit den Kranken- kassen und sonstigen freien Trägern der Prävention in örtlichen Suchtpräventionsprojek- ten durch. Hierzu wird auch auf die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten beste- henden Sozialpsychiatrischen Verbünde nach § 8 Nds. PsychKG verwiesen. Zu 7: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes obliegt in Niedersachsen gemäß § 16 Abs. 1 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Ju- gendhilfegesetz (AG KJHG) den Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Üb- rigen den Landkreisen. In Fällen, in denen eine gegenwärtige Gefahr - § 2 Nr. 1 b Nds. 4",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) - abzuwenden ist, wird die Polizei bei der Überwa- chung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes im Rahmen der Eilkompetenz (§ 1 Abs. 2 NGefAG) tätig. Weiterhin besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NGefAG eine gegenseitige Unterrichtungs- pflicht zwischen den Verwaltungsbehörden und der Polizei. In diesem Rahmen finden auch gemeinsame Jugendschutzkontrollen statt, in welche die Polizei ihr Wissen über Brennpunkte und Täterstrukturen einbringt. Die Landesregierung fördert die Zusammenarbeit von kommunalen Jugendschutzfach- kräften und Fachkräften der Polizeidienststellen durch gemeinsame Arbeitstagungen, die vom Niedersächsischen Landesjugendamt durchgeführt werden. Die Landesregierung misst präventiven Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Jugendschutzgesetze einen hohen Stellenwert zu. Zu 8: Insgesamt sind in Niedersachsen im Jahr 2001 213 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßens gegen das Jugendschutzgesetz mit dem Hintergrund der Abgabe von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche eingeleitet worden. Auf die Regierungsbezirke bezogen, verteilen sich die Verfahren wie folgt: – Braunschweig Es wurden 40 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet; hiervon wurden 10 Verfah- ren eingestellt und 4 Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben; 2 Verfahren sind noch nicht entschieden. Die Bußgeldsumme betrug insgesamt 5 997 Euro, die verhängten Bußgelder reichten von 50 bis 2 650 Euro. – Hannover Im Bereich des Regierungsbezirks Hannover hat es im Jahr 2001 118 Ordnungswid- rigkeitsverfahren gegen Gewerbetreibende und Veranstalter wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßens gegen das Jugendschutzgesetz gegeben. Es wurden ins- gesamt Bußgelder in Höhe von 19 825 Euro festgesetzt. – Lüneburg Es wurden insgesamt 10 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, 2 davon sind noch nicht abgeschlossen. Es wurden 7 Bußgelder in Höhe von 128 Euro und je ein Bußgeld in Höhe von 153 und 256 Euro ausgesprochen. – Weser-Ems Im Regierungsbezirk Weser-Ems wurden insgesamt 45 Ordnungswidrigkeitsverfah- ren gegen Gewerbetreibende und Veranstalter wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßens gegen das Jugendschutzgesetz durchgeführt. Die Bußgelder betrugen insgesamt ca. 8 078 Euro. Zu 9: Mit Erlass vom 09.01.1989 („Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schu- le“, Schulverwaltungsblatt 31) wird geregelt, dass das Rauchen und der Konsum alkoho- lischer Getränke in der Schule, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen au- ßerhalb der Schule grundsätzlich verboten sind. Die Schule ist verpflichtet, Lehrkräfte zur Aufsichtführung während der Pausen einzusetzen. Die Einhaltung des schulischen Rauchverbots ist eine der von den Lehrkräften wahrzunehmenden Aufgaben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern des Sekundarbe- reichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Rauchen in einem deutlich abge- 5",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 grenzten Bereich des Schulgeländes gestatten. Hierfür ist die Zustimmung der Gesamt- konferenz, des Schulelternrates und des Schülerrates der Schule erforderlich. Zu 10: Die Niedersächsische Landesregierung verfolgt seit vielen Jahren das Ziel, die Gesund- heitsförderung an Schulen zu stärken und damit auch das Rauchen in den Schulen einzu- schränken. Zur Umsetzung des Zieles wurden die oben genannten Regelungen eingeführt, Initiativen entwickelt und Programme angeboten. Die stringente Umsetzung eines Rauchverbots an Schulen, das neben Schülerinnen und Schülern auch Lehrkräfte ein- schließen würde, setzt aufgrund der erforderlichen Akzeptanz ein generelles Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden voraus. Nach Auffassung der Niedersächsischen Landes- regierung kann dies nur über einen breiten gesellschaftlichen Konsens auch außerhalb der Landesgrenzen erreicht werden. Sie wird sich auch künftig dafür einsetzen, diesen Kon- sens in Zusammenarbeit mit wichtigen gesellschaftlichen Partnern herzustellen. Zu 11: Höchste Priorität muss es im Rahmen der Prävention auch in Zukunft haben, Kinder und Jugendliche so früh wie möglich in regelmäßigen Intervallen auf die Gefahren des Kon- sums von Tabak und Alkohol hinzuweisen. Die unter 3. genannten Projekte sind fortzu- führen, zu aktualisieren und ggf. zu erweitern. Die unter 5. genannten Fortbildungsange- bote sollten ausgebaut werden. Bezüglich des Rauchens an Schulen (s. zu 9.) sollte ein generelles Rauchverbot angestrebt werden. Einen entscheidenden Beitrag zur Prävention leisten - basierend auf § 20 Abs. 1 SGB V - die gesetzlichen Krankenkassen. Sie haben umfassende qualitätsgesicherte Angebote zur Primärprävention in ihren Satzungen verankert; zu den Handlungsfeldern und Leistungen gehört auch der Komplex „verantwortlicher Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln“. Die Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 bis 35 SGB VIII (KJHG) bieten ein breites Spekt- rum an Angeboten, das in den letzten Jahren immer weiter ausdifferenziert wurde und ei- ne zunehmende präventive Orientierung erkennen lässt. Werden Kinder nach § 34 KJHG stationär untergebracht, steht im Einzelfall die Aufarbeitung bereits vorhandener Suchter- fahrung im Vordergrund. Es gibt in Niedersachsen erste Einrichtungen, die sich speziell der Behandlung sucht- kranker Kinder und Jugendlicher im Rahmen der Jugendhilfe widmen („Stepkids“, „Aha“). Auch wenn suchtpräventive Maßnahmen schon immer integrierter Bestandteil sozialpä- dagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen waren, ist im Hinblick auf die steigen- de Zahl der Kinder und Jugendlichen mit Suchtverhalten mehr Aufklärung und spezielle Aus- und Fortbildung für die in diesem Arbeitsfeld tätigen Kräfte notwendig. Wo Ein- richtungen nicht selbst über entsprechende Ressourcen verfügen, suchen sie verstärkt Kontakte zu Institutionen der Drogenberatung. Gerade die Förderung der Zusammenar- beit vor Ort spielt dabei eine immer größere Rolle. Auch die Nds. Landesstelle gegen die Suchtgefahren ist bemüht, die Zusammenarbeit zwischen Suchthilfe und Jugendhilfe zu fördern. Dies verspricht Synergieeffekte, die ins- besondere auch der Präventionsarbeit zugute kommen. Auch die Angebote im Vorfeld der Hilfen in Einrichtungen wie z. B. die Erziehungsbe- ratung (§ 28 KJHG), die soziale Gruppenarbeit (§ 29) sowie die sozialpädagogische Fa- milienhilfe (§ 31) spielen im Hinblick auf suchtpräventive Maßnahmen eine wichtige Rolle. Zu 12: In Bezug auf die an Altergrenzen geknüpfte Abgabe von alkoholischen Getränken nach § 4 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ist in Verbin- dung mit § 2 Abs. 4 JÖSchG eine Alterskontrolle bereits im geltenden Jugendschutzge- 6",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3392 setz festgeschrieben. Danach haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlan- gen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Die Abgabe von Tabakerzeugnissen ist nach dem geltenden JÖSchG nicht an eine Alter- grenze gebunden, sodass hier die Regelung des § 2 Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt. Entsprechend dem Rauchverbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, § 9 JÖSchG, wird in der Diskussion um eine Novellierung des Jugendschutzes von der Bundesregie- rung ein entsprechendes Abgabeverbot für diese Altersgruppe befürwortet. Des Weiteren ist beabsichtigt, dass Tabakwaren nur über Automaten angeboten werden, wenn durch ständige Aufsicht oder durch entsprechende technische Vorkehrungen gesi- chert ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keinen Zugriff auf Tabakwaren haben (s. Kapitel VIII Nr. 2 der Großen Anfrage). Dies hält die Landesregierung in An- betracht des steigenden Raucheranteils unter Jugendlichen für unbedingt erforderlich. In Vertretung Witte (Ausgegeben am 17. Mai 2002) 7",
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